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83/01Norm
AVG §64 Abs2Rechtssatz
1. Es bleibt dahin gestellt, ob die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung eines Bescheides ausschließen kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist, auf Bescheide, mit denen Berechtigungen erteilt werden, überhaupt anwendbar ist.1. Es bleibt dahin gestellt, ob die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG, wonach die Behörde die aufschiebende Wirkung eines Bescheides ausschließen kann, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist, auf Bescheide, mit denen Berechtigungen erteilt werden, überhaupt anwendbar ist.
2. Wird die in § 64 Abs. 2 AVG gemeinte Gefahr auf auf die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützten Güter bezogen, so muss das Projekt, das verwirklicht werden soll, dem Schutz dieser Güter unmittelbar dienen, damit die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen (bewilligenden) Bescheid ausgeschlossen werden kann.2. Wird die in Paragraph 64, Absatz 2, AVG gemeinte Gefahr auf auf die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützten Güter bezogen, so muss das Projekt, das verwirklicht werden soll, dem Schutz dieser Güter unmittelbar dienen, damit die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen einen (bewilligenden) Bescheid ausgeschlossen werden kann.
3. Selbst wenn aber „Gefahr im Verzug" im Sinn von § 64 Abs. 2 AVG die vorzeitige Rechtsverwirklichung auch bei einem Projekt rechtfertigen sollte, das nur mittelbar der Verwirklichung des Schutzes der nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützten Rechtsgüter dient, scheidet die vorzeitige Rechtsverwirklichung bei Abfallbehandlungsanlagen aus; die Ziele der Abfallwirtschaft (§ 1 AWG) sind nämlich wesensmäßig so langfristig zu verwirklichende Schutzziele, dass die 6- monatige gesetzliche Frist für die Erledigung einer Berufung nicht die in § 64 Abs. 2 AVG gemeinte „Gefahr im Verzug" bewirken kann.3. Selbst wenn aber „Gefahr im Verzug" im Sinn von Paragraph 64, Absatz 2, AVG die vorzeitige Rechtsverwirklichung auch bei einem Projekt rechtfertigen sollte, das nur mittelbar der Verwirklichung des Schutzes der nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften geschützten Rechtsgüter dient, scheidet die vorzeitige Rechtsverwirklichung bei Abfallbehandlungsanlagen aus; die Ziele der Abfallwirtschaft (Paragraph eins, AWG) sind nämlich wesensmäßig so langfristig zu verwirklichende Schutzziele, dass die 6- monatige gesetzliche Frist für die Erledigung einer Berufung nicht die in Paragraph 64, Absatz 2, AVG gemeinte „Gefahr im Verzug" bewirken kann.
4. Wird der Begriff der „Gefahr im Verzug" rein verfahrensrechtlich verstanden, so bezieht sich sich die Gefahr auf die im § 64 Abs. 2 AVG genannten Interessen (einer Partei oder des öffentlichen Wohles). Dann müssen aber, damit einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, besonders schwer wiegende Beeinträchtigungen der genannten Interessen möglich sein, denen nur durch vorzeitige Vollstreckung begegnet werden kann.4. Wird der Begriff der „Gefahr im Verzug" rein verfahrensrechtlich verstanden, so bezieht sich sich die Gefahr auf die im Paragraph 64, Absatz 2, AVG genannten Interessen (einer Partei oder des öffentlichen Wohles). Dann müssen aber, damit einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, besonders schwer wiegende Beeinträchtigungen der genannten Interessen möglich sein, denen nur durch vorzeitige Vollstreckung begegnet werden kann.
5. Eine Gefährdung der bei jedem Projektwerber zu unterstellenden Interessen an möglichst rascher Errichtung und Inbetriebnahme kann niemals die vorzeitige „Vollstreckung" im Interesse einer Partei „wegen Gefahr im Verzug dringend geboten" erscheinen lassen.
6. In Bezug auf gefährdete Interessen des öffentlichen Wohles kann die vorzeitige Vollstreckung „wegen Gefahr im Verzug" nur dann dringend geboten sein, wenn sonst ein schwerer Schaden für die Allgemeinheit, etwa in Form einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder einer schweren volkswirtschaftlichen Schädigung, zu befürchten ist. Die kurzfristige (nämlich durch die gesetzliche Dauer des Berufungsverfahrens verursachte) Beeinträchtigung wesensmäßig langfristig verfolgter Schutzziele, wie der Schutzziele der Abfallwirtschaft, kann keinen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand darstellen.
7. Wenn die Allgemeinheit (durch die für sie verantwortlich Handelnden) den Zeitdruck, der Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 64 Abs. 2 AVG ist, selbst verursacht hat, kann nicht von einem nach dieser Gesetzesstelle schützenswerten Interesse gesprochen werden.7. Wenn die Allgemeinheit (durch die für sie verantwortlich Handelnden) den Zeitdruck, der Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist, selbst verursacht hat, kann nicht von einem nach dieser Gesetzesstelle schützenswerten Interesse gesprochen werden.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung, Ausschluss;Zuletzt aktualisiert am
06.02.2012