RS Umse 2002/1/7 US 4A/2001/12/6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.2002
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §42 Abs1
AVG §38
AVG §42 Abs3
AVG §44a
AVG §44b
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Rechtssatz

1. Gemäß § 44a Abs. 3 erster Satz ist das Edikt im sog. Großverfahren im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es sich um die im Bundesland am weitesten verbreiteten Zeitungen handeln muss. Dadurch, dass die Behörde das Edikt in der im Bundesland am weitesten verbreiteten sowie in einer weiteren Tageszeitung, die im Bundesland erscheint, schaltete, entsprach sie dem Gesetz.1. Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz ist das Edikt im sog. Großverfahren im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass es sich um die im Bundesland am weitesten verbreiteten Zeitungen handeln muss. Dadurch, dass die Behörde das Edikt in der im Bundesland am weitesten verbreiteten sowie in einer weiteren Tageszeitung, die im Bundesland erscheint, schaltete, entsprach sie dem Gesetz.

2. Voraussetzung für eine „Quasiwiedereinsetzung" gem. § 42 Abs. 3 AVG ist, dass zumindest dargetan wird, auf Grund welchen Lebenssachverhaltes die Partei kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Hat eine Partei die Zeitung abonniert, in der eine Kundmachung veröffentlicht worden ist, so genügt diesbezüglich ihre Angabe nicht, sie habe diese aus nicht nachvollziehbaren Gründen übersehen oder überlesen. Ebenso genügt es für eine Quasiwiedereinsetzung nicht, sich auf Zusicherungen eines bei der Antragsgegenerin beschäftigten Technikers zu berufen, dass bezüglich der geplanten Baumaßnahme eine Verständigung durch die Behörde erfolgen würde.2. Voraussetzung für eine „Quasiwiedereinsetzung" gem. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist, dass zumindest dargetan wird, auf Grund welchen Lebenssachverhaltes die Partei kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Hat eine Partei die Zeitung abonniert, in der eine Kundmachung veröffentlicht worden ist, so genügt diesbezüglich ihre Angabe nicht, sie habe diese aus nicht nachvollziehbaren Gründen übersehen oder überlesen. Ebenso genügt es für eine Quasiwiedereinsetzung nicht, sich auf Zusicherungen eines bei der Antragsgegenerin beschäftigten Technikers zu berufen, dass bezüglich der geplanten Baumaßnahme eine Verständigung durch die Behörde erfolgen würde.

3. Ist ein Vorhaben einer UVP zu unterziehen, so sind die nach den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden. Die formellen Bestimmungen, die die Behörde anzuwenden hat, ergeben sich in diesem Fall lediglich aus dem AVG und dem UVP-G 2000. Auf Grund dieser Rechtslage ist die Behörde nicht gehalten, gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung einen Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern durchzuführen.

4. Die Möglichkeit, dass eine Berufungswerberin auf Grund einer Rückübereignung möglicherweise einmal wiederum Eigentum an der Liegenschaft erlangen sollte, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, stellt lediglich ein ökonomisches Risiko der Projektwerberin dar. Es liegt keine Vorfrage gemäß § 38 AVG vor, da die Projektwerberin derzeit im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist.4. Die Möglichkeit, dass eine Berufungswerberin auf Grund einer Rückübereignung möglicherweise einmal wiederum Eigentum an der Liegenschaft erlangen sollte, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, stellt lediglich ein ökonomisches Risiko der Projektwerberin dar. Es liegt keine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG vor, da die Projektwerberin derzeit im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist.

Schlagworte

Großverfahren, Kundmachung; „Quasiwiedereinsetzung"; Verfahrensvorschriften, anzuwendende; Vorfrage, Grundstückseigentum;

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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