Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs3Text
Betrifft:Berufung gegen den UVP-Bewilligungsbescheid der OÖ Landesregierung von Anna Stolz sowie Christiane Naert, Erneuerung und Ausbau des Fernheizkraftwerkes in Linz-Mitte
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch seine Mitglieder Dr. Herbert Pelikan als Kammervorsitzender, Dr. Herbert Beran als Berichter sowie Dr. Wolfgang Krebs als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Berufungswerberinnen Anna Stolz, Schulertal 6, 4020 Linz sowie Christiane Naert, geb. Stolz, Industriezeile 84, 4020 Linz, beide vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Dr. Dieter Gallistl und Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. September 2001 AZ UR-380068/142-2001-Dr/Sr entschieden:
Spruch:
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
Begründung:
Entscheidungsrelevanter Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 7.8.2000 beantragte die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme-, und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft (nunmehr: Linz Strom GmbH) gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gas- und Dampfturbinenanlage samt Fernwärme-Spitzenlastkessel am Standort des ESG-Fernheizkraftwerkes Linz-Mitte. Dem Antrag war eine umfangreiche Projektbeschreibung samt Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) beigelegt. Die Beschreibung des Projektes lautet auszugsweise (Seite 7 des Technischen Projektes):Mit Antrag vom 7.8.2000 beantragte die Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme-, und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft (nunmehr: Linz Strom GmbH) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gas- und Dampfturbinenanlage samt Fernwärme-Spitzenlastkessel am Standort des ESG-Fernheizkraftwerkes Linz-Mitte. Dem Antrag war eine umfangreiche Projektbeschreibung samt Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) beigelegt. Die Beschreibung des Projektes lautet auszugsweise (Seite 7 des Technischen Projektes):
Die ESG beabsichtigt deshalb ein modernes Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) am Standort FHKW Mitte zu errichten, das aus 2 Blöcken mit je einer Gasturbine, einen ungefeuerten Abhitzedampferzeuger und je einer Dampfturbine besteht. Zusätzlich werden 2 Fernwärmespitzenlast-/Reservekessel, ein Hilfskessel und ein Notstromdiesel errichtet. Das neue GuD-Kraftwerk dient dann als neue Grund- und Mittellastanlage. Die Fernwärmespitzen werden durch die bestehende und die neue Fernwärme-Kesselanlage abgedeckt. Durch den Bau der GuD-Anlage wird der vorhandene und künftig erwartete Fernwärme-Bedarf auf Basis der Kraftwärmekupplung (KWK) auch in Zukunft abgesichert und der KWK-Anteil in der Energieversorgung weiter ausgebaut
...
Es ist beabsichtigt die Anlage mit unterschiedlichen Lastzuständen ganzjährig zu betreiben. Folgende Leistungsdaten (Maximalwerte) werden der neuen Anlage zugrunde gelegt:
Die genauen Leistungsdaten der Anlage sind von der, nach einer Ausschreibung, ausgewählten Gasturbinentype abhängig.
Als Hauptbrennstoff der Gasturbine wird Erdgas und als Reservebrennstoff Heizöl EL eingesetzt.
Im Fachbeitrag „Luftgüte und Klima" der UVE heißt es weiters auszugsweise:
In der Tabelle 3.8.1 sind die Emissionen angegeben als Jahresfracht (t/a) des Fernheizkraftwerks Linz-Mitte für das Jahr 1997 (Istzustand 1997) und für den geplanten künftigen Zustand (Planzustand 2010) dargestellt. Es ist zu sehen, dass die SO2- und Staubemissionen abnehmen (SO2 um etwa 96 %, Staub um etwa 78 %) und dass die NOX-, CO- und NH3-Emissionen zunehmen (NOX um etwa 17 %, CO um etwa 77 %, NH3 um etwa 190 %).
Aufgrund der räumlichen Nähe und im Sinne einer Maximalabschätzung wurden für die Berechnungen der Immissionskonzentrationen die drei Schornsteine (zwei 60 m hohe Schornsteine der GuD-Anlagen und der 183 m hohe bestehende Schornstein) standortmäßig zusammengelegt.
Die gewählte Schornsteinhöhe von etwa 60 m über Grund für die beiden GuD-Anlagen erweisen sich als geeignet in Bezug auf Gebäudeeinfluss und abgehobene Inversionen. Die Gebäude in der Umgebung des Emittenten können die Strömungsverhältnisse stark beeinflussen (siehe Abschnitt 3.2) und im Nahbereich zu konzentrationserhöhenden Effekten führen. Anhand der Gebäudehöhe der projektierten Anlagen (35 m über Grund) ergibt sich gemäß Abschnitt 3.1 für die Kavitätszone eine Höhe von rund 53 m. Die Übergangszone reicht bis etwa 88 m. Darüber erfolgt die Ausbreitung der Schadstoffe im Wesentlichen ungestört. Die effektiven Quellhöhen der GuD-Anlage liegen je nach Ausbreitungsklasse und Windgeschwindigkeit für die Szenarien 1A und B zwischen 80 und 230 m, für das Szenario 1C zwischen 80 und 250 m und für das Szenario 1D zwischen 80 und 270 m. Die höchsten Werte treten bei schwachem Wind und Ausbreitungsklasse 2 auf, die niedrigsten bei starkem Wind und Ausbreitungsklasse 4. Die Emissionen werden nie in der Kavitätszone freigesetzt. Ab Windgeschwindigkeiten größer 7 m/s können die effektiven Quellenhöhen kleiner 88 m sein und die Emissionen können gerade noch in der Übergangszone freigesetzt werden. Gemäß Abschnitt
2.3.1 kommen Windgeschwindigkeiten größer 7 m/s mit etwa 0,2 % Häufigkeit sehr selten vor.
Die Ausbreitung von Schadstoffen kann nach oben hin durch Inversionen begrenzt sein. Liegt die Untergrenze der Inversion zwischen 2/3 und der zweifachen effektiven Quellhöhe, so können im Extremfall die berechneten Maximalkonzentrationen den doppelten Wert erreichen (ÖNORM M 9440, 1992/96). Bezogen auf die GuD-Anlagen (Szenarien 1A und 1B) sind abgehobene Inversionen in der Höhe von etwa 150 m bis 460 m über Grund als ungünstig zu bezeichnen. Gemäß Abschnitt 2.3.6 können abgehobene Inversionen in diesem Höhenbereich vorkommen, wobei in der Schicht zwischen 265 bis 405 m über Grund mit einem verstärkten Auftreten zu rechnen ist. Über 405 m über Grund sind abgehobene Inversionen relativ selten. Dieser Höhenbereich lässt sich durch realistische Schornsteinhöhen nicht erreichen.
Am 13. September 2000 beauftragte die Erstbehörde den Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit der Auflage des Genehmigungsantrages und der Umweltverträglichkeitserklärung.
Die Erstbehörde machte weiters gemäß § 44a AVG in den am Mittwoch, 20. September 2000, erscheinenden Ausgaben der Neuen Kronen Zeitung, Ausgabe Oberösterreich, des Neuen Volksblattes (jeweils im redaktionellen Teil) sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Antrag durch Edikt kund; darin wurde der Gegenstand des Antrages und das Vorhaben kurz beschrieben, eine Frist von 6 Wochen zur Erhebung allfälliger Einwendungen eingeräumt, auf sämtliche Rechtsfolgen des § 44b AVG hingewiesen sowie darauf hingewiesen, dass Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.Die Erstbehörde machte weiters gemäß Paragraph 44 a, AVG in den am Mittwoch, 20. September 2000, erscheinenden Ausgaben der Neuen Kronen Zeitung, Ausgabe Oberösterreich, des Neuen Volksblattes (jeweils im redaktionellen Teil) sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung den Antrag durch Edikt kund; darin wurde der Gegenstand des Antrages und das Vorhaben kurz beschrieben, eine Frist von 6 Wochen zur Erhebung allfälliger Einwendungen eingeräumt, auf sämtliche Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG hingewiesen sowie darauf hingewiesen, dass Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Einwendungen durch die Berufungswerberinnen erfolgten vorerst nicht.
Seitens der Erstbehörde wurde die mündliche Verhandlung für den 24.4.2001 anberaumt und dieser Termin wurde in der Amtlichen Linzer Zeitung kundgemacht und an der Amtstafel der Standortgemeinde (Landeshauptstadt Linz) angeschlagen.
Am 23.4.2001 langten bei der Erstbehörde Einwendungen der Berufungswerberinnen ein.
Die Berufungswerberinnen brachten vor, sie hätten von der Kundmachung der Verhandlung nur durch Zufall am Abend des 19.4.2001 erfahren. Sie treffe daran kein Verschulden, allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens.
Mit angefochtenem Bescheid erteilte die Erstbehörde die Genehmigung für die Erneuerung des Fernheizkraftwerkes „Linz Mitte" unter Einhaltung diverser Auflagen.
Zu dem Vorbringen der Berufungswerberinnen die verspäteten Einwendungen betreffend führte die Behörde erster Instanz rechtlich aus, dass es sich bei einem Übersehen oder Überlesen der Kundmachung in der abonnierten Tageszeitung nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG handle.Zu dem Vorbringen der Berufungswerberinnen die verspäteten Einwendungen betreffend führte die Behörde erster Instanz rechtlich aus, dass es sich bei einem Übersehen oder Überlesen der Kundmachung in der abonnierten Tageszeitung nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3, AVG handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung mit folgenden Anträgen:
„1.) es möge dem Antrag auf (Quasi-) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben werden,
2.) es möge dem Antrag, das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur Rechtskraft des Rückübereignungsverfahrens, Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 20.05.2001, Wa-20223/47-2001- Schü/Ram, vom 20. Juni 2001, nunmehr anhängig zu beim Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, zu unterbrechen, Folge gegeben werden.2.) es möge dem Antrag, das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Rechtskraft des Rückübereignungsverfahrens, Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 20.05.2001, Wa-20223/47-2001- Schü/Ram, vom 20. Juni 2001, nunmehr anhängig zu beim Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, zu unterbrechen, Folge gegeben werden.
3.) der gegenständliche Antrag auf Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G für die Erneuerung des Fernheizkraftwerkes „Linz-Mitte" möge nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und Einholung ergänzender Sachverständigengutachten abgewiesen werden;3.) der gegenständliche Antrag auf Genehmigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G für die Erneuerung des Fernheizkraftwerkes „Linz-Mitte" möge nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und Einholung ergänzender Sachverständigengutachten abgewiesen werden;
4.) in eventu: es möge der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Einholung ergänzender Sachverständigengutachten an die Behörde 1. Instanz zurückverwiesen werden."
Rechtlich ergibt sich:
Gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben Parteistellung unter anderem die Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen ...Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben Parteistellung unter anderem die Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen ...
Bereits aus der auszugsweise wiedergegebenen Projektbeschreibung beziehungsweise der UVE ergibt sich aufgrund der dort geschilderten Auswirkungen des Vorhabens daher, dass jedenfalls eine Beteiligung von voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen zu erwarten war.
Die Erstbehörde war daher berechtigt, gemäß § 44a AVG vorzugehen.Die Erstbehörde war daher berechtigt, gemäß Paragraph 44 a, AVG vorzugehen.
Der Text des von der Erstbehörde veröffentlichten Ediktes entsprach dem Gesetz.
Gemäß § 44a Abs. 3 erster Satz ist das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Dem Gesetz ist – entgegen den Ausführungen der Berufungswerberinnen – nicht zu entnehmen, dass es sich hier um die im Bundesland am weitesten verbreiteten Zeitungen handeln muss.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz ist das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Dem Gesetz ist – entgegen den Ausführungen der Berufungswerberinnen – nicht zu entnehmen, dass es sich hier um die im Bundesland am weitesten verbreiteten Zeitungen handeln muss.
Dadurch, dass die Behörde das Edikt in der Kronen Zeitung – immerhin der auflagenstärkstenTageszeitung Oberösterreichs – sowie in einer weiteren Tageszeitung, die in Oberösterreich erscheint, schaltete, entsprach sie dem Gesetz.
Die Erstbehörde war – entgegen der Auffassung der Berufungswerberinnen – nicht verpflichtet darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen sie sich bei der Veröffentlichung für diese zwei Tageszeitungen und nicht für andere Tageszeitungen entschieden hat. Darüber hinaus ist die Tatsache, dass es sich bei der Kronen Zeitung um die auflagenstärkste Tageszeitung Oberösterreichs handelt, offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG).Die Erstbehörde war – entgegen der Auffassung der Berufungswerberinnen – nicht verpflichtet darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen sie sich bei der Veröffentlichung für diese zwei Tageszeitungen und nicht für andere Tageszeitungen entschieden hat. Darüber hinaus ist die Tatsache, dass es sich bei der Kronen Zeitung um die auflagenstärkste Tageszeitung Oberösterreichs handelt, offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG).
Gemäß § 44a Abs. 3 Satz 2 AVG ist dann, wenn in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen ist, der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kund zu machen.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, Satz 2 AVG ist dann, wenn in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen ist, der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kund zu machen.
Diese besonderen Verwaltungsvorschriften sind im gegebenen Fall die Bestimmungen des UVP-G 2000.
Die Behörde hat gemäß § 9 Abs. 1 UVP-Gesetz 2000 die Unterlagen bei der Standortgemeinde Linz zur Einsicht aufgelegt.Die Behörde hat gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UVP-Gesetz 2000 die Unterlagen bei der Standortgemeinde Linz zur Einsicht aufgelegt.
Aus § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 ergibt sich, dass dann, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, die materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden sind. Die formellen Bestimmungen, die die Behörde hier anzuwenden hat, ergeben sich jedoch lediglich aus dem AVG und dem UVP-G 2000.Aus Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 ergibt sich, dass dann, wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, die materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden sind. Die formellen Bestimmungen, die die Behörde hier anzuwenden hat, ergeben sich jedoch lediglich aus dem AVG und dem UVP-G 2000.
Aufgrund dieser Rechtslage war somit die Behörde nicht gehalten, gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung einen Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern durchzuführen.
Die von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise entsprach daher auch hier dem Gesetz.
Gemäß § 44b Abs. 1 AVG verlieren Personen ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 AVG ist jedoch sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verlieren Personen ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist jedoch sinngemäß anzuwenden.
§ 44b AVG steht zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (z.B. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der derzeit geltenden Fassung) nicht entgegen. Ein Fall des Anwendungsvorranges gemeinschaftsrechtlicher Normen liegt somit nicht vor.Paragraph 44 b, AVG steht zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (z.B. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der derzeit geltenden Fassung) nicht entgegen. Ein Fall des Anwendungsvorranges gemeinschaftsrechtlicher Normen liegt somit nicht vor.
Der Gesetzgeber des § 44b AVG beabsichtigte, die Durchführung von Großverfahren für die Behörde leichter administrierbar zu machen. Die Tatsache, dass in Großverfahren Nachbarn einer UVP-pflichtigen Anlage nicht persönlich von der Behörde zu laden sind und ihre Parteistellung durch die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wieder verlieren können, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar.Der Gesetzgeber des Paragraph 44 b, AVG beabsichtigte, die Durchführung von Großverfahren für die Behörde leichter administrierbar zu machen. Die Tatsache, dass in Großverfahren Nachbarn einer UVP-pflichtigen Anlage nicht persönlich von der Behörde zu laden sind und ihre Parteistellung durch die nicht rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wieder verlieren können, stellt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers dar.
Die Frage, ob diese getroffenen Regelungen verfassungskonform sind, hat nicht die Behörde, sondern ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zu beurteilen.
Insofern die Berufungswerberinnen sich mit ihren Einwendungen hier auf die Art. 6 MRK sowie den Gleichheitsgrundsatz beriefen, sind sie auf diese Verfassungsrechtlage hinzuweisen.Insofern die Berufungswerberinnen sich mit ihren Einwendungen hier auf die Artikel 6, MRK sowie den Gleichheitsgrundsatz beriefen, sind sie auf diese Verfassungsrechtlage hinzuweisen.
Die Textierung des § 42 Abs. 3 AVG („Quasiwiedereinsetzung") entspricht der des § 71 Abs. 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die dort entwickelte Judikatur kann somit übernommen werden.Die Textierung des Paragraph 42, Absatz 3, AVG („Quasiwiedereinsetzung") entspricht der des Paragraph 71, Absatz eins, AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die dort entwickelte Judikatur kann somit übernommen werden.
Die Berufungswerberin Anna Stolz brachte hiezu vor, dass sie regelmäßig zwei oberösterreichische Tageszeitungen lese, sie habe jedoch die Kundmachung nie gelesen. Daran, dass sie vom gegenständlichen Genehmigungsantrag keine Kenntnis hatte, treffe sie kein Verschulden. In der Verhandlung am 24.4.2001 führte sie noch aus, dass sie die „Kronen Zeitung", in der die Kundmachung veröffentlicht worden sei, abonniert habe und täglich lese, trotzdem habe sie die Kundmachung aus nicht nachvollziehbaren Gründen übersehen oder überlesen.
Zur Wiedereinsetzung führende Ereignisse können nach zutreffender herrschender Ansicht sowohl „äußere Vorgänge" wie auch „innere Vorgänge" (z.B. Vergessen, Irrtum, ..) sein. Nach der neueren Rechtssprechung kann auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden, vorliegen. Durch die Anordnung, dass das betreffende Ereignis „unvorhergesehen" oder „unabwendbar" sein musste, wird auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abgestellt (vgl. hiezu etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Seite 308 samt dort angeführten weiteren Nachweisen).Zur Wiedereinsetzung führende Ereignisse können nach zutreffender herrschender Ansicht sowohl „äußere Vorgänge" wie auch „innere Vorgänge" (z.B. Vergessen, Irrtum, ..) sein. Nach der neueren Rechtssprechung kann auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden, vorliegen. Durch die Anordnung, dass das betreffende Ereignis „unvorhergesehen" oder „unabwendbar" sein musste, wird auf einen objektiven Sorgfaltsmaßstab abgestellt vergleiche hiezu etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, Seite 308 samt dort angeführten weiteren Nachweisen).
Auch unter Berücksichtigung dieses – im Gegensatz zur früheren Judikatur -wiedereinsetzungsfreundlicheren Beurteilungsmaßstabes bleibt aber bestehen, dass der erkennenden Behörde zumindest dargetan (vorgebracht) werden muss, aufgrund welchen Lebenssachverhaltes die Partei kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Dies ist aber in den Einwendungen dieser Berufungswerberin nicht geschehen und auch nicht erschließbar.
Durch diese Einwendungen wurde somit eine Parteistellung von Anna Stolz nicht (wiederum) begründet.
Ähnliches gilt auch für die Einwendungen von Christiane Naert. Sie brachte hiezu noch vor:
„In den letzten 2 Jahren bemerke ich, dass von Seiten der ESG Gesprächsbereitschaft besteht und insbesonders Herr Ing. Wöss um ein gut nachbarliches Verhältnis bemüht ist. Er hat mir von der geplanten Baumaßnahme berichtet, hat aber gemeint, wir würden ohnehin von der Behörde verständigt. Das habe ich auch als selbstverständlich angenommen, weil mir das bekannt ist. Von der Gesetzesänderung habe ich – ebenso wie meine Mutter – nichts gewusst."
Auch aus diesem Vorbringen lässt sich nur erkennen, dass die rechtlich nicht versierte Berufungswerberin mit einem bei der Antragsstellerin beschäftigten Techniker über das Projekt gesprochen hat.
Seinen allenfalls getätigten Erklärungen, sie würden ohnehin von der Behörde verständigt, durfte sie keinesfalls vertrauen, da ihr klar sein musste, dass zum Berufsbild eines Technikers keinesfalls die Erteilung von Rechtsauskünften gehört.
In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht einmal unrichtige Auskünfte von Beamten der Einlaufstelle der Behörde über die für die Einbringung eines Rechtsmittels zuständigen Stelle als tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erachtet hat (vgl. hiezu etwa VwGH vom 27.9.1990, 90/12/0107, zitiert nach E 124 zu § 71 AVG, MGA2).In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht einmal unrichtige Auskünfte von Beamten der Einlaufstelle der Behörde über die für die Einbringung eines Rechtsmittels zuständigen Stelle als tauglichen Wiedereinsetzungsgrund erachtet hat vergleiche hiezu etwa VwGH vom 27.9.1990, 90/12/0107, zitiert nach E 124 zu Paragraph 71, AVG, MGA2).
Unter Anwendung dieses Beurteilungsmaßstabes ergibt sich somit keinerlei Möglichkeit, das Verhalten dieser Berufungswerberin (Vertrauen auf die Äußerung eines Technikers, der nicht einmal in einem Naheverhältnis zur Behörde steht) als minderen Grad des Versehens zu bewerten.
Beide Berufungswerberinnen sind daher (nicht mehr) Parteien des Verfahrens, ihre Berufungen waren somit gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG ohne mündlicher Verhandlung zurückzuweisen.Beide Berufungswerberinnen sind daher (nicht mehr) Parteien des Verfahrens, ihre Berufungen waren somit gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG ohne mündlicher Verhandlung zurückzuweisen.
Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit darf auf folgendes hingewiesen werden:
Die Projektwerberin ist Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, da sie derzeit im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist. Die Frage des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft ist daher derzeit eindeutig geklärt, eine Vorfrage gemäß § 38 AVG liegt nicht vor, für die Erstbehörde bestand mangels präjudizieller Vorfrage deshalb keine Möglichkeit, das Verfahren wegen des geführten Streites um das Eigentum an der Liegenschaft zu unterbrechen.Die Projektwerberin ist Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, da sie derzeit im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist. Die Frage des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft ist daher derzeit eindeutig geklärt, eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG liegt nicht vor, für die Erstbehörde bestand mangels präjudizieller Vorfrage deshalb keine Möglichkeit, das Verfahren wegen des geführten Streites um das Eigentum an der Liegenschaft zu unterbrechen.
Die Möglichkeit, dass unter Umständen eine der Berufungswerberinnen einmal wiederum Eigentum an der Liegenschaft erlangen sollte, stellt letztlich ein ökonomisches Risiko der Projektwerberin dar, die beabsichtigt, auf einem in Streit verfangenen Grundstück Investitionen durchzuführen. Zur Beurteilung und Abschätzung derartiger Risken ist aber nicht die Genehmigungsbehörde, sondern nur die Projektwerberin verhalten.
Darüber hinaus ergab eine auf §§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000, 68 Abs. 3 AVG gestützte Überprüfung des gesamten Aktes, dass dieDarüber hinaus ergab eine auf Paragraphen 40, Absatz eins, UVP-G 2000, 68 Absatz 3, AVG gestützte Überprüfung des gesamten Aktes, dass die
Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 AVG („ ... das Leben oder dieVoraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, AVG („ ... das Leben oder die
Gesundheit gefährdenden Missständen ...") nicht gegeben sind.
Schlagworte
Großverfahren, Kundmachung; „Quasiwiedereinsetzung"; Verfahrensvorschriften, anzuwendende; Vorfrage, Grundstückseigentum;Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012