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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs3Rechtssatz
1. Gemäß § 44a Abs. 3 erster Satz ist das Edikt im sog. Großverfahren im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es sich um die im Bundesland am weitesten verbreiteten Zeitungen handeln muss. Dadurch, dass die Behörde das Edikt in der im Bundesland am weitesten verbreiteten sowie in einer weiteren Tageszeitung, die im Bundesland erscheint, schaltete, entsprach sie dem Gesetz.1. Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz ist das Edikt im sog. Großverfahren im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es sich um die im Bundesland am weitesten verbreiteten Zeitungen handeln muss. Dadurch, dass die Behörde das Edikt in der im Bundesland am weitesten verbreiteten sowie in einer weiteren Tageszeitung, die im Bundesland erscheint, schaltete, entsprach sie dem Gesetz.
2. Voraussetzung für eine „Quasiwiedereinsetzung" gem. § 42 Abs. 3 AVG ist, dass zumindest dargetan wird, auf Grund welchen Lebenssachverhaltes die Partei kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Hat eine Partei die Zeitung abonniert, in der eine Kundmachung veröffentlicht worden ist, so genügt diesbezüglich ihre Angabe nicht, sie habe diese aus nicht nachvollziehbaren Gründen übersehen oder überlesen. Ebenso genügt es für eine Quasiwiedereinsetzung nicht, sich auf Zusicherungen eines bei der Antragsgegenerin beschäftigten Technikers zu berufen, dass bezüglich der geplanten Baumaßnahme eine Verständigung durch die Behörde erfolgen würde.2. Voraussetzung für eine „Quasiwiedereinsetzung" gem. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist, dass zumindest dargetan wird, auf Grund welchen Lebenssachverhaltes die Partei kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Hat eine Partei die Zeitung abonniert, in der eine Kundmachung veröffentlicht worden ist, so genügt diesbezüglich ihre Angabe nicht, sie habe diese aus nicht nachvollziehbaren Gründen übersehen oder überlesen. Ebenso genügt es für eine Quasiwiedereinsetzung nicht, sich auf Zusicherungen eines bei der Antragsgegenerin beschäftigten Technikers zu berufen, dass bezüglich der geplanten Baumaßnahme eine Verständigung durch die Behörde erfolgen würde.
3. Ist ein Vorhaben einer UVP zu unterziehen, so sind die nach den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden. Die formellen Bestimmungen, die die Behörde anzuwenden hat, ergeben sich in diesem Fall lediglich aus dem AVG und dem UVP-G 2000. Auf Grund dieser Rechtslage ist die Behörde nicht gehalten, gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung einen Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern durchzuführen.
4. Die Möglichkeit, dass eine Berufungswerberin auf Grund einer Rückübereignung möglicherweise einmal wiederum Eigentum an der Liegenschaft erlangen sollte, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, stellt lediglich ein ökonomisches Risiko der Projektwerberin dar. Es liegt keine Vorfrage gemäß § 38 AVG vor, da die Projektwerberin derzeit im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist.4. Die Möglichkeit, dass eine Berufungswerberin auf Grund einer Rückübereignung möglicherweise einmal wiederum Eigentum an der Liegenschaft erlangen sollte, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, stellt lediglich ein ökonomisches Risiko der Projektwerberin dar. Es liegt keine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG vor, da die Projektwerberin derzeit im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist.
Schlagworte
Großverfahren, Kundmachung; „Quasiwiedereinsetzung"; Verfahrensvorschriften, anzuwendende; Vorfrage, Grundstückseigentum;Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010