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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs1Rechtssatz
1. Wird ein Fließgewässer durch Mitbenutzung einer bestehenden Wehranlage und Errichtung eines Absetzbeckens gefasst und mit einer Druckrohrleitung einem flussabwärts gelegenen Krafthaus zugeleitet, so entsteht trotz unterschiedlicher Betreiber aus UVP-rechtlicher Sicht ein einheitliches Kraftwerk. Zur Feststellung, ob ein Kraftwerk in einer Kraftwerkskette im Sinn des Anhanges 1 Z 30 UVP-G 2000 vorliegt, ist die freie Fließstrecke flussaufwärts und flussabwärts dieses einheitlichen Kraftwerks zu ermitteln.1. Wird ein Fließgewässer durch Mitbenutzung einer bestehenden Wehranlage und Errichtung eines Absetzbeckens gefasst und mit einer Druckrohrleitung einem flussabwärts gelegenen Krafthaus zugeleitet, so entsteht trotz unterschiedlicher Betreiber aus UVP-rechtlicher Sicht ein einheitliches Kraftwerk. Zur Feststellung, ob ein Kraftwerk in einer Kraftwerkskette im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 30, UVP-G 2000 vorliegt, ist die freie Fließstrecke flussaufwärts und flussabwärts dieses einheitlichen Kraftwerks zu ermitteln.
2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich eine Kraftwerkskette auch über mehrere verschiedende Fluss- bzw. Gewässersysteme erstrecken kann. Die wasserwirtschaftlichen Abflussverhältnisse in Kraftwerksketten sind unabhängig vom Namen eines Gewässers zu beurteilen.
Schlagworte
Kraftwerke in Kraftwerksketten; Vorhaben, UVP-pflichtige;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013