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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
1. Die Errichtung einer neuen Piste auf einem Teilstück eines Gletschers, das in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem Bereich steht, in dem bereits ein Gletscherschigebiet besteht, erfüllt nicht den Tatbestand der Neuerschließung von Gletscherschigebieten; als (einheitliches) Gletschergebiet ist hierbei die Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Eisstromes einschließlich seines Nähr- und Zehrgebietes anzusehen.
2. Die Errichtung einer Schiabfahrt auf einer Gletscherfläche ist auf Grund der besonderen Verhältnisse auf einem Gletscher jedenfalls als Geländeveränderung i. S. des Anhanges 1 Z 12 des UVP-G 2000 anzusehen.2. Die Errichtung einer Schiabfahrt auf einer Gletscherfläche ist auf Grund der besonderen Verhältnisse auf einem Gletscher jedenfalls als Geländeveränderung i. S. des Anhanges 1 Ziffer 12, des UVP-G 2000 anzusehen.
3. Die Kumulierungsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ist auf Änderungsvorhaben anzuwenden, die mit „anderen Vorhaben" in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Mit diesen anderen Vorhaben sind gleichartige Vorhaben eines anderen Betreibers oder allenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Vorhaben desselben Betreibers zu verstehen. Liegt jedoch Betreiberidentität mit einem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang bestehenden Vorhaben vor, so ist ausschließlich von den Schwellenwerten des Änderungstatbestandes auszugehen.3. Die Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 ist auf Änderungsvorhaben anzuwenden, die mit „anderen Vorhaben" in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Mit diesen anderen Vorhaben sind gleichartige Vorhaben eines anderen Betreibers oder allenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Vorhaben desselben Betreibers zu verstehen. Liegt jedoch Betreiberidentität mit einem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang bestehenden Vorhaben vor, so ist ausschließlich von den Schwellenwerten des Änderungstatbestandes auszugehen.
4. Kapazitätserweiternde Änderungen im Sinn des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 sind nur solche Änderungen, durch die es zu einer Änderung der Kapazität im Sinn der genehmigten oder beantragten Größe eines Vorhabens, bei Angabe eines Schwellenwertes in Anhang 1 UVP-G 2000 gemessen in der dort angegebenen Einheit, kommt. Bei Schigebieten ist daher eine kapazitätserweiternde Änderung die Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen bzw. durch mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehende geländeverändernde Maßnahmen in der dort angegebenen Einheit „Hektar". Ein Speicherteich, der lediglich der neuen Beschneiung schon bisher als Schipisten gewidmeter Flächen dienen soll, erfüllt diesen Tatbestand nicht.4. Kapazitätserweiternde Änderungen im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 sind nur solche Änderungen, durch die es zu einer Änderung der Kapazität im Sinn der genehmigten oder beantragten Größe eines Vorhabens, bei Angabe eines Schwellenwertes in Anhang 1 UVP-G 2000 gemessen in der dort angegebenen Einheit, kommt. Bei Schigebieten ist daher eine kapazitätserweiternde Änderung die Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen bzw. durch mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehende geländeverändernde Maßnahmen in der dort angegebenen Einheit „Hektar". Ein Speicherteich, der lediglich der neuen Beschneiung schon bisher als Schipisten gewidmeter Flächen dienen soll, erfüllt diesen Tatbestand nicht.
5. Die Unterschutzstellung der Gletscher durch das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 bewirkt nicht, dass es sich bei solchen Gebieten um besondere Schutzgebiete im Sinn der Kategorie A, letzter Halbsatz, des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 handelt; diese Unterschutzstellung durch § 5 lit. d leg. cit. stellt ein „allgemeines Verbot" jeder nachteiligen Beeinträchtigung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete unmittelbar auf Grund dieses Gesetzes dar. Die Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 verlangt dagegen die Ausweisung genau abgegrenzter Gebiete im Bereich des Naturschutzes usw. durch Verwaltungsakt (Verordnung, Bescheid).5. Die Unterschutzstellung der Gletscher durch das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 bewirkt nicht, dass es sich bei solchen Gebieten um besondere Schutzgebiete im Sinn der Kategorie A, letzter Halbsatz, des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 handelt; diese Unterschutzstellung durch Paragraph 5, Litera d, leg. cit. stellt ein „allgemeines Verbot" jeder nachteiligen Beeinträchtigung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete unmittelbar auf Grund dieses Gesetzes dar. Die Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 verlangt dagegen die Ausweisung genau abgegrenzter Gebiete im Bereich des Naturschutzes usw. durch Verwaltungsakt (Verordnung, Bescheid).
Schlagworte
Änderung, Kapazitätsausweitung; Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechnung; Gletscherschigebiete, Neuerschließung; Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Änderung; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau, Geländeveränderungen; Schutzwürdiges Gebiet, Gletscher;Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012