RS Umse 2002/6/14 US 5A/2002/3-7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2002
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §66 Abs4
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

Die verfassungskonforme Auslegung, die die Berufungswerber bei § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 angewendet sehen wollen, ist Ausdruck der Interpretationsmaxime, dass generelle und individuelle Normen im Zweifel so auszulegen sind, dass sie mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Eine verfassungskonforme Interpretation ist nur zulässig, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise interpretierbar ist, wobei dann jene Interpretationen auszuscheiden sind, die der Verfassung widersprechen, nicht aber, wenn Wortlaut oder Absicht des Gesetzgebers eindeutig sind. Der Wortlaut des § 3 Abs.7 UVP-G 2000 ist eindeutig. Er verleiht den Nachbarn keine Parteistellung. Der Gesetzgeber differenziert vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000. Durch die genaue Festlegung des Parteienkreises in diesen Bestimmungen bleibt kein Raum für eine verfassungskonforme Interpretation.Die verfassungskonforme Auslegung, die die Berufungswerber bei Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 angewendet sehen wollen, ist Ausdruck der Interpretationsmaxime, dass generelle und individuelle Normen im Zweifel so auszulegen sind, dass sie mit höherrangigem Recht in Einklang stehen. Eine verfassungskonforme Interpretation ist nur zulässig, wenn ein Gesetzestext in verschiedener Weise interpretierbar ist, wobei dann jene Interpretationen auszuscheiden sind, die der Verfassung widersprechen, nicht aber, wenn Wortlaut oder Absicht des Gesetzgebers eindeutig sind. Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist eindeutig. Er verleiht den Nachbarn keine Parteistellung. Der Gesetzgeber differenziert vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000. Durch die genaue Festlegung des Parteienkreises in diesen Bestimmungen bleibt kein Raum für eine verfassungskonforme Interpretation.

Schlagworte

Auslegung, verfassungskonforme; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn;

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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