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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Die Frist für die Einberechnung der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen (§ 3a Abs. 5 UVP-G 2000) für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Änderungen bestehender Vorhaben ist grundsätzlich ab dem mit einer Kapazitätsausweitung verbundenen Änderungsantrag zu berechnen. Für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben auch unter dem Regime des UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, kann die Rückrechnung jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also mit 11.8.2000, erfolgen.Die Frist für die Einberechnung der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen (Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000) für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Änderungen bestehender Vorhaben ist grundsätzlich ab dem mit einer Kapazitätsausweitung verbundenen Änderungsantrag zu berechnen. Für die Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben auch unter dem Regime des UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, kann die Rückrechnung jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also mit 11.8.2000, erfolgen.
Schlagworte
Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechnung, Zeitpunkt; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsbescheid, dingliche Wirkung; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Rechtskraftwirkung;Dokumentnummer
UMSER_20010725_US_7B_2001_6_13_01