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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Hochleistungsstrecken unterliegen nach dem Wortlaut der Z 10 des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht dem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt, sondern vielmehr ausschließlich dem Regime des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 (§ 23b UVP-G 2000). Daraus folgt, dass auch Vorhaben an Hochleistungsstrecken, für die im Einzelfall keine Trassenverordnung nach § 3 Abs. 1 HLG erforderlich ist, nicht in den Anwendungsbereich des zweiten Abschnittes i.V.m. Anhang 1 Z 10 des UVP-G 2000 fallen.1. Hochleistungsstrecken unterliegen nach dem Wortlaut der Ziffer 10, des Anhanges 1 UVP-G 2000 nicht dem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt, sondern vielmehr ausschließlich dem Regime des dritten Abschnittes des UVP-G 2000 (Paragraph 23 b, UVP-G 2000). Daraus folgt, dass auch Vorhaben an Hochleistungsstrecken, für die im Einzelfall keine Trassenverordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, HLG erforderlich ist, nicht in den Anwendungsbereich des zweiten Abschnittes in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 10, des UVP-G 2000 fallen.
2. Für die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein allfälliges Feststellungsverfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 und somit für Vorhaben an Hochleistungsstrecken nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.2. Für die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein allfälliges Feststellungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 und somit für Vorhaben an Hochleistungsstrecken nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Hochleistungsstrecken, Zuständigkeit; Hochleistungsstrecken, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
13.06.2012