Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Umwelt-Service GmbH,
Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2001.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Renate Pommerening-Schober als Kammervorsitzende, sowie Dr. Rainer Brock als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über die Berufung der Umwelt-Service GmbH gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 3.7.2001, Zl. 5-N-B 2330/4-2001, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2001 § 3, Anhang 1 Z 1 lit. c.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, Paragraph 3,, Anhang 1 Ziffer eins, Litera c,
Begründung:
1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:
Die Umwelt-Service GmbH (im Folgenden: USG), 2100 Korneuburg,
Am Hafen 6, hat dem Amt der Burgenländischen Landesregierung am 22.2.2001 ein Projekt für eine „Kühlgeräteproduktion Oberpullendorf" vorgelegt und „um Begutachtung und Stellungnahme, ob das geplante Projekt von der UVP durch das stoffliche Verwerten der Kühlgeräte ausgenommen werden kann", ersucht.
1.2. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat hierauf mit Bescheid vom 3.7.2001, Zl. 5-N-B2330/4-2001 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb einer stationären Behandlungsanlage für Haushalts-, Kühl- und Kältegeräte mit Wertstoffgewinnung auf dem Grundstück Nr. 1926/5, KG Mitterpullendorf, durch die USG einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Anhang 1, Z 1 lit. c UVP-G 2000 zu unterziehen ist.1.2. Das Amt der Burgenländischen Landesregierung hat hierauf mit Bescheid vom 3.7.2001, Zl. 5-N-B2330/4-2001 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass die Errichtung und der Betrieb einer stationären Behandlungsanlage für Haushalts-, Kühl- und Kältegeräte mit Wertstoffgewinnung auf dem Grundstück Nr. 1926/5, KG Mitterpullendorf, durch die USG einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Anhang 1, Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 zu unterziehen ist.
Diesem Bescheid wurden, entsprechend einer eingeholten Stellungnahme der Abt. 9 der Burgenländischen Landesregierung (Wasser- und Abfallwirtschaft) folgende Feststellungen zugrundegelegt:
„Zur Entsorgung der Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe in Kühlgeräten und sonstigen Isolierschäumen soll eine zweistufige Einheit geschaffen werden, die die Kühlaggregatflüssigkeiten und die Treibmittel (FCKWs) aus den Isolierschäumen entfernt und den Kühlschrank in einzelne Wertstoffe zerlegt.
Die Kühlgeräte werden mit einem deckenhängenden Handling-Gerät aus den Containern mittels Saugtellern entnommen und auf einem Rollengang abgesetzt. Großgeräte (Kühltruhen, Kühltheken) hingegen werden mittels Gabelstapler in die Halle transportiert und anschließend über eine Aufgabestation in den Produktionsprozess eingebracht. Die eigentliche Kühlkreislaufentleerung erfolgt an vier Vorentsorgungsplätzen. Durch Anstechen des Kühlkreislaufes mit einer Spezialstichzange wird mittels Unterdruck das FCKW-Kühlgemisch abgesaugt, das zur Absaugstation fließt. Anschließend werden aus dem Kühlgerät Glasscheiben, Kupferkabel, Kondensatoren, Quecksilberschalter und der Kältekompressor mit geeignetem Werkzeug entnommen. Alle Entsorgungsstationen FCKW-wertiger Kühlkreisläufe sind mit einer Absaugzentrale verbunden. Diese stellen ein hohes Vakuum für die gesamte Kühlkreislaufentleerung zur Verfügung, wo auch eine kontinuierliche Trennung von Kompressoröl und den FCKWs stattfindet. Die beiden Komponenten Öl und FCKW werden in speziellen Transportbehältnissen gesammelt.
In weiterer Folge wird das Kühlgerät (Gehäuse) über eine Doppelschleusenkabine in einen Zerkleinerungsturm eingebracht. Durch Vor- und Nachzerkleinerung wird das Gerätegehäuse bis auf eine definierte Korngröße kleiner als 30 mm zerlegt. Im Anschluss daran erfolgt eine Windsichtung (Separierung), in der Polyurethanflocken in einen Vorratssilo transportiert werden. Die Restfraktion wird von FE-Metall bzw. NE-Metall getrennt.
Die gesammelten und separierten PUR-Flocken werden einer Feinzerkleinerung zugeführt. Über einen thermischen Behandlungsschritt wird das verbliebene FCKW der Pulvermatrix entzogen. Das PUR-Pulver wird in weiterer Folge in Big-Bags ausgetragen.
Um das gesamte System auf Unterdruck zu halten, wird über einen selbstreinigenden Filter an mehreren Stellen die FCKW-, gas-, wasserdampfhaltige Systemluft abgesaugt. Nur jene Luftmenge, die zur Einhaltung des System-Unterdruckes erforderlich ist, wird über Aktivkohlepatronen ins Freie abgegeben. Eine Regenierungsanlage entzieht der vollen Aktivkohlepatrone mittels Vakuum und Wärmezufuhr das FCKW und verflüssigt dieses. Dazu ist eine 3-stufige Kompression mit nachfolgender 2-stufiger Kühlung auf 35 Grad Celsius vorgesehen. Das verflüssigte FCKW-Wasser-Gemisch wird in einen gekühlten Messtank geleitet und mit 200 Liter-Fässern periodisch abtransportiert.
Um eine Explosionsgefahr bei der Rückproduktion von penthanhaltigen Kühlgeräten zu verhindern, werden die Sauerstoffkonzentrationen im gesamten glasdichten System durch Zugabe von Stickstoff verringert.
Aufgrund der geplanten Arbeitsschritte sollen folgende Wertstoffe entstehen:
Kältemittel, Kälteöl, Kompressoren, Kondensatoren, Quecksilberschalter, Polyurethan, Stahl, NE-Metalle, Polystyrol, Flachgas, Reststoffe. In der Projektbeschreibung sind die wesentlichen Verwertungspartner der oben angeführten Wertstoffe enthalten.
GUTACHTEN
Bei dem vorliegenden Projekt handelt es sich um ein innovatives und aufwendiges Verfahren, bei dem Kühlgeräte umweltschonend zerlegt, Wertstoffe rückgewonnen und diese einer externen stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Bezüglich des Verwertungsweges ist Folgendes vorgesehen:
1. Kältemittel
Durch ein chemisches Verfahren werden 50 bis 56 %-ige Flusssäure und 30 %-ige Salzsäure in Verkaufsqualität bei einer externen Firma hergestellt. Es handelt sich dabei um die Firma RCN GmbH in der Bundesrepublik Deutschland. Das Kältemittel wird damit einer stofflichen Verwertung zugeführt.
2. Kälteöle
Ein Entsorgungsfachbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland, die Firma Kurt Schmidt KS-Recycling GmbH & Co KG, erzeugt in der destillativen Altölaufbereitung Gasöl, Heizöl und Spindelöl. Auch hier liegt eine stoffliche Verwertung vor.
3. Wertstoff
Bezüglich der übrigen Wertstoffe (Glas, Metall, Kunststoffe u. a.) und deren Verwertungsmöglichkeiten in Österreich braucht nicht eingegangen zu werden, da diese als bekannt vorausgesetzt werden können.
Kühl- und Klimageräte mit FCKW-hältigen Kühlmitteln (Schlüsselnummer 35205) und Kühl- Klimageräte mit anderen Kältemitteln (z.B. Ammoniak), (Schlüsselnummer 32206) gelten gemäß Festsetzungsverordnung über gefährliche Abfälle (BGBl. II 1997/227) als gefährliche Abfälle und können nicht ausgestuft werden. Aufgrund von mündlichen Angaben des Konsensinhabers sollen ca. 63.000 Stück Kühlgeräte pro Schicht und Jahr verarbeitet werden. Unter der Annahme eines durchschnittlichen Gewichts von 35 Kilo/Gerät bedeutet dies im Einschichtbetrieb eine Jahresdurchsatzleistung von rund 2.200 Tonnen/Jahr.Kühl- und Klimageräte mit FCKW-hältigen Kühlmitteln (Schlüsselnummer 35205) und Kühl- Klimageräte mit anderen Kältemitteln (z.B. Ammoniak), (Schlüsselnummer 32206) gelten gemäß Festsetzungsverordnung über gefährliche Abfälle (BGBl. römisch zwei 1997/227) als gefährliche Abfälle und können nicht ausgestuft werden. Aufgrund von mündlichen Angaben des Konsensinhabers sollen ca. 63.000 Stück Kühlgeräte pro Schicht und Jahr verarbeitet werden. Unter der Annahme eines durchschnittlichen Gewichts von 35 Kilo/Gerät bedeutet dies im Einschichtbetrieb eine Jahresdurchsatzleistung von rund 2.200 Tonnen/Jahr.
Aus einer graphischen Darstellung geht hervor, dass beispielsweise ein Kühlgerät mit einem Gesamtgewicht von 35352,90 Gramm mit Ausnahme von den zu deponierenden Reststoffen im Ausmaß von 700 Gramm einer stofflichen Verwertung zugeführt wird. Das sind ca. 98 % der Ausgangsmasse und stellt das technisch erreichbare Maximum dar. Mit der beabsichtigten Technologie wird zweifelsfrei der Stand der Technik in der Kühlschrankaufbereitung neu definiert.
Bezüglich der stofflichen Verwertung der Einzelfraktionen liegen glaubhafte Darstellungen von befugten Abfallverwertern in der BRD vor.
Eine Zusammenschau des vorgelegten Projektes zeigt somit, dass gefährliche Abfälle am Standort Oberpullendorf mit beachtlichem technischen Aufwand durch mehrere innovative Handlungsschritte zerlegt werden und einer selektiven stofflichen Verwertung außerhalb des Burgenlandes bzw. außerhalb von Österreich zugeführt werden sollen.
Die Behörde 1. Instanz hat daraus rechtlich den Schluss gezogen, dass das Vorhaben gemäß Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Durch die Behandlung von Kühlgeräten, also gefährlichen Abfällen, im Ausmaß von 2.200 t/a werde der in Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 genannte Schwellenwert (1.000 t/a) überschritten. Ausgenommen von einer UVP-Pflicht seien danach lediglich Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung. Dies seien Anlagen, in denen Abfälle ausschließlich zum Zweck der Gewinnung von Stoffen behandelt würden. Eine stoffliche Verwertung liege vor, wenn ein Abfall unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produktes eingesetzt werde bzw. die aus einem Abfall nach dem Verwertungsvorgang gewonnen Stoffe nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt würden. Der gewonnene Stoff müsse ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen. In der gegenständlichen Anlage würden gefährliche Abfälle aber nicht in diesem Sinne stofflich verwertet. In der Anlage würden sie lediglich einer physikalischen Behandlung unterzogen, indem eine Zerkleinerung und Fraktionierung der einzelnen Bestandteile der Kühlschränke vorgenommen werde; ferner erfolge eine thermische Regeneration der Aktivkohle aus der Ablufterfassung und -reinigung. Die (eigentliche) stoffliche Verwertung der Wertstoffe erfolge außerhalb des Landes- bzw. Bundesgebietes. Der Ausnahmetatbestand von Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 finde daher keine Anwendung.Die Behörde 1. Instanz hat daraus rechtlich den Schluss gezogen, dass das Vorhaben gemäß Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Durch die Behandlung von Kühlgeräten, also gefährlichen Abfällen, im Ausmaß von 2.200 t/a werde der in Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 genannte Schwellenwert (1.000 t/a) überschritten. Ausgenommen von einer UVP-Pflicht seien danach lediglich Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung. Dies seien Anlagen, in denen Abfälle ausschließlich zum Zweck der Gewinnung von Stoffen behandelt würden. Eine stoffliche Verwertung liege vor, wenn ein Abfall unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produktes eingesetzt werde bzw. die aus einem Abfall nach dem Verwertungsvorgang gewonnen Stoffe nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt würden. Der gewonnene Stoff müsse ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen. In der gegenständlichen Anlage würden gefährliche Abfälle aber nicht in diesem Sinne stofflich verwertet. In der Anlage würden sie lediglich einer physikalischen Behandlung unterzogen, indem eine Zerkleinerung und Fraktionierung der einzelnen Bestandteile der Kühlschränke vorgenommen werde; ferner erfolge eine thermische Regeneration der Aktivkohle aus der Ablufterfassung und -reinigung. Die (eigentliche) stoffliche Verwertung der Wertstoffe erfolge außerhalb des Landes- bzw. Bundesgebietes. Der Ausnahmetatbestand von Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 finde daher keine Anwendung.
1.3. Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat die USG gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. In der Berufung wird ausgeführt, die geplante Anlage sei eine Anlage zur stofflichen Verwertung; die anfallenden Wertstoffe würden in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt und dabei teilweise wieder in Anlagen zur stofflichen Verwertung eingebracht. Eine Anlage, die Wertstoffe produziere und deren Wertstoffe in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt würden, stelle eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 dar, auch wenn die produzierten Wertstoffe einer weiteren stofflichen Verwertung außerhalb der Anlage zugeführt würden. Die gewonnenen Wertstoffe würden nachweislich zulässigen Verwendungen zugeführt und stellten marktfähige Produkte mit entsprechenden Qualitätskriterien für diese Anlagen dar. Daher sei der Ausnahmetatbestand nach Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 gegeben.1.3. Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat die USG gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. In der Berufung wird ausgeführt, die geplante Anlage sei eine Anlage zur stofflichen Verwertung; die anfallenden Wertstoffe würden in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt und dabei teilweise wieder in Anlagen zur stofflichen Verwertung eingebracht. Eine Anlage, die Wertstoffe produziere und deren Wertstoffe in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt würden, stelle eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 dar, auch wenn die produzierten Wertstoffe einer weiteren stofflichen Verwertung außerhalb der Anlage zugeführt würden. Die gewonnenen Wertstoffe würden nachweislich zulässigen Verwendungen zugeführt und stellten marktfähige Produkte mit entsprechenden Qualitätskriterien für diese Anlagen dar. Daher sei der Ausnahmetatbestand nach Anhang 1 Spalte 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 gegeben.
1.4. Der Umweltsenat hat diese Berufung der Stadtgemeinde Oberpullendorf, der Burgenländischen Landesregierung als Abfallbehörde und dem Landeshauptmann für Burgenland als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan zur Kenntnis gebracht und diesen Behörden die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen eingeräumt.
Die Burgenländische Landesregierung verwies auf ihre bisherigen Stellungnahmen. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingelangt.
1.5. Alle Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. In formeller Hinsicht:
Gemäß § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat eine Berufung gegen einen Bescheid u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Einen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält die gegenständliche Berufung nicht. Bei der Beurteilung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag" ist allerdings kein strenger Maßstab anzulegen; die Berufung muss nur wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten können glaubt (stRsp des VwGH, siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 3a, 3d und 3f, sowie 4a zu § 63 Abs. 3 AVG). Somit sind hier, da die Berufung klar erkennen lässt, dass sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin wünscht, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist, die Voraussetzungen zur meritorischen Behandlung der Berufung gegeben.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat eine Berufung gegen einen Bescheid u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Einen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält die gegenständliche Berufung nicht. Bei der Beurteilung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag" ist allerdings kein strenger Maßstab anzulegen; die Berufung muss nur wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten können glaubt (stRsp des VwGH, siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 3a, 3d und 3f, sowie 4a zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG). Somit sind hier, da die Berufung klar erkennen lässt, dass sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin wünscht, dass festgestellt werde, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist, die Voraussetzungen zur meritorischen Behandlung der Berufung gegeben.
2.2. In der Sache selbst:
2.2.1. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind (sowie Änderungen dieser Vorhaben) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.2.2.1. Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind (sowie Änderungen dieser Vorhaben) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Nach Anhang 1 Z 1 lit. c sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung sonstige (also nicht unter lit. a und lit. b) angeführte Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1000 t/a zu unterziehen; ausgenommen sind allerdings Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.Nach Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung sonstige (also nicht unter Litera a und Litera b,) angeführte Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1000 t/a zu unterziehen; ausgenommen sind allerdings Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.
Dass die zur Beurteilung anstehende Anlage die Tatbestandsmerkmale von Anhang 1 Z 1 lit. c (thermisch, chemisch, physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen und Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1000 t/a) erfüllt, ist nach den Feststellungen der Behörde 1. Instanz nicht in Frage zu stellen; dies wird auch von der Berufungswerberin nicht in Frage gestellt. Sie beruft sich lediglich auf den Ausnahmetatbestand „ausschließlich stoffliche Verwertung".Dass die zur Beurteilung anstehende Anlage die Tatbestandsmerkmale von Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, (thermisch, chemisch, physikalische Behandlung von gefährlichen Abfällen und Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1000 t/a) erfüllt, ist nach den Feststellungen der Behörde 1. Instanz nicht in Frage zu stellen; dies wird auch von der Berufungswerberin nicht in Frage gestellt. Sie beruft sich lediglich auf den Ausnahmetatbestand „ausschließlich stoffliche Verwertung".
Vorweg ist klarzustellen, dass für die Beurteilung, ob dieser Ausnahmetatbestand erfüllt ist, die Verwertungsschritte, die außerhalb der Anlage der USG vorgenommen werden, nicht mit berücksichtigt werden können. Nach dem weiten Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, ist unter Vorhaben zwar die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Die in anderen Anlagen (der Vertragspartner der USG) vorgesehenen weiteren Verwertungsschritte stehen aber nicht in dem in dieser Gesetzesstelle erwähnten räumlichen Zusammenhang.Vorweg ist klarzustellen, dass für die Beurteilung, ob dieser Ausnahmetatbestand erfüllt ist, die Verwertungsschritte, die außerhalb der Anlage der USG vorgenommen werden, nicht mit berücksichtigt werden können. Nach dem weiten Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000, ist unter Vorhaben zwar die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen. Die in anderen Anlagen (der Vertragspartner der USG) vorgesehenen weiteren Verwertungsschritte stehen aber nicht in dem in dieser Gesetzesstelle erwähnten räumlichen Zusammenhang.
2.2.2. Die Begriffe des UVP-G 2000 - sind nach den Kriterien dieses Gesetzes auszulegen (US 8/1997/2 Untersiebenbrunn; US 9/1999/7 Kühtai; US 2/2000/15 Frohnleiten). (Nur) wo Begriffe verwendet werden, die im UVP-G 2000 selbst nicht definiert werden, ist nach der Rechtsprechung des Umweltsenats auf idente Begriffe in Materiengesetzen und deren Interpretation zurückzugreifen (US 7/1997/4 Donau-Machland; US 2/2000/15 Frohnleiten).
In diesem Sinne sind - im UVP-G 2000 nicht näher definierte - Begriffe aus den Abfallbehandlungsanlagentatbeständen des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu verstehen. Dies trifft insbesondere auf die drei Behandlungsformen im AWG, nämlich Verwerten, Ablagern oder sonst Behandeln, weiters auf den Begriff des gefährlichen Abfalls und Altöl zu (Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kapitel III Rz 52 bis 55).In diesem Sinne sind - im UVP-G 2000 nicht näher definierte - Begriffe aus den Abfallbehandlungsanlagentatbeständen des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) zu verstehen. Dies trifft insbesondere auf die drei Behandlungsformen im AWG, nämlich Verwerten, Ablagern oder sonst Behandeln, weiters auf den Begriff des gefährlichen Abfalls und Altöl zu (Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Kapitel römisch drei Rz 52 bis 55).
In diesem Sinne ist „stoffliche Verwertung" dahin zu verstehen, dass sie auf die Gewinnung bestimmter Stoffe aus dem eingesetzten Abfall abzielt und dabei die Gewinnung eines Stoffes, der im Abfall enthalten ist, für einen anderen Produktionsprozess im Vordergrund steht (Bergthaler-Weber-Wimmer aaO Rz 58). Nach Brezovich (Das neue österreichische Abfallwirtschaftsrecht, Kapitel 3.3.1 Seite 2) liegt eine „stoffliche Verwertung" im Sinne des AWG vor, wenn ein Abfall unmittelbar zur Herstellung eines neuen Produkts eingesetzt wird bzw. die aus einem Abfall gewonnenen Stoffe nachweislich eingesetzt werden. Bei einer „stofflichen Verwertung" muss danach ein nach dem Verwertungsvorgang gewonnener Stoff nachweislich einer zulässigen Verwendung zugeführt werden. Der gewonnene Stoff muss ein marktfähiges Produkt mit entsprechenden Qualitätsanforderungen darstellen.
Ausgehend von der hier nicht strittigen Abfalleigenschaft der Kühlgeräte wäre die Frage, ob durch ihre projektgemäße Behandlung bereits eine Verwertung erfolgt, die die Abfalleigenschaft der hereingenommenen Kühlgeräte beendet, nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG zu beurteilen. Wenn nach den durch den VwGH jüngst (4.7.2001, 99/07/0177- Filterrückstände) aufgestellten Kriterien die von der Projektwerberin aus den Kühlgeräten gewonnenen Stoffe immer noch als Abfall im Sinne von § 2 Abs. 3 AWG zu gelten hätten, wäre jedenfalls auszuschießen, dass in der Anlage der Projektwerberin selbst eine stoffliche Verwertung stattfände. Ob dies zutrifft, kann aber dahingestellt bleiben.Ausgehend von der hier nicht strittigen Abfalleigenschaft der Kühlgeräte wäre die Frage, ob durch ihre projektgemäße Behandlung bereits eine Verwertung erfolgt, die die Abfalleigenschaft der hereingenommenen Kühlgeräte beendet, nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AWG zu beurteilen. Wenn nach den durch den VwGH jüngst (4.7.2001, 99/07/0177- Filterrückstände) aufgestellten Kriterien die von der Projektwerberin aus den Kühlgeräten gewonnenen Stoffe immer noch als Abfall im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, AWG zu gelten hätten, wäre jedenfalls auszuschießen, dass in der Anlage der Projektwerberin selbst eine stoffliche Verwertung stattfände. Ob dies zutrifft, kann aber dahingestellt bleiben.
2.2.3. Der Umweltsenat geht nämlich davon aus, dass durch die Formulierung „ausschließlich stoffliche Verwertung" zur Umschreibung des Ausnahmetatbestandes in Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 eine Umschreibung des hiefür geforderten Verwertungsvorgangs erfolgt ist, die nicht mit der Regelung des § 2 Abs. 3 AWG in Bezug auf das die Abfalleigenschaft des Altstoffs beendende Ergebnis des Verwertungsprozesses ident ist.2.2.3. Der Umweltsenat geht nämlich davon aus, dass durch die Formulierung „ausschließlich stoffliche Verwertung" zur Umschreibung des Ausnahmetatbestandes in Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 eine Umschreibung des hiefür geforderten Verwertungsvorgangs erfolgt ist, die nicht mit der Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, AWG in Bezug auf das die Abfalleigenschaft des Altstoffs beendende Ergebnis des Verwertungsprozesses ident ist.
Für den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 ist auf die besondere Bedeutung der Wortfolge „zur ausschließlich stofflichen Verwertung" abzustellen. Der Begriff „ausschließlich" bedeutet nicht etwa, dass nur eine Verwertung umfasst wäre, die die eingesetzten Abfälle zu 100 % in Wertstoffe umwandelt. Der Begriff „ausschließlich" schließt nicht aus, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dient (Eberhartinger in List, Abfall/Abwasser/Luft, Kapitel 12/12 Pkt. 5 Seite 3). Die Beifügung des Wortes „ausschließlich" in Anhang 1 Z 1 lit. c erläutert Bergthaler (in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft, Kapitel VI Rz 19) vielmehr so: „Nach allgemeinem Sprachgebrauch - den etwa das OÖ AWG in § 2 Abs. 4 Z 2 lit. aFür den Ausnahmetatbestand des Anhangs 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 ist auf die besondere Bedeutung der Wortfolge „zur ausschließlich stofflichen Verwertung" abzustellen. Der Begriff „ausschließlich" bedeutet nicht etwa, dass nur eine Verwertung umfasst wäre, die die eingesetzten Abfälle zu 100 % in Wertstoffe umwandelt. Der Begriff „ausschließlich" schließt nicht aus, dass nur ein Großteil der in der Anlage eingesetzten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dient (Eberhartinger in List, Abfall/Abwasser/Luft, Kapitel 12/12 Pkt. 5 Seite 3). Die Beifügung des Wortes „ausschließlich" in Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, erläutert Bergthaler (in Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft, Kapitel römisch sechs Rz 19) vielmehr so: „Nach allgemeinem Sprachgebrauch - den etwa das OÖ AWG in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a
wiederspiegelt - gilt als stoffliche Verwertung der „Einsatz
von Abfällen als Ersatz für Rohstoffe oder Vormaterialien in Produktionsprozessen, allenfalls nach einer Vorbehandlung. Die Beifügung des Wortes ‚ausschließlich' in Z 1 lit. c stellt klar, dass derartige Vorbehandlungsschritte als thermische, chemische oder physikalische Behandlungsmaßnahmen gesondert eine Pflicht auslösen können, die durch die Ausnahmebestimmung nicht UVP freigestellt wird. Privilegiert wird vielmehr nur der stoffliche Verwertungsakt."von Abfällen als Ersatz für Rohstoffe oder Vormaterialien in Produktionsprozessen, allenfalls nach einer Vorbehandlung. Die Beifügung des Wortes ‚ausschließlich' in Ziffer eins, Litera c, stellt klar, dass derartige Vorbehandlungsschritte als thermische, chemische oder physikalische Behandlungsmaßnahmen gesondert eine Pflicht auslösen können, die durch die Ausnahmebestimmung nicht UVP freigestellt wird. Privilegiert wird vielmehr nur der stoffliche Verwertungsakt."
Damit verlangt also das UVP-G 2000 in Anhang 1 Z 1 lit. c in Bezug auf das Ergebnis der stofflichen Verwertung mehr, als (allenfalls) nach dem AWG für die Beendigung der Abfalleigenschaft eines Altstoffes zumindest im Wesentlichen durch den Verwertungsprozess verlangt wird, nämlich die abschließende Verwertung des eingesetzten Altstoffes in der Anlage selbst.Damit verlangt also das UVP-G 2000 in Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, in Bezug auf das Ergebnis der stofflichen Verwertung mehr, als (allenfalls) nach dem AWG für die Beendigung der Abfalleigenschaft eines Altstoffes zumindest im Wesentlichen durch den Verwertungsprozess verlangt wird, nämlich die abschließende Verwertung des eingesetzten Altstoffes in der Anlage selbst.
Diese strenge (einschränkende) Auslegung des Begriffes „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung" erscheint schon deshalb angebracht, da sie zur Umschreibung eines Ausnahmetatbestandes dient. Diese Auslegung wird aber auch durch die Formulierung des Ausnahmetatbestandes in Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 (Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen) bestätigt. Dort wurden einerseits stoffliche Verwertungsprozesse aller Behandlungsformen ausgenommen, sämtliche Vorbehandlungsschritte und der Einsatz thermischer oder chemischer Prozesse aber dem UVP-Regime unterstellt, was gegenüber der Regelung des UVP-G 1993 eine Einschränkung der Ausnahme darstellt (Bergthaler in Bergthaler/Wolfslehner aaO Kapitel VI Rz 20). Dies stützt die Auffassung, dass mit dem UVP-G 2000 nur der (eigentliche) stoffliche Verwertungsakt ausgenommen werden sollte.Diese strenge (einschränkende) Auslegung des Begriffes „Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung" erscheint schon deshalb angebracht, da sie zur Umschreibung eines Ausnahmetatbestandes dient. Diese Auslegung wird aber auch durch die Formulierung des Ausnahmetatbestandes in Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 (Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen) bestätigt. Dort wurden einerseits stoffliche Verwertungsprozesse aller Behandlungsformen ausgenommen, sämtliche Vorbehandlungsschritte und der Einsatz thermischer oder chemischer Prozesse aber dem UVP-Regime unterstellt, was gegenüber der Regelung des UVP-G 1993 eine Einschränkung der Ausnahme darstellt (Bergthaler in Bergthaler/Wolfslehner aaO Kapitel römisch sechs Rz 20). Dies stützt die Auffassung, dass mit dem UVP-G 2000 nur der (eigentliche) stoffliche Verwertungsakt ausgenommen werden sollte.
2.2.4. Der Umweltsenat hält es für zweckmäßig, auf die von der Projektwerberin dargestellten Stoffströme hinzuweisen. Zu diesem Zwecke werden die graphischen Darstellungen der stationären Vorbehandlung, der stationären Endbehandlung, der stationären Sortieranlage nach „System SEG", das Diagramm „Wertstoffe in Gramm pro Gerät" und die Aufstellung über Verwertungspartner der SEG aus den Projektunterlagen im Folgenden wiedergegeben und der Inhalt dieser Urkunden zur ergänzenden Beschreibung des Projekts hiermit festgestellt. Daraus ergibt sich, dass sämtliche von der Projektwerberin durch die vorgesehene Behandlung gewonnenen Stoffe nicht durch sie selbst, sondern durch andere Firmen (Verwertungspartner) stofflich verwertet werden. Die von der Projektwerberin selbst vorgesehenen Behandlungsschritte sind als Vorbehandlungsschritte (chemische, physikalische, mechanische Behandlungsmaßnahmen) anzusehen, sodass die nach den oben zu
2.2.3. ausgeführten Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausnahmetatbestand von der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 nicht erfüllt werden. Die Berufung ist daher nicht berechtigt und somit abzuweisen.2.2.3. ausgeführten Tatbestandsvoraussetzungen für den Ausnahmetatbestand von der UVP-Pflicht nach Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 nicht erfüllt werden. Die Berufung ist daher nicht berechtigt und somit abzuweisen.
Schlagworte
Anhang, Interpretation; Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, sonstige; Anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung; Berufungsantrag, begründeter;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014