TE Umse Bescheid 2002/5/27 US 7B/2001/10-18

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Veröffentlicht am 27.05.2002
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 Anhang 1 Vorspann
UVP-G 2000 Anhang 1 Z43
NÖ ROG §21
NÖ ROG §22
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Text

Feststellung der UVP-Pflicht - Berufungsentscheidung Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Hirn als Vorsitzenden, sowie Mag. Gunter Ossegger als Berichter und Dr. Thomas Rath als

drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des Johann Weiss, vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Werner Dax, Dr. Manfred Klepeisz und Mag. Michael Schuster, gegen den Bescheid der

Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 2001, Zl. RU4-

U-082/003, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, zu RechtU-082/003, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, zu Recht

erkannt:

Spruch:

Der Berufung des Johann Weiss vom 24. August 2001 wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben der „Errichtung eines weiteren Mastschweinestalles auf dem Grundstück Nr. 6353, Katastralgemeinde Sommerein", keine Umweltverträglichkeitsprüfung

nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Rechtsgrundlage:§ 2 Abs.2, § 3 Abs.4, § 3 Abs.7, § 3a Abs.3 und sowie § 46 Abs.8 iVm Anhang 1 Z 43b UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002;Rechtsgrundlage:§ 2 Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3 a, Absatz 3 und sowie Paragraph 46, Absatz 8, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43 b, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;

§§ 21 f NÖ ROG 1976 i.d.g.F.;Paragraphen 21, f NÖ ROG 1976 i.d.g.F.;

§§ 66 Abs.4, 67d bis g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.;

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,

Begründung:

1. Gang des erstinstanzlichen Verfahrens

1.1. Mit Eingabe vom 11. April 2001 beantragte die Marktgemeinde Sommerrein die Feststellung durch die Niederösterreichische Landesregierung, ob für das von Johann Weiss beabsichtigte Vorhaben der Errichtung eines Schweinemaststalles auf dem Grundstück Nr. 6353, EZ 133, KG Sommerein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der Eingabe waren

ein Einreichplan und eine Baubeschreibung des gegenständlichen Vorhabens sowie ein Gutachten des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes V vom 4. April 2001 beigelegt. Weiters führte dieein Einreichplan und eine Baubeschreibung des gegenständlichen Vorhabens sowie ein Gutachten des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes römisch fünf vom 4. April 2001 beigelegt. Weiters führte die

Marktgemeinde Sommerein aus, dass Johann Weiss bereits mit Bescheid vom 3.8.1994, Zl. 131-0/19/1994, die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Schweinemaststalles samt Güllegruben und Hochsilos auf dem Grundstück Nr. 6353, EZ 133,Marktgemeinde Sommerein aus, dass Johann Weiss bereits mit Bescheid vom 3.8.1994, Zl. 131-0/19 aus 1994,, die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Schweinemaststalles samt Güllegruben und Hochsilos auf dem Grundstück Nr. 6353, EZ 133,

KG

Sommerein, erteilt worden sei.

1.2. Die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Feststellung, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, gemäß § 3 Abs.7 UVP-G 2000 ein.1.2. Die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde leitete daraufhin ein Verfahren zur Feststellung, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein.

Auf Ersuchen der Niederösterreichischen Landesregierung übermittelte die Marktgemeinde Sommerein mit Schreiben vom 7. Mai 2001 den Bestands- bzw. Auswechslungsplan für den auf dem Grundstück Nr. 6353, EZ 133, KG Sommerein, bereits bestehenden Schweinemaststall.

Die Niederösterreichische Landesregierung holte zur Ermittlung der

Geruchszahl sowie zur Bestimmung der Entfernungen, bei denen eine

Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, ein Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik ein. Dieses wurde den Parteien des Feststellungsverfahrens mit Note vom 22. Mai 2001, Zl. RU4-U-082/002, unter Anschluss der Baubeschreibung, des oben bezeichneten Gutachtens des Niederösterreichischen

Gebietsbauamtes

V vom 4. April 2001, eines Betriebskonzeptes, eines Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan, zweier Lagepläne sowie einer Baubeschreibung des bestehendes Stalles auf Basis des Auswechslungsplanes zur Stellungnahme übermittelt.römisch fünf vom 4. April 2001, eines Betriebskonzeptes, eines Auszuges aus dem Flächenwidmungsplan, zweier Lagepläne sowie einer Baubeschreibung des bestehendes Stalles auf Basis des Auswechslungsplanes zur Stellungnahme übermittelt.

1.3. Dazu teilte der Niederösterreichische Umweltanwalt mit, dass

beim gegenständlichen Projekt mit erheblichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, da der Abstand zum Bauland-Wohngebiet unter 300 Meter liege und es sich nahezu um eine Verdoppelung der Mastschweineplätze handle, sodass

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen wäre.

1.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19. Juli 2001, Zl. RU4-U-082/003, traf die Niederösterreichische Landesregierung die

Feststellung, dass „die Errichtung eines Schweinemaststalles auf Grundstück Nr. 6353, EZ 133, KG Sommerein, als Erweiterung der bestehenden Anlage der Ziffer 43 lit.b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 unterliegt und daher für das Vorhaben ein vereinfachtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist".Feststellung, dass „die Errichtung eines Schweinemaststalles auf Grundstück Nr. 6353, EZ 133, KG Sommerein, als Erweiterung der bestehenden Anlage der Ziffer 43 Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 unterliegt und daher für das Vorhaben ein vereinfachtes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist".

Begründend führte die Niederösterreichische Landesregierung aus, dass zu den bestehenden 960 Mastschweineplätzen weitere 936 errichtet werden sollen, somit insgesamt 1896 Mastschweineplätze entstünden. Bei der Errichtung des neuen Stalles handle es sich um

die Änderung einer bestehenden Anlage. Auch wenn zwei Ställe entstehen sollen, stünden diese in einem räumlichen und sachlichen

Zusammenhang und sei somit der Vorhabensbegriff gemäß § 2 Abs.2 UVP-G 2000 erfüllt. Weiters werde durch die Änderung (Erweiterung)Zusammenhang und sei somit der Vorhabensbegriff gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erfüllt. Weiters werde durch die Änderung (Erweiterung)

der Anlage der in Anlage 1 Ziffer 43 lit.b vorgesehene Schwellenwert von 1400 Mastschweineplätzen überschritten und erfolge gleichzeitig eine Kapazitätsausweitung um mehr als 50 % des Schwellenwertes. Da sich der zu berücksichtigende bestehende Stall in einer Entfernung von ca. 285 m zum nächsten Bauland-Wohngebiet befinde, liege das Vorhaben auch innerhalb der 300 m Grenze laut Fußnote 6 zu Anhang 1 UVP-G 2000. Unter Bezugnahme aufder Anlage der in Anlage 1 Ziffer 43 Litera b, vorgesehene Schwellenwert von 1400 Mastschweineplätzen überschritten und erfolge gleichzeitig eine Kapazitätsausweitung um mehr als 50 % des Schwellenwertes. Da sich der zu berücksichtigende bestehende Stall in einer Entfernung von ca. 285 m zum nächsten Bauland-Wohngebiet befinde, liege das Vorhaben auch innerhalb der 300 m Grenze laut Fußnote 6 zu Anhang 1 UVP-G 2000. Unter Bezugnahme auf

das eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen für Agrartechnik

ließen sich sowohl bei Anwendung der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung" (im folgenden

als ÖRI bezeichnet) als auch der VDI-Richtlinie Nr. 3471 „Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine" (im folgenden als

VDI-Richtlinie bzeichnet) bei Betrachtung des gesamten Vorhabens (Neubau und bestehende Stallanlage) Schutzabstände von ca. 450 m festlegen. Daher sei mit einer Geruchsbelästigung im Bauland-Wohngebiet zu rechnen, auch wenn der Schutzabstand bei richtungsbezogener Betrachtung nur 265 m betrage.

2. Berufung des Johann Weiss

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Johann Weiss am 24. August 2001 rechtzeitig erhobene Berufung mit dem Antrag auf Feststellung, dass die Errichtung des geplanten Schweinemaststalles nicht einem Verfahren nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes unterliege.

Der Berufungswerber rügt eine falsche Interpretation des eingeholten Sachverständigengutachtens, wodurch eine unrichtige Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Weiters wären die gesetzlichen Bestimmungen des UVP-G 2000 hinsichtlich der Entfernung von einem Vorhaben falsch angewendet worden. Eine Zusammenrechnung des bereits bestehenden und des neu zu errichtenden Stallgebäudes könne nur dann erfolgen, wenn sich beide innerhalb der vom Gesetz festgesetzten Grenzen, d.h. innerhalb von 300 m vom Siedlungsgebiet befänden. Hingegen dürfe die Errichtung eines Stallgebäudes weit außerhalb dieser Grenzen,

nämlich 350 m vom Bauland entfernt, nach dem Wortlaut und Sinn des

Gesetzes nicht einer UVP-Pflicht unterworfen werden. Ansonsten könnten auch neu zu errichtende Stallgebäude, die sich 500 m, 700

m oder mehr von einem bestehenden Stallgebäude entfernt befänden,

als einheitliches Vorhaben gesehen und einer UVP-Pflicht unterworfen werden. Das Verfahren sei überdies mangels Beiziehung

eines medizinischen Sachverständigen mangelhaft, da aus dem eingeholten Gutachten nicht hervorgehe, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Im Übrigen hätte die Behörde nicht die vom Sachverständigen aufgelisteten Abstände nach

der VDI-Richtlinie heranziehen dürfen, sondern jene nach der ÖRI.

Danach würde sich ein Schutzabstand von 265 m errechnen und wären

somit keine Auswirkungen gegeben. Dessen ungeachtet sei vom für das Siedlungsgebiet ungünstigsten Fall ausgegangen worden, tatsächliche liege dieses aber nicht in der Hauptwindrichtung.

3. Gang des Berufungsverfahrens

3.1. Die gegenständliche Berufung und die bezughabenden Verfahrensakten wurden in der Folge dem Umweltsenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.2. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2002 teilte der Berufungswerber

mit, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Begutachtung präzisierende Angaben über die Lüftungsanlage nicht möglich gewesen wären, sodass die agrartechnische Amtssachverständige als

Wert für die Ausblasgeschwindigkeit 3 m/s gewählt hätte. Die Systembeschreibung der Fa. Bräuer vom 30. November 1996 ergebe hingegen eine Austrittsgeschwindigkeit von 7,7 m/s. Die tatsächlich vorhandene Form der Hochleistungslüftung bewirke somit

einen lüftungstechnischen Faktor von 0,30 gegenüber dem ursprünglich angenommenen von 0,35, sodass sich die Geruchszahl auf 139 gegenüber ursprünglich 150 vermindere.

3.3. Im Rahmen des vom Umweltsenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde die agrartechnische Amtssachverständige mit der Erstellung eines neuerlichen Gutachtens unter Berücksichtigung der geänderten Projektsbeschreibung beauftragt.

3.4. Die agrartechnische Amtssachverständige legte dem Umweltsenat

mit Schreiben vom 25. März 2002 das nachstehende schriftliche Gutachten vor:

„Befund:

Wie bereits im Gutachten vom 15. Mai 2001 für das Amt der NÖ Landesregierung angeführt, sind folgende technische Daten des alten (berücksichtigt wird hier nun die höhere Ausblasgeschwindigkeit) und neu eingereichten Schweinestalles für

eine e- und immissionstechnische Beurteilung relevant:

Neubau Schweinemaststall:

Tierart: Schweine

Anzahl der Mastschweine: 936

Nutzungsrichtung: Vor- und Endmast (kontinuierliche Mast)

Lüftung: Freie Lüftung (Außenklimastall, wobei die Frischluft durch Fensterbänder an den Längsseiten

in den Stall gelant und die Abluft auch über den First entweicht)

Entmistung: Flüssigmistsystem auf Vollspaltenböden - Lagerung des anfallenden Mistes in unter den Spalten situierten Güllekellern (ohzne zusätzliche Güllegruben, Güllelagerung über 6 Monate) Umspülverfahren

Freie Luftführung im Stall

Fütterung: Flüssigfütterung mit Wasser als Trägersubstanz,

mit Getreide oder Maiskornsilage

Bestehende Stallanlage gemäß Auswechslungsplan:

Tierart: Mastschweine

Anzahl der Mastschweine: 960

Nutzungsrichtung: Vor- und Endmast (kontiunierliche Mast)

Lüftung: Mechanische Lüftung, Vorklimatisierung der Zuluft durch Erdspeicher

Abluftöffnungen unterhalb des Firstes und unter 10 m

über dem Niveau

Ausblasgeschwindigkeit: 7,7 m/sec

Entmistung: Flüssigmistsystem auf Vollsapltenboden -

Stallabluft wird unterflur abgesaugt

Stauverfahren

offenes Güllelager (Lagerkapazität über 6 Monate) Fütterung: Flüssigfütterung mit Milchwaschwässern als Trägersubstanz

Laut vorgelegtem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Sommerein können die Windhäufigkeiten wie folgt in % angegeben werden (bei 5 % Windstille):

N: 12

NO: 4

O: 11

SO: 13

S: 5

SW: 8

W: 18

NW: 21

Geländeklimatologisch kann der Standort als gut durchlüftet, auch

windexponiert beschrieben werden. Südlich des Grundstückes Nr. 6353 steigt das Gelände leicht an und mündet dann südlich der LH 2002 in die Abhänge des Leithagebirges.

Gutachten:

In der Folge werden die zu erwartenden E- und Immissionen nach der

österreichischen Richtlinie errechnet.

Diese österreichische Richtlinie dient als Hilfsmittel für die

e- und immissionstechnische Befundaufnahme. Aus den Unterlagen für die Projekts- und Bestandsbeschreibung wird der Emittent quantitativ abgeschätzt. Für diese Abschätzung ist einerseits die

Tierart und die Tierzahl, andererseits die technische Ausführung der Stallanlage ausschlaggebend. All diese Punkte sind für die Geruchsentwicklung verantwortlich. Bei der landtechnischen Bewertung sind neben der Art der Fütterung, auch die Entmistung und die Lüftung zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des entmistungstechnischen Faktors gehen neben der Entmistungsart (Festmistsysteme – Flüssigmistsysteme: hier ist auch zu unterscheiden, ob es sich um ein Stau-, Fließmist- oder Umspülverfahren handelt) auch die Art der Luftführung im Stall (wie ist die Luftführung im Stall bzw. wo wird die Abluft abgesaugt?) und die Art der Mistlagerung in die Überlegungen ein.

Ausschlaggebend für die Beurteilung des lüftungstechnischen Faktors sind die Lüftungsart (freie oder mechanische Lüftung), die

Höhe der Abluftöffnung in Bezug auf den First und auf den Grund sowie die Ausblasgeschwindigkeit. Der lüftungstechnische Faktor nimmt damit auch Bezug auf das weitere Ausbreitungsverhalten der Emissionen. Basierend auf diesen technischen Daten können dann aus

der Richtlinie Faktoren bestimmt werden, die durch eine mathematische Verknüpfung in eine emissionstechnische Bewertung einfließen. Höhere Faktoren ergeben eine schlechtere emissionstechnische Bewertung. So kann der lüftungstechnische Faktor zwischen einem Wert von 0,10 bis 0,50 schwanken, der entmistungstechnische Faktor zwischen 0,10 und 0,30 und der fütterungstechnische Faktor zwischen 0,05 und 0,20, die Summe daraus als landtechnischer Faktor dementsprechend zwischen 0,25 und 1,00. Besonderes Gewicht kommt daher dabei dem für die Ausbreitung der Emissionen maßgeblichen Lüftungsfaktor zu, welcher

die größte Bandbreite aufweist.

Aufbauend auf diese Bewertung (Errechnung einer dimensionslosen Geruchszahl) kann durch die Berücksichtigung der meteorologischen

und geländeklimatologischen Verhältnisse des Standortes die Immissionsseite bewertet werden. Bei diesen Faktoren werden die Häufigkeit der Windrichtung, die lokalen Gegebenheiten sowie die Widmungsart des Gebietes, wo die Immission einwirkt, berücksichtigt. So ist es möglich, aufbauend auf einem Ausbreitungsmodell, durch Einbeziehung von Einflüssen auf die Ausbreitung der Emissionen, die Immission quantitativ durch Berechnung eines richtungsbezogenen Schutzabstandes im Hinblick auf die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart abzuschätzen. So wie bei jedem Ausbreitungsmodell sind diese Dinge

nicht haargenau zu quantifizieren und zu prognostizieren. Jede Ausbreitungsmethode stellt eine theoretische und fiktive Rechnung

dar, und ist damit als Annäherungsmethode anzusehen. Daher kann auch bei der Berechnung der Schutzabstände nach der ÖRI nur von einem weitgehenden Schutz vor Immissionen ausgegangen werden. Dieser weitgehende Schutz ist jedoch so ausgelegt, dass im Regelfall hier kaum ein Geruch wahrnehmbar ist, unter bestimmten meteorologischen und betriebsspezifischen Bedingungen aber doch mit einem Geruch gerechnet werden muss.

Wie bereits im Gutachten vom 15. Mai 2001 angeführt, werden nach der VDI-Richtlinie Abstände errechnet, die dem zweifachen Wert des

Geruchsschwellenwertes entsprechen. Schon der Geruchsschwellenwert

stellt jene Geruchsintensität dar, wo der spezifische Geruch einer Anlage zum ersten Mal wahrnehmbar ist. Diese erste Geruchswahrnehmung wurde unter Idealfällen, wie z.B. freie Ausbreitung der Geruchsfahne, ohne Luftströmungen, festgelegt. Nach der Gauß`schen Kurve wurde dann ein Ausbreitungsmodell erstellt, wobei die Abstände zur Absicherung für alle Fälle verdoppelt wurden. Die Möglichkeit einer Zusammenrechnung von verschieden Stallsystemen, um darauf aufbauend einen Abstand zu errechnen, gibt es in dieser Richtlinie nicht. Der Abstand wurde im oben genannten Gutachten nur durch Mittelung der zu vergebenden

Punkte bei beiden Stallsystemen interpoliert.

Auch ist nach der Fragestellung des Umweltsenates nicht eine etwaige Geruchsschwelle entscheidend, sondern gesundheitsgefährdende bzw. lebensbedrohende oder das Wohlbefinden

erheblich einschränkende Immissionen.

Auf Grund der oben angeführten Tatsachen und beschriebenen Methodiken werden die zu erwartenden E- und Immissionen nun nur mehr nach der Österreichischen Richtlinie bewertet, die bereits zur Ermittlung von Immissionen im Bauverfahren vom Verwaltungsgerichtshof anerkannt ist, und zwar im Hinblick auf die

Berechnung von Geruchszahlen zur Abschätzung von E- und Immissionen.

Bei der Bewertung des Raumordnungsfaktors für das im Südwesten situierte Bauland-Wohngebiet wurde schon im Gutachten vom 15. Mai 2001 der höchste Wert von 1,0 angenommen. Dieser Wert gilt für reine Wohngebiete ebenso wie für Kur- und Fremdenverkehrsgebiete,

die sicherlich den höchsten Schutzanspruch für sich in Anspruch nehmen.

Geländeklimatologisch ist der Standort als ebener Standort zu qualifizieren, der gut durchlüftet ist. Die Ausbreitungsverhältnisse werden daher in der Regel von den großräumigen Windverhältnissen, die durch die Windverteilung auf dem Flächenwidmungsplan dokumentiert ist, dominiert.

Unter Berücksichtigung der höheren Ausblasgeschwindigkeit beim bestehenden Stallgebäude verringert sich der lüftungstechnische Faktor von 0,35 auf einen Wert von 0,30 (Bei einer höheren Ausblasgeschwindigkeit wird einerseits mehr Frischluft aus der Umgebung der Abluftschächte mitgerissen und somit die Stallabluft

mehr verdünnt, außerdem wird die Stallabluft in höhere Bereiche transferiert. Durch die emissionstechnisch bessere Bewertung erniedrigt sich daher der lüftungstechnische Faktor). In der Folge

vermindert sich der landtechnische Faktor von 0,68 auf 0,63 und die darauf aufbauende Geruchszahl von ca. 150 auf ca. 139. Der richtungsbezogene Schutzabstand in Richtung SW und W reduziert sich demnach auf ca. 177 m und ca. 145 m im Bezug auf den bestehenden Schweinestall.

Rechnet man nun die Geruchszahlen des bestehenden und des neuen Schweinestalles zusammen (ca.139,1 und ca.161,4) ergibt sich in Summe eine dimensionslose Geruchszahl von ca. 300,5, woraus sich nach den im Gutachten von 15. Mai 2001 angeführten Formeln ein richtungsbezogener Schutzabstand (Einbeziehung von Windhäufigkeiten und geländeklimatologischen Verhältnissen) in Richtung Südwesten von ca. 260 m und in Richtung Westen von ca. 212 m errechnen lässt.

Da der geringste Abstand eines Abluftkamins (Abluftschacht des alten Stalles) zu dem nächstgelegenen Bauland-Wohngebiet ca. 290 m

beträgt und sich nach dem Rechenmodus der ÖRI ein richtungsbezogener Schutzabstand zu diesem Bauland-Wohngebiet von

ca. 260 m errechnet, ist daraus abzuleiten und zu erwarten, dass dort durch die relativ große Entfernung ein weitgehender Schutz vor den Immissionen aus beiden Stallungen gewährleistet ist.

Da in Stallungen üblicherweise die meiste Zeit Schweine aufgemästet werden (es liegt im wirtschaftlichen Interesse des Betreibers die Zeiten, die für Reinigung und Desinfizierung benötigt werden, möglichst gering zu halten und so die Anzahl der

Umtriebe anzuheben), ist dieser als ständige E- und Immissionsquelle anzusprechen.

Noch einmal wird jedoch darauf hingewiesen, dass Geruchsimmissionen nicht strikt und absolut abgegrenzt werden können, sodass eine Abgrenzung des Geruchsausbreitungsbereiches auf Meter genau und mit absoluter Sicherheit niemals möglich ist.

Es sind daher alle Berechnungen und Bewertungen als überschlagsmäßige Abschätzungen zu verstehen. Es ist jedoch zu bedenken, dass in Einzelfällen, wie bei extremsten Wettersituationen, Winde in Richtung des Bauland-Wohngebietes, Inversionswetterlage udgl., aber auch bei Ausbringen von Gülle und

den damit verbundenen Arbeitsgängen (Aufrühren und Homogenisieren

der Gülle, Auspumpen, usw.) auch in noch größeren Abständen als den errechneten Geruchsimmissionen wahrnehmbar sein werden können.

Zur Abrundung wurde unter Berücksichtigung des ebenen Geländes und

der Lage in Nebenwindrichtung (zum Unterschied vom Gutachten vom 15. Mai 2001) der Schutzabstand nach der VDI-Richtlinie durch Interpolieren der relevanten Punkte der beiden Stallungen errechnet. Hiebei konnte ein Abstand von 407 m errechnet werden, die Geruchsschwelle liegt demnach im Idealfall, nämlich ohne Lüftströmungen, usw., bei der Hälfte in einer Entfernung von ca. 204 m. Daraus lässt sich erkennen, dass der errechnete richtungsbezogene Schutzabstand aus der ÖRI (260 m in Richtung Bauland-Wohngebiet) bereits einen Sicherheitszuschlag zu der Geruchsschwelle beinhaltet."

3.5. Mit Schreiben vom 22.4.2002 übermittelte der Umweltsenat den

Verfahrensparteien dieses Gutachten unter Anschluss einer Kopie der ergänzend vom Berufungswerber nachgereichten Projektsunterlage

mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gemäß § 67d Abs.3 AVG zu stellen.mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG zu stellen.

3.6. Mit Eingabe vom 7. Mai 2002 bekräftigte der Berufungswerber,

nunmehr vertreten durch Mag. Werner Dax, Dr. Manfred Klepeisz und

Mag. Michael Schuster, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, dass sich lediglich der bestehende, nicht aber der neu zu

errichtende Stall innerhalb eines vom Siedlungsgebiet gezogenen 300 m Radius befände. Jedenfalls dürften aber bei der behördlichen

Beurteilung nur jene Umweltauswirkungen berücksichtigt werden, die

durch das Änderungsvorhaben hervorgerufen werden können. Das ergänzende Gutachten komme überdies zum Schluss, dass durch die relativ große Entfernung ein weitgehender Schutz vor den Immissionen aus beiden Ställen gewährleistet sei. Somit würden die

gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Umweltverträglichkeitsprüfung fehlen.

3.7. Mit Eingabe vom 2. Mai 2002 teilte die Marktgemeinde Sommerein mit, dass die am nordöstlichen Ortsrand gelegenen, an das bereits bestehende Bauland anschließenden Grundstücke größtenteils in ihrem Eigentum stünden und künftige Baulandreserven darstellen würden. Auch im Falle der Errichtung eines zusätzlichen Mastschweinestalles auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 6353 müsse gewährleistet

sein, dass eine künftige Siedlungstätigkeit im dortigen Bereich nicht verhindert oder eingeschränkt werde. Zur Wahrung dieser Interessen habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29. April 2002 die Einleitung eines Umwidmungsverfahrens beschlossen, welches die Schaffung von neuem Bauland-Wohngebiet zum Ziel habe.

Gleichzeitig wird gemäß § 67d Abs.3 AVG die Durchführung einer Verhandlung vor Ort verlangt.Gleichzeitig wird gemäß Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG die Durchführung einer Verhandlung vor Ort verlangt.

3.8. Mit Eingabe vom 16. Mai 2002 wurde dieser Antrag auf Durchführung einer Verhandlung von der Marktgemeinde Sommerein zurückgezogen. Ergänzend zu ihrem Vorbringen teilte sie überdies mit, dass zwischenzeitlich die entsprechenden Plan- und Sitzungsunterlagen zur Umwidmung der zuständigen Fachabteilung beim Amt der NÖ Landesregierung zur weiteren Behandlung vorgelegt

worden seien. Die Grundstücke im verfahrensgegenständlichen Bereich würden bereits großteils im Eigentum der Marktgemeinde Sommerein stehen und künftige Baulandreserven darstellen. Aus der

beigelegten Planunterlage geht hervor, dass sich die von der Gemeinde behaupteten Baulandreserven in einer Entfernung von 135 bzw. 145 m von den beiden Stallobjekten befinden. Für die Marktgemeinde Sommerein müsse im Zuge des Verfahrens sichergestellt werden, dass auch im Falle der Errichtung eines zusätzlichen Mastschweinestalles durch Herrn Johann Weiss auf dem

Grundstück Nr. 6353 eine künftige Siedlungstätigkeit im gewidmeten

Bauland bzw. Bauland-Aufschließungsbereich ungehindert und uneingeschränkt möglich sei.

3.9. Am 23. Mai 2002 erklärte sich auch der Berufungswerber mit dem Verzicht der Gemeinde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden.

4. Der Umweltsenat hat erwogen:

4.1. Sachverhalt:

4.1.1. Der Berufungswerber bewirtschaftet als Betriebsinhaber nach

dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Betriebskonzept ca. 97 ha ackerbaulich genutzte Fläche.

Mit Bescheid vom 3.8.1994, Zl. 131-0/19/1994, wurde dem Berufungswerber von der Marktgemeinde Sommerein die baurechtlicheMit Bescheid vom 3.8.1994, Zl. 131-0/19 aus 1994,, wurde dem Berufungswerber von der Marktgemeinde Sommerein die baurechtliche

Bewilligung zur Errichtung eines Mastschweinestalles samt Güllegruben und Hochsilos auf dem Grundstück Nr. 6353, EZ 133,

KG

Sommerein, erteilt. Laut einer von der agrartechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren beim Berufungswerber eingeholten Auskunft wird in diesem Stall eine Schweinemast für insgesamt 960 Mastschweine durchgeführt.

Die neu zu errichtende Anlage soll nördlich des bestehenden Stalles in einer Entfernung von ca. 50 m realisiert werden. Es ist

beabsichtigt, dass im nunmehr eingereichten Stall 936 Mastschweine

kontinuierlich, d.h. von 30 kg bis 110 kg, aufgemästet werden.

Laut einer vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Aussage soll dessen Sohn Hermann Weiss zukünftig den bestehenden Stall übernehmen.

4.1.2. In dem im erstinstanzlichen Verfahren von der Marktgemeinde

Sommerein vorgelegten – und zwischenzeitlich nicht abgeänderten

Flächenwidmungsplan ist das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 6353, Katastralgemeinde Sommerein, das sich im Nordosten des Ortsgebietes von Sommerein befindet, mit der Widmungsart „Grünland-Landwirtschaft" eingetragen.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 29. April 2002 wurde von der Marktgemeinde Sommerein ein raumordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet, das eine Ausdehnung des aktuellen Bauland-Wohngebietes durch Umwidmung von Teilen des derzeit angrenzenden als Grünland-Landwirtschaft gewidmeten Gebietes zum Gegenstand hat.

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Umweltsenates

ist der dargelegten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

noch nicht die gemäß den §§ 21 f NÖ ROG 1976 erforderliche Genehmigung von der Landesregierung erteilt worden.noch nicht die gemäß den Paragraphen 21, f NÖ ROG 1976 erforderliche Genehmigung von der Landesregierung erteilt worden.

Die zu den beiden Stallobjekten nächstgelegene Außengrenze eines Siedlungsgebietes, das im von der Marktgemeinde Sommerein vorgelegten Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen

ist, liegt in einer Entfernung von ca. 290 m zum naheliegendsten Teil des bestehenden Stalls und von ca. 340 m zum neu zu errichtenden Stall.

4.1.3. Der nach der ÖRI errechnete richtungsbezogene Schutzabstand

beträgt in Richtung Südwesten ca. 260 m und in Richtung Westen ca. 212 m. Durch den relativ günstigen lüftungstechnischen Faktor, die

relativ große Entfernung der beiden Stallgebäude zur nächstgelegenen Außengrenze eines Siedlungsgebietes und unter Einbeziehung der Windhäufigkeiten und geländeklimatologischen Verhältnisse ist ein weitgehender Schutz vor den Immissionen aus beiden Stallungen für das – außerhalb des richtungsbezogenen Schutzabstandes gelegene – Bauland-Wohngebiet gewährleistet. Im Regelfall wird ein Geruch im Bauland-Wohngebiet nicht wahrnehmbar

sein. Unter bestimmten meteorologischen und betriebsspezifischen Bedingungen muss aber doch vereinzelt mit einem Geruch gerechnet werden.

4.1.4. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt nicht innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie C (Wasserschutz- und –schongebiet gem. §§ 34, 35 und 37 WRG 1959) gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000.4.1.4. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt nicht innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie C (Wasserschutz- und –schongebiet gem. Paragraphen 34, 35 und 37 WRG 1959) gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000.

4.2. Beweiswürdigung

Die Ausführungen in Kapitel 4.1. leiten sich

-              aus der gutachterlichen Stellungnahme der Amtssachversändigen

für Agrartechnik und den im erstinstanzlichen Verfahren vom Berufungswerber getätigten Auskünften ab. Sämtliche bezughabende Verwaltungsakten wurden bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien des Feststellungsverfahren zur Kenntnis gebracht und blieben von diesen unbestritten.

  • -Strichaufzählung
    aus den vom Berufungswerber mit Eingabe vom 29. Jänner 2002 gegenüber dem Umweltsenat nachgereichten präzisierenden Angaben zur technischen Funktionsweise der Lüftungsanlage ab. Diese Projektsunterlage wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und blieb von diesen unbestritten.
  • -Strichaufzählung
    aus dem neuerlichen – schlüssigen und auch für einen Laien nachvollziehbaren – Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen vom 25. März 2002 ab, das den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und von diesen in ihren nachfolgenden Stellungnahmen auch nicht bestritten worden ist.
  • -Strichaufzählung
    aus einer vom Umweltsenat vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan im Land Niederösterreich telefonisch eingeholten Auskunft ab, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie C gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 liegt.
  • -Strichaufzählung
    aus einer telefonischen Anfrage des Umweltsenates bei der für
die Abwicklung des raumordnungsrechtlichen Verfahrens zuständigen Fachabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ab, wonach eine Genehmigung der von der Marktgemeinde Sommerein vorgelegten Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes von der Landesregierung noch nicht erteilt worden ist.

4.3. Rechtliche Beurteilung

4.3.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung, ob im Zusammenhang mit der Errichtung einer weiteren Mastschweineanlage

auf dem Grundstück Nr. 6353, Katastralgemeinde Sommerein, gemäß den Einreichunterlagen eine UVP durchzuführen ist.

Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt haben

kann (§ 1 Abs.1 Z. 1 UVP-G 2000), und Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden (§ 1 Abs.1 Z. 2 UVP-G 2000). Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfungkann (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000), und Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000). Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung

ist somit die gesamthafte Prüfung eines Vorhabens sowohl hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen als auch hinsichtlich der Möglichkeiten der Verringerung seiner negativen Umweltauswirkungen.

§ 2 Abs.2 UVP-G 2000 definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unterParagraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter

Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Durch diese Begriffsbestimmung wird klargestellt, dass sich die UVP nicht auf die jeweilige „technische" Anlage beschränkt, sondern auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser in

Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. „Vorhaben" ist somit das

Gesamtprojekt, das verwirklicht werden soll. Wenn eine derartige gemeinsame Verwirklichung und auch ein – im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung zu prüfender – sachlicher wie räumlicher Zusammenhang besteht, so ist eine einheitliche UVP für das gesamte

Vorhaben durchzuführen.

4.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Umweltsenates ist daher vor dem Hintergrund dieses Regelungszweckes für eine räumliche Zerteilung (des Betriebsgeschehens) der Anlage argumentativ nichts zu gewinnen, da dadurch der Regelungszweck – die Gesamtschau und Gesamtbewertung des Vorhabens in zeitlicher und räumlicher Sicht – vereitelt werden würde (vgl. die Entscheidungen des Umweltsenates vom 17. Jänner 1998, Zl. US 5/1998/5-18; 19. Juli 1999, Zl. US 5/1998/6-46).4.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Umweltsenates ist daher vor dem Hintergrund dieses Regelungszweckes für eine räumliche Zerteilung (des Betriebsgeschehens) der Anlage argumentativ nichts zu gewinnen, da dadurch der Regelungszweck – die Gesamtschau und Gesamtbewertung des Vorhabens in zeitlicher und räumlicher Sicht – vereitelt werden würde vergleiche die Entscheidungen des Umweltsenates vom 17. Jänner 1998, Zl. US 5/1998/5-18; 19. Juli 1999, Zl. US 5/1998/6-46).

4.3.3. Von Johann Weiss wird bereits auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine baurechtlich genehmigte

Mastschweineanlage mit 960 Mastschweinen betrieben. Die neu zu errichtende Anlage soll nördlich des bestehenden Stalles in einer

Entfernung von ca. 50 m realisiert werden.

Das den Verwaltungsakten zuliegende Betriebskonzept des Berufungswerbers lässt erkennen, dass der Betrieb der beiden Stallungen auf demselben Grundstück im Rahmen einer einheitlichen

Bewirtschaftung innerhalb des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen soll. Dies bestätigt auch

der derselbe Wirtschaftstyp (Schweinemast) und die ähnliche Bau- und Funktionssystematik. Durch die äußerst geringe Entfernung zwischen den beiden Betriebsgebäuden, die letztlich – wie in den Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen dargelegt – zu

einer Überlagerung der jeweiligen Emissionen führt, ist auch ein räumlicher Zusammenhang gegeben, sodass der bestehende und der neu

zu errichtenden Mastschweinestall als ein „einheitliches"

Vorhaben

iSd UVP-G 2000 zu qualifizieren sind.

Die Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass beide Stallungen innerhalb eines Umkreises von 300 m zum nächsten Siedlungsgebiet liegen müssten, erscheint verfehlt, da für das Vorliegen eines „einheitlichen" Vorhabens lediglich der dargestellte sachliche wie

räumliche Zusammenhang gegeben sein muss, unabhängig von allfälligen Entfernungen, auch wenn diese ihrerseits geeignet sind, in einem anderen, noch zu erörternden Konnex als Tatbestandsmerkmale Rechtsfolgen auszulösen.

4.3.4. Eine in Zukunft beabsichtigte Überlassung der Anlage oder eines Teiles derselben an andere Personen vermag nichts daran zu ändern, dass die dem selben Betriebszweck dienende und in einem räumlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Stall stehende

Anlage

(Massentierhaltung gemäß Anhang 1 Z 43 zum UVP-G 2000) als ein (einheitliches) Vorhaben des derzeitigen Bauwerbers Johann Weiss zu werten ist (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 17. Jänner 1998, Zl. US5/1998/5-18). Selbst wenn bereits jetzt eine personelle Differenzierung zwischen dem Betreiber der bestehenden(Massentierhaltung gemäß Anhang 1 Ziffer 43, zum UVP-G 2000) als ein (einheitliches) Vorhaben des derzeitigen Bauwerbers Johann Weiss zu werten ist vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 17. Jänner 1998, Zl. US5/1998/5-18). Selbst wenn bereits jetzt eine personelle Differenzierung zwischen dem Betreiber der bestehenden

Mastschweineanlage und dem nunmehrigen Bauwerber gegeben wäre, hätte eine gesamtheitliche Betrachtung der beiden betrieblichen Aspekte gemäß des in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 normierten Vorhabensbegriffes zu erfolgen.Mastschweineanlage und dem nunmehrigen Bauwerber gegeben wäre, hätte eine gesamtheitliche Betrachtung der beiden betrieblichen Aspekte gemäß des in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 normierten Vorhabensbegriffes zu erfolgen.

4.3.5. Anhang 1 Z 43b zum UVP-G 2000 lautet:4.3.5. Anhang 1 Ziffer 43 b, zum UVP-G 2000 lautet:

„Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen

Gebieten der Kategorie C oder in bzw. nahe Siedlungsgebieten (FN 11) ab folgender Größe:

40 000 Legehennen-, Junghennen- oder Truthühnerplätze

42 500 Mastgeflügelplätze

1 400 Mastschweineplätze

450 Sauenplätze

Fußnote 11 verweist auf Fußnote 6, die folgenden Wortlaut hat:

„Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300

m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1.              Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2.              erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3.              Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze,

Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder."

4.3.6. Das vom Umweltsenat ergänzend geführte Ermittlungsverfahren

ergab, dass das Gebiet, in dem das verfahrensgegenständliche Vorhaben realisiert werden soll, nicht in einem Gebiet der Kategorie C liegt.

4.3.7. Der UVP-Gesetzgeber hat aber derartige Massentierhaltungen

überdies auch wegen der mit dem Betrieb solcher Anlagen verbundenen Geruchsbelästigungen einem Regelungsregime unterworfen. Eine UVP-Relevanz ist gegeben, wenn das Vorhaben innerhalb oder nahe eines Siedlungsgebietes ausgeführt werden soll. Auf Grund des oben in Kapitel 4.3.1. erläuterten Vorhabensbegriffes reicht es aus, wenn sich ein Teil der gesamten

Anlage, von dem Emissionen ausgehen, innerhalb des in Fußnote 6 genannten 300 m Radius befindet.

Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass das Grundstück, auf dem

das Vorhaben realisiert werden soll, der Verwendungsart „Grünland

– Landwirtschaft" im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 idgF (NÖ ROG 1976) gewidmet ist. Die geringste Entfernung zum nächstgelegnen Siedlungsgebiet, das sich durch eine Widmung als Bauland-Wohngebiet manifestiert, beträgt ca. 290 m.

Mit Beschluss des Gemeinderates vom 29. April 2002 wurde von der Marktgemeinde Sommerein ein raumordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet, das eine Ausdehnung des aktuellen Bauland-Wohngebietes durch Umwidmung von Teilen des derzeit angrenzenden als Grünland-Landwirtschaft gewidmeten Gebietes zum Gegenstand hat. Die beabsichtigte Umwidmung ist in Form einer Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vorzunehmen.

Gemäß § 21 Abs.4 NÖ ROG 1976 ist das örtliche RaumordnungsprogrammGemäß Paragraph 21, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist das örtliche Raumordnungsprogramm

der Landesregierung mit den Ergebnissen der Grundlagenforschung, einem Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates,

in der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und der Verständigung der Nachbargemeinden und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung vorzulegen. Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf gemäß § 21 Abs.5 NÖ ROG 1976 der Genehmigung durch die Landesregierung und ist gemäß Abs.10 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch diein der die Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und der Verständigung der Nachbargemeinden und den hierauf eingelangten Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung vorzulegen. Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf gemäß Paragraph 21, Absatz 5, NÖ ROG 1976 der Genehmigung durch die Landesregierung und ist gemäß Absatz 10, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die Genehmigung durch die

Landesregierung kundzumachen. § 22 Abs.4 leg.cit. normiert, dass für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme dieLandesregierung kundzumachen. Paragraph 22, Absatz 4, leg.cit. normiert, dass für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme die

Bestimmungen des § 21 sinngemäß gelten. (Im übrigen werden gemäß § 22 Abs. 3 NÖ ROG 1976 baubehördliche Verfahren, die vor Kundmachung des Entwurfes des örtlichen Raumordnungsprogrammes bereits anhängig waren, durch eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes nicht berührt.)Bestimmungen des Paragraph 21, sinngemäß gelten. (Im übrigen werden gemäß Paragraph 22, Absatz 3, NÖ ROG 1976 baubehördliche Verfahren, die vor Kundmachung des Entwurfes des örtlichen Raumordnungsprogrammes bereits anhängig waren, durch eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes nicht berührt.)

Eine Berücksichtigung „künftiger", aber derzeit mangels der noch nicht erteilten Genehmigung nicht rechtsverbindlicher „Siedlungsgebiete" sieht das UVP-G 2000 nicht vor (vgl. § 3 Abs. 4, zweiter Satz und Vorspann zu Anhang 1 UVP-G 2000). Der von derEine Berücksichtigung „künftiger", aber derzeit mangels der noch nicht erteilten Genehmigung nicht rechtsverbindlicher „Siedlungsgebiete" sieht das UVP-G 2000 nicht vor vergleiche Paragraph 3, Absatz 4,, zweiter Satz und Vorspann zu Anhang 1 UVP-G 2000). Der von der

Marktgemeinde Sommerein zur Kenntnis gebrachte „Umwidmungsbeschluss" ist somit für das gegenständliche Feststellungsverfahren nicht von Relevanz.

4.3.8. Rechnet man den „Altbestand" und die Mastschweineplätze des

zusätzlich errichteten Mastschweinestalles zusammen, so wird der in Spalte 3 des Anhanges 1 Ziffer 43b UVP-G 2000 normierte Schwellenwert von 1.400 Mastschweineplätzen überschritten und gleichzeitig erfolgt durch die Änderung in Form der Errichtung des

neuen Anlagengebäudes eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50

% dieses Schwellenwertes. Aus dem Wortlaut des § 3a UVP-G 2000 ergibt sich weiters, dass der Begriff des Vorhabens im Fall eines% dieses Schwellenwertes. Aus dem Wortlaut des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 ergibt sich weiters, dass der Begriff des Vorhabens im Fall eines

Änderungsantrages auch für bereits bestehende Anlagen oder bereits

durchgeführte Eingriffe in der Natur zu verwenden ist, nicht nur für künftige Projekte. Somit ist auch im Falle der Änderung von bereits bestehenden Vorhaben – entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers – eine gesamtheitliche Betrachtung des Altbestandes wie auch des neu zu errichtenden Stalles vorzunehmen.

Gemäß § 3a Abs.3 Z 1 UVP-G 2000 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen, sofern die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oderGemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen, sofern die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder

belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinnes des § 1 Abs.1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinnes des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist.

4.3.9. Gemäß § 3a Abs.4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall die in § 3 Abs.4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die Behörde hat demnach4.3.9. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die Behörde hat demnach

bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert

in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu

erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, der dem Tatbestand zu Grunde liegt, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien

zu berücksichtigen:

1.              Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit

anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2.              Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3.              Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die

Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Bei

Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Das UVP-G 2000 normiert somit einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hat.

Die Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten

bleibt den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 10. November 2000, Zl. US 9/2000/9-23). Durch die Formulierung des § 3 Abs.4 UVP-G 2000 wird deutlich herausgestrichen, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen.bleibt den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 10. November 2000, Zl. US 9/2000/9-23). Durch die Formulierung des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 wird deutlich herausgestrichen, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen.

4.3.10. Es ist daher von der UVP-Behörde zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Neuerrichtung des mit dem Altbestand eine Einheit bildenden Schweinemaststalles mit erheblichen schädlichen,

belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei ist konkret zu beurteilen, ob die Bevölkerung im nahe gelegenen Siedlungsgebiet durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen – in der Form von gesundheitsgefährlichen bzw. lebensbedrohenden oder das Wohlbefinden erheblich einschränkenden Immissionen – wesentlich beeinträchtigt ist.

Die erstinstanzliche Behörde beschränkte hingegen die von ihr durchgeführte Einzelfallprüfung auf die Entscheidung, ob grundsätzlich mit einer Geruchsbelästigung im Bauland-Wohngebiet zu rechnen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob durch das konkrete Ausmaß dieser Auswirkungen auch eine wesentliche Beeinträchtigung für das Siedlungsgebiet verbunden ist, erfolgte im bekämpften Bescheid nicht.

4.3.11. Ob eine Gefahr oder Belästigung seitens eines Betriebes zu

befürchten ist, hat die Behörde festzustellen. Sie hat sich hierbei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar

eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das

Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (VwGH vom 24. Februar 1998, Zl. 97/05/0286).

Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist jedoch nach Meinung des Umweltsenates auch dann entbehrlich, wenn bereits das

agrartechnische Gutachten ergibt, dass Immissionen auf die schutzwürdigen Gebiete i. S. von § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 (hier: Siedlungsgebiet) gänzlich auszuschließen sind oder dass ein „weitgehender Schutz" nach der ÖRI gewährleistet ist.agrartechnische Gutachten ergibt, dass Immissionen auf die schutzwürdigen Gebiete i. S. von Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 (hier: Siedlungsgebiet) gänzlich auszuschließen sind oder dass ein „weitgehender Schutz" nach der ÖRI gewährleistet ist.

4.3.12. Die agrartechnische Amtssachverständige hat in ihrem dem Umweltsenat vorgelegten Gutachten vom 25. März 2002 eine Ermittlung des richtungsbezogenen Schutzabstandes auf der Grundlage ÖRI vorgenommen. Ein „weitgehender Schutz" ist demnach dann gegeben, wenn im Regelfall kaum ein Geruch wahrnehmbar ist, unter bestimmten meteorologischen und betriebsspezifischen Bedingungen aber doch mit einem Geruch gerechnet werden muss.

Im konkreten Fall besteht nach der gutachterlichen Aussage der agrartechnischen Amtssachverständigen auf Grund der Bau- und Betriebsweise der verfahrensgegenständlichen Mastschweineanlage, der entsprechend großen Entfernung und der beobachteten Hauptwindverhältnisse ein „weitgehender Schutz" in dem dargelegten

Sinne.

4.3.13. Für das gegenständliche Vorhaben wäre eine UVP durchzuführen, wenn als Ergebnis der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs.4 UVP-G 2000 zu erwarten ist, dass das nahe liegende Siedlungsgebiet durch die aus dem Vorhaben resultierenden Immissionen „wesentlich" beeinträchtigt wird.4.3.13. Für das gegenständliche Vorhaben wäre eine UVP durchzuführen, wenn als Ergebnis der Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu erwarten ist, dass das nahe liegende Siedlungsgebiet durch die aus dem Vorhaben resultierenden Immissionen „wesentlich" beeinträchtigt wird.

Im Regelfall wird der aus den beiden Stallgebäuden emittierte Geruch im gegenständlichen Verfahren relevanten Siedlungsgebiet nicht mehr wahrnehmbar sein. Die nur in Ausnahmefällen (bei gewissen meteorologischen und betriebsspezifischen Konstellationen) noch wahrnehmbaren Geruchsimmissionen erreichen aber nicht die nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche IntensitätIm Regelfall wird der aus den beiden Stallgebäuden emittierte Geruch im gegenständlichen Verfahren relevanten Siedlungsgebiet nicht mehr wahrnehmbar sein. Die nur in Ausnahmefällen (bei gewissen meteorologischen und betriebsspezifischen Konstellationen) noch wahrnehmbaren Geruchsimmissionen erreichen aber nicht die nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Intensität

von Auswirkungen. In Anbetracht eines schon auf Basis des Gutachtens der agrartechnischen Amtssachverständigen vom Umweltsenat festgestellten „weitgehenden Schutzes" ist somit bezüglich des gegenständlichen Vorhabens eine UVP-Relevanz nicht gegeben, sodass die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen unterbleiben konnte.

Inwiefern dessen Beiziehung aber im Rahmen eines nachfolgenden baubehördlichen Verfahrens zur Beurteilung von unterhalb der in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 geregelten Schwelle liegenden Auswirkungen auf den menschlichen Organismus erforderlich wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Inwiefern dessen Beiziehung aber im Rahmen eines nachfolgenden baubehördlichen Verfahrens zur Beurteilung von unterhalb der in Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 geregelten Schwelle liegenden Auswirkungen auf den menschlichen Organismus erforderlich wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Schlagworte

Änderung, Vorhaben, bestehendes; Einzelfallprüfung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, technische Richtlinien; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Schutzwürdiges Gebiet, Siedlungsgebiet; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, Einheit, Lage in schutzwürdigem Gebiet;

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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