TE Umse Bescheid 2001/9/11 US 8A/2001/5-25

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Veröffentlicht am 11.09.2001
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z30
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
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  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:Waldensteiner Kraftwerk GesmbH & Co KG; Gemeinde Frantschach – St. Gertraud; Kraftwerk Twimberg an der Lavant;

Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000;Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

Berufungsentscheidung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfram Massauer als Vorsitzenden sowie Dr. Nikolaus Bachler als Berichter und Dr. Primus Michelic als weiteres Mitglied über die Berufungen der Stadtgemeinden Bad St. Leonhard und Wolfsberg gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.2.2001, Zl. 8W-UVP-1123/6/2001, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das geplante Kraftwerk „Twimberg" an der Lavant nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000) wonach für das geplante Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:§ 3 Abs 2, § 3 Abs 7 und § 46 Abs 8 iVm Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000, BGBl Nr. 697/1993 idF BGBl I Nr. 89/2000;Rechtsgrundlagen:§ 3 Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 46, Absatz 8, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,;

§§ 66 Abs 4, 67 d bis g AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF. §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl I Nr. 114/2000Paragraphen 66, Absatz 4, 67, d bis g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Im Juli 2000 brachte die Waldensteiner Kraftwerk Ges.m.b.H. & Co KG einen Antrag auf wasser- und energierechtliche Bewilligung zur Errichtung des Kraftwerksprojektes „KW Twimberg" ein. Auf Grund weiterer Untersuchungen und Projektstudien wurde der Krafthausstandort während des Wasserrechtsverfahrens um ca. 1000 m nach Norden verschoben. Mit Eingabe vom 2.11.2000 brachte die Projektwerberin einen neuen Antrag auf Erteilung der wasser- und energierechtlichen Bewilligung mit beigelegten Austauschplänen vom Oktober 2000 ein.

Ein Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates äußerte Bedenken, wonach es sich beim Verfahren „KW Twimberg" um ein UVP-pflichtiges Kraftwerk einer Kraftwerkskette handle.

Die Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde leitete sodann ein Verfahren zur Feststellung, ob für dieses Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 ein.Die Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde leitete sodann ein Verfahren zur Feststellung, ob für dieses Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein.

1.2. Mit Bescheid vom 20. Februar 2001, Zl. 8W-UVP-1123/6/201, stellte die Kärntner Landesregierung fest, dass für die Realisierung des Vorhabens „Kraftwerk Twimberg" in der geänderten Fassung vom Oktober 2000 keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Begründend führte die Kärntner Landesregierung aus, dass im vorliegenden Fall ein Kleinkraftwerk an der Lavant zwischen den Ortschaften Twimberg und St. Gertraud mit einer Leistung von 4000 KW (4 MW) geplant sei. Die Lavant solle, ausgenommen das von der Behörde noch vorzuschreibende Restwasser, auf Höhe Twimberg mit einer Wehranlage gefasst und über eine Strecke von ca. 4 km parallel verlaufend zur Lavant zu dem ca. 2,6 km oberhalb des Ortes St. Gertraud geplanten Kraftwerkshaus geleitet werden.

Aus dem vorgelegten Lageplan der Kraftwerksstandorte an der Lavant im Bereich zwischen Reichenfels und St. Andrä ergebe sich zwischen der im Bereich Twimberg geplanten Wehranlage bis zu der in Richtung Norden nächstgelegenen Wasserkraftanlage (Wasserberechtigter Albin Rieger) eine Distanz von ca. 4 km. Die dem südlichsten Punkt der Anlage (Kraftwerkshaus) nächstgelegene Wasserkraftanlage an der Lavant in südliche Richtung (Wasserberechtigte Zellstoff- und Papierfabrik Frantschach AG) liege 2,3 km entfernt.

Die Prüfung der im Wasserbuch eingetragenen Kraftwerksanlagen – so führt die Kärntner Landesregierung in ihrer Begründung weiter aus – habe ergeben, dass sich an der Lavant im Bereich zwischen Reichenfels und St. Andrä 14 Kraftwerke befänden, die zusammen eine Leistung von insgesamt 1.910,70 KW (1,9 MW) erbringen würden. Zähle man die Leistung des geplanten Kraftwerkes dieser Summe hinzu, so ergäbe sich eine Gesamtleistung von 5.910,70 KW (5,91 MW).

Die Gemeinde Frantschach - St. Gertraud habe in einer Eingabe vom 2.2.2001 mitgeteilt, dass es an der Lavant ein 15. Kraftwerk gebe. Dieses befinde sich südlich des der geplanten Anlage nächstgelegenen Kraftwerkes der Zellstoff- und Papierfabrik Frantschach AG (in mehr als 2,3 km Entfernung des südlichsten Teiles der geplanten Anlage) und erbringe eine Leistung von ca. 200 KW.

Der im vorliegenden Fall festgelegte Schwellenwert, der als Kriterium für die UVP-Pflicht gelte (15 MW), werde weder mit dem geplanten Vorhaben allein, noch gemeinsam mit der durch Addition ermittelten Leistung sämtlicher Kraftwerke an der Lavant innerhalb der Region von Reichenfels bis St. Andrä erreicht. Somit ergebe sich für die Durchführung einer Einzelfallprüfung im Wege der Kumulation gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 keine Rechtsgrundlage. Eine Kraftwerkskette liege ebenfalls nicht vor, da weder eine Stauhaltung geplant sei, noch die geforderte freie Fließstrecke von 2 km Länge unterschritten werde. Es sei somit für das geplante Vorhaben „KW Twimberg" in der derzeit vorliegenden Projektfassung keine obligatorische UVP durchzuführen. Hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 sei darauf zu verweisen, dass deren Ausmaß von der im wasser- und energierechtlichen Verfahren festzusetzenden Restwassermenge abhängen werde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnte daher auf die Frage der Umweltbeeinträchtigung nicht näher eingegangen werden.Der im vorliegenden Fall festgelegte Schwellenwert, der als Kriterium für die UVP-Pflicht gelte (15 MW), werde weder mit dem geplanten Vorhaben allein, noch gemeinsam mit der durch Addition ermittelten Leistung sämtlicher Kraftwerke an der Lavant innerhalb der Region von Reichenfels bis St. Andrä erreicht. Somit ergebe sich für die Durchführung einer Einzelfallprüfung im Wege der Kumulation gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keine Rechtsgrundlage. Eine Kraftwerkskette liege ebenfalls nicht vor, da weder eine Stauhaltung geplant sei, noch die geforderte freie Fließstrecke von 2 km Länge unterschritten werde. Es sei somit für das geplante Vorhaben „KW Twimberg" in der derzeit vorliegenden Projektfassung keine obligatorische UVP durchzuführen. Hinsichtlich der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 sei darauf zu verweisen, dass deren Ausmaß von der im wasser- und energierechtlichen Verfahren festzusetzenden Restwassermenge abhängen werde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könnte daher auf die Frage der Umweltbeeinträchtigung nicht näher eingegangen werden.

Die Kärntner Landesregierung führt schließlich aus, dass das geplante Vorhaben weder unter einen Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 zu subsumieren sei, noch einen Schwellenwert des Anhanges 1 leg. cit. durch Kumulierung erreiche. Es sei daher festzustellen gewesen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2.2.2001 richten sich die rechtzeitig erhobenen Berufungen der Stadtgemeinden Wolfsberg und Bad St. Leonhard als Standortgemeinden.

Die Stadtgemeinde Wolfsberg führt aus, dass das beantragte Kraftwerk Twimberg Bestandteil der schon bestehenden Kraftwerkskette entlang der Lavant – und zwar von Twimberg bis Wolfsberg – sei. Darüber hinaus würde durch das Ausleitungskraftwerk ein Gewässerabschnitt von insgesamt 8 km Länge nahezu trocken gelegt, was mit Sicherheit negative Auswirkungen auf die Ökologie des Gewässers und der Umwelt verursachen werde. In diesen Vorfluter würden zahlreiche Hauskläranlagen aus dem Gemeindegebiet von Wolfsberg münden, die nun die Problematik einer zu geringen Wasserführung im Vorfluter bekämen. Die Wasserentnahmen für die Papierproduktion in Frantschach und für das Kraftwerk St. Andrä würden zu einer weiteren ökologischen Verschärfung im Bereich der Lavant führen.

Die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard führt in ihrer Berufung aus, dass vom Kraftwerk Waldenstein aus dem Waldensteiner Bach eine Beileitung für das Kraftwerk Twimberg vorgesehen sei. Dadurch werde eine Verkettung der Wasserzufuhr aus dem Waldensteiner Bach über das Kraftwerk Waldenstein mit dem geplanten Kraftwerk Twimberg hergestellt. Eine Kraftwerkskette liege somit vor.

Die Waldensteiner Kraftwerke Ges.m.b.H. & Co KG nahm zu diesen Berufungen mit Schriftsatz vom 27.4.2001 Stellung. Danach lägen die Voraussetzungen für die Durchführung einer UVP nach dem UVP-G 2000 nicht vor. Zum einen würden nämlich die Schwellenwerte nach dem UVP-G 2000 nicht überschritten. Zum anderen würde keine Kraftwerkskette vorliegen, da weder eine Stauhaltung geplant sei, noch die vom Gesetz geforderte freie Fließstrecke von 2 km Länge unterschritten würde.

1.4. Mit Schreiben vom 29. Mai 2001 ersuchte der Umweltsenat das Amt der Kärntner Landesregierung um Erhebung von für die rechtliche Beurteilung maßgeblicher weiterer Sachverhaltsgrundlagen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 entsprach das Amt der Kärntner Landesregierung diesem Ersuchen durch Übermittlung eines Berichtes der Kärntner Elektrizitäts AG vom Juni 2001. Diese Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Umweltsenates vom 5. Juli 2001 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt. Mit Schreiben vom 19. Juli 2001 nahm die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard zu diesen Erhebungsergebnissen Stellung und hielt ihr Berufungsvorbringen uneingeschränkt aufrecht. Ebensolches tat die Stadtgemeinde Wolfsberg mit Schreiben vom 24.7.2001.

1.5. Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 ersuchte der Umweltsenat das Amt der Kärntner Landesregierung um Übermittlung einer Beschreibung all jener Wasserkraftanlagen samt Leistung an der Lavant von der Quelle bis zur Mündung, soweit diese nicht bereits aus den vorgelegten Akten ersichtlich sind. Weiters wurde ein biologisches Gütebild der Lavant angefordert. Diesem Ersuchen wurde seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 9. August 2001 entsprochen. Die Ermittlungsergebnisse wurden den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt.

1.6. Am 11. September 2001 wurde vom Umweltsenat eine öffentliche Verhandlung durchgeführt.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Der Umweltsenat sieht sich am Beginn seiner Erwägungen veranlasst, auf seine ständige Judikatur zu verweisen (vgl. u. a. die Entscheidung vom 23.11.1999, Zl. US 6/1999/8-21), wonach das Erfordernis der erheblichen Umweltauswirkungen im § 3 Abs 1 UVP-G 2000 nicht selbständiges Tatbestandsmerkmal für die UVP-Pflicht ist, sondern interpretationsleitende und programmatische Bedeutung hat. Die UVP-Pflicht wird somit ausgelöst, wenn eine im Anhang 1 angeführte Anlage oder ein dort angeführter Eingriff oder die Änderung eines solchen Vorhabens gemäß § 3 Abs 4 UVP-G 2000 errichtet bzw. verwirklicht werden soll, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.2.1. Der Umweltsenat sieht sich am Beginn seiner Erwägungen veranlasst, auf seine ständige Judikatur zu verweisen vergleiche u. a. die Entscheidung vom 23.11.1999, Zl. US 6/1999/8-21), wonach das Erfordernis der erheblichen Umweltauswirkungen im Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 nicht selbständiges Tatbestandsmerkmal für die UVP-Pflicht ist, sondern interpretationsleitende und programmatische Bedeutung hat. Die UVP-Pflicht wird somit ausgelöst, wenn eine im Anhang 1 angeführte Anlage oder ein dort angeführter Eingriff oder die Änderung eines solchen Vorhabens gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 errichtet bzw. verwirklicht werden soll, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Die Stadtgemeinde Wolfsberg führt in ihrer Berufung unter anderem allgemein „negative Auswirkungen auf die Ökologie des Gewässers und der Umwelt" an. Weiters wird auf eine „ökologische Verschärfung im Bereich der Lavant" verwiesen.

Mit diesen Berufungsausführungen verlässt die Stadtgemeinde Wolfsberg den oben angeführten Beurteilungsparameter für die UVP-Pflicht. Für den Umweltsenat ausschließlich entscheidungswesentlich ist, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben eine im Anhang 1 angeführte Anlage errichtet bzw. verwirklicht werden soll.

2.2. Im vorliegenden Fall ist von der Projektwerberin geplant, die Lavant durch die bestehende Wehranlage des Kraftwerkes „Kleinszig Alois" zu fassen. Das Nutzwasser der Lavant soll mit einer Druckrohrleitung von 4,6 km Länge dem Krafthaus Twimberg, welches flussabwärts der Lavant liegt, zugeleitet werden. Die Lavant soll somit durch Ausnutzung der bestehenden Wehranlage des Kraftwerkes „Kleinszig Alois" gefasst und über den ebenfalls bestehenden Oberwasserkanal in das neu zu errichtende Absetzbecken geführt werden.

Der Standort des Absetzbeckens ist orografisch rechts der Lavant zwischen einem Sägewerk und einer Brücke. Die Ausführung erfolgt als kleines Speicherbecken mit Folienauskleidung und Steinschlichtung, einer Hochwasserentlastung zur Lavant und einem Pegel- und Rechenhaus im Einlaufbereich der Druckrohrleitung.

Darüber hinaus wird das entsandete und abgearbeitete Unterwasser des Kraftwerkes Waldenstein mittels einer Rohrleitung beigeleitet. Das Kraftwerk Waldenstein mit einer Ausleitungsstrecke von ca. 2,5 km befindet sich am Waldensteiner Bach, welcher ein linker Zubringer der Lavant ist. Die Trasse der beschriebenen Rohrleitung verläuft orografisch links entlang des Waldensteiner Baches und führt in das orografisch rechts der Lavant situierte Absetzbecken.

Im Anschluss an das beschriebene Absetzbecken wird das Nutzwasser über die bereits erwähnte 4,6 km lange Druckrohrleitung flussabwärts dem Krafthaus des Kraftwerkes Twimberg zugeleitet. Bei dieser vorgesehenen Ausleitung wird die bestehende Wehranlage "Kleinszig Alois" mitbenützt. Ebenso wird das Unterwasser des Kraftwerkes Waldenstein in der oben beschriebenen Art und Weise beigeleitet. Das Krafthaus des Kraftwerkes Twimberg, welches sich 4,6 km entfernt (Länge der Druckrohrleitung) zum Absetzbecken befindet, dient der Stromerzeugung. Das Kraftwerk hat eine Leistung von 4 MW. Das abgearbeitete Triebwasser wird über den ca. 10 m langen UW-Kanal in die Lavant zurückgeführt.

2.3. Gemäß Anhang 1 Z 30 (Spalte 1) in Verbindung mit § 3 Abs 1 UVP-G 2000 sind Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischen liegende freie Fliessstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge von mindestens 2 km Länge zu verstehen.2.3. Gemäß Anhang 1 Ziffer 30, (Spalte 1) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischen liegende freie Fliessstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge von mindestens 2 km Länge zu verstehen.

2.3.1. Dieses geplante Kraftwerk verwendet das bereits bestehende Wehr des Kraftwerkes „Kleinszig Alois" als Stauhaltung. Durch diese Mitbenützung des Wehrs bildet das Kraftwerk Twimberg mit dem Kraftwerk „Kleinszig Alois" trotz unterschiedlicher Betreiber aus UVP-rechtlicher Sicht ein einheitliches Kraftwerk. Diese rechtliche Sicht bedingt, dass flussaufwärts des Wehres Kleinszig (Stauhaltung) die freie Fließstrecke ermittelt werden muss. Diese beträgt von der Stauwurzel des Wehres „Kleinszig Alois" bis zum nächsten flussaufwärts gelegenen Kraftwerk ca. 5 km (Wasserkraftanlage „Rieger Albin" in der KG Gräbern-Prebl mit einer Leistung von 58,90 kW). Dies bedeutet, dass flussaufwärts der Lavant keine Kraftwerkskette vorliegt und die Frage der Leistung des KW „Rieger Albin" im Zusammenhang mit dem Kraftwerkskettentatbestand der Z 30 des Anhanges 1 UVP-G 2000 (Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW) nicht weiter zu prüfen war.2.3.1. Dieses geplante Kraftwerk verwendet das bereits bestehende Wehr des Kraftwerkes „Kleinszig Alois" als Stauhaltung. Durch diese Mitbenützung des Wehrs bildet das Kraftwerk Twimberg mit dem Kraftwerk „Kleinszig Alois" trotz unterschiedlicher Betreiber aus UVP-rechtlicher Sicht ein einheitliches Kraftwerk. Diese rechtliche Sicht bedingt, dass flussaufwärts des Wehres Kleinszig (Stauhaltung) die freie Fließstrecke ermittelt werden muss. Diese beträgt von der Stauwurzel des Wehres „Kleinszig Alois" bis zum nächsten flussaufwärts gelegenen Kraftwerk ca. 5 km (Wasserkraftanlage „Rieger Albin" in der KG Gräbern-Prebl mit einer Leistung von 58,90 kW). Dies bedeutet, dass flussaufwärts der Lavant keine Kraftwerkskette vorliegt und die Frage der Leistung des KW „Rieger Albin" im Zusammenhang mit dem Kraftwerkskettentatbestand der Ziffer 30, des Anhanges 1 UVP-G 2000 (Kraftwerke in Kraftwerksketten ab 2 MW) nicht weiter zu prüfen war.

2.3.2. Diese UVP-rechtliche Sicht der Einheitlichkeit des vorliegenden Kraftwerkskomplexes bedingt weiters, dass flussabwärts die freie Fließstrecke von der Rückführung der Ausleitung beim Kraftwerkshaus Twimberg bis zum nächstgelegenen Kraftwerk ermittelt werden muss. Die UVPrechtliche Einheitlichkeit des geplanten Kraftwerkes Twimberg mit der bestehenden Stauhaltung „Kleinszig" erfordert ein solches Vorgehen. Flussabwärts ist entscheidender Messpunkt die Rückführung der Ausleitung beim Kraftwerkshaus Twimberg. Flussabwärts befindet sich die Stauwurzel des nächstgelegenen Kraftwerkes Frantschach (in der KG Untergösel mit einer Leistung von 132,50 kW) von der Rückleitung des Kraftwerkes Twimberg in die Lavant gerechnet ca. 2,25 km entfernt. Die Stauwurzel des Kraftwerkes Frantschach erstreckt sich ca. 50 m flussaufwärts von dessen Wehranlage. Auch flussabwärts ist somit die freie Fließstrecke länger als 2 km. Eine Kraftwerkskette liegt auch diesbezüglich somit nicht vor.

2.3.3. Nun bleibt die Beileitung aus dem Kraftwerk Waldenstein im Hinblick auf den Kraftwerkskettentatbestand zu prüfen. Der Umweltsenat will nicht ausschließen, dass eine Kraftwerkskette sich auch über verschiedene Fluss- bzw. Gewässersysteme erstrecken kann. Die wasserwirtschaftlichen Abflussverhältnisse in Kraftwerksketten sind unabhängig vom Namen eines Gewässers zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall ist vom Bestehen einer Kraftwerkskette jedoch aus nachstehenden Gründen nicht auszugehen.

Das abgearbeitete Triebwasser des Kraftwerkes Waldenstein wird unterhalb der Stauhaltung des Wehres „Kleinszig" direkt zum geplanten Absetzbecken des Kraftwerkes „Twimberg" geleitet. Eine Prüfung der Stau- und Fließverhältnisse im Waldensteiner Bach ist im Hinblick auf dessen Einmündung in die Lavant unterhalb der Stauhaltung „Kleinszig" rechtlich unmaßgeblich. Es werden nämlich die für die Prüfung des Kraftwerkeskettentatbestandes entscheidenden Flussstrecken oberhalb des Wehres „Kleinszig" (Punkt 2.3.1.) und unterhalb der Rückleitung des KW „Twimberg" (Punkt 2.3.2.) in die Lavant nicht berührt.

Die Kärntner Landesregierung verneinte in ihrem angefochtenen Bescheid somit im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines Kraftwerkskettentatbestandes.

2.4. Gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben durchzuführen ist.2.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben durchzuführen ist.

Zur Überprüfung dieses Kumulationstatbestandes forderte der Umweltsenat mit Schreiben vom 5. Juli 2001 eine Beschreibung der Wasserkraftanlagen samt Leistungen der Lavant von der Quelle bis zur Mündung an. Die Ermittlungen ergaben 15 Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von insgesamt 2090,3 KW (2,1 MW). Unter Hinzurechnung der 4 MW des geplanten Kraftwerkes Twimberg wird der Schwellenwert von 15 MW mit 6,1 MW bei weitem nicht erreicht. Für die Durchführung einer Einzelfallprüfung ergibt sich somit gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 keine Rechtsgrundlage.Zur Überprüfung dieses Kumulationstatbestandes forderte der Umweltsenat mit Schreiben vom 5. Juli 2001 eine Beschreibung der Wasserkraftanlagen samt Leistungen der Lavant von der Quelle bis zur Mündung an. Die Ermittlungen ergaben 15 Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von insgesamt 2090,3 KW (2,1 MW). Unter Hinzurechnung der 4 MW des geplanten Kraftwerkes Twimberg wird der Schwellenwert von 15 MW mit 6,1 MW bei weitem nicht erreicht. Für die Durchführung einer Einzelfallprüfung ergibt sich somit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 keine Rechtsgrundlage.

Es war daher – wie im Spruch ersichtlich – zu entscheiden.

Schlagworte

Kraftwerke in Kraftwerksketten; Vorhaben, UVP-pflichtige;

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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