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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Die verfassungskonforme Auslegung, die die Berufungswerber bei § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 angewendet sehen wollen, ist Ausdruck der Interpretationsmaxime, dass generelle und individuelle Normen im Zweifel so auszulegen sind, dass sie mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Eine verfassungskonforme Interpretation ist nur zulässig, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise interpretierbar ist, wobei dann jene Interpretationen auszuscheiden sind, die der Verfassung widersprechen, nicht aber, wenn Wortlaut oder Absicht des Gesetzgebers eindeutig sind. Der Wortlaut des § 3 Abs.7 UVP-G 2000 ist eindeutig. Er verleiht den Nachbarn keine Parteistellung. Der Gesetzgeber differenziert vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000. Durch die genaue Festlegung des Parteienkreises in diesen Bestimmungen bleibt kein Raum für eine verfassungskonforme Interpretation.Die verfassungskonforme Auslegung, die die Berufungswerber bei Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 angewendet sehen wollen, ist Ausdruck der Interpretationsmaxime, dass generelle und individuelle Normen im Zweifel so auszulegen sind, dass sie mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Eine verfassungskonforme Interpretation ist nur zulässig, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise interpretierbar ist, wobei dann jene Interpretationen auszuscheiden sind, die der Verfassung widersprechen, nicht aber, wenn Wortlaut oder Absicht des Gesetzgebers eindeutig sind. Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist eindeutig. Er verleiht den Nachbarn keine Parteistellung. Der Gesetzgeber differenziert vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000. Durch die genaue Festlegung des Parteienkreises in diesen Bestimmungen bleibt kein Raum für eine verfassungskonforme Interpretation.
Schlagworte
Auslegung, verfassungskonforme; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014