Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Für den Ausnahmetatbestand des Anhanges 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 ist auf die besondere Bedeutung der Wortfolge „zur ausschließlich stofflichen Verwertung" abzustellen. Der Begriff „ausschließlich" schließt nicht aus, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dient; das UVP-G 2000 verlangt aber, dass die abschließende Verwertung des eingesetzten Altstoffes in der Anlage selbst erfolgt.Für den Ausnahmetatbestand des Anhanges 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 ist auf die besondere Bedeutung der Wortfolge „zur ausschließlich stofflichen Verwertung" abzustellen. Der Begriff „ausschließlich" schließt nicht aus, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dient; das UVP-G 2000 verlangt aber, dass die abschließende Verwertung des eingesetzten Altstoffes in der Anlage selbst erfolgt.
Schlagworte
Anhang, Interpretation; Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, sonstige; Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung; Berufungsantrag, begründeter;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014