TE Umse Bescheid 2002/7/4 US 5B/2002/1-20

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Veröffentlicht am 04.07.2002
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z19
UVP-G 2000 Anhang 1 Z21
AVG §73 Abs2
  1. UVP-G 2000 § 2 heute
  2. UVP-G 2000 § 2 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 2 gültig von 19.08.2009 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 2 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft: Stadtgemeinde Ansfelden; Errichtung eines öffentlichen Umsteigeparkplatzes – Feststellung der UVP-Pflicht – Entscheidung im Devolutionswege

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Herbert Wienerroither als Vorsitzenden, Dr. Herwig Handl als Berichter und Mag. Elfriede Riesinger als drittes stimmführendes Mitglied über den Devolutionsantrag des Oberösterreichischen Umweltanwaltes vom 17. Jänner 2002 betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Herbert Wienerroither als Vorsitzenden, Dr. Herwig Handl als Berichter und Mag. Elfriede Riesinger als drittes stimmführendes Mitglied über den Devolutionsantrag des Oberösterreichischen Umweltanwaltes vom 17. Jänner 2002 betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, zu Recht erkannt:

Spruch:

Aufgrund des Antrages des Oberösterreichischen Umweltanwaltes vom 25. Mai 2001 wird festgestellt, dass für das Vorhaben „Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße" der Stadtgemeinde Ansfelden keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und dadurch auch kein Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird.Aufgrund des Antrages des Oberösterreichischen Umweltanwaltes vom 25. Mai 2001 wird festgestellt, dass für das Vorhaben „Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße" der Stadtgemeinde Ansfelden keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und dadurch auch kein Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird.

Rechtsgrundlage:

  • -Strichaufzählung
    §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 3 Abs. 7 Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2002Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins und 3 Absatz 7, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,
  • -Strichaufzählung
    §§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002Paragraphen 73, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
  • -Strichaufzählung
    §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,

Begründung:

1. Vorhaben der Stadtgemeinde Ansfelden:

1.1. Mit Schreiben vom 16. März 2001 ersuchte die Stadtgemeinde Ansfelden den OÖ Umweltanwalt um positive Stellungnahme zu der beabsichtigten Errichtung eines öffentlichen Umsteigeparkplatzes auf Parzelle Nr. 1263, KG Kremsdorf, im Bereich südlich der Köttsdorfer Straße und westlich der B 139 Kremstal-Bundesstraße. Die Fläche liege gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Grünland und werde derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Stadtgemeinde Ansfelden begründete dieses Bauvorhaben im Wesentlichen damit, dass der in der Nähe befindliche Parkplatz des Shopping-Center Haid aufgrund seiner verkehrstechnisch günstigen Lage (unmittelbare Nähe der B 139 Kremstal-Bundesstraße und A 1 Autobahn Anschlussstelle Traun) vermehrt als Umsteigeparkplatz für Tages- und Wochenpendler, Fahrgemeinschaften, aber auch von Bustagesausflüglern als Umsteigeparkplatz benützt werde. Dies führe dazu, dass es an verkaufsstarken Tagen durch das verlorengegangene Parkplatzangebot oftmals zu Rückstauerscheinungen komme, die bis zur A 1 Westautobahn zurückreichten.

1.2. Die vorerst mit Schreiben vom 9. Mai 2001 erteilte Zustimmung widerrief der OÖ Umweltanwalt mit Schreiben vom 23. Mai 2001 an die Stadtgemeinde Ansfelden, da sie nach näheren Nachforschungen nunmehr Zweifel an der Darstellung der Funktion und Nutzung des gegenständlichen Parkplatzes habe.

2. Verfahren des Amtes der OÖ Landesregierung:

2.1. Am 25. Mai 2001 beantragte der OÖ Umweltanwalt, die OÖ Umweltrechtsabteilung als UVP-Behörde möge feststellen,

-              „ob für das Vorhaben „Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße" der Stadtgemeinde Ansfelden eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,

und

-              welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 oder des § 3a Abs. 1-3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird."- welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins -, 3, UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird."

2.1.1. Zum zweiten Gegenstand des Antrages hielt der OÖ Umweltanwalt fest, die Stadtgemeinde Ansfelden habe die Einreihung der geplanten Verkehrsfläche öffentlich damit begründet, dass bisher Parkflächen des Shopping-Center Haid quasi „widmungswidrig" auch von Pendlern, Fahrgemeinschaften und Bustagesausflüglern als Umsteigeparkplatz benutzt worden seien und diese Funktionen nunmehr vom „Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße" übernommen werden sollten. Der Sicht der Stadtgemeinde Ansfelden, wonach ein Vorhaben im Sinne der Z 21 Anhang 1 UVP-G 2000 (öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen) vorliege, hielt sie entgegen, dass der gegenständliche Parkplatz bereits im September 2000 durch die Betreibergesellschaft des Shopping-Center Haid ohne Bewilligung errichtet und betrieben worden sei. In einem Zeitungsartikel (OÖN vom 31. Oktober 2001) sei damals von Seiten des Shopping-Center argumentiert worden, dass der Parkplatz deswegen errichtet worden sei, weil das Center besser als erwartet laufe, die Kundenfrequenz zugenommen habe und die Verweildauer der Kunden länger geworden sei. Von den 640 Beschäftigten würden gut 350 mit dem eigenen Auto anreisen. Das Ganze sei aber nur als Provisorium bis zur Realisierung des geplanten großen Ausbaus des Shopping-Center anzusehen, wonach dann ohnehin 3.000 Parkplätze zur Verfügung stünden.2.1.1. Zum zweiten Gegenstand des Antrages hielt der OÖ Umweltanwalt fest, die Stadtgemeinde Ansfelden habe die Einreihung der geplanten Verkehrsfläche öffentlich damit begründet, dass bisher Parkflächen des Shopping-Center Haid quasi „widmungswidrig" auch von Pendlern, Fahrgemeinschaften und Bustagesausflüglern als Umsteigeparkplatz benutzt worden seien und diese Funktionen nunmehr vom „Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße" übernommen werden sollten. Der Sicht der Stadtgemeinde Ansfelden, wonach ein Vorhaben im Sinne der Ziffer 21, Anhang 1 UVP-G 2000 (öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen) vorliege, hielt sie entgegen, dass der gegenständliche Parkplatz bereits im September 2000 durch die Betreibergesellschaft des Shopping-Center Haid ohne Bewilligung errichtet und betrieben worden sei. In einem Zeitungsartikel (OÖN vom 31. Oktober 2001) sei damals von Seiten des Shopping-Center argumentiert worden, dass der Parkplatz deswegen errichtet worden sei, weil das Center besser als erwartet laufe, die Kundenfrequenz zugenommen habe und die Verweildauer der Kunden länger geworden sei. Von den 640 Beschäftigten würden gut 350 mit dem eigenen Auto anreisen. Das Ganze sei aber nur als Provisorium bis zur Realisierung des geplanten großen Ausbaus des Shopping-Center anzusehen, wonach dann ohnehin 3.000 Parkplätze zur Verfügung stünden.

2.1.2. Der OÖ Umweltanwalt habe am 23. Mai 2001 einen Lokalaugenschein durchgeführt und dabei festgestellt, dass der Parkplatz in der geplanten Größe (ohne Gestaltungsdetails) bereits eingerichtet und in Betrieb befindlich und im Einfahrtsbereich mit „öffentlicher Pendlerparkplatz der Stadtgemeinde Ansfelden" gekennzeichnet sei; an diesem Tag sei um 8.50 Uhr der Parkplatz mit 49 Pkw's belegt gewesen, im Beobachtungszeitraum von 30 Minuten seien sodann 17 Pkw zu- und kein Pkw abgefahren. Alle Pkw-Benutzer bzw. Mitfahrer hätten den Parkplatz ausschließlich in Richtung Shopping-Center Haid verlassen, 10 Personen seien in Werksbekleidung der Firma IKEA gekleidet und eindeutig als Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen dieses Unternehmens identifizierbar gewesen. Der Anreisezeitpunkt dieser Personen korrespondiere eindeutig mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des IKEA-Marktes um 9.30 Uhr.

Nach Mitteilung der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei eine gewerbebehördliche Genehmigung des Parkplatzes scheinbar wegen Nichterfüllung des Standes der Technik in wasserrechtlicher Hinsicht (unbefestigter Parkplatz bei hoher Benutzerfrequenz, ungereinigte Versickerung der Oberflächenwässer) nicht erteilt und der Parkplatz von der Gewerbebehörde deshalb gesperrt worden. Ob ein eigener Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vorgelegen sei, entziehe sich der Kenntnis des OÖ Umweltanwaltes.

2.1.3. Der OÖ Umweltanwalt zog daher die Schlussfolgerung, dass der gegenständliche Parkplatz ursprünglich vom Betreiber des Shopping-Center Haid errichtet und ausschließlich zu dessen betrieblichen Zwecken gewidmet worden sei und als zeitliches Provisorium bis zur Realisierung des geplanten Ausbaus des Shopping-Center Belastungsspitzen abpuffern sollte. Die erforderliche gewerbebehördliche Bewilligung sei aufgrund fehlender Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers nicht zustande gekommen. Der Parkplatz werde derzeit offensichtlich überwiegend oder ausschließlich für betriebliche Zwecke des Shopping-Center genutzt, weil er in unmittelbarer Nähe liege, eine Benutzung für die Mitarbeiter und Kunden ohne jede Einschränkung mögliche sei, ein typischer Pendlerparkplatz an einem Werktag bereits in den frühen Morgenstunden (ca. 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr) benutzt werden würde, in diesem Zeitraum aber nur eine sehr geringe Auslastung vorliege, ein typischer Pendlerparkplatz („Park and Ride") am Stadtrand von Linz eine nahe gelegene Anbindung an ein öffentliches Verkehrsmittel aufweisen würde, sich die nächstgelegene Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aber in einer Entfernung von ca. 500 m vom gegenständlichen Parkplatz befinde und beim Lokalaugenschein eine Benutzung des Parkplatzes tatsächlich nur durch Mitarbeiter, allenfalls auch einige Kunden, des Shopping-Center erfolgte.

Es sei offensichtlich, dass der von der Gemeinde angegebene Zweck des gegenständlichen Parkplatzes, wenn überhaupt, so nur in untergeordnetem Ausmaß zutreffe. Es wäre daher wohl der Tatbestandstypus der Z 19 Anhang 1 UVP-G 2000 berührt (kapazitätserhöhende Änderung eines Einkaufszentrums). Nach der Definition in Fußnote 3 zu Z 19 Anhang 1 komme es beim Tatbestand „Einkaufszentrum" nicht auf die Person des Betreibers der Einrichtungen und Anlagen an, sondern ausschließlich auf das Kriterium des räumlichen Naheverhältnisses und der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit. Im gegenständlichen Fall sei das räumliche Naheverhältnis offensichtlich und die funktionelle Einheit zwischen dem Shopping-Center Haid und dem gegenständlichen Parkplatz sowohl aus der Vorgeschichte als auch aus dem tatsächlichen Betrieb eindeutig nachweisbar.Es sei offensichtlich, dass der von der Gemeinde angegebene Zweck des gegenständlichen Parkplatzes, wenn überhaupt, so nur in untergeordnetem Ausmaß zutreffe. Es wäre daher wohl der Tatbestandstypus der Ziffer 19, Anhang 1 UVP-G 2000 berührt (kapazitätserhöhende Änderung eines Einkaufszentrums). Nach der Definition in Fußnote 3 zu Ziffer 19, Anhang 1 komme es beim Tatbestand „Einkaufszentrum" nicht auf die Person des Betreibers der Einrichtungen und Anlagen an, sondern ausschließlich auf das Kriterium des räumlichen Naheverhältnisses und der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit. Im gegenständlichen Fall sei das räumliche Naheverhältnis offensichtlich und die funktionelle Einheit zwischen dem Shopping-Center Haid und dem gegenständlichen Parkplatz sowohl aus der Vorgeschichte als auch aus dem tatsächlichen Betrieb eindeutig nachweisbar.

2.2. Die Abteilung Wasserbau, Unterabteilung Wasserwirtschaft und Hydrographie, des Landes Oberösterreich teilte der Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich am 26. Juni 2001 mit, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Errichtung eines nicht befestigten Schotterparkplatzes im Gesamtausmaß von rund

8.500 m² mit Parkmöglichkeit für ca. 345 Pkw in keiner Weise dem Stand der Technik entspreche. Im gegenständlichen Gebiet befinde sich der Grundwasserspiegel im gut durchlässigen Schotterkörper rund 5 m unter GOK. Damit widerspreche das Vorhaben den Anforderungen zum allgemeinen, flächendeckenden Grundwasserschutz gemäß § 30 WRG 1959 und sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht abzulehnen.8.500 m² mit Parkmöglichkeit für ca. 345 Pkw in keiner Weise dem Stand der Technik entspreche. Im gegenständlichen Gebiet befinde sich der Grundwasserspiegel im gut durchlässigen Schotterkörper rund 5 m unter GOK. Damit widerspreche das Vorhaben den Anforderungen zum allgemeinen, flächendeckenden Grundwasserschutz gemäß Paragraph 30, WRG 1959 und sei aus wasserwirtschaftlicher Sicht abzulehnen.

2.3. Die Stadtgemeinde Ansfelden ersuchte die Umweltrechtsabteilung des Amtes der OÖ Landesregierung am 29. Juni 2001 schriftlich, bei der Entscheidung zu dem genannten Vorhaben noch Folgendes zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    es sei die Stadtgemeinde Ansfelden und nicht ein „Shopping-Center", die die Errichtung eines öffentlichen, d. h. allgemein zugänglichen Umsteigeparkplatzes beabsichtige;
  • -Strichaufzählung
    mit dieser Errichtung solle auch der bestehende Missstand bekämpft werden, dass der private Parkplatz des naheliegenden Einkaufszentrums als Abstellplatz für Pendler, Fahrgemeinschaften, Ausflugtouristen etc.
verwendet werde;
  • -Strichaufzählung
    es liege nicht in der Absicht der Stadtgemeinde Ansfelden oder der im nahegelegenen Shopping-Center vertretenden Handelsunternehmen, dass der Umsteigeparkplatz als Abstellplatz für Besucher des Shopping-Center dienen solle. Eine Vermischung von Nutzungen liege in der Natur der Sache, es sei aber eindeutig nicht Projektabsicht, einen Parkplatz oder eine Erweiterung eines Parkplatzes für ein Shopping-Center zu errichten;
  • -Strichaufzählung
    dadurch, dass der Parkplatz weder nur Besuchern des Einkaufszentrums regelmäßig dienen solle noch eine Nutzung der Stellplätze durch Kunden der Absicht der Stadtgemeinde Ansfelden entspreche, sei er keineswegs dem UVP-G 2000 zu unterstellen. Um von einem Änderungsvorhaben nach § 3a UVP-G 2000 ausgehen zu können, müsse eine Nutzung des projektierten Parkplatzes durch Shopping-Center-Kunden Gegenstand des Vorhabens sein, was nicht der Fall sei, weshalb keinesfalls von der Kapazitätserweiterung des Shopping-Center Haid im Sinne des § 3a Abs. 1-3 UVP-G 2000 gesprochen werden könne. Als „neues" Vorhaben sei ein öffentlicher Parkplatz bloß dann UVP-pflichtig, wenn gemäß Anhang 1 Z 21 UVP-G 2000 mehr als 1.500 Stellplätze für Fahrzeuge errichtet würden, was bei den projektierten 345 Parkplätzen nicht gegeben sei. Auch eine Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 scheitere mangels Erreichen von 25 % des gesetzlichen Schwellenwertes;dadurch, dass der Parkplatz weder nur Besuchern des Einkaufszentrums regelmäßig dienen solle noch eine Nutzung der Stellplätze durch Kunden der Absicht der Stadtgemeinde Ansfelden entspreche, sei er keineswegs dem UVP-G 2000 zu unterstellen. Um von einem Änderungsvorhaben nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000 ausgehen zu können, müsse eine Nutzung des projektierten Parkplatzes durch Shopping-Center-Kunden Gegenstand des Vorhabens sein, was nicht der Fall sei, weshalb keinesfalls von der Kapazitätserweiterung des Shopping-Center Haid im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins -, 3, UVP-G 2000 gesprochen werden könne. Als „neues" Vorhaben sei ein öffentlicher Parkplatz bloß dann UVP-pflichtig, wenn gemäß Anhang 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 mehr als 1.500 Stellplätze für Fahrzeuge errichtet würden, was bei den projektierten 345 Parkplätzen nicht gegeben sei. Auch eine Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 scheitere mangels Erreichen von 25 % des gesetzlichen Schwellenwertes;
  • -Strichaufzählung
    die Beobachtung von Benutzergewohnheiten auf einem offensichtlich ohne Genehmigung errichteten Parkplatz sei überdies nicht entscheidungsrelevant, auch der kurze Beobachtungszeitraum könne zu keinem seriösen Ergebnis führen; das nächste öffentliche Verkehrsmittel liege nicht 500 m, sondern ca. 150 m entfernt;
gewerberechtliche und wasserrechtliche Vorschriften seien nicht umgangen worden; der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden habe in seiner Sitzung vom 28. Juni 2001 daher die Verordnung zur Errichtung und Erklärung als öffentliche Verkehrsfläche erlassen.

3. Devolutionsantrag des OÖ Umweltanwaltes:

3.1. Am 17. Jänner 2002 stellte der OÖ Umweltanwalt an den Umweltsenat den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1991 iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und beantragte den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag vom 25. Mai 2001 an den Umweltsenat mit der Begründung, dass seitens der Umweltrechtsabteilung des Amtes der OÖ Landesregierung als erstinstanzlicher UVP-Behörde seit dem Feststellungsantrag keine für den Umweltanwalt als Antragsteller erkennbaren behördlichen Schritte – etwa Parteiengehör – gesetzt worden seien und daher die sechswöchige Entscheidungsfrist im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G überschritten sei, weshalb von einem überwiegenden Verschulden der Behörde für die Verzögerung auszugehen sei.3.1. Am 17. Jänner 2002 stellte der OÖ Umweltanwalt an den Umweltsenat den Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und beantragte den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag vom 25. Mai 2001 an den Umweltsenat mit der Begründung, dass seitens der Umweltrechtsabteilung des Amtes der OÖ Landesregierung als erstinstanzlicher UVP-Behörde seit dem Feststellungsantrag keine für den Umweltanwalt als Antragsteller erkennbaren behördlichen Schritte – etwa Parteiengehör – gesetzt worden seien und daher die sechswöchige Entscheidungsfrist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G überschritten sei, weshalb von einem überwiegenden Verschulden der Behörde für die Verzögerung auszugehen sei.

3.2. Die Umweltrechtsabteilung des Amtes der OÖ Landesregierung teilte am 12. Februar 2002 schriftlich mit, dass aus objektiver Sicht diese Begründung zutreffe und legte den Verfahrensakt im Original vor.

3.3. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Stadtgemeinde Ansfelden die nachträgliche Bewilligung für die Errichtung des genannten Umsteigeparkplatzes mit 345 Stellplätzen unter Vorschreibung von genau definierten Bedingungen, Auflagen und Befristungen, wobei sie ausführte, dass damit dem beim Umweltsenat anhängigen UVP-Feststellungsantrag nicht vorgegriffen werde.

4. Verfahren vor dem Umweltsenat:

4.1. Mit Bescheid vom 20. März 2002, US 5B/2002/1-6, bestellte der Umweltsenat DI Dr. Leonhard Höfler zum Sachverständigen für Verkehrskoordinierung zur gutachterlichen Äußerung zu folgenden Fragen:

1.              Ist es bautechnisch oder organisatorisch möglich, eine „Mitnutzung" des „Umsteigeparkplatzes Köttsdorfer Straße" durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Kunden und Kundinnen des Shopping Center Haid auszuschließen?

2.              Gibt es eine bauliche Trennung zwischen diesen beiden Parkplätzen; wenn nein, ist die Errichtung einer baulichen Trennung derart möglich, dass eine Mitnützung durch andere („Nichtpendler") ausgeschlossen werden kann?

3.               Handelt es sich bei diesem Parkplatz um einen typischen Pendlerparkplatz? (Gibt es überhaupt spezielle Anforderungen an einen Pendlerparkplatz; bejahendenfalls, erfüllt der genannte Parkplatz diese Anforderungen?)

4.              Unter Berücksichtigung der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sowie deren Frequenz und Zielpunkt:

Wie attraktiv ist aus verkehrskoordinatorischer Sicht dieser „Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße" für Pendler in die Stadt?

4.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002, US 5B/2002/1-13, wurde DI Dr. Höfler um ergänzende Beantwortung folgender Frage ersucht:

Ist auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen des Parkplatzes Köttsdorfer Straße mit sämtlichen im räumlichen Zusammenhang stehenden Parkplätzen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen?

4.3. Mit Schreiben vom 26. April 2002, US 5B/2002/1-7, gab DI Dr. Höfler folgende gutachterliche Äußerung ab:

Gutachterliche Äußerung

1.              Ist es bautechnisch oder organisatorisch möglich, eine „Mitnutzung" des „Umsteigeparkplatzes Köttsdorfer Straße" durch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder Kunden und Kundinnen des Shopping Center Haid auszuschließen?

Als bautechnische Möglichkeit, einen bestimmten Nutzerkreis von der "Mitnutzung" des Parkplatzes auszuschließen, kommt die Errichtung einer Schranke bei der Zufahrt zum Parkplatz in Frage. Die Kontrolle, ob ein Nutzer Kunde oder Mitarbeiter des Shopping-Centers ist, besteht in der Praxis allerdings nicht.

Eine Überprüfung, ob ein Nutzer ein öffentliches Verkehrsmittel zur Weiterfahrt in die Stadt Linz nutzt, wäre nur bei der Kontrolle der vom Fahrgast bereits gekauften Fahrscheine durchführbar, eine lückenlose Eingrenzung auf ÖV-Nutzer ist daher nicht möglich. Der Parkplatz soll außerdem für Umsteiger in Fahrgemeinschaften oder Bustagesausflügler dienen.

2.              Gibt es eine bauliche Trennung zwischen diesen beiden Parkplätzen; wenn nein, ist die Errichtung einer baulichen Trennung derart möglich, dass eine Mitbenutzung durch andere („Nichtpendler") ausgeschlossen werden kann?

Der „Umsteigeparkplatz" liegt südlich der Köttsdorfer Straße, der Parkplatz des Shopping-Center nördlich, die Köttsdorfer Straße bildet daher eine bauliche Trennung zwischen den beiden Parkplätzen. Der Parkplatz ist nur durch eine Ein- und Ausfahrt direkt von der Köttsdorfer Straße erreichbar. (Beilage Foto 1) Die Frage des Ausschlusses von „Nichtpendlern" ist weniger eine Frage der baulichen Trennung als der organisatorischen Abwicklung. Eine Prüfung, ob ein Zufahrer Pendler ist oder nicht, ist jedoch in der Praxis nicht möglich.

3.              Handelt es sich bei diesem Parkplatz um einen typischen Pendlerparkplatz? (Gibt es überhaupt spezielle Anforderungen an einen Pendlerparkplatz, bejahendenfalls, erfüllt der genannte Parkplatz diese Anforderungen?)

Der Begriff „Pendlerparkplatz" ist rechtlich nicht definiert und es bestehen keine verbindlich definierten Anforderungen dafür. Grundsätzlich versteht man unter einem „Pendlerparkplatz" eine Parkmöglichkeit an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, (bei Schienenverkehrsmitteln „Park & Ride") oder auch Parkplätze an Standorten, wo zur Weiterfahrt Fahrgemeinschaften gebildet werden.

Ein Ortsaugenschein am 22.4.2002 nachmittags ergab folgendes Bild: Insgesamt wurden 345 Stellplätze abmarkiert, rund 25 % waren belegt. Ein Großteil der Fahrzeuge kommt aus dem Bezirk Linz-Land, aber für rund 1/3 der Fahrzeuge kann aufgrund des Kennzeichens geschlossen werden, dass der Platz nicht als Pendlerparkplatz mit Umstieg in ein anderes Verkehrsmittel in Richtung Stadt genutzt wird (z. B. Kennzeichen Linz-Stadt). Der Parkplatz wäre für einen Pendlerparkplatz stark überdimensioniert, selbst an Bahnhöfen mit attraktiven Verbindungen in die Stadt Linz bestehen in der Regel weniger Stellplätze.

4.              Unter Berücksichtigung der nächstgelegenen Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sowie deren Frequenz und Zielpunkt: Wie attraktiv ist aus verkehrskoordinatorischer Sicht dieser „Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße" für Pendler in die Stadt?

Die nächstgelegene Bahnhaltestelle Nettingsdorf (Pyhrnbahn) liegt in einer Wegeentfernung von rund 1 km. Aufgrund dieser großen Distanz besteht keine Attraktivität, den Parkplatz als Park&Ride-Platz für eine Weiterfahrt mit der Pyhrnbahn in die Stadt zu verwenden.

Die nächstgelegene Bushaltestelle liegt in einer Entfernung von rund 300 m am Parkplatz des Shopping Centers. Der Zugangsweg vom betroffenen Parkplatz zur Haltestelle verläuft über den Parkplatz des Shoppingcenters Haid. Es besteht kein Gehweg, der Fußgänger muss die wenig attraktive Erschließungsstraße im Parkplatz benutzen. (Beilage Foto 2)

Die Busverbindungen in die Stadt Linz sind äußerst unattraktiv. An Werktagen verkehren neun Kurse in die Stadt, die Fahrzeit beträgt rund 40 Minuten. Der erste Kurs in Richtung Linz verkehrt um 8.49 Uhr. Die Verbindung ist daher aufgrund der fehlenden Morgenverbindung für einen Großteil der Pendler unbrauchbar, aufgrund der langen Fahrtzeiten und schlechten Frequenz besteht auch während des Tages nur eine bedingt attraktive Verbindung.

Zusammengefasst wird aus verkehrskoordinatorischer Sicht festgestellt, dass der Umsteigeparkplatz aufgrund der mangelhaften ÖV-Anbindung für Umsteiger in öffentliche Verkehrsmittel nicht attraktiv ist.

4.4. Mit Schreiben vom 18. Juni 2002, US 5B/2002/1-16, beantwortete DI Dr. Höfler die ergänzende Frage vom 3. Juni 2002 dahin gehend, dass aufgrund der großen Anzahl an bereits bestehenden Parkplätzen beim Shopping-Center und dem starken Verkehrsaufkommen auf den umliegenden Straßen und Zufahrten zum Shopping-Center aus dem vom Parkplatz Köttsdorfer Straße induzierten Verkehrsaufkommen keine zusätzliche erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt abgeleitet werden könne. Die zusätzlichen verkehrlich bedingten Umweltbelastungen lägen im Verhältnis zu den bestehenden in einem marginalen Verhältnis, sodass nicht von einer zusätzlichen erheblichen Auswirkung gesprochen werden könne.

4.5. Der OÖ Umweltanwalt teilte am 16. Mai 2002 mit, dass die gutachterliche Äußerung vom 26. April 2002 im Wesentlichen seine Einschätzung bestätige und er daher auch den Feststellungsantrag vom 25. Mai 2001 vollinhaltlich aufrecht erhalte.

4.6. Die Stadtgemeinde Ansfelden äußerte sich zu dem Gutachten vom 26. April 2002 am 17. Mai 2002 schriftlich im Wesentlichen wie folgt:

  • -Strichaufzählung
    mit diesem zentral gelegenen Umsteigeparkplatz solle eine entsprechende Nachfrage befriedigt werden, da in der Vergangenheit immer wieder Pendler, Fahrgemeinschaften und Ausflugstouristen ihre Fahrzeuge auf dem nahegelegenen Parkplatz des Shopping-Center Haid abgestellt hätten, was an umsatzstarken Tagen zu einer Überlastung der Zufahrtsstraßen und zu Rückstaus bis auf die A 1 geführt habe;
  • -Strichaufzählung
    auch der Amtssachverständige habe auf die Trennung des Umsteigeparkplatzes vom Parkplatz des Shopping-Center Haid durch die Köttsdorfer Straße sowie darauf, dass eine direkte Verbindung zwischen dem Shopping-Center und dem Umsteigeparkplatz nicht bestehe, hingewiesen. Es sei nicht Projektabsicht, den Besuchern des Einkaufszentrums zusätzliche Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Dass im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines etwa ein Drittel der Besucher des Umsteigeparkplatzes aus der Stadt Linz angereist seien, lasse noch nicht zwingend den Schluss zu, dass diese Kunden des Shopping-Center Haid waren, wie auch die mangelnde Auslastung des Parkplatzes ein Hinweis dafür sei, dass dieser als Projektbestandteil des benachbarten Einkaufszentrums zu beurteilen wäre;
  • -Strichaufzählung
    der Parkplatz erreiche nicht eine Kapazität im Sinne des Anhanges 1 Z 21 UVP-G 2000, um für sich genommen einer UVP-Pflicht zu unterliegen. Auch die Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müsse hier entfallen, da mit 345 Stellplätzen nicht mindestens 25 % des Schwellenwerts erreicht würden; ein Änderungsvorhaben gemäß § 3a UVP-G 2000 müsste eine Nutzung des Umsteigeparkplatzes durch Kunden des Shopping-Center Gegenstand des Vorhabens sein. Ein räumlicher Zusammenhang sei aber bereits durch die bauliche und verkehrliche Trennung bei den Parkplätzen ausgeschlossen, durch zwei organisatorisch und funktionell voneinander getrennte Vorhaben sei auch ein sachlicher Zusammenhang zu verneinen.der Parkplatz erreiche nicht eine Kapazität im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 21, UVP-G 2000, um für sich genommen einer UVP-Pflicht zu unterliegen. Auch die Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 müsse hier entfallen, da mit 345 Stellplätzen nicht mindestens 25 % des Schwellenwerts erreicht würden; ein Änderungsvorhaben gemäß Paragraph 3 a, UVP-G 2000 müsste eine Nutzung des Umsteigeparkplatzes durch Kunden des Shopping-Center Gegenstand des Vorhabens sein. Ein räumlicher Zusammenhang sei aber bereits durch die bauliche und verkehrliche Trennung bei den Parkplätzen ausgeschlossen, durch zwei organisatorisch und funktionell voneinander getrennte Vorhaben sei auch ein sachlicher Zusammenhang zu verneinen.
Gegen eine Annahme eines gemeinsamen Vorhabens spreche, dass Parkplatz und Shopping-Center von unterschiedlichen Rechtspersonen betrieben würden, keine gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung, Schneeräumung etc. erfolge, kein einheitliches Verkehrskonzept vorliege, das Shopping-Center Haid und der Umsteigeparkplatz nicht nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept betrieben würden und beide völlig unterschiedlichen Betriebszwecken dienten. Darüber hinaus könne der Umsteigeparkplatz auch von seiner optischen Erscheinung (fehlende Werbetafeln, andere interne Erschließung, andere Gestaltung des Parkplatzes) nicht dem Shopping-Center Haid zugeordnet werden.
Die Ansicht des verkehrskoordinationstechnischen Amtssachverständigen über die mangelnde Auslastung bzw. Attraktivität sei aus rechtlicher Hinsicht für die Beurteilung einer allfälligen UVP-Pflicht irrelevant und es handle sich daher keinesfalls um eine kapazitätserweiternde Änderung des Shopping-Center Haid im Sinne des § 3a Abs. 1-6 UVP-G 2000.Die Ansicht des verkehrskoordinationstechnischen Amtssachverständigen über die mangelnde Auslastung bzw. Attraktivität sei aus rechtlicher Hinsicht für die Beurteilung einer allfälligen UVP-Pflicht irrelevant und es handle sich daher keinesfalls um eine kapazitätserweiternde Änderung des Shopping-Center Haid im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins -, 6, UVP-G 2000.

4.7. Zusammenfassend hielt die Stadtgemeinde fest, dass der Umsteigeparkplatz als „neues Vorhaben" gemäß Anhang 1 Z 21 UVP-G 2000 den erforderlichen Schwellenwert von4.7. Zusammenfassend hielt die Stadtgemeinde fest, dass der Umsteigeparkplatz als „neues Vorhaben" gemäß Anhang 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 den erforderlichen Schwellenwert von

1.500 Stellplätzen nicht erreiche;

  • -Strichaufzählung
    eine Kumulierung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G nicht zulässig sei, da 25 % des gesetzlichen Schwellenwertes nicht erreicht würden;eine Kumulierung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G nicht zulässig sei, da 25 % des gesetzlichen Schwellenwertes nicht erreicht würden;
  • -Strichaufzählung
    der Umsteigeparkplatz mit dem Shopping-Center Haid nicht als einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei, sodass die Bestimmungen des § 3a Abs. 1-6 UVP-G ebenfalls nicht anwendbar seien und eine UVP- bzw. Feststellungspflicht nach dem UVP-G 2000 nicht gegeben sei.der Umsteigeparkplatz mit dem Shopping-Center Haid nicht als einheitliches Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 zu qualifizieren sei, sodass die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz eins -, 6, UVP-G ebenfalls nicht anwendbar seien und eine UVP- bzw. Feststellungspflicht nach dem UVP-G 2000 nicht gegeben sei.

4.8. Am 4. Juli 2002 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf sowohl der OÖ Umweltanwalt als auch die Vertreter der Stadtgemeinde Ansfelden im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wiederholten und durch zusätzliche Details zu bekräftigen versuchten.

5. Der Umweltsenat kommt zu folgendem Ergebnis:

5.1. Zum Devolutionsantrag:

§ 73 Abs. 1 AVG verpflichtet eine Behörde, wenn in einer Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Für Anträge auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, beträgt die Entscheidungsfrist nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sechs Wochen.Paragraph 73, Absatz eins, AVG verpflichtet eine Behörde, wenn in einer Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Für Anträge auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, beträgt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sechs Wochen.

Der Feststellungsantrag des OÖ Umweltanwaltes langte am 28. Mai 2001 beim Amt der OÖ Landesregierung ein. Zum Zeitpunkt des Devolutionsantrages war die Frist daher bereits abgelaufen.

Ein Devolutionsantrag ist nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 645). In seinem Devolutionsantrag hat der OÖ Umweltanwalt vorgebracht, dass seit seinem Feststellungsantrag seitens der erstinstanzlichen UVP-Behörde keine für ihn erkennbaren behördlichen Schritte – etwa Parteingehör – gesetzt worden seien, sodass von einem überwiegenden Verschulden der Behörde für die Verzögerung auszugehen sei. Die OÖ Umweltrechtsabteilung als erstinstanzliche UVP-Behörde hat zugestanden, dass aus objektiver Sicht die Begründung zutreffe, weshalb sich weitere Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Devolutionsantrages erübrigen und die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf den Umweltsenat übergegangen ist.Ein Devolutionsantrag ist nach Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 645). In seinem Devolutionsantrag hat der OÖ Umweltanwalt vorgebracht, dass seit seinem Feststellungsantrag seitens der erstinstanzlichen UVP-Behörde keine für ihn erkennbaren behördlichen Schritte – etwa Parteingehör – gesetzt worden seien, sodass von einem überwiegenden Verschulden der Behörde für die Verzögerung auszugehen sei. Die OÖ Umweltrechtsabteilung als erstinstanzliche UVP-Behörde hat zugestanden, dass aus objektiver Sicht die Begründung zutreffe, weshalb sich weitere Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit des Devolutionsantrages erübrigen und die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf den Umweltsenat übergegangen ist.

5.2. Folgender Sachverhalt kann festgestellt werden:

Der Umsteigeparkplatz liegt südlich der Köttsdorfer Straße, der Parkplatz des Shopping-Center Haid nördlich, die Köttsdorfer Straße bildet daher eine bauliche Trennung zwischen den beiden Parkplätzen. Der Parkplatz ist nur durch eine Ein- und Ausfahrt direkt von der Köttsdorfer Straße erreichbar. Die Frage des Ausschlusses von „Nichtpendlern" ist weniger eine Frage der baulichen Trennung als der organisatorischen Abwicklung. Eine Prüfung, ob ein Zufahrer Pendler ist oder nicht, ist jedoch in der Praxis nicht möglich.

Als bautechnische Möglichkeit, einen bestimmten Nutzerkreis von der Mitnutzung des Parkplatzes auszuschließen, kommt die Errichtung einer Schranke bei der Zufahrt zum Parkplatz in Frage. Eine Überprüfung, ob ein Nutzer ein öffentliches Verkehrsmittel zur Weiterfahrt in die Stadt Linz nutzt, wäre nur bei der Kontrolle der vom Fahrgast bereits gekauften Fahrscheine durchführbar, eine lückenlose Eingrenzung auf ÖV-Nutzer ist daher nicht möglich, zumal der Parkplatz außerdem für Umsteiger in Fahrgemeinschaften oder Bustagesausflüglern dienen soll.

Grundsätzlich versteht man unter einem „Pendlerparkplatz", für den keine rechtlich oder tatsächlich verbindlichen Anforderungen definiert sind, eine Parkmöglichkeit an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel – bei Schienenverkehrsmittel „Park and Ride" – oder auch Parkplätze an Standorten, wo zur Weiterfahrt Fahrgemeinschaften gebildet werden.

Anlässlich des Ortsaugenscheines am 22. April 2002 nachmittags konnte festgestellt werden, dass von insgesamt 345 abmarkierten Stellplätzen rund 25 % belegt waren. Ein Großteil der Fahrzeuge kam aus dem Bezirk Linz-Land, aber für rund ein Drittel der Fahrzeuge konnte aufgrund des Kennzeichens geschlossen werden, dass der Platz nicht als Pendlerparkplatz mit Umstieg in ein anderes Verkehrsmittel in Richtung Stadt genutzt wird (z.B. Kennzeichen Linz-Stadt). Der Parkplatz ist für einen Pendlerparkplatz stark überdimensioniert, selbst an Bahnhöfen mit attraktiven Verbindungen in die Stadt Linz bestehen in der Regel weniger Stellplätze.

Die nächstgelegene Bahnhaltestelle Nettingsdorf (Pyhrnbahn) liegt in einer Wegentfernung von rund 1 km. Aufgrund dieser großen Distanz besteht keine Attraktivität, den Parkplatz als Park-and-Ride-Platz für eine Weiterfahrt mit der Pyhrnbahn in die Stadt zu verwenden.

Die nächstgelegene Bushaltestelle liegt in einer Entfernung von rund 300 m am Parkplatz des Shopping-Center Haid. Der Zugangsweg des Umsteigeparkplatzes Köttsdorfer Straße zur Haltestelle verläuft über den Parkplatz des Shopping-Center. Es besteht kein Gehweg, der Fußgänger muss die wenig attraktive Erschließungsstraße am Parkplatz benutzen.

Die Busverbindungen in die Stadt Linz sind äußerst unattraktiv. An Werktagen verkehren neun Kurse in die Stadt, die Fahrtzeit beträgt rund 40 Minuten. Der erste Kurs in Richtung Linz verkehrt um 8.49 Uhr. Die Verbindung ist daher aufgrund der fehlenden Morgenverbindung für einen Großteil der Pendler unbrauchbar, aufgrund der langen Fahrtzeiten und der schlechten Frequenz besteht auch während des Tages nur eine bedingt attraktive Verbindung.

Aus verkehrskoordinatorischer Sicht ist daher festzustellen, dass der Umsteigeparkplatz aufgrund der mangelnden ÖV-Anbindung für Umsteiger in öffentliche Verkehrsmittel nicht attraktiv ist.

Im Shopping-Center Haid stehen derzeit ohne den Parkplatz Köttsdorfer Straße 1.500 Kundenparkplätze zur Verfügung, wobei sich 220 Stellplätze auf dem Dach eines Fachmarktes befinden. Sonst existieren keine nennenswerten Stellflächen, welche im räumlichen Zusammenhang mit dem Parkplatz Köttsdorfer Straße stehen.

Das Verkehrsaufkommen auf der B 139, welche östlich des Shopping-Center Haid in Nord-/Südrichtung verläuft, weist südlich der „IKEA-Kreuzung" eine Verkehrsbelastung von rund 14.000 Kfz/Tag auf. Im Abschnitt nördlich der A1 weist die B 139 Verkehrsstärken von über 20.000 Kfz/Tag (JDTV) auf.

Aufgrund der großen Anzahl an bereits bestehenden Parkplätzen beim Shopping-Center Haid und dem starken Verkehrsaufkommen auf den umliegenden Straßen und Zufahrten zum Shopping-Center kann aus dem vom Parkplatz Köttsdorfer Straße induzierten Verkehrsaufkommen keine zusätzliche erhebliche schädliche belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt abgeleitet werden. Die zusätzlich verkehrlich bedingten Umweltbelastungen sind im Vergleich zu den bestehenden geringfügig, sodass nicht von einer zusätzlichen erheblichen Auswirkung gesprochen werden kann.

5.3. Diese Feststellungen stützen sich auf das Gutachten des Sachverständigen für Verkehrskoordinierung DI Dr. Leonhard Höfler, dessen Ausführungen, gegründet auf eine Befundaufnahme anlässlich eines Ortsaugenscheines, nachvollziehbar und unbedenklich sind. An dem dafür notwendigen Sach- und Fachwissen des Amtssachverständigen bestehen von Seiten des Umweltsenates keinerlei Zweifel.

5.4. Rechtlich ist auszuführen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Feststellung, ob für das Vorhaben „Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße" der Stadtgemeinde Ansfelden eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 oder des § 3a Abs. 1-3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.Gegenstand dieses Verfahrens ist die Feststellung, ob für das Vorhaben „Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße" der Stadtgemeinde Ansfelden eine UVP durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins -, 3, UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Aufgabe der UVP ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, und Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000).Aufgabe der UVP ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, und Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVP-G 2000).

5.4.1. Der Umweltsenat hatte zwei Fragen zu beantworten:

1. Handelt es sich bei dem geplanten Umsteigeparkplatz um ein eigenständiges Vorhaben oder um eine Erweiterung des bestehenden Parkplatzes des Shopping-Center? Handelt es sich daher um ein „einheitliches Vorhaben" im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000?1. Handelt es sich bei dem geplanten Umsteigeparkplatz um ein eigenständiges Vorhaben oder um eine Erweiterung des bestehenden Parkplatzes des Shopping-Center? Handelt es sich daher um ein „einheitliches Vorhaben" im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000?

2. Wenn von einem eigenständigen Vorhaben auszugehen ist, kommt die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zur Anwendung?2. Wenn von einem eigenständigen Vorhaben auszugehen ist, kommt die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zur Anwendung?

Zur Frage des Vorhabensbegriffes:

Zentrale Frage ist hier, ob die Errichtung dieses Umsteigeparkplatzes in einen so engen Zusammenhang mit dem Parkplatz des Shopping-Center Haid gebracht werden kann, dass aus rechtlicher Sicht von einem „einheitlichen Vorhaben" zu sprechen ist. Nach Ansicht des antragstellenden ÖÖ Umweltanwaltes ist das räumliche Naheverhältnis offensichtlich und die funktionelle Einheit zwischen dem Shopping-Center Haid und dem gegenständlichen Parkplatz sowohl aus der Vorgeschichte als auch dem tatsächlichen Betrieb eindeutig nachweisbar.

Unter „Vorhaben" ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen, wobei ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000). Beurteilungsgegenstand für die UVP ist also die Gesamtheit der räumlich und sachlich in einem Zusammenhang stehenden Maßnahmen – die ja oft „Auswirkungen" des Vorhabens sind -, Entscheidungsgegenstand ist jedoch das beantragte Vorhaben.Unter „Vorhaben" ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen zu verstehen, wobei ein Vorhaben eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000). Beurteilungsgegenstand für die UVP ist also die Gesamtheit der räumlich und sachlich in einem Zusammenhang stehenden Maßnahmen – die ja oft „Auswirkungen" des Vorhabens sind -, Entscheidungsgegenstand ist jedoch das beantragte Vorhaben.

Die Stadtgemeinde Ansfelden beabsichtigt laut eigenen Angaben die Errichtung eines Umsteigeparkplatzes, um den steigenden Bedarf des Pendlerverkehrs zu decken, mit der Möglichkeit, diesen für Pendler, Fahrgemeinschaften, Ausflugstouristen etc. zu verwenden und Überlastungen des öffentlichen Straßenverkehrsnetzes durch Rückstau hintan zu halten.

Diesem wiederholt zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen stehen die als nachvollziehbar und unbedenklich beurteilten Aussagen im Gutachten des DI Dr. Höfler vom 26. April 2002 entgegen, wonach „der Umsteigeparkplatz aufgrund der mangelhaften ÖV-Anbindung für Umsteiger in öffentliche Verkehrsmittel nicht attraktiv ist."

Eine Identität der Betreiber ist nicht gegeben, auch fehlt dem Betreiber des Shopping-Center Haid die Möglichkeit der Disposition über den Umsteigeparkplatz, zumal Parkplatz und Shopping-Center tatsächlich von unterschiedlichen Rechtspersonen betrieben werden. Laut Vorbringen der Stadtgemeinde Ansfelden liegt kein einheitliches Verkehrskonzept vor – wenngleich dies unabhängig vom konkreten Vorhaben für den gesamten Großraum, nicht zuletzt auch aus Umweltschutzgründen, wünschenswert wäre –, das Shopping-Center und der Umsteigeparkplatz werden nicht nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept betrieben und dienen nach Angaben der Stadtgemeinde Ansfelden unterschiedlichen Betriebszwecken.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass hier keine einheitliche Firmenstruktur besteht und auch eine gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung, Schneeräumung und dergleichen nicht vorliegt. All diese Argumente sprechen gegen die Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000.Weiters ist zu berücksichtigen, dass hier keine einheitliche Firmenstruktur besteht und auch eine gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung, Schneeräumung und dergleichen nicht vorliegt. All diese Argumente sprechen gegen die Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000.

Der Umweltsenat hat sich wiederholte Male mit dem Begriff des Vorhabens beschäftigt und unter anderem ausgeführt, dass eine Anlage (gemäß Anhang 1 UVP-G 2000), die aus mehreren in einem nahen örtlichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen besteht, auch dann ein Vorhaben ist – hier bezogen auf § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 –, wenn deren Einrichtungen – unter Beibehaltung des selben Betriebszweckes – räumlich oder wirtschaftlich voneinander getrennt von unterschiedlichen Personen errichtet oder betrieben werden. Die vom Umweltsenat zu dieser Frage angestellten Überlegungen – dort betreffend die Änderung einer bestehenden Anlage, US 5/1998/5-18 „Perg/Tobra" – hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2001 (99/06/0164) ausdrücklich geteilt. Auch im hier vorliegenden Fall des Umsteigeparkplatzes ist jedoch im Ergebnis – wie in der zitierten Entscheidung – ein solcher Zusammenhang letztlich nicht anzunehmen.Der Umweltsenat hat sich wiederholte Male mit dem Begriff des Vorhabens beschäftigt und unter anderem ausgeführt, dass eine Anlage (gemäß Anhang 1 UVP-G 2000), die aus mehreren in einem nahen örtlichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen besteht, auch dann ein Vorhaben ist – hier bezogen auf Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 –, wenn deren Einrichtungen – unter Beibehaltung des selben Betriebszweckes – räumlich oder wirtschaftlich voneinander getrennt von unterschiedlichen Personen errichtet oder betrieben werden. Die vom Umweltsenat zu dieser Frage angestellten Überlegungen – dort betreffend die Änderung einer bestehenden Anlage, US 5/1998/5-18 „Perg/Tobra" – hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2001 (99/06/0164) ausdrücklich geteilt. Auch im hier vorliegenden Fall des Umsteigeparkplatzes ist jedoch im Ergebnis – wie in der zitierten Entscheidung – ein solcher Zusammenhang letztlich nicht anzunehmen.

Auch zur Frage des klar deklarierten Parteiwillens hat der Umweltsenat bereits Stellung genommen (vgl. US 5/2000/1-13 „Altmannsdorf"), wo er ausgeführt hat, dass auf den Parteiwillen beruhende Beschränkungen der künftigen Nutzung unerheblich sein können. Diesen rechtlichen Ausführungen lag jedoch ein völlig unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist, sodass hier der von der Stadtgemeinde Ansfelden klar deklarierte Parteiwille gegen ein einheitliches Vorhaben beachtenswert ist.Auch zur Frage des klar deklarierten Parteiwillens hat der Umweltsenat bereits Stellung genommen vergleiche US 5/2000/1-13 „Altmannsdorf"), wo er ausgeführt hat, dass auf den Parteiwillen beruhende Beschränkungen der künftigen Nutzung unerheblich sein können. Diesen rechtlichen Ausführungen lag jedoch ein völlig unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist, sodass hier der von der Stadtgemeinde Ansfelden klar deklarierte Parteiwille gegen ein einheitliches Vorhaben beachtenswert ist.

Der Umweltsenat hat auch weiter ausgesprochen, dass selbst dann, wenn eine personelle Differenzierung zwischen einem Betreiber und einem Bauwerber gegeben wäre, eine gesamtheitliche Betrachtung der beiden betrieblichen Aspekte gemäß des im § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 normierten Vorhabensbegriffes zu erfolgen hat (vgl. US 7B/2001/10-18 „Sommerein"). Aber auch der der zitierten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (Errichtung eines Mastschweinestalles) unterscheidet sich so wesentlich von dem hier vorliegenden (Errichtung eines Pendlerparkplatzes), dass die dort festgelegten Grundsätze hier nicht zur Anwendung kommen können.Der Umweltsenat hat auch weiter ausgesprochen, dass selbst dann, wenn eine personelle Differenzierung zwischen einem Betreiber und einem Bauwerber gegeben wäre, eine gesamtheitliche Betrachtung der beiden betrieblichen Aspekte gemäß des im Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 normierten Vorhabensbegriffes zu erfolgen hat vergleiche US 7B/2001/10-18 „Sommerein"). Aber auch der der zitierten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (Errichtung eines Mastschweinestalles) unterscheidet sich so wesentlich von dem hier vorliegenden (Errichtung eines Pendlerparkplatzes), dass die dort festgelegten Grundsätze hier nicht zur Anwendung kommen können.

Zusammenfassend ist nicht von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen, sodass es bei der Errichtung des Pendlerparkplatzes in rechtlicher Hinsicht nicht zu einer kapazitätserhöhenden Änderung des Shopping-Center Haid kommt. Dem gemäß ist daher auch weder der Tatbestand des Anhanges 1 Z 19 zum UVP-G 2000 noch ein Änderungstatbestand im Sinne des § 3a UVP-G 2000 erfüllt.Zusammenfassend ist nicht von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen, sodass es bei der Errichtung des Pendlerparkplatzes in rechtlicher Hinsicht nicht zu einer kapazitätserhöhenden Änderung des Shopping-Center Haid kommt. Dem gemäß ist daher auch weder der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 19, zum UVP-G 2000 noch ein Änderungstatbestand im Sinne des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 erfüllt.

Zur Anwendung der Kumulationsbestimmung:

Anhang 1 Z 21 Spalte 2 zum UVP-G 2000 bezieht öffentlich zugängliche Parkplätze für Kraftfahrzeuge mit mehr alsAnhang 1 Ziffer 21, Spalte 2 zum UVP-G 2000 bezieht öffentlich zugängliche Parkplätze für Kraftfahrzeuge mit mehr als

1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge in die UVP im vereinfachten Verfahren ein. Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe bestimmter Vorgaben einer UVP zu unterziehen. § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 bestimmt, dass bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge in die UVP im vereinfachten Verfahren ein. Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe bestimmter Vorgaben einer UVP zu unterziehen. Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 bestimmt, dass bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen hat, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.

Das Shopping-Center Haid (Tatbestand Z 19 ) und das hier zu bewertende Vorhaben verfügen beide über eine größere Anzahl öffentlich zugänglicher Parkplätze, sodass kumulierende Auswirkungen in diesem Bereich vorstellbar sind. Die- Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 trägt der Judikatur des EuGH Rechnung (Kommission gegen Irland C-392/96 vom 21. September 1999), wonach der Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in nationales Recht überschritten werde, wenn ein Mitgliedsstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festgelegt hat, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch Aufsplitterung von Projekten umgangen würde.Das Shopping-Center Haid (Tatbestand Ziffer 19, ) und das hier zu bewertende Vorhaben verfügen beide über eine größere Anzahl öffentlich zugänglicher Parkplätze, sodass kumulierende Auswirkungen in diesem Bereich vorstellbar sind. Die- Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 trägt der Judikatur des EuGH Rechnung (Kommission gegen Irland C-392/96 vom 21. September 1999), wonach der Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in nationales Recht überschritten werde, wenn ein Mitgliedsstaat lediglich ein Kriterium der Projektgröße festgelegt hat, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch Aufsplitterung von Projekten umgangen würde.

Bliebe die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hätte dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie haben können (vgl. RZ 76 der zitierten Entscheidung des EuGH).Bliebe die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt, so hätte dies praktisch zur Folge, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden könnten, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie haben können vergleiche RZ 76 der zitierten Entscheidung des EuGH).

Diese Judikatur hat das UVP-G 2000 berücksichtigt und in § 3 Abs. 2 eingearbeitet. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht jedoch eine Einzelfallprüfung nicht vor, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweiligen Schwellenwertes in Anhang 1 UVP-G 2000 aufweist. Es handelt sich dabei, wie bei Änderungen nach § 3a UVP-G 2000, um ein Ausschlusskriterium von einer Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung und allenfalls einer nachfolgenden UVP für Kleinvorhaben.Diese Judikatur hat das UVP-G 2000 berücksichtigt und in Paragraph 3, Absatz 2, eingearbeitet. Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht jedoch eine Einzelfallprüfung nicht vor, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des jeweiligen Schwellenwertes in Anhang 1 UVP-G 2000 aufweist. Es handelt sich dabei, wie bei Änderungen nach Paragraph 3 a, UVP-G 2000, um ein Ausschlusskriterium von einer Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung und allenfalls einer nachfolgenden UVP für Kleinvorhaben.

In Anwendung dieser Vorgaben ist daher eine UVP des Vorhabens Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße erst bei mehr als 375 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge vorgesehen. Erkennbar in Kenntnis dieses Schwellenwertes hat die Stadtgemeinde Ansfelden hier lediglich 345 Parkplätze projektiert, sodass die Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht nicht gegeben sind.

5.4.2. Der Umweltsenat ist der Auffassung, dass das Ausschlusskriterium von 25% in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 der Auslegung der UVP-Richtlinie durch den EuGH im Fall Kommission gegen Irland nicht widerspricht. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novelle 2000 die generelle Entscheidung getroffen, dass von Kleinstvorhaben, das sind solche mit einer Kapazität von weniger als 25% des jeweiligen Schwellenwertes im Anhang 1, grundsätzlich keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Diese Einschätzung wird vom Umweltsenat geteilt.5.4.2. Der Umweltsenat ist der Auffassung, dass das Ausschlusskriterium von 25% in Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 der Auslegung der UVP-Richtlinie durch den EuGH im Fall Kommission gegen Irland nicht widerspricht. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novelle 2000 die generelle Entscheidung getroffen, dass von Kleinstvorhaben, das sind solche mit einer Kapazität von weniger als 25% des jeweiligen Schwellenwertes im Anhang 1, grundsätzlich keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Diese Einschätzung wird vom Umweltsenat geteilt.

5.4.3. Selbst wenn dieser generellen Einschätzung nicht gefolgt werden könnte, wäre in diesem speziellen Einzelfall für den Antragsteller nichts zu gewinnen. Die vom Umweltsenat mit Schreiben vom 3. Juni 2002 an den Sachverständigen DI Dr. Höfler gestellte Zusatzfrage, ob das durch den Parkplatz Köttsdorfer Straße induzierte Verkehrsaufkommen zusätzliche erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt verursachen könnte, wurde von diesem klar abschlägig beantwortet. Darauf aufbauend wäre auch aus rechtlicher Sicht aus diesem Grund eine UVP (im vereinfachten Verfahren) nicht durchzuführen.

5.4.4. Dem Umweltsenat ist die Problematik der Gesamtverkehrssituation im Großraum Linz-Süd durchaus bewusst; das Instrument einer UVP für Einzelvorhaben ist aber nicht geeignet, Versäumnisse im Bereich strategischplanerischer Aufgaben wahrzunehmen.

6. In Erledigung des Antrages des OÖ Umweltanwaltes vom 25. Mai 2001 war daher festzustellen, dass für das Vorhaben Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße der Stadtgemeinde Ansfelden eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist und auch kein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 oder des § 3a Abs. 1-3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.6. In Erledigung des Antrages des OÖ Umweltanwaltes vom 25. Mai 2001 war daher festzustellen, dass für das Vorhaben Umsteigeparkplatz Köttsdorfer Straße der Stadtgemeinde Ansfelden eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist und auch kein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins -, 3, UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis:

Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für solche Beschwerden sind Gebühren von je € 180,-- zu entrichten (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für solche Beschwerden sind Gebühren von je € 180,-- zu entrichten (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).

Schlagworte

Änderung, Vorhaben, bestehendes; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle, Richtlinienkonformität; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, verschiedene Projektwerber;

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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