Index
83/01Norm
UVP-G 1993 §3 Abs4Rechtssatz
1. Für die Berechnung der 5-Jahresfrist des § 3 Abs. 4 Z 2 UVP-G 1993 und des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 zur Einrechnung kapazitätserweiternder Änderungen ist das Datum der Rechtskraft des die frühere kapazitätserweiternde Änderung genehmigenden Bescheides maßgeblich.1. Für die Berechnung der 5-Jahresfrist des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 1993 und des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 zur Einrechnung kapazitätserweiternder Änderungen ist das Datum der Rechtskraft des die frühere kapazitätserweiternde Änderung genehmigenden Bescheides maßgeblich.
2. Bei der Einzelfallprüfung betreffend Änderungsvorhaben sind auch jene Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, die das bestehende Vorhaben betreffen, jedoch nur solche die durch das gegenständliche Änderungsvorhaben hervorgerufen werden können.
Schlagworte
Änderung, Anlage, bestehende; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechung; Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechnung, Zeitpunkt; Einzelfallprüfung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Abgrenzung zu bestehendem Vorhaben;Übergangsbestimmungen, UVP-Pflicht nach UVP-G 1993;Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012