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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Das bloß faktische Erreichen einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen ist für sich alleine noch kein ausreichender Grund, dass eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Z 14 lit. d UVP-G 2000 durchgeführt werden müsste. Vielmehr muss zwischen den beantragten bzw. bereits durchgeführten Maßnahmen und dem Erreichen von gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerten ein kausaler Zusammenhang, wenn schon nicht als gesichert, so doch zumindest als sehr wahrscheinlich angenommen werden können. Dies wird jedoch dann nicht der Fall sein, wenn auch andere mögliche Ursachen dazu beitragen können, dass es zu entsprechenden Kapazitätsausweitungen kommt.1. Das bloß faktische Erreichen einer bestimmten Anzahl von Flugbewegungen ist für sich alleine noch kein ausreichender Grund, dass eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Ziffer 14, Litera d, UVP-G 2000 durchgeführt werden müsste. Vielmehr muss zwischen den beantragten bzw. bereits durchgeführten Maßnahmen und dem Erreichen von gesetzlich vorgesehenen Schwellenwerten ein kausaler Zusammenhang, wenn schon nicht als gesichert, so doch zumindest als sehr wahrscheinlich angenommen werden können. Dies wird jedoch dann nicht der Fall sein, wenn auch andere mögliche Ursachen dazu beitragen können, dass es zu entsprechenden Kapazitätsausweitungen kommt.
2. Nur dort kann bei einem eingetretenen Erfolg auf eine Ursache prima facie rückgeschlossen werden, wo unter Anwendung allgemein gültiger Erfahrungssätze auf einen typischen Erfahrungszusammenhang geschlossen werden kann. Ein solcher Anscheinsbeweis (oder : prima facie Beweis), wie er in der österreichischen Rechtsordnung mehrfach anerkannt ist, wird grundsätzlich genügen, um der erforderlichen Kausalität im bloßen Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Genüge zu tun. Bei der Anwendung dieser Beweiserleichterung muss jedoch beachtet werden, dass wirklich auch ausschließbar ist, dass auch andere Ursachen geeignet sein können, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen; gelingt es nämlich einer Partei die Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes darzutun, darf sich die Behörde mit dem bloßen Anscheinsbeweis nicht begnügen. Sie hat dann vielmehr zu beweisen, welche – von mehreren möglichen – Ursachen den Erfolg herbeigeführt hat (VwGH vom 29. 8. 1990, 90/02/0017).2. Nur dort kann bei einem eingetretenen Erfolg auf eine Ursache prima facie rückgeschlossen werden, wo unter Anwendung allgemein gültiger Erfahrungssätze auf einen typischen Erfahrungszusammenhang geschlossen werden kann. Ein solcher Anscheinsbeweis (oder : prima facie Beweis), wie er in der österreichischen Rechtsordnung mehrfach anerkannt ist, wird grundsätzlich genügen, um der erforderlichen Kausalität im bloßen Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Genüge zu tun. Bei der Anwendung dieser Beweiserleichterung muss jedoch beachtet werden, dass wirklich auch ausschließbar ist, dass auch andere Ursachen geeignet sein können, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen; gelingt es nämlich einer Partei die Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes darzutun, darf sich die Behörde mit dem bloßen Anscheinsbeweis nicht begnügen. Sie hat dann vielmehr zu beweisen, welche – von mehreren möglichen – Ursachen den Erfolg herbeigeführt hat (VwGH vom 29. 8. 1990, 90/02/0017).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Sachverhaltsermittlung, Anscheinsbeweis; Flugplätze, Änderungen, Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen;Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012