RS Umse 2002/3/12 US 6A/2002/2-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2002
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 Anhang 1 Z14
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtssatz

1. Das bloß faktische Erreichen einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen ist für sich alleine noch kein ausreichender Grund, dass eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Z 14 lit. d UVP-G 2000 durchgeführt werden müsste. Vielmehr muss zwischen den beantragten bzw. bereits durchgeführten Maßnahmen und dem Erreichen von gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerten ein kausaler Zusammenhang, wenn schon nicht als gesichert, so doch zumindest als sehr wahrscheinlich angenommen werden können. Dies wird jedoch dann nicht der Fall sein, wenn auch andere mögliche Ursachen dazu beitragen können, dass es zu entsprechenden Kapazitätsausweitungen kommt.1. Das bloß faktische Erreichen einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen ist für sich alleine noch kein ausreichender Grund, dass eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Ziffer 14, Litera d, UVP-G 2000 durchgeführt werden müsste. Vielmehr muss zwischen den beantragten bzw. bereits durchgeführten Maßnahmen und dem Erreichen von gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerten ein kausaler Zusammenhang, wenn schon nicht als gesichert, so doch zumindest als sehr wahrscheinlich angenommen werden können. Dies wird jedoch dann nicht der Fall sein, wenn auch andere mögliche Ursachen dazu beitragen können, dass es zu entsprechenden Kapazitätsausweitungen kommt.

2. Nur dort kann bei einem eingetretenen Erfolg auf eine Ursache prima facie rückgeschlossen werden, wo unter Anwendung allgemein gültiger Erfahrungssätze auf einen typischen Erfahrungszusammenhang geschlossen werden kann. Ein solcher Anscheinsbeweis (oder : prima facie Beweis), wie er in der österreichischen Rechtsordnung mehrfach anerkannt ist, wird grundsätzlich genügen, um der erforderlichen Kausalität im bloßen Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Genüge zu tun. Bei der Anwendung dieser Beweiserleichterung muss jedoch beachtet werden, dass wirklich auch ausschließbar ist, dass auch andere Ursachen geeignet sein können, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen; gelingt es nämlich einer Partei die Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes darzutun, darf sich die Behörde mit dem bloßen Anscheinsbeweis nicht begnügen. Sie hat dann vielmehr zu beweisen, welche – von mehreren möglichen – Ursachen den Erfolg herbeigeführt hat (VwGH vom 29. 8. 1990, 90/02/0017).2. Nur dort kann bei einem eingetretenen Erfolg auf eine Ursache prima facie rückgeschlossen werden, wo unter Anwendung allgemein gültiger Erfahrungssätze auf einen typischen Erfahrungszusammenhang geschlossen werden kann. Ein solcher Anscheinsbeweis (oder : prima facie Beweis), wie er in der österreichischen Rechtsordnung mehrfach anerkannt ist, wird grundsätzlich genügen, um der erforderlichen Kausalität im bloßen Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Genüge zu tun. Bei der Anwendung dieser Beweiserleichterung muss jedoch beachtet werden, dass wirklich auch ausschließbar ist, dass auch andere Ursachen geeignet sein können, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen; gelingt es nämlich einer Partei die Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes darzutun, darf sich die Behörde mit dem bloßen Anscheinsbeweis nicht begnügen. Sie hat dann vielmehr zu beweisen, welche – von mehreren möglichen – Ursachen den Erfolg herbeigeführt hat (VwGH vom 29. 8. 1990, 90/02/0017).

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Sachverhaltsermittlung, Anscheinsbeweis; Flugplätze, Änderungen, Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen;

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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