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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Errichtung eines Parkplatzes um die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens handelt, ist zu berücksichtigen, ob es sich um idente Betreiber handelt oder eine gemeinsame Dispositionsbefugnis besteht, ob ein einheitliches Verkehrskonzept bzw. ein gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept oder eine gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung, Schneeräumung udgl. vorliegt. Ein wesentliches Merkmal eines einheitlichen Vorhabens wäre auch ein gemeinsamer Betriebszweck, wobei der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten ist.
2. Das Ausschlusskriterium von 25% in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 widerspricht nicht der Auslegung der UVP-Richtlinie durch den EuGH im Fall Kommission gegen Irland.2. Das Ausschlusskriterium von 25% in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 widerspricht nicht der Auslegung der UVP-Richtlinie durch den EuGH im Fall Kommission gegen Irland.
Schlagworte
Änderung, Vorhaben, bestehendes; Kumulationsbestimmung, 25%- Schwelle, Richtlinienkonformität; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, verschiedene Projektwerber;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013