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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Das Bestehen von Außenlandebewilligungen für einen Standort ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation eines Antrages als Antrag auf Bewilligung des Neubaues eines Flugplatzes, da ein Flugplatz zur ständigen Benützung samt erforderlichen flugtechnischen Einrichtungen geschaffen werden soll.
2. Dem Projektwerber wird im UVP-Verfahren durch die Verpflichtung zur Vorlage einer Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) eine spezifische Ermittlungspflicht auferlegt, die über die im Anlagenrecht übliche hinausgeht, indem er hier wesentliche Teile der Sachverhaltsermittlung zu leisten hat, die ansonsten der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Befundaufnahme der Sachverständigen zuzuzählen wäre. Diese Ermittlungen müssen sich auf das konkret zur Genehmigung beantragte Vorhaben und seinen Standort beziehen.
3. Sind einzelne Angaben in der UVE für das konkrete Vorhaben nicht relevant oder dem Projektwerber billigerweise nicht zumutbar, so ist dies fachlich nachvollziehbar und plausibel zu begründen. Dies gilt insbesondere dort, wo einzelne Schutzgüter oder Themenbereiche fehlen (hier: Lärm und Naturschutz).
4. Sind die Angaben in der UVE unvollständig, ist dies ein verbesserungsfähiger Mangel. Die Behörde hat diesbezüglich nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.4. Sind die Angaben in der UVE unvollständig, ist dies ein verbesserungsfähiger Mangel. Die Behörde hat diesbezüglich nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.
Schlagworte
Flugplätze, Neubau; Umweltverträglichkeitserklärung, Unvollständigkeit, Zurückweisung des Genehmigungsantrags; Verbesserungsauftrag;Dokumentnummer
UMSER_20021009_US_6A_2002_5_12_01