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83/01Norm
UVP-G 1993 §3 Abs4Text
Betrifft: Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH, 4974 Ort im Innkreis, Aichberg 5, Erweiterung der Deponie Ort i.I. West II - Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Betrifft: Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH, 4974 Ort im Innkreis, Aichberg 5, Erweiterung der Deponie Ort i.I. West römisch zwei - Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Alois Bernhart als Vorsitzenden, Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Dr. Verena Madner als weiterem stimmführenden Mitglied über die Anträge der Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH vom 29.6.2000 auf Feststellung, dass das Erweiterungsvorhaben der Deponie „Ort i.I. West II" nicht UVP-pflichtig sei, und über den Antrag des Umweltanwaltes für das Land Oberösterreich auf Feststellung, dass für dieses Erweiterungsvorhaben der Müllverwertungs- und Mülldeponie-Betriebs GmbH ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, infolge der von der Projektwerberin Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH und des Umweltanwaltes für das Land Oberösterreich gestellten Devolutionsanträge vom 10.1.2001 bzw. 30.5.2001 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.8.2001 zu Recht erkannt:
Spruch:
Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben der Müllverwertungs- und Mülldeponie-Betriebs GmbH, die bestehende Mülldeponie um einen Bereich „West II" mit einem zusätzlichen Deponievolumen von ca. 200.000 m3 zur Deponierung nichtgefährlicher Abfälle zu erweitern, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2001, durchzuführen ist.Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben der Müllverwertungs- und Mülldeponie-Betriebs GmbH, die bestehende Mülldeponie um einen Bereich „West II" mit einem zusätzlichen Deponievolumen von ca. 200.000 m3 zur Deponierung nichtgefährlicher Abfälle zu erweitern, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2000;Paragraph 73, Absatz eins und Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,;
§ 3 Abs. 4 UVP-G 1993 BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 773/1996;Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 1993 Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,;
§ 1, § 3 Abs. 7, § 3a Abs. 2, 4, 5 und Abs. 7 und § 46 Abs. 8 und 9 UVP-G 2000 BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2001.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3 a, Absatz 2, 4, 5 und Absatz 7 und Paragraph 46, Absatz 8 und 9 UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,.
Begründung:
1. Bisheriger Verfahrensgang vor der Unterbehörde:
1.1. Am 29.6.2000 stellte die Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH (im Folgenden: die Projektwerberin) den Antrag, gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 1993 i.d.F. BGBl. Nr. 773/1996 (im Folgenden: UVP-G 1993) festzustellen, dass das Erweiterungsvorhaben „West II" mit einem zusätzlichen Deponievolumen von 200.000 m3 zur Deponierung nichtgefährlicher Abfälle nicht UVP-pflichtig sei.1.1. Am 29.6.2000 stellte die Müllverwertungs- und Mülldeponiebetriebs GmbH (im Folgenden: die Projektwerberin) den Antrag, gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996, (im Folgenden: UVP-G 1993) festzustellen, dass das Erweiterungsvorhaben „West II" mit einem zusätzlichen Deponievolumen von 200.000 m3 zur Deponierung nichtgefährlicher Abfälle nicht UVP-pflichtig sei.
Es habe nach Ansicht der Antragstellerin § 3 Abs. 4 Z 2 UVP-G 1993 zur Anwendung zu kommen, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann vorsehe, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt seien:Es habe nach Ansicht der Antragstellerin Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 1993 zur Anwendung zu kommen, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann vorsehe, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt seien:
a) bei der bestehenden Anlage müsse der Schwellenwert nach Anhang 1 überschritten sein, was unzweifelhaft der Fall sei,
b) geprüft werden müsse, ob die „Erweiterung West", die mit Bescheid vom September 1993 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung allfälliger Berufungen materiell rechtswirksam genehmigt worden sei, einzurechnen sei, oder ob es auf den rechtskräftigen Berufungsbescheid ankomme,
c) selbst wenn man sich letzterer Rechtsauffassung anschließe, scheide eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb aus, da die dritte Tatbestandsvoraussetzung, nämlich dass durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung von mindestens 25 % erfolgen müsse, nicht erfüllt sei. Ausgehend von einer bestehenden Kapazität von 840.000 m3 liege die geplante Kapazitätserweiterung von lediglich 200.000 m3 unter diesem Grenzwert.
1.2. In seiner Stellungnahme vom 23.8.2000 stellte der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich den Antrag, festzustellen, dass für das Vorhaben „Deponieerweiterung West II" der Projektwerberin eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Er vertrat den Standpunkt, dass ab dem Tag des Inkrafttretens der UVP-G-Novelle auch im Feststellungsverfahren das UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i. d.F. BGBl. I Nr. 2000/89 (im Folgenden: UVP-G 2000) anzuwenden sei. Abgesehen davon, dass der Antragsgegenstand nicht ausreichend bezeichnet sei und nur angenommen werden könne, dass das Vorhaben den Deponietyp der „Massenabfalldeponie" betreffe, müsse die im Jahr 1993 erstinstanzlich bewilligte „Erweiterung West" im Ausmaß von ca. 300.000 m3 iSd Bestimmung des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 dem Änderungsprojekt zugerechnet werden. Die zweitinstanzliche Bewilligung dieser „Erweiterung West" im Ausmaß von ca. 300.000 m3 sei erst wesentlich später, nämlich innerhalb der Frist des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 erfolgt, wobei festgestellt worden sei, dass die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig gewesen sei. Damit lägen die kapazitätsbezogenen Kriterien für die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 vor. Ob die Änderung mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Z 1 UVP-G 2000 verbunden sei, könne noch nicht abschließend beurteilt werden; hiezu wäre die Vorlage umfassender Projektsunterlagen (deponietechnische Gestaltung, Zeitrahmen, Abfallarten, Maßnahmen zur Erfassung und Behandlung der Sickerwässer und des Deponiegases, standortbezogene Angaben und Unterlagen usw.) erforderlich. Deponien in dieser Größenordnung führten erfahrungsgemäß zu einem breiten Spektrum kurz-, mittel- und langfristiger Einwirkungen auf viele Bereiche der Umwelt, was hier insbesondere das Schutzgut „Landschaft" betreffe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen von UVP-relevanten Schutzgütern zu erwarten seien.1.2. In seiner Stellungnahme vom 23.8.2000 stellte der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich den Antrag, festzustellen, dass für das Vorhaben „Deponieerweiterung West II" der Projektwerberin eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Er vertrat den Standpunkt, dass ab dem Tag des Inkrafttretens der UVP-G-Novelle auch im Feststellungsverfahren das UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, i. d.F. BGBl. römisch eins Nr. 2000/89 (im Folgenden: UVP-G 2000) anzuwenden sei. Abgesehen davon, dass der Antragsgegenstand nicht ausreichend bezeichnet sei und nur angenommen werden könne, dass das Vorhaben den Deponietyp der „Massenabfalldeponie" betreffe, müsse die im Jahr 1993 erstinstanzlich bewilligte „Erweiterung West" im Ausmaß von ca. 300.000 m3 iSd Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 dem Änderungsprojekt zugerechnet werden. Die zweitinstanzliche Bewilligung dieser „Erweiterung West" im Ausmaß von ca. 300.000 m3 sei erst wesentlich später, nämlich innerhalb der Frist des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 erfolgt, wobei festgestellt worden sei, dass die im erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig gewesen sei. Damit lägen die kapazitätsbezogenen Kriterien für die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 vor. Ob die Änderung mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 verbunden sei, könne noch nicht abschließend beurteilt werden; hiezu wäre die Vorlage umfassender Projektsunterlagen (deponietechnische Gestaltung, Zeitrahmen, Abfallarten, Maßnahmen zur Erfassung und Behandlung der Sickerwässer und des Deponiegases, standortbezogene Angaben und Unterlagen usw.) erforderlich. Deponien in dieser Größenordnung führten erfahrungsgemäß zu einem breiten Spektrum kurz-, mittel- und langfristiger Einwirkungen auf viele Bereiche der Umwelt, was hier insbesondere das Schutzgut „Landschaft" betreffe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen von UVP-relevanten Schutzgütern zu erwarten seien.
1.3. Mit Schreiben vom 3.8.2000 begehrte die Standortgemeinde Ort i.I. die Zurückweisung des Antrages wegen gravierender Inhaltsmängel; jedenfalls sei über diesen in der Form zu entscheiden, dass festgestellt werde, dass eine UVP-Pflicht gegeben sei. Dem Antrag fehle ein Abfallkatalog und bei den Kubikmeterangaben handle es sich um Schätzungen, die eine verlässliche Prüfung der Frage, ob die Schwellenwerte überschritten würden, nicht möglich machten. Das künftige Schüttvolumen sei aus den Antragsunterlagen nicht einmal theoretisch ableitbar. Das Vorhaben unterliege in jedem Fall der Umweltverträglichkeitsprüfung, da die geplante Kapazitätsausweitung von 200.000 m3 den „Schwellenwert der Anlage I" zum UVP-G (gemeint: UVP-G 1993) um das Doppelte überschreite. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er jede neue Deponie mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 der UVP-Pflicht unterstellen, Erweiterungen von Großanlagen aber nahezu schrankenlos zulassen habe wollen. Bei verfassungskonformer Interpretation des § 3 Abs. 4 Z 2 UVP-G 1993 könne diese Bestimmung nur so verstanden werden, dass Kapazitätsausweitungen um mehr als 50 % des Schwellenwertes oder aber mehr als 25 % des bisherigen Volumens UVP-pflichtig seien. Es sei ein Verfahren über eine „Deponieerweiterung Nord" anhängig, weshalb der hier zu beurteilende Antrag in Wahrheit eine Ergänzung des bereits behängenden Verfahren darstelle und nur zusammen mit diesem beurteilt werden könne.1.3. Mit Schreiben vom 3.8.2000 begehrte die Standortgemeinde Ort i.I. die Zurückweisung des Antrages wegen gravierender Inhaltsmängel; jedenfalls sei über diesen in der Form zu entscheiden, dass festgestellt werde, dass eine UVP-Pflicht gegeben sei. Dem Antrag fehle ein Abfallkatalog und bei den Kubikmeterangaben handle es sich um Schätzungen, die eine verlässliche Prüfung der Frage, ob die Schwellenwerte überschritten würden, nicht möglich machten. Das künftige Schüttvolumen sei aus den Antragsunterlagen nicht einmal theoretisch ableitbar. Das Vorhaben unterliege in jedem Fall der Umweltverträglichkeitsprüfung, da die geplante Kapazitätsausweitung von 200.000 m3 den „Schwellenwert der Anlage I" zum UVP-G (gemeint: UVP-G 1993) um das Doppelte überschreite. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er jede neue Deponie mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3 der UVP-Pflicht unterstellen, Erweiterungen von Großanlagen aber nahezu schrankenlos zulassen habe wollen. Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 1993 könne diese Bestimmung nur so verstanden werden, dass Kapazitätsausweitungen um mehr als 50 % des Schwellenwertes oder aber mehr als 25 % des bisherigen Volumens UVP-pflichtig seien. Es sei ein Verfahren über eine „Deponieerweiterung Nord" anhängig, weshalb der hier zu beurteilende Antrag in Wahrheit eine Ergänzung des bereits behängenden Verfahren darstelle und nur zusammen mit diesem beurteilt werden könne.
1.4. Die Stellungnahmen der Standortgemeinde und des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich wurden der Projektwerberin am 5.9.2000 übermittelt und dieser eine Frist zur Äußerung bis zum 30.9.2000 eingeräumt. Über deren Ersuchen wurde ihr die Frist zur Stellungnahme zu diesen Äußerungen bis zum 10.11.2000 verlängert.
1.5. In ihrer Stellungnahme vom 9.11.2000 vertrat die Projektwerberin die Ansicht, dass die Genehmigung der „Erweiterung West I" materiell-rechtlich seit 1993 dem Genehmigungsbestand angehöre und von ihr von dieser Genehmigung auch Gebrauch gemacht worden sei. Es handle sich hier um die Änderung einer bestehenden Anlage, wo bereits ein umfassender Aktenbestand samt einschlägigen Untersuchungen der Behörden vorhanden sei. Aus der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 folge, dass das Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich des UVP-G falle.1.5. In ihrer Stellungnahme vom 9.11.2000 vertrat die Projektwerberin die Ansicht, dass die Genehmigung der „Erweiterung West I" materiell-rechtlich seit 1993 dem Genehmigungsbestand angehöre und von ihr von dieser Genehmigung auch Gebrauch gemacht worden sei. Es handle sich hier um die Änderung einer bestehenden Anlage, wo bereits ein umfassender Aktenbestand samt einschlägigen Untersuchungen der Behörden vorhanden sei. Aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 folge, dass das Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich des UVP-G falle.
1.6. Am 10.1.2000 stellte die Projektwerberin einen Devolutionsantrag an den Umweltsenat, den sie damit begründete, dass die erstinstanzliche Behörde schuldhaft säumig und die 6-wöchige Entscheidungsfrist nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 abgelaufen sei.1.6. Am 10.1.2000 stellte die Projektwerberin einen Devolutionsantrag an den Umweltsenat, den sie damit begründete, dass die erstinstanzliche Behörde schuldhaft säumig und die 6-wöchige Entscheidungsfrist nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 abgelaufen sei.
1.7. Die Unterbehörde äußerste sich über Aufforderung des Umweltsenates zu diesem Devolutionsantrag dahingehend, dass die darin enthaltenen Angaben der Projektwerberin zutreffend seien.
1.8. Mit Schreiben vom 9.3.2001 teilte die Projektwerberin mit, dass zu US 3/2000/5-39 ein weiteres Verfahren anhängig sei, welches möglicherweise dieses Verfahren rechtlich beeinflusse. Sie ersuchte, mit einer Entscheidung solange zuzuwarten, bis der Berufungsbescheid im Parallelverfahren schriftlich vorliege und die 6-wöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes abgelaufen sei.
1.9. Mit Schreiben vom 23.4.2001 teilte die Projektwerberin mit, dass sie den Antrag, der Gegenstand des Verfahrens US 3/2000/5-39 gewesen sei, zurückgezogen habe.
1.10. Mit Schreiben vom 20.5.2001 erklärte der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich, sich dem Devolutionsantrag der Projektwerberin anzuschließen.
2. Zu den Devolutionsanträgen:
Nach § 73 Abs. 1 AVG ist eine Behörde (oder der unabhängige Verwaltungssenat) verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Für Anträge auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist, beträgt die Entscheidungsfrist nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 6 Wochen (vgl. UVP-G 1993: 3 Monate).Nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist eine Behörde (oder der unabhängige Verwaltungssenat) verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Für Anträge auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist, beträgt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 6 Wochen vergleiche UVP-G 1993: 3 Monate).
Der Antrag der Projektwerberin vom 29.6.2000, festzustellen, dass ihr Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei, langte am 3.7.2000 bei der Unterbehörde ein. Am 23.8.2000 stellte der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich den Antrag, festzustellen, dass das Vorhaben UVP-pflichtig sei. Zum Zeitpunkt der Devolutionsanträge der Projektwerberin am 10.1.2000 und des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich am 30.5.2001 war die Frist des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 jeweils abgelaufen.Der Antrag der Projektwerberin vom 29.6.2000, festzustellen, dass ihr Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei, langte am 3.7.2000 bei der Unterbehörde ein. Am 23.8.2000 stellte der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich den Antrag, festzustellen, dass das Vorhaben UVP-pflichtig sei. Zum Zeitpunkt der Devolutionsanträge der Projektwerberin am 10.1.2000 und des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich am 30.5.2001 war die Frist des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 jeweils abgelaufen.
Ein Devolutionsantrag ist nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des überwiegenden Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens der Organwalter der Behörde zu verstehen, sondern insoferne „objektiv", als ein solches anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 645).Ein Devolutionsantrag ist nach Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Begriff des überwiegenden Verschuldens der Behörde ist nicht im Sinne eines Verschuldens der Organwalter der Behörde zu verstehen, sondern insoferne „objektiv", als ein solches anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 645).
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG etwa bis zur Beendigung des Verfahrens US 3/2000/5-39 wurde von der Unterbehörde nicht verfügt. Zwar kann nach übereinstimmender Judikatur des VfGH und des VwGH eine Säumnis nach § 73 Abs. 1 AVG dann nicht eintreten, wenn eine Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG befugt gewesen wäre, das Verfahren aber nicht mit Bescheid, sondern bloß „tatsächlich" ausgesetzt hat, auf diese Frage muss hier aber nicht näher eingegangen werden, da keinerlei Erwägungen der Behörde im Hinblick auf eine Aussetzung dieses Verfahrens nach § 38 AVG aktenkundig sind. Vielmehr hat die Unterbehörde in ihrer vom Umweltsenat eingeholten Stellungnahme zum Devolutionsantrag der Projektwerberin ausgeführt, dass deren Angaben im Devolutionsantrag zuträfen. Da ein schuldhaftes Verhalten der Parteien oder unüberwindliche Hindernisse für eine Entscheidung nicht feststellbar sind, besteht kein Anlass, die Devolutionsanträge der Projektwerberin und des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich abzuweisen.Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG etwa bis zur Beendigung des Verfahrens US 3/2000/5-39 wurde von der Unterbehörde nicht verfügt. Zwar kann nach übereinstimmender Judikatur des VfGH und des VwGH eine Säumnis nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG dann nicht eintreten, wenn eine Behörde zur Aussetzung eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG befugt gewesen wäre, das Verfahren aber nicht mit Bescheid, sondern bloß „tatsächlich" ausgesetzt hat, auf diese Frage muss hier aber nicht näher eingegangen werden, da keinerlei Erwägungen der Behörde im Hinblick auf eine Aussetzung dieses Verfahrens nach Paragraph 38, AVG aktenkundig sind. Vielmehr hat die Unterbehörde in ihrer vom Umweltsenat eingeholten Stellungnahme zum Devolutionsantrag der Projektwerberin ausgeführt, dass deren Angaben im Devolutionsantrag zuträfen. Da ein schuldhaftes Verhalten der Parteien oder unüberwindliche Hindernisse für eine Entscheidung nicht feststellbar sind, besteht kein Anlass, die Devolutionsanträge der Projektwerberin und des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich abzuweisen.
Mit Einlangen der Devolutionsanträge beim Umweltsenat ist damit die Zuständigkeit zur Entscheidung über die zu Grunde liegenden Anträge gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf den Umweltsenat übergegangen.Mit Einlangen der Devolutionsanträge beim Umweltsenat ist damit die Zuständigkeit zur Entscheidung über die zu Grunde liegenden Anträge gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf den Umweltsenat übergegangen.
3. Gang des Verfahrens vor dem Umweltsenat:
3.1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als Behörde gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz und als wasserwirtschaftliches Planungsorgan erklärte, aus fachlicher Sicht gegen die geplante Erweiterung der Deponie keine Einwände zu haben. Beim vorgesehenen Standort handle es sich um einen der bestuntersuchten Deponiestandorte in Oberösterreich, wobei das Forschungszentrum ARSENAL laufend damit betraut sei, geologische Begleituntersuchungen durchzuführen. Daraus ergebe sich, dass der Standort grundsätzlich für die Errichtung einer Deponie des Typus „Massenabfalldeponie" geeignet erscheine.
3.2. Einem gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Umweltsenat erteilten Verbesserungsauftrag hat die Projektwerberin fristgerecht entsprochen und einen Abfallkatalog, eine Ergänzung des Lageplanes und eine Auflistung der Grundstücke, die von der geplanten Erweiterung betroffen wären, vorgelegt.3.2. Einem gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Umweltsenat erteilten Verbesserungsauftrag hat die Projektwerberin fristgerecht entsprochen und einen Abfallkatalog, eine Ergänzung des Lageplanes und eine Auflistung der Grundstücke, die von der geplanten Erweiterung betroffen wären, vorgelegt.
3.3. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 27.6.2001 wurde Dipl.Ing. Dr. Peter Bernthaler, Amt der Salzburger Landesregierung, 5010 Salzburg, zum Amtssachverständigen bestellt und diesem aufgetragen, zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt Befund und Gutachten zu erstatten.
3.4. Die Standortgemeinde vertrat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14.8.2000 die Auffassung, dass eine Gesamtbeurteilung der Anlagenerweiterung unter dem Gesichtspunkt der schon bestehenden Belastungen vorgenommen werden müsse, da letztendlich auch von einer Erweiterungsfläche ausgehende geringfügige Belastungen unter Bedachtnahme auf bereits bestehende Belastungen aus anderen Anlagenteilen, mögen diese auch konsensmäßig errichtet worden sein, letztendlich eine Gesamtbelastung mit sich bringen könne, die sodann wesentliche Einflüsse auf die Schutzgüter im Sinne des UVP-G habe.
3.5. Am 23.8.2001 wurde im Feststellungsverfahren die mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung präzisierte die Projektwerberin ihr Änderungsvorhaben dahingehend, dass sie darlegte, dass unter dem Stand der Technik der Stand gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nach Ablauf der Übergangsfristen zu verstehen sei. Sie gab die ausdrückliche Erklärung ab, dass als Stand der Technik derjenige beim Erweiterungsvorhaben zur Anwendung kommen solle, der mit 1.1.2004 in der Deponieverordnung festgelegt sei, ohne dass die Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung in Anspruch genommen würden. Zu den abzulagernden Materialien führt die Projektwerberin aus, dass diese mechanischbiologisch vorbehandelt seien bzw. es sich um inerte Materialien handle. Es sei vorgesehen, sogenannte „Herhoff-Boxen" einschl. einer Nachrotte einzusetzen, wobei die bereits im Einsatz befindliche „Dano-Trommel" vorgeschaltet werde. Es sei zwar auch eine Beschüttung des bestehenden Deponiebereiches „West I" vorgesehen, nicht aber eine Beschüttung des Altbereiches der Deponie; die Schütthöhe der beantragten Erweiterung betrage im Anschlussbereich max. ca. 12 m und im Bereich der Nordflanke der Deponieerweiterung „West II" ca. 16 m.3.5. Am 23.8.2001 wurde im Feststellungsverfahren die mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung präzisierte die Projektwerberin ihr Änderungsvorhaben dahingehend, dass sie darlegte, dass unter dem Stand der Technik der Stand gemäß Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, nach Ablauf der Übergangsfristen zu verstehen sei. Sie gab die ausdrückliche Erklärung ab, dass als Stand der Technik derjenige beim Erweiterungsvorhaben zur Anwendung kommen solle, der mit 1.1.2004 in der Deponieverordnung festgelegt sei, ohne dass die Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung in Anspruch genommen würden. Zu den abzulagernden Materialien führt die Projektwerberin aus, dass diese mechanischbiologisch vorbehandelt seien bzw. es sich um inerte Materialien handle. Es sei vorgesehen, sogenannte „Herhoff-Boxen" einschl. einer Nachrotte einzusetzen, wobei die bereits im Einsatz befindliche „Dano-Trommel" vorgeschaltet werde. Es sei zwar auch eine Beschüttung des bestehenden Deponiebereiches „West I" vorgesehen, nicht aber eine Beschüttung des Altbereiches der Deponie; die Schütthöhe der beantragten Erweiterung betrage im Anschlussbereich max. ca. 12 m und im Bereich der Nordflanke der Deponieerweiterung „West II" ca. 16 m.
4. Erwägungen des Umweltsenates zur Sache selbst:
4.1. Anwendbarkeit des UVP-G 2000:
Das UVP-G 2000 ist am 11.8.2000 in Kraft getreten. Nach § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ist auf Vorhaben, die vor diesem Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes (i.d.F. BGBl. Nr. 773/1996) erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet wurde, das UVP-G 2000 nicht anzuwenden, wenn in den Genehmigungsverfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337 EWG i.d.F. 97/11/EG unmittelbar angewendet wurden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.Das UVP-G 2000 ist am 11.8.2000 in Kraft getreten. Nach Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ist auf Vorhaben, die vor diesem Zeitpunkt nicht vom zweiten oder dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1996,) erfasst waren und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet wurde, das UVP-G 2000 nicht anzuwenden, wenn in den Genehmigungsverfahren die Bestimmungen der Richtlinie 85/337 EWG in der Fassung 97/11/EG unmittelbar angewendet wurden oder wenn keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.
Die Projektwerberin hat hier am 29.6.2000 um Bewilligung der Deponieerweiterung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und um Feststellung, dass das Erweiterungsvorhaben nicht UVPpflichtig sei, angesucht. Sollte sohin vor dem 11.8.2000
so wäre das UVP-G 2000 nicht anzuwenden.
Aus dem Gang des Verfahrens sind keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Anwendung der RL-Bestimmungen zu erkennen.
Zu prüfen ist, ob das Vorhaben vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G 1993 erfasst war. Laut ständiger Rechtsprechung des Umweltsenates sind Baumaßnahmen, die gemeinsam mit anderen Anlagenteilen eine einheitliche Anlage bilden, mit der Anlage gleichzeitig in Betrieb sind und in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage stehen, als Erweiterung einer bestehenden Anlage und somit als Änderungen zu qualifizieren (US 6/1999/8-21 „Linz Süd", US 8/1998/2-68 „Hohenems", US 7/2001/1-13 „Hohenau"). Dabei ist von § 3 Abs. 4 Z 2 UVP-G 1993 auszugehen, der in seinem maßgeblichen Teil sinngemäß wie folgt lautet:Zu prüfen ist, ob das Vorhaben vom zweiten oder dritten Abschnitt des UVP-G 1993 erfasst war. Laut ständiger Rechtsprechung des Umweltsenates sind Baumaßnahmen, die gemeinsam mit anderen Anlagenteilen eine einheitliche Anlage bilden, mit der Anlage gleichzeitig in Betrieb sind und in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage stehen, als Erweiterung einer bestehenden Anlage und somit als Änderungen zu qualifizieren (US 6/1999/8-21 „Linz Süd", US 8/1998/2-68 „Hohenems", US 7/2001/1-13 „Hohenau"). Dabei ist von Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 1993 auszugehen, der in seinem maßgeblichen Teil sinngemäß wie folgt lautet:
Bei Änderungen einer im Anhang 1 angeführten bestehenden Anlage ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn bei bestehenden Anlagen mit bereits über dem Schwellenwert nach Anhang 1 liegender Kapazität das Änderungsprojekt unter Einrechnung der kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 50 % des in Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet und durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25 % erfolgt.
Die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Bergthaler/Weber/Wimmer, die Umweltverträglichkeitsprüfung, 87). Der Beurteilung, ob eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25 % iSd § 3 Abs. 4 Z 2 letzter Halbsatz UVP-G 1993 erfolgt, ist die um die kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre verminderte Kapazität der bestehenden Anlage zu Grunde zu legen, weil der Begriff der „Änderung" die kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre miteinschließt; das Gesetz ordnet somit eine auf 5 Jahre vor dem Antrag bezogene Beurteilung an (US 8/1997/2-51, „Untersiebenbrunn").Die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Bergthaler/Weber/Wimmer, die Umweltverträglichkeitsprüfung, 87). Der Beurteilung, ob eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25 % iSd Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, letzter Halbsatz UVP-G 1993 erfolgt, ist die um die kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre verminderte Kapazität der bestehenden Anlage zu Grunde zu legen, weil der Begriff der „Änderung" die kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre miteinschließt; das Gesetz ordnet somit eine auf 5 Jahre vor dem Antrag bezogene Beurteilung an (US 8/1997/2-51, „Untersiebenbrunn").
Aus den von der Projektwerberin vorgelegten technischen Erläuterungen ergibt sich ein bereits bewilligtes Schüttvolumen von
Altbereich ca. 540.000 m3
Erweiterung West ca. 300.000 m3
derzeitiges Gesamtvolumen ca. 840.000 m3.
Das durch die Erweiterung „West II" erzielbare zusätzliche Schüttvolumen wird in den technischen Erläuterungen mit ca. 200.000 m3 angegeben.
Der Schwellenwert nach Anhang 1 Z 5 UVP-G 1993 hat für Abfalldeponien 100.000 m3 betragen, weshalb die erste Voraussetzung des § 3 Abs. 4 Z 2 UVP-G 1993, nämlich dass das Änderungsprojekt 50 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet, erfüllt ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob auch die zweite Voraussetzung des § 3 Abs. 4 Z 2 UVP-G 1993, nämlich dass durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25 % der bisher genehmigten Kapazität erfolgt, erfüllt ist, ist entscheidend, welche kapazitätserweiternden Änderungen als in die 5- Jahresfrist einrechenbar zu bewerten sind. Denkbar erscheint hier zunächst sowohl ein Abstellen auf das Datum des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides als auch auf das Datum des Eintrittes der Rechtskraft dieses Genehmigungsbescheides; unter Umständen denkbar wäre auch eine differenzierende Argumentation in der Weise, dass in jenen Fällen, in denen auf Grund eines erstinstanzlichen Bescheides unverzüglich mit dessen Umsetzung begonnen werden kann, vom Bescheid erster Instanz, in allen anderen Fällen von der Rechtskraft dieser Entscheidung auszugehen ist.Der Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 5, UVP-G 1993 hat für Abfalldeponien 100.000 m3 betragen, weshalb die erste Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 1993, nämlich dass das Änderungsprojekt 50 % des im Anhang 1 festgelegten Schwellenwertes überschreitet, erfüllt ist. Bei der Beantwortung der Frage, ob auch die zweite Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 1993, nämlich dass durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25 % der bisher genehmigten Kapazität erfolgt, erfüllt ist, ist entscheidend, welche kapazitätserweiternden Änderungen als in die 5- Jahresfrist einrechenbar zu bewerten sind. Denkbar erscheint hier zunächst sowohl ein Abstellen auf das Datum des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides als auch auf das Datum des Eintrittes der Rechtskraft dieses Genehmigungsbescheides; unter Umständen denkbar wäre auch eine differenzierende Argumentation in der Weise, dass in jenen Fällen, in denen auf Grund eines erstinstanzlichen Bescheides unverzüglich mit dessen Umsetzung begonnen werden kann, vom Bescheid erster Instanz, in allen anderen Fällen von der Rechtskraft dieser Entscheidung auszugehen ist.
Hier wurde der Projektwerberin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.9.1993 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Verwirklichung des Projektes „Deponieerweiterung West" mit einem Schüttvolumen von 300.000 m3 erteilt, wobei in einem einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.9.1993, UR-300062/528-1993). Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10.11.1997 wurde den gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich gerichteten Berufungen keine Folge gegeben, sondern dessen Bescheid im Ergebnis mit der Maßgabe bestätigt, dass unter anderem der darin enthaltene Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung ersatzlos behoben wurde (Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10.11.1997, Zl. 513.268/01-I/95).
Würde man hier auf den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid vom 14.9.1993 abstellen, hätte die Kapazitätserweiterung von 300.000 m3 aus der „Erweiterung West" außer Betracht zu bleiben; gleiches würde gelten, wenn man auf jenen Zeitpunkt abstellen würde, nach dem die Projektwerberin mit der Umsetzung der Kapazitätserweiterung „Erweiterung West" beginnen hat dürfen: auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung allfälliger Berufungen durfte die Projektwerberin unmittelbar nach Erlassung des Bescheides vom 14.9.1993 mit der Errichtung der Deponieerweiterung „West" beginnen.
Weder eine Wortinterpretation noch eine historische Interpretation vermag eindeutige Anhaltspunkte für eine Auslegung des § 3 Abs. 4 Z 2 UVP-G 1993 zu erbringen. Eine objektiv-teleologische, sich am Zweck der Regelung orientierende Interpretation veranlasst den Umweltsenat, bei der Bemessung der 5-Jahresfrist von der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auszugehen. Ziel des UVP-G 1993 war unter anderem die Anhebung des Umweltschutzniveaus (Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 5; Wimmer/Bergthaler/Weber, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, S 8). Eine dem Zweck des UVP-G 1993 folgende Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs. 4 Z 2 leg. cit. hat sich somit am Gedanken des Umweltschutzes durch vorbeugende Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen ebenso zu orientieren wie am Bemühen, sektorale Prüfungs- und Betrachtungsweisen durch eine integrative Gesamtbeurteilung von Umweltauswirkungen zu ersetzen. Dem wird am ehesten dann entsprochen, wenn die 5- Jahresfrist des § 3 Abs. 4 Z 2 UVP 1993 so berechnet wird, dass möglichst viele kapazitätserweiternde Änderungen miterfasst werden. Im Bericht des Umweltausschusses (1179 zu den Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates XVII.GP) ist dazu festgehalten, dass die in § 3 Abs. 4 UVP-G 1993 vorgesehene Summierung mehrerer Änderungen verhindern soll, dass eine UVP-Pflicht durch mehrere kleinere Teiländerungen umgangen werden kann. Dieser Zielsetzung wird durch ein Abstellen auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides Rechnung getragen (so auch Bergthaler in Bergthaler-Weber- Wimmer, aaO, 86).Weder eine Wortinterpretation noch eine historische Interpretation vermag eindeutige Anhaltspunkte für eine Auslegung des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 1993 zu erbringen. Eine objektiv-teleologische, sich am Zweck der Regelung orientierende Interpretation veranlasst den Umweltsenat, bei der Bemessung der 5-Jahresfrist von der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides auszugehen. Ziel des UVP-G 1993 war unter anderem die Anhebung des Umweltschutzniveaus (Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 5; Wimmer/Bergthaler/Weber, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, S 8). Eine dem Zweck des UVP-G 1993 folgende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit. hat sich somit am Gedanken des Umweltschutzes durch vorbeugende Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen ebenso zu orientieren wie am Bemühen, sektorale Prüfungs- und Betrachtungsweisen durch eine integrative Gesamtbeurteilung von Umweltauswirkungen zu ersetzen. Dem wird am ehesten dann entsprochen, wenn die 5- Jahresfrist des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP 1993 so berechnet wird, dass möglichst viele kapazitätserweiternde Änderungen miterfasst werden. Im Bericht des Umweltausschusses (1179 zu den Beilagen zu den stenografischen Protokollen des Nationalrates römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode ist dazu festgehalten, dass die in Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 1993 vorgesehene Summierung mehrerer Änderungen verhindern soll, dass eine UVP-Pflicht durch mehrere kleinere Teiländerungen umgangen werden kann. Dieser Zielsetzung wird durch ein Abstellen auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides Rechnung getragen (so auch Bergthaler in Bergthaler-Weber- Wimmer, aaO, 86).
Der Umweltsenat vertritt die Auffassung, dass für die Berechnung der 5-Jahresfrist des § 3 Abs. 4 Z 2 UVP-G 1993 das Datum der Rechtskraft des die frühere kapazitätserweiternde Änderung genehmigenden Bescheides maßgeblich ist.Der Umweltsenat vertritt die Auffassung, dass für die Berechnung der 5-Jahresfrist des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, UVP-G 1993 das Datum der Rechtskraft des die frühere kapazitätserweiternde Änderung genehmigenden Bescheides maßgeblich ist.
Dieser den Zweck der gesetzlichen Regelung berücksichtigenden Auslegungsvariante ist der Vorzug vor den beiden anderen denkmöglichen Interpretationen zu geben.
Bei Vornahme einer auf 5 Jahre vor dem Antrag bezogenen Beurteilung zeigt sich, dass das Erweiterungsvorhaben nach dem UVP-G 1993 UVP-pflichtig gewesen wäre. Die Kapazität der Deponieanlage liegt über dem Schwellenwert nach Anhang 1 von 100.000 m3, das Änderungsprojekt (200.000 m3 aus der Erweiterung „West II" und 300.000 m3 aus der Erweiterung „West") überschreitet 50 % dieses Schwellenwertes. Bei der Frage, ob durch die Änderung eine Kapazitätserweiterung um mindestens 25 % der bisher genehmigten Kapazität erfolgt, ist von der um die kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten 5 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, verminderten Kapazität der bestehenden Anlage (840.000 m3 -300.000 m3 aus der „Erweiterung West") auszugehen. Damit ist auch diese Voraussetzung erfüllt. Da das Änderungsvorhaben „Deponieerweiterung West II" auch nach dem UVP-G 1993 UVP-pflichtig gewesen wäre, ist nunmehr das UVP-G 2000 anzuwenden.
4.2. Prüfung gemäß UVP-G 2000:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Da verfahrensgegenständlich hier nicht die Neuerrichtung einer Massenabfalldeponie, sondern die Erweiterung einer bereits bestehenden Massenabfalldeponie ist, somit ein bereits bestehendes Vorhaben ausgeweitet werden soll, ist eine allfällige UVP-Pflicht nach § 3a UVP-G 2000 (Änderungstatbestände; siehe dazu oben) zu beurteilen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Da verfahrensgegenständlich hier nicht die Neuerrichtung einer Massenabfalldeponie, sondern die Erweiterung einer bereits bestehenden Massenabfalldeponie ist, somit ein bereits bestehendes Vorhaben ausgeweitet werden soll, ist eine allfällige UVP-Pflicht nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000 (Änderungstatbestände; siehe dazu oben) zu beurteilen.
Eine Deponie ist eine Anlage zu langfristigen Ablagerung von Abfällen. Für derartige Massenabfall- oder Reststoffdeponien (siehe § 3 Z 3 und Z 4 DeponieV) legt Anhang 1, Spalte 1, Z 2a einen Schwellenwert in Form eines Gesamtvolumens von mindestens 500.000 m3 fest. Für Änderungen derartiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter anderem dann durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist (§ 3a Abs. 2 UVP-G 2000).Eine Deponie ist eine Anlage zu langfristigen Ablagerung von Abfällen. Für derartige Massenabfall- oder Reststoffdeponien (siehe Paragraph 3, Ziffer 3 und Ziffer 4, DeponieV) legt Anhang 1, Spalte 1, Ziffer 2 a, einen Schwellenwert in Form eines Gesamtvolumens von mindestens 500.000 m3 fest. Für Änderungen derartiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter anderem dann durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist (Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000).
Gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen muss.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins bis 3 leg. cit. die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes erreichen muss.
Dass es bei der Berechnung der 5-Jahresfrist auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ankommt, wurde bereits oben ausgeführt. Bei einer Rückrechnung dieser 5-Jahresfrist ab 29.6.2000 ist die kapazitätserweiternde Änderung der „Deponieerweiterung West" im Ausmaß von 300.000 m3, rechtskräftig genehmigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10.11.1997, iSd § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 mit einzurechnen. Da die bestehende Anlage über ein Deponievolumen von 840.000 m3 verfügt, ist der Schwellenwert laut Spalte 1 von 500.000 m3 erreicht. Unter Hinzuzählung der innerhalb der letzten 5 Jahre rechtskräftig genehmigten Kapazitätsausweitung von 300.000 m3 (Deponie West) zu den nunmehr beantragten 200.000 m3 (West II) ergibt sich eine Kapazitätsausweitung von insgesamt 500.000 m3, womit jedenfalls insgesamt eine Kapazitätsausweitung von mehr als 50 % des Schwellenwertes erfolgt. Die nun beantragte Kapazitätsausweitung von 200.000 m3 beträgt mehr als 25 % des Schwellenwertes.Dass es bei der Berechnung der 5-Jahresfrist auf die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ankommt, wurde bereits oben ausgeführt. Bei einer Rückrechnung dieser 5-Jahresfrist ab 29.6.2000 ist die kapazitätserweiternde Änderung der „Deponieerweiterung West" im Ausmaß von 300.000 m3, rechtskräftig genehmigt mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10.11.1997, iSd Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 mit einzurechnen. Da die bestehende Anlage über ein Deponievolumen von 840.000 m3 verfügt, ist der Schwellenwert laut Spalte 1 von 500.000 m3 erreicht. Unter Hinzuzählung der innerhalb der letzten 5 Jahre rechtskräftig genehmigten Kapazitätsausweitung von 300.000 m3 (Deponie West) zu den nunmehr beantragten 200.000 m3 (West römisch zwei) ergibt sich eine Kapazitätsausweitung von insgesamt 500.000 m3, womit jedenfalls insgesamt eine Kapazitätsausweitung von mehr als 50 % des Schwellenwertes erfolgt. Die nun beantragte Kapazitätsausweitung von 200.000 m3 beträgt mehr als 25 % des Schwellenwertes.
Die rein kapazitätsbezogenen Kriterien für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung iSd § 3a UVP-G 2000 sind damit erfüllt.Die rein kapazitätsbezogenen Kriterien für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung iSd Paragraph 3 a, UVP-G 2000 sind damit erfüllt.
4.3. Einzelfallprüfung:
Es hat daher eine Einzelfallprüfung des Vorhabens dahingehend stattzufinden, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.Es hat daher eine Einzelfallprüfung des Vorhabens dahingehend stattzufinden, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.
4.3.1. Dazu konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:
Das Betriebsareal der Projektwerberin befindet sich in etwa 1 km Luftlinie nördlich der Ortschaft Ort i.I. Die Zufahrt erfolgt von der die Ortschaften Ort im Innkreis und Maasbach verbindenden Gemeindestraße, die an der Straße nach Obernberg mit der ca. 1 km westlich gelegenen Autobahnabfahrt der A8 anbindet.
Das Betriebsareal der Projektwerberin liegt auf einem von Nordnordwest nach Südsüdost verlaufenden Höhenzug, und zwar auf dem Westhang in einer grabenförmig ausgebildeten Geländevertiefung, die zunächst in nahezu exakt westlicher Richtung, danach nach Südwesten schwenkend im Bereich der Kläranlage des RHV Mittlere Antiesen auf ein Fließgewässer, die Antiesen, trifft. Der Höhenunterschied zwischen der Einfahrt in das Betriebsareal im Osten und einem Stützdamm für die Deponie im Westen bzw. dem Areal der Kläranlage beträgt etwa 42 m bzw. 60 m. Nördlich des Betriebsareales befindet sich nächstgelegen der Ortsteil Bamersberg mit dem Anwesen Daringer (in ca. 400 m Entfernung), im Osten der Ortsteil Niederaschbach (ca. 800 m entfernt) und im Süden das Anwesen „Hackhuber". Bedeutungsvolle Kultur- und Sachgüter liegen im Standortraum nicht. Der Standort ist grundsätzlich als Deponiestandort geeignet. Das Betriebsareal umfasst derzeit drei Flächenbereiche, und zwar eine Altdeponie mit einer Fläche von etwa 2,6 ha und einem Deponievolumen von 540.000 m3, einen Bereich „Erweiterung West I" mit einer Fläche von ca. 2,2 ha und einem Deponievolumen von 300.000 m3 und einen Betriebsbereich. Die Altdeponie besitzt größtenteils keine Basisabdichtung und ist auch noch nicht vollständig mit einer Oberflächenabdeckung ausgestattet. Sie wurde auf Grund einer Gefährdungsabschätzung gemäß § 13 Abs. 2 AlSAG als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlast festgestellt und im Altlastenatlas als solche ausgewiesen.Das Betriebsareal der Projektwerberin liegt auf einem von Nordnordwest nach Südsüdost verlaufenden Höhenzug, und zwar auf dem Westhang in einer grabenförmig ausgebildeten Geländevertiefung, die zunächst in nahezu exakt westlicher Richtung, danach nach Südwesten schwenkend im Bereich der Kläranlage des RHV Mittlere Antiesen auf ein Fließgewässer, die Antiesen, trifft. Der Höhenunterschied zwischen der Einfahrt in das Betriebsareal im Osten und einem Stützdamm für die Deponie im Westen bzw. dem Areal der Kläranlage beträgt etwa 42 m bzw. 60 m. Nördlich des Betriebsareales befindet sich nächstgelegen der Ortsteil Bamersberg mit dem Anwesen Daringer (in ca. 400 m Entfernung), im Osten der Ortsteil Niederaschbach (ca. 800 m entfernt) und im Süden das Anwesen „Hackhuber". Bedeutungsvolle Kultur- und Sachgüter liegen im Standortraum nicht. Der Standort ist grundsätzlich als Deponiestandort geeignet. Das Betriebsareal umfasst derzeit drei Flächenbereiche, und zwar eine Altdeponie mit einer Fläche von etwa 2,6 ha und einem Deponievolumen von 540.000 m3, einen Bereich „Erweiterung West I" mit einer Fläche von ca. 2,2 ha und einem Deponievolumen von 300.000 m3 und einen Betriebsbereich. Die Altdeponie besitzt größtenteils keine Basisabdichtung und ist auch noch nicht vollständig mit einer Oberflächenabdeckung ausgestattet. Sie wurde auf Grund einer Gefährdungsabschätzung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AlSAG als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlast festgestellt und im Altlastenatlas als solche ausgewiesen.
Die Deponieerweiterung „West I" ist auf einem in Richtung Westen leicht abfallenden Hang situiert und für ein Deponievolumen von 300.000 m3 genehmigt. Die Deponieausstattung sieht eine Basisabdichtung mit integriertem Sickerwassererfassungssystem und die Errichtung von sieben Gasbrunnen mit horizontalem Gasdrainagesystem vor. Am westlichen Ende befindet sich am Hangfuß ein Stützdamm. Derzeit sind etwa zwei Drittel dieses Deponievolumens verfüllt.
Auf dem Betriebsbereich befinden sich ein Betriebsgebäude, eine angebaute und eingehauste Vorrotteanlage, eine Manipulationsfläche zwischen Vorrotteanlage und Altdeponie, eine Wiegeeinrichtung im Einfahrtsbereich, Einrichtungen eines Deponiegaserfassungssystemes sowie eines Sickerwassererfassungssystemes und diverse Flächenbereiche für Lagerung von Containern, Materialien für den Deponiebau und Einrichtungen für eine Abfallbehandlung. Einen Teil der Vorbehandlung von biologisch abbaubaren Abfällen, z.B. Hausmüll, bildet die Vorrotteanlage der Fa. MUT, deren Herzstück eine Rottetrommel der Bauart DANO Biostabilisator Type 2 ist.
Die Deponieerweiterung „West II" soll entsprechend dem aktuellen Stand der Technik (siehe dazu die Ausführungen der Projektwerberin zu 3.6.) gestaltet werden, nur eine sehr kleine zusätzliche Basisfläche in Anspruch nehmen, in Form einer teilweisen Überschüttung der bereits durch die Deponie „West I" in Anspruch genommenen Flächen, nicht aber in Form einer Überschüttung der „Altdeponie" erfolgen, so gestaltet sein, dass bestehende deponietechnische Einrichtungen mitbenutzt werden können, nur der Ablagerung von nichtgefährlichen Abfällen dienen und nicht durch ein Drainage- und Ablichtungssystem von der zur Zeit betriebenen Deponieerweiterung „West I" getrennt werden. Die Erweiterung „West II" beansprucht Teile der Gst-Nr.5453, 5454, 5455, alle EZ 620, KG Hart, Gst-Nr.278, EZ 620, KG Aichberg und Gst-Nr. 245/3, EZ 470, KG Ort, wobei die Grundeigentümer ihre ausdrückliche Zustimmung zum beantragten Projekt erteilt haben. Die betroffene zusätzliche Fläche umfasst ca. 7.500 m2.
Mit der Durchführung des Änderungsvorhabens wäre ein Verlust an hochwertigem oder sensiblem Boden nicht verbunden. Änderungen in den Bodenwasserverhältnissen blieben vernachlässigbar gering. Es käme zu keiner zu beachtenden Änderung in der Grundwassersituation. Eine allfällige (weitere) Beeinträchtigung des ästhetischen, bereits erheblich beeinträchtigten Schutzgutes Landschaft ist vernachlässigbar gering. Kultur- und Sachgüter werden nicht berührt. Wird die Deponieerweiterung „West II" nach dem aktuellen Stand der Technik errichtet und betrieben, so kann davon ausgegangen werden, dass die von den abzulagernden Abfallstoffen zu erwartenden Emissionen (insbesondere Sickerwasser, Deponiegas und Geruch) stark vermindert auftreten werden; es kann davon ausgegangen werden, dass Emissionen in die Schutzgüter Boden und Wasser nahezu vollständig ausgeschlossen bzw. in das Schutzgut Luft erkennbar gemindert werden. Eine wesentliche Änderung im regionalen Verkehrsaufkommen ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Durch den Betrieb von Betriebs- bzw. Deponiefahrzeugen hervorgerufene Emissionen in Form von Abgasen und Staub können als vernachlässigbar gering eingestuft werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft/Klima und Landschaft vernachlässigbar gering bleiben werden, Sach- und Kulturgüter überhaupt nicht beeinträchtigt werden und die Auswirkungen auf das Raumgefüge/den Verkehr als mäßig einzustufen sind.
4.3.2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus den von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen, insbesondere den technischen Erläuterungen, dem Abfallkatalog, der Anführung der betroffenen Grundstücksparzellen samt den Zustimmungserklärungen der Eigentümer und dem Lageplan, sowie aus dem unbedenklichen, gut nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. Dr. Peter Bernthaler und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Insbesondere hat der Amtssachverständige den Einwand der Standortgemeinde, dass es durch einen weiteren Deponiekörper in Verbindung mit den bereits bestehenden Deponiekörpern zu einer erheblichen Gesamtumweltbelastung käme, plausibel mit dem Hinweis auf die stoffliche Beschaffenheit der abzulagernden Abfälle widerlegt.
4.3.3. Im Rahmen der durchgeführten Einzelfallprüfung hat der Umweltsenat erwogen:
Gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Einzelfallprüfung die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien, das sind die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Merkmale der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, zu prüfen. Unter Zuhilfenahme dieser Kriterien ist zu untersuchen, ob das Änderungsvorhaben zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Z 1 UVP-G 2000 führen kann.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Einzelfallprüfung die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien, das sind die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Merkmale der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, zu prüfen. Unter Zuhilfenahme dieser Kriterien ist zu untersuchen, ob das Änderungsvorhaben zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 führen kann.
Aufgabe der Einzelfallprüfung kann nur eine sehr allgemeine Feststellung sein, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (US 9/2000/9, „Wiener Neustadt Ost II"). Die Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 für Vorhaben, die der Einzelfallprüfung unterliegen, hängt nicht davon ab, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt eintreten. Vielmehr ist entscheidend, ob mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Die Feststellung der Auswirkungen baut auf Prognosen und Erwartungen auf. Zur Beurteilung muss auch auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden. Wesentlich ist, dass die prognostische Betrachtungsweise in ihrer Generalität eine Einschätzung der Entwicklung der Umweltauswirkungen über die Zeit ermöglicht (US 1/2000/17-18, „Pasching", US 7B/2001/6-13).
Bei der Einzelfallprüfung sind selbstverständlich sämtliche Umweltauswirkungen, die durch das Änderungsvorhaben bedingt sind – im vorliegenden Fall somit auch allfällige Umweltauswirkungen, die den Altbestand oder die Deponieerweiterung „West I" betreffen – zu berücksichtigen, aber eben nur jene Umweltauswirkungen, die durch das gegenständliche Änderungsvorhaben hervorgerufen werden können. Dies ergibt sich aus § 3a Abs. 2 letzter Absatz UVP-G 2000.Bei der Einzelfallprüfung sind selbstverständlich sämtliche Umweltauswirkungen, die durch das Änderungsvorhaben bedingt sind – im vorliegenden Fall somit auch allfällige Umweltauswirkungen, die den Altbestand oder die Deponieerweiterung „West I" betreffen – zu berücksichtigen, aber eben nur jene Umweltauswirkungen, die durch das gegenständliche Änderungsvorhaben hervorgerufen werden können. Dies ergibt sich aus Paragraph 3 a, Absatz 2, letzter Absatz UVP-G 2000.
Die Einzelfallprüfung hat hier ergeben, dass mit keinen oder mit vernachlässigbaren Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter zu rechnen ist; lediglich beim Verkehr ist mit mäßigen Auswirkungen zu rechnen. Die Erheblichkeitsschwelle der Auswirkungen des von der Projektwerberin geplanten Änderungsvorhabens „West II" wird sohin nicht erreicht, weshalb festzustellen war, dass für das Änderungsvorhaben der Projektwerberin „Deponie West II" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Schlagworte
Änderung, Anlage, bestehende; Änderung, Vorhaben, bestehendes; Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechung; Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechnung, Zeitpunkt; Einzelfallprüfung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Abgrenzung zu bestehendem Vorhaben;Übergangsbestimmungen, UVP-Pflicht nach UVP-G 1993;Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012