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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Text
Betrifft: Berufung der Tir. Landesumweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Tiroler LReg. bez. Errichtung einer Talabfahrt vom Schigebiet des Pitztaler Gletschers; Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG St. Leonhard im Pitztal; Errichtung einer Talabfahrt; Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Betrifft: Berufung der Tir. Landesumweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Tiroler LReg. bez. Errichtung einer Talabfahrt vom Schigebiet des Pitztaler Gletschers; Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG St. Leonhard im Pitztal; Errichtung einer Talabfahrt; Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Catharin als Vorsitzenden sowie Dr. Harald Wendl als Berichter und Dr. Philipp Bauer als weiteres Mitglied über die Berufung des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.5.2002, U-13534/15, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Errichtung einer Talabfahrt (vom derzeitigen Schigebiet am Pitzaler Gletscher durch das Griestal nach Mittelberg) durch die Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 7, 3aRechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz 2, 3, Absatz eins und 7, 3 a
Abs. 1 und 5 iVm Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF zuletzt BGBl. I Nr. 50/2002;Absatz eins und 5 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung zuletzt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;
§§ 66 Abs. 4, 67 d bis g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67, d bis g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 20.12.2001 suchte die Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG bei der Bezirkshauptmannschaft Imst unter Vorlage von Projektsunterlagen um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Talabfahrt vom derzeitigen Schigebiet am Pitztaler Gletscher (Mittelberggletscher) an.
1.2.Aufgrund der Ergebnisse einer am 12.3.2002 von der Bezirkshauptmannschaft Imst durchgeführten naturschutzrechtlichen Verhandlung erteilte diese Behörde mit Bescheid vom 19.3.2002 nach den Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 idgF die naturschutzrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Vorhaben unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen.
1.3.Gegen den unter 1.2. erwähnten naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Imst erhob der Tiroler Landesumweltanwalt eine mit 27.3.2002 datierte Berufung. Im selben Schriftsatz wurde vom Landesumweltanwalt der Antrag gestellt, "die Behörde möge (als Vorfrage) feststellen, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird".1.3.Gegen den unter 1.2. erwähnten naturschutzrechtlichen Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Imst erhob der Tiroler Landesumweltanwalt eine mit 27.3.2002 datierte Berufung. Im selben Schriftsatz wurde vom Landesumweltanwalt der Antrag gestellt, "die Behörde möge (als Vorfrage) feststellen, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird".
1.4.Daraufhin leitete die Tiroler Landesregierung das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein und teilte den Parteien dieses Verfahrens mit Schreiben vom 15.4.2002 mit, dass das Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997 bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 unterbrochen wird. Gleichzeitig wurde den Parteien des Feststellungsverfahrens (Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG, Landesumweltanwalt, Standortgemeinde St. Leonhard im Pitztal und Bezirkshauptmannschaft Imst als mitwirkende Behörde) die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesem Feststellungs-verfahren binnen 3 Wochen zu äußern.1.4.Daraufhin leitete die Tiroler Landesregierung das Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein und teilte den Parteien dieses Verfahrens mit Schreiben vom 15.4.2002 mit, dass das Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997 bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 unterbrochen wird. Gleichzeitig wurde den Parteien des Feststellungsverfahrens (Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG, Landesumweltanwalt, Standortgemeinde St. Leonhard im Pitztal und Bezirkshauptmannschaft Imst als mitwirkende Behörde) die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesem Feststellungs-verfahren binnen 3 Wochen zu äußern.
1.5.Die Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG listete in ihrer Stellungnahme vom 18.4.2002 die Flächeninanspruchnahme durch die geplante Piste näher auf, und zwar gegliedert für die Abschnitte A, B und C der Abfahrt. Insgesamt wurde in dieser von Dipl.-Ing. Bernhard Wietek, Zivilingenieur für Bauwesen, mitunterfertigen Stellungnahme eine gesamte Pistenfläche von 6,22 ha und eine "Eingriffsfläche" von insgesamt 4,51 ha ausgewiesen. Weiters finden sich in dieser Stellungnahme nähere Hinweise auf die geplanten Bauhilfswege, Sicherungsmaßnahmen bei Böschungen und für Steinschlag sowie Lawinenschutzbauten. Hinsichtlich Letzterer wurde darauf hingewiesen, dass keine Extra-Erdbauten errichtet werden, sondern die Lawinen mit sogenannten temporären Maßnahmen wie Gasex ausgelöst werden; zusätzlich sei eine Lawinensprengbahn vorgesehen. Der Platzbedarf für diese Lawinenbauten betrage zusammen ca. 200 m2. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass in den letzten 5 Jahren am Pitztaler Gletscherschigebiet keine Veränderungen vorgenommen wurden. Einem ergänzenden Schreiben des Dipl.-Ing. Bernhard Wietek vom 25.4.2002 war eine Stellungnahme des Herrn Ing. Siegfried Felber betreffend Lawinenschutzeinrichtungen angeschlossen.
In einer Stellungnahme vom 13.5.2002 wies die Tiroler Landesumweltanwaltschaft darauf hin, dass ihrer Ansicht nach das Gesamtausmaß der Flächeninanspruch-nahme durch Geländeveränderungen auch nach Miteinbeziehung des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht abschließend geklärt sei; weiters enthält diese Stellungnahme rechtliche Hinweise. Schließlich erging im Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vom 17.5.2002.
1.6.Mit Bescheid vom 21.5.2002, Zl. U-13534/15, stellte die Tiroler Landesregierung unter Bezugnahme auf den entsprechenden Antrag des Landesumweltanwaltes von Tirol fest, dass die von der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG am 19.12.2001 beantragte Talabfahrt vom derzeitigen Schigebiet am Pitztaler Gletscher durch das Griestal nach Mittelberg nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 3 Abs. 7 und 39 Abs. 1 sowie die §§ 3 Abs. 1 und 3a Abs. 1, 4, 5 und 6 UVP-G 2000 in Verbindung mit Z 12 lit a, b und c des Anhanges 1 dieses Gesetzes angeführt.1.6.Mit Bescheid vom 21.5.2002, Zl. U-13534/15, stellte die Tiroler Landesregierung unter Bezugnahme auf den entsprechenden Antrag des Landesumweltanwaltes von Tirol fest, dass die von der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG am 19.12.2001 beantragte Talabfahrt vom derzeitigen Schigebiet am Pitztaler Gletscher durch das Griestal nach Mittelberg nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraphen 3, Absatz 7 und 39 Absatz eins, sowie die Paragraphen 3, Absatz eins und 3 a Absatz eins, 4, 5 und 6 UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 12, Litera a, b und c des Anhanges 1 dieses Gesetzes angeführt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde nach einer Darstellung des Verfahrens-ablaufes und des festgestellten Sachverhaltes samt Beweiswürdigung im Wesent-lichen folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen: Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 12 lit a UVP-G 2000 (Neuerschließung von Gletscherschigebieten) erfasse solche Maßnahmen, die ein bislang nicht zu Zwecken des Wintersports genütztes und von einem bestehenden Gletscherschigebiet aus nicht erreichbares Gletscherareal für den Wintersport nutzbar machen. Dies sei beim beantragten Vorhaben nicht der Fall, weshalb der zitierte Tatbestand der Z 12 lit a nicht erfüllt sei. Der Tatbestand der Z 12 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, der nach Auffassung der Behörde 1. Instanz hier anzuwenden sei, normiere einen Schwellenwert von mindestens 20 ha. Da das Gesamtausmaß der nach dem UVP-G relevanten Flächen gemäß dem Einreichprojekt (und auch den Feststellungen der Behörde 1. Instanz) 4,61 ha betrage, sei dieser Tatbestand der Z 12 lit b nicht erfüllt; dies auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000, da auch die beantragte Änderung - wie ausgeführt - mit 4,61 ha unter dem sich aus § 3a Abs. 5 leg. cit. ergebenden Schwellenwert von 5 ha liege. (Die Behörde 1. Instanz ist übrigens in diesem Zusammenhang von der Annahme ausgegangen, dass in den letzten 5 Jahren am gegenständlichen Gletscherschigebiet keine Veränderungen vorgenommen wurden). Des Weiteren hat die Tiroler Landesregierung in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Regelungen desIn der Begründung dieses Bescheides wurde nach einer Darstellung des Verfahrens-ablaufes und des festgestellten Sachverhaltes samt Beweiswürdigung im Wesent-lichen folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen: Der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 12, Litera a, UVP-G 2000 (Neuerschließung von Gletscherschigebieten) erfasse solche Maßnahmen, die ein bislang nicht zu Zwecken des Wintersports genütztes und von einem bestehenden Gletscherschigebiet aus nicht erreichbares Gletscherareal für den Wintersport nutzbar machen. Dies sei beim beantragten Vorhaben nicht der Fall, weshalb der zitierte Tatbestand der Ziffer 12, Litera a, nicht erfüllt sei. Der Tatbestand der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, der nach Auffassung der Behörde 1. Instanz hier anzuwenden sei, normiere einen Schwellenwert von mindestens 20 ha. Da das Gesamtausmaß der nach dem UVP-G relevanten Flächen gemäß dem Einreichprojekt (und auch den Feststellungen der Behörde 1. Instanz) 4,61 ha betrage, sei dieser Tatbestand der Ziffer 12, Litera b, nicht erfüllt; dies auch unter Berücksichtigung der Regelung des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000, da auch die beantragte Änderung - wie ausgeführt - mit 4,61 ha unter dem sich aus Paragraph 3 a, Absatz 5, leg. cit. ergebenden Schwellenwert von 5 ha liege. (Die Behörde 1. Instanz ist übrigens in diesem Zusammenhang von der Annahme ausgegangen, dass in den letzten 5 Jahren am gegenständlichen Gletscherschigebiet keine Veränderungen vorgenommen wurden). Des Weiteren hat die Tiroler Landesregierung in ihrem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Regelungen des
§ 3a Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden seien. Hinsichtlich der Regelung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vertrat die Tiroler Landesregierung in ihrem Bescheid die Meinung, dass diese Kumulierungs-bestimmung deshalb nicht greife, weil das Gesamtausmaß der UVP-relevanten Flächen des vorliegenden Projektes lediglich 4,61 ha betrage und damit unter 25 % des sich aus dieser Bestimmung ergebenden Schwellenwertes von 5 ha liege. Schließlich wurde im Hinblick auf den Tatbestand der Z 12 lit. c des Anhanges 1 zum UVP-G ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 vorliege; insbesondere gäbe es derzeit auch keine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie; auch liege der vom Vorhaben betroffene Bereich in keinem nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997 ausgewiesenen Schutzgebiet.Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 UVP-G 2000 auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden seien. Hinsichtlich der Regelung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 vertrat die Tiroler Landesregierung in ihrem Bescheid die Meinung, dass diese Kumulierungs-bestimmung deshalb nicht greife, weil das Gesamtausmaß der UVP-relevanten Flächen des vorliegenden Projektes lediglich 4,61 ha betrage und damit unter 25 % des sich aus dieser Bestimmung ergebenden Schwellenwertes von 5 ha liege. Schließlich wurde im Hinblick auf den Tatbestand der Ziffer 12, Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G ausgeführt, dass im vorliegenden Fall kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 vorliege; insbesondere gäbe es derzeit auch keine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4, Absatz 2, der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie; auch liege der vom Vorhaben betroffene Bereich in keinem nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997 ausgewiesenen Schutzgebiet.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, 5 und 6 in Verbindung mit Z 12 des Anhanges 1 zum UVP-G vorliege, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz eins, 5 und 6 in Verbindung mit Ziffer 12, des Anhanges 1 zum UVP-G vorliege, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.7.Gegen diesen (in 1.6. zitierten) Bescheid erhob der Tiroler Landesumweltanwalt am 7.6.2002 rechtzeitig Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid "ersatzlos" zu beheben und festzustellen, dass die beantragte Talabfahrt einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
Als wesentliche Berufungsgründe wurden vorgebracht:
1. Der rechtsrelevante Sachverhalt sei im Verfahren nicht abschließend geklärt worden. Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, ob die Flächenangaben einer (weiteren/näheren) Überprüfung durch die Behörde - allenfalls unter Beiziehen von Sachverständigen - unterzogen wurden. Die Frage, ob das Vorhaben eine "Neuerschließung von Gletscherschigebieten" darstelle, bedürfe einer weiteren Abklärung durch den Umweltsenat. Das Ermittlungsergebnis der UVP-Behörde 1. Instanz wird insbesondere hinsichtlich der Berechnung der relevanten Flächen für Lawinenschutzmaßnahmen, des genauen Pistenverlaufes, der Felssicherungen, der anzulegenden Bauhilfswege mit Befestigungen, Kurven und Umkehrplätzen sowie Ausweichmöglichkeiten, eventuell vorzusehender Beschneiungsanlagen, Flächenermittlungen bezüglich Entwässerungsmaßnahmen und Lawinenschutzmaßnahmen usw. eingehend kritisiert. Hingewiesen wurde auch auf den Umstand, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens von der UVP-Behörde erster Instanz auf eine Ortserhebung bzw. einen Lokalaugenschein verzichtet wurde.
2. In der rechtlichen Beurteilung wurde im Rahmen der Berufung vor allem darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Landesumweltanwaltschaft auch die Erweiterung eines Gletscherschigebietes - in Bezug auf das hinzukommende Gebiet - als "Neuerschließung" anzusehen bzw. zu werten sei. Nach dem Wortlaut der Z 12 lit a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 schließe auch ein allfälliger räumlicher Zusammenhang des neu gewonnenen Gletscherareals mit einem bestehenden Gletscherschigebiet die Annahme einer "Neuerschließung" nicht aus, weshalb es denkmöglich wäre, dass die gegenständliche Talabfahrt als Neuerschließung zu werten sei. Hinsichtlich des Tatbestandes der Z 12 lit c des Anhanges 1 habe zwar die UVP-Behörde 1. Instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Vorhaben betroffene Bereich in keinem nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997 ausgewiesenen Schutzgebiet liege, sie habe jedoch eine weitere Prüfung in diesem Zusammenhang nicht für erforderlich erachtet. Denn die Kategorie A - besonderes Schutzgebiet - schließt unter anderem auch Naturdenkmale und ähnliche Gebiete, die durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid einem besonderen Schutz unterstellt sind, ein. Das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 stelle die Gletscher unter besonderen Schutz. Die UVP-Behörde habe sich jedoch nicht weiter damit auseinandergesetzt, ob auch vor allem Gletschergebiete unter die Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 fallen könnten. Die UVP-Behörde sei im Rahmen des Feststellungsverfahrens auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen. Liege ein besonderes Schutzgebiet vor, dann falle das Kriterium der Geländeveränderung weg und es müsse jede Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau in den "Schwellenwert" eingerechnet werden.2. In der rechtlichen Beurteilung wurde im Rahmen der Berufung vor allem darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Landesumweltanwaltschaft auch die Erweiterung eines Gletscherschigebietes - in Bezug auf das hinzukommende Gebiet - als "Neuerschließung" anzusehen bzw. zu werten sei. Nach dem Wortlaut der Ziffer 12, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 schließe auch ein allfälliger räumlicher Zusammenhang des neu gewonnenen Gletscherareals mit einem bestehenden Gletscherschigebiet die Annahme einer "Neuerschließung" nicht aus, weshalb es denkmöglich wäre, dass die gegenständliche Talabfahrt als Neuerschließung zu werten sei. Hinsichtlich des Tatbestandes der Ziffer 12, Litera c, des Anhanges 1 habe zwar die UVP-Behörde 1. Instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Vorhaben betroffene Bereich in keinem nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1997 ausgewiesenen Schutzgebiet liege, sie habe jedoch eine weitere Prüfung in diesem Zusammenhang nicht für erforderlich erachtet. Denn die Kategorie A - besonderes Schutzgebiet - schließt unter anderem auch Naturdenkmale und ähnliche Gebiete, die durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid einem besonderen Schutz unterstellt sind, ein. Das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 stelle die Gletscher unter besonderen Schutz. Die UVP-Behörde habe sich jedoch nicht weiter damit auseinandergesetzt, ob auch vor allem Gletschergebiete unter die Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 fallen könnten. Die UVP-Behörde sei im Rahmen des Feststellungsverfahrens auf dieses Vorbringen nicht näher eingegangen. Liege ein besonderes Schutzgebiet vor, dann falle das Kriterium der Geländeveränderung weg und es müsse jede Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau in den "Schwellenwert" eingerechnet werden.
2.1.Zusammenfassend wurde in der Berufung des Landesumweltanwaltes festgehalten:
1.8.Der Umweltsenat hat den anderen Parteien des Feststellungsverfahrens die vorzitierte Berufung des Landesumweltanwaltes mit der Einladung zur Kenntnis gebracht um eine allfällige Stellungnahme zu erstatten. In der Stellungnahme der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG vom 12.6.2002 wurde auf einzelne Sachverhaltsfeststellungen näher eingegangen und nochmals auf die Richtigkeit der bereits unter Pkt 1.5 zitierten tabellarischen Darstellung des Flächenbedarfs für die einzelnen Abschnitte der geplanten Abfahrt mit einer Gesamteingriffsfläche von 4,51 ha hingewiesen. Auch durch den Rechtsvertreter der Pitztaler Gletscherbahn GesmH & Co KG wurde mit Datum 8.7.2002 eine ergänzende Stellungnahme zur Berufung des Landesumweltanwaltes erstattet. Zur Klarstellung und Verdeutlichung, dass es sich bei der Berechnung der Flächen durch die Projektwerberin nicht um eine interne Berechnung des Planers handle, sondern um nachvollziehbare Zahlen, wurde "Befund und Stellungnahme" des Geometers Dipl.-Ing. Georg Neuner vorgelegt, der die Berechnung des Planers Dipl.-Ing. Wietek gutachterlich bestätigt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass allenfalls zukünftig geplante weitere Maßnahmen im jetzigen Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien. Weiters erfolgten Hinweise zu rechtlichen Fragen.
Eine weitere Stellungnahme zur Berufung des Umweltanwaltes erfolgte durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Standortgemeinde St. Leonhard im Pitztal. Auch in dieser Stellungnahme wurde beantragt, der vorliegenden Berufung des Umweltanwaltes keine Folge zu geben.
1.9.In weiterer Folge ersuchte der Umweltsenat die Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 25.7.2002
1. um Stellungnahme, ob innerhalb der letzten 5 Jahre kapazitätserweiternde Maßnahmen im Schigebiet der Pitztaler Gletscherbahnen im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G vorgenommen wurden, bejahendenfalls um Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen, und1. um Stellungnahme, ob innerhalb der letzten 5 Jahre kapazitätserweiternde Maßnahmen im Schigebiet der Pitztaler Gletscherbahnen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G vorgenommen wurden, bejahendenfalls um Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen, und
2. um Mitteilung, ob die geplante Piste in einem
besonderen Schutzgebiet nach Anhang 2, Kategorie A des UVP-G 2000, insbesondere nach der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) liegt.
Die Tiroler Landesregierung teilte hiezu in ihrer Antwort vom 30.7.2002 zurFrage 1. mit, dass in den letzten 5 Jahren im gegenständlichen
Schigebiet keine Pisten oder Aufstiegshilfen genehmigt wurden. Mit Bescheid vom 24.5.2000 habe jedoch der Landeshauptmann bzw. die Landesregierung die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Speicherteiches (Mittelbergferner) und die Erweiterung der Schneiflächen erteilt. Die zitierten Bescheide wurden in Kopie übermittelt. Ergänzend wurde hiezu über Anforderung des Umweltsenates eine Aufstellung über die Flächeninanspruchnahme durch den erwähnten Speicherteich Mittelbergferner einschließlich Absperrdamm und Wasserfassung in der Größenordnung von ca. 23.900 m² vorgelegt.
Zur Frage 2. des Umweltsenates wurde von der Tiroler Landesregierung im zitierten Schreiben vom 30.7.2002 mitgeteilt, dass die geplante Piste nicht in einem besonderen Schutzgebiet nach Anhang 2, Kategorie A des UVP-G 2000 liegt und dass insbesondere in diesem Bereich kein Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist. Über zusätzliche telefonische Anfrage des Berichters des Umweltsenates im gegenständlichen Fall teilte schließlich die Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 31.7.2002 noch ergänzend mit, es gäbe nach den durchgeführten Erhebungen keine Hinweise, dass von einem "faktischen" Vogelschutzgebiet auszugehen ist. Die Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung sehe sich daher auch nicht veranlasst, in diesem Bereich ein Vogelschutzgebiet auszuweisen.
1.10.´Der Umweltsenat als Berufungsbehörde bestellte daraufhin im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 14.8.2002 Herrn Univ.-Lektor OFR Dipl.-Ing. Hermann Hinterstoisser zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Berechnung der im Sinne des Anhanges 1 Z 12 UVP-G 2000 für die UVP-Pflicht relevanten Flächen des gegenständlichen Vorhabens, und zwar unter entsprechenden rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der hier maßgeblichen Gesetzesbegriffe der Z 12 des Anhanges 1. Den Parteien des Verfahrens wurde dieser Bestellungsbescheid zur Kenntnis gebracht.1.10.´Der Umweltsenat als Berufungsbehörde bestellte daraufhin im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 14.8.2002 Herrn Univ.-Lektor OFR Dipl.-Ing. Hermann Hinterstoisser zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Berechnung der im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 für die UVP-Pflicht relevanten Flächen des gegenständlichen Vorhabens, und zwar unter entsprechenden rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der hier maßgeblichen Gesetzesbegriffe der Ziffer 12, des Anhanges 1. Den Parteien des Verfahrens wurde dieser Bestellungsbescheid zur Kenntnis gebracht.
1.11. Des Weiteren ersuchte der Umweltsenat die Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter um Präzisierung des Projektes für die Talabfahrt vom Schigebiet des Pitztaler Gletschers in insgesamt 11 Punkten (ua betreffend genaue Darstellung aller Abänderungen von Weganlagen, Entsteinungsmaßnahmen, Bauhilfswegen, Anlagen zur Lawinensicherung, Darstellung der derzeitigen Lawinensituation, Ausweitung bisheriger Pistenflächen, Pistenbegrenzung, Entwässerungsmaßnahmen und allfälliger Querungen vorhandener Gerinne).
Diese verlangten Präzisierungen des Projektes als Grundlage für eine genaue Flächenermittlung erfolgten mit Schreiben des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. Wietek vom 19.8.2002 und wurden dem bestellten Sachverständigen des Umweltsenates umgehend - zu den ihm schon ausgefolgten Projekts- und Aktenunterlagen - übermittelt.
1.12. Der Umweltsenat hat am 26.8.2002 einen Lokalaugenschein im Gebiet der geplanten Talabfahrt vom Schigebiet des Pitztaler Gletschers durchgeführt, zu dem sämtliche Parteien des Feststellungsverfahrens (Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG, Landesumweltanwalt, Gemeinde St. Leonhard im Pitztal, Bezirkshauptmannschaft Imst), das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, ein Vertreter der Wildbach- und Lawinenverbauung/Gebietsbauleitung Imst, sowie das Amt der Tiroler Landesregierung geladen wurden. An dem Lokalaugenschein haben seitens des Umweltsenates zwei Kammermitglieder und ein Vertreter der Geschäftsführung des Umweltsenates sowie der vom Umweltsenat bestellte nichtamtliche Sachverständige Dipl.-Ing. Hinterstoisser teilgenommen, weiters
- mit Ausnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung - Vertreter aller geladenen Institutionen einschließlich der Umweltanwaltschaft. Über die Ergebnisse des Lokalaugenscheines und die anschließend durchgeführte Besprechung mit allen Teilnehmern wurde noch am selben Tage eine Niederschrift aufgenommen. Diese Niederschrift wurde allen zum Lokalaugenschein geladenen Parteien bzw. Dienststellen übermittelt.
1.13. Im Anschluss an den Lokalaugenschein legte das Ingenieurbüro Wietek namens der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG eine Bestätigung der Bauunternehmung Haider GmbH & Co KG vom 28.8.2002 vor, in der festgehalten wird, dass die während der Bauzeit erforderlichen Bauhilfswege innerhalb der vorgesehenen Trasse im Zuge der Arbeiten zwar laufend verändert werden, jedoch inklusive der geplanten Böschungen immer innerhalb der geplanten Trasse vorgesehen sind, weshalb für die Herstellung der Abfahrt keine zusätzlichen Flächen benötigt würden.
Seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Oberes Inntal, wurde mit Schreiben vom 6.9.2002 an den Umweltsenat bestätigt, dass im Bereich des Griestales von beiden Talseiten mit Lawinenabgängen zu rechnen ist, wobei bei den meisten Lawinen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um nahezu jährliche Lawinenereignisse handelt. Weiters wurde erklärt, dass eine wildbachtechnische Sicherung im Planungsabschnitt C unterhalb des Steilabstieges aus den Felsen heraus bis zur Wasserfassung der Tiroler Wasserkraftwerke AG nicht ins Auge gefasst wird.
Schließlich hat auch der Landesumweltanwalt nach dem Lokalaugenschein noch in einem Schreiben an den Umweltsenat vom 11.9.2002 darauf hingewiesen, dass im "eigentlichen Berufungsverfahren" bei der Tiroler Landesregierung (gemeint ist vermutlich das ausgesetzte naturschutzrechtliche Berufungsverfahren) über die ursprünglich geplante Notabfahrt zu entscheiden ist. Ein allfälliges Abgehen von einer bloßen Notabfahrt hätte höchstwahrscheinlich zur Folge, dass dieses Projekt (naturschutzrechtlich) nicht mehr genehmigungsfähig wäre (Hinweis auf § 5 lit d Z 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997). Außerdem wies der Umweltanwalt darauf hin, dass seiner Meinung nach keine Detailprojektierung für die meisten Bereiche (Lawinenverbauung, Tenne etc) vorliege und eine abschließende Flächenermittlung daher nicht möglich erscheine. Hingewiesen wurde weiters darauf, Profilschnitte müssten "senkrecht auf die Höhenschichtlinien" gerichtet werden, damit die Flächen genau ermittelt werden können.Schließlich hat auch der Landesumweltanwalt nach dem Lokalaugenschein noch in einem Schreiben an den Umweltsenat vom 11.9.2002 darauf hingewiesen, dass im "eigentlichen Berufungsverfahren" bei der Tiroler Landesregierung (gemeint ist vermutlich das ausgesetzte naturschutzrechtliche Berufungsverfahren) über die ursprünglich geplante Notabfahrt zu entscheiden ist. Ein allfälliges Abgehen von einer bloßen Notabfahrt hätte höchstwahrscheinlich zur Folge, dass dieses Projekt (naturschutzrechtlich) nicht mehr genehmigungsfähig wäre (Hinweis auf Paragraph 5, Litera d, Ziffer 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997). Außerdem wies der Umweltanwalt darauf hin, dass seiner Meinung nach keine Detailprojektierung für die meisten Bereiche (Lawinenverbauung, Tenne etc) vorliege und eine abschließende Flächenermittlung daher nicht möglich erscheine. Hingewiesen wurde weiters darauf, Profilschnitte müssten "senkrecht auf die Höhenschichtlinien" gerichtet werden, damit die Flächen genau ermittelt werden können.
1.14. Univ.-Lektor OFR Dipl.-Ing. Hermann Hinterstoisser legte dem Umweltsenat mit Schreiben vom 24.10.2002 sein Sachverständigengutachten vor. In diesem wird ausgeführt:
„Einleitung
Mit Bescheid des Umweltsenates der Republik Österreich Zl. US 6A/2002/7-19 vom 14. August 2002 wurde der Gefertigte zum Sachverständigen im Verfahren über die Berufung des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.05.2002, Zl.U-13.534/15, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für die von der Pitztaler Gletscherbahnen Ges.m.b.H.& Co.KG geplante Talabfahrt vom bestehenden Schigebiet des Pitztaler Gletschers in den Raum Griestal/ Mittelberg, bestellt.
Grundlage der Beurteilung sind die in der Kammersitzung vom 14.08.2002 in Wien beschlossenen Vorgaben, wobei im Bescheid vom 14.08.2002 diesbezüglich folgendes Thema festgelegt ist: Berechnung der im Sinn des Anhanges 1 Z. 12 UVP-G 2000 für die UVP-Pflicht relevanten Flächen, wobei den BegriffenGrundlage der Beurteilung sind die in der Kammersitzung vom 14.08.2002 in Wien beschlossenen Vorgaben, wobei im Bescheid vom 14.08.2002 diesbezüglich folgendes Thema festgelegt ist: Berechnung der im Sinn des Anhanges 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 für die UVP-Pflicht relevanten Flächen, wobei den Begriffen
die Interpretation durch die Kammer 6A des Umweltsenates, wie sie in der Kammersitzung vom 14.08.2002 beschlossen wurde, zugrunde zu legen ist.
Zur Abklärung offener Fragen, insbesonders zur Präzisierung unklar gebliebener Projektsinhalte ( Schreiben US 6A/2002/7-21), fand am 26.August 2002 ein Lokalaugenschein des Umweltsenates im Projektsgebiet statt, an welchem der gefertigte Sachverständige persönlich teilgenommen hat. Hierüber wurde mit 26.August 2002 vom Umweltsenat unter Zl.US 6A/2002/7-23a ein Protokoll ausgefertigt. Anlässlich dieses Lokalaugenscheines erbetene Stellungnahmen bzw. Detailaussagen des Planers der Erschießung betreffend Befahrung von Bauwegen im geplanten Abfahrtsbereich wurden mit 02.09.2002 übermittelt. Eine ergänzende Stellungnahme des Tiroler Umweltanwaltes mit Telefax vom 12.09.2002 und eine Stellungnahme der Gebietsbauleitung Oberes Inntal der WLV zur Frage der Lawinengefährdung der Talabfahrt und allfälliger wasserbauechnischer Maßnahmen in der Pitze im Projektsraum wurden mit 17.09.2002 dem Gefertigten zugeleitet.
Befund
Vorgeschichte
Für die nachfolgenden Erörterungen wird als wesentliche Beurteilungsgrundlage auf die umfassenden Gebietsbeschreibungen im Technischen Bericht des Einreichprojektes der Pitztaler Gletscherbahnen Ges.m.b.H. & Co.KG (Dokument Nr.1073-00 verfasst von Dipl.Ing.B.Wietek, Projektsbeilage 1 - Textteil) und die Ausführungen der Sachverständigen im naturschutzrechtlichen Verfahren (Verhandlungsschrift der BH Imst vom 12.03.2002, GZ 4-N-1446), verwiesen. Ergänzend dazu liegen, bezüglich Geländebeschreibung/-beurteilung relevant u.a. ein glaziologisches Gutachten von Univ.Prof.Dr. Michael Kuhn vom April 2002, eine ergänzende fachliche Stellungnahme zur Lawinensicherheit und Sicherungsmaß nahmen gegen erodierende Oberflächenwässer auf der Schipiste seitens der Gebietsbauleitung Oberes Inntal der WLV vom 25.04.2002 und eine lawinentechnische Geländebeurteilung von Ing. Siegfried Felber, Mieming, vom 28.04.2002, sowie eine Präzisierung einzelner Gegebenheiten durch das projektierende Ingenieurbüro Dipl.Ing.Bernhard Wietek, Innsbruck, vom 19.08.2002 vor. Im zitierten naturschutzrechtlichen Verfahren der BH Imst sind u.a. auch detaillierte geologische Angaben sowie eine schisporttechnische Beurteilung und Aussagen zur Raumordnung, Steinschlag- und Lawinengefährdung enthalten. Ergänzend wurden für die Bearbeitung ein glaziologisches Gutachten von Herrn Univ.Prof. Dr.Heinz Slupetzky (Institut für Geographie der Universität Salzburg, 1973), ein Gutachten über die jährliche Ausaperung am Mittelbergferner und Brunnenkogelferner (Dr. Gernot Patzelt, Alpine Forschungsstelle Obergurgl der Universität Innsbruck, 1980) und eine Seminararbeit über die Verschmutzung der österreichischen Gletscherschigebiete (Andrea Korzil, nstitut für Wirtschafts- und Sozialgeographie der Universität Innsbruck, 1992) als fachlich ergänzende Unterlagen für dieses Gutachten verwendet.
Mit Ansuchen vom 04.12.2001 hat die Pitztaler Gletscherbahnen GmbH & Co KG , Mittelberg, 6481 St.Leonhard im Pitztal, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst unter Vorlage von Projektunterlagen, verfasst vom Ingenieurbüro Wietek, 6073 Sistrans, um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Talabfahrt vom derzeitigen Gletscherschigebiet Pitztaler Gletscher (Mittelberg Ferner) in das Griestal nach Mittelberg angesucht.
Gegen den Bewilligungsbescheid der BH Imst als Naturschutzbehörde I.Instanz, GZ 4-N-1446/10 NA-8-2002 vom 19.03.2002 erhob der Landesumweltanwalt von Tirol mit GZ. LUA-2-5.1/54 vom 27.03.2002 Berufung, wobei gleichzeitig der Antrag auf Prüfung gestellt wurde, ob das ggst, Vorhaben einer UVP gemäß UVP-G 2000 zu unterziehen wäre. Dazu stellte die Tiroler Landesregierung als gemäß § 39 Abs.1 UVP-G 2000 zuständige Behörde unter GZ U-13.534/15 vom 21.05.2002 mit Feststellungsbescheid fest, dass die beantragte Talabfahrt vom derzeitigen Schigebiet am Pitztaler Gletscher durch das Griestal nach Mittelberg nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem hier anzuwendenden UVP-G 2000 zu unterziehen wäre. Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob der Tiroler Landesumweltanwalt mit GZ LUA-2-5.1/59 vom 07.06.2002 Berufung, weshalb der ggst.Fall dem Umweltsenat beim BMLFUW zur Entscheidung vorgelegt wurde.Gegen den Bewilligungsbescheid der BH Imst als Naturschutzbehörde römisch eins.Instanz, GZ 4-N-1446/10 NA-8-2002 vom 19.03.2002 erhob der Landesumweltanwalt von Tirol mit GZ. LUA-2-5.1/54 vom 27.03.2002 Berufung, wobei gleichzeitig der Antrag auf Prüfung gestellt wurde, ob das ggst, Vorhaben einer UVP gemäß UVP-G 2000 zu unterziehen wäre. Dazu stellte die Tiroler Landesregierung als gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 zuständige Behörde unter GZ U-13.534/15 vom 21.05.2002 mit Feststellungsbescheid fest, dass die beantragte Talabfahrt vom derzeitigen Schigebiet am Pitztaler Gletscher durch das Griestal nach Mittelberg nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem hier anzuwendenden UVP-G 2000 zu unterziehen wäre. Gegen diesen Feststellungsbescheid erhob der Tiroler Landesumweltanwalt mit GZ LUA-2-5.1/59 vom 07.06.2002 Berufung, weshalb der ggst.Fall dem Umweltsenat beim BMLFUW zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Projektsgebiet:
Zusammengefasst wird festgehalten, dass sich das Projektgebiet in den Ötztaler Alpen im hinteren Pitztal befindet. Das bestehende Schigebiet Pitztaler Gletscher wird vom Ortsteil Mittelberg (1736 m Seehöhe) aus durch eine Stollenbahn ('Pitzexpress') bis zum Rand des Gletschers (Bergstation in 2841m Seehöhe), von dort aus mit weiteren Liften bzw. Bahnen im Raum Mittelberg-Ferner bis in eine Seehöhe von 3440 m ('Pitz-Panoramabahn') erschlossen. Das Schigebiet wird im Norden vom Grabkogel (3054 m) und Mitterkamm (3219 m), im Westen vom Mitterkopf (3344 m) und Brunnenkogel (3438 m), im Süden den Hohen Wänden undSchuchtkogel (3471 m) umgrenzt. Südlich des Schigebietes erhebt sich außerdem die markante Wildspitze (3774 m). Der Mittelberg-Ferner streicht Richtung Ost-Nordost aus und dreht unterhalb des Rettenbachferner bzw. Karlesferner Richtung oberstes Pitztal ein.
Eine allgemein befahrbare Talabfahrt vom Mittelbergferner in den Raum Mittelberg besteht gegenwärtig nicht. Der Taltransport der Schifahrer oder sonstigen Besucher des Gletschers erfolgt fast ausschließlich mittels des 'Pitzexpress'. Das bestehende Schigebiet wird auf Teilflächen beschneit. Für die Beschneiungsanlage sind im Gletschervorfeld 2 Speicherteiche errichtet worden, deren jüngerer eine Fläche von 2,39 ha einnimmt.
Im Unterschied zum Westteil des Mittelberg-Ferner ist das hintere Pitztal/Griestal (Raum Gletscherstübele, 1891m Seehöhe) seilbahntechnisch nicht erschlossen. Lediglich von knapp oberhalb des 'Gletscherstübele' bis zur Braunschweigerhütte führt eine Materialseilbahn. Bei der Talstation der Materialseilbahn endet der von Mittelberg durch das hintere Pitztal führende Fahrweg. Weiter bergwärts ist der Raum Braunschweigerhütte (2758m Seehöhe) nur über Fußsteige erreichbar, von denen einer über die westexponierte Talflanke ansteigend, der andere von der Talstation der Materialseilbahn zunächst in südliche Richtung östlich des markanten Wasserfalles im Talschluß (Griestalboden) aufwärts führt.
Das gesamte Projektsgebiet befindet sich in der subalpinen bis nivalen Stufe, oberhalb der Waldgrenze. Der Talgrund des Griestales wird von Bürstlingsrasen in Gemengelage mit Zwergstrauheiden und eingesprengten Latschengebüschen sowie sporadisch an der Baumgrenze noch vorkommenden einzelnen Lärchen und Fichten geringer Wüchsigkeit eingenommen. Im Gebiet besteht extensive Almweidenutzung. Die steilen Talflanken sind von (sub)alpinen Grasheiden bewachsen bzw. mit zunehmendem Felsanteil von höherer Vegetation frei. Stellenweise finden sich lagetypisch Polster von Pionierpflanzen. Oberhalb etwa 2200 m Seehöhe geht die kahle, nur stellenweise von Flechten und Moosen bewachsene Felszone in das Gletschervorfeld über. Die Talsohle bis zum Steilabbruch am Fuß des Wasserfalls der Pitze ist grobblockig mit kopf- bis wagengroßen Felsblöcken, deren Zahl und Größe gegen den Talschluß hin zunimmt.
Die wildökologische Situation ist im Technischen Bericht kursorisch aber plausibel angeführt. Aufgrund der weitgehend offenen Lage und großflächig akuten Lawinengefährdung handelt es sich beim Projektsgebiet um keine prädestinierten Wintereinstände für Gamswild. Die weitgehende Nordexposition des unmittelbaren Eingriffsraumes zwischen Gletscher und Talboden lässt auch die diesbezüglichen qualitativen Anforderungen für Steinwild vermissen. Bezüglich Murmeltier und Schneehühnern ist ohne fundierte Felderhebung eine konkrete Aussage nicht möglich.
Der Charakter der Landschaft ist im hinteren Pitztal der einer inneralpinen Almlandschaft, durch Fahrweg und Almwirtschaft (Gletscherstübele), Talstation der Materialseilbahn und talauswärts Wasserentnahme aus der Pitze in der Talsohle anthropogen überprägt. Im Talschluß ist eine alpine Urlandschaft (Steiler Felsabbruch, Felsbänder mit alpinen Rasen, Wasserfälle, grasbewachsene steile Talflanken) mit nur sehr untergeordnetem menschlichen Einfluß (Zugang zur Braunschweiger Hütte, wenig auffallende Materialseilbahn) gegeben. Der Gletscher und sein Vorfeld kann bis auf Höhe der beiden Toteislöcher als Alpines Urland eingestuft werden. Südwestlich anschließend befindet sich der stark touristisch bzw. technisch überprägte Raum des bestehenden Gletscherschigebietes.
Charakteristik des Gletschers
Als Gletscher werden üblicherweise oberhalb der Schneegrenze entstehende Eisströme verstanden. In seinem Nährgebiet entwickelt sich der natürlich gefallene Schnee über Firn und Firneis infolge wiederholter Auftau- und Gefriervorgänge sowie unter dem Druck überlagernder Schnee- bzw. Firnmassen zu Gletschereis. Genauer betrachtet wird aus natürlich gefallenem (Neu)Schnee durch den Prozeß der Metamorphose Altschnee und in weiterer Folge im Wege sogenannter 'Regelation' der Firn. Zum Wesen eines Gletschers gehört es, dass sich die Gletschermassen langsam talwärts bewegen, der Gletscher 'fließt'. Im Bereich der Gletscherzunge endet der Gletscher im Zehrgebiet, aus welchem üblicherweise Schmelzwassermassen der Abtaurhythmik folgend Gletscherbäche mit ihrer typisch fluktuierenden Wasserführung speisen. Im Bereich des Mittelbergferner ist, wie auch anlässlich des Lokalaugenscheines festgestellt werden konnte, der latente Gletscherrückzug deutlich feststellbar. Dies wird u.a. aus der Vegetationsentwicklung im Gletschervorfeld bzw. den weitgehend vegetationsfreien Flächen am Rand des Gletschers ebenso deutlich, wie durch einen Vergleich älteren Karten- und Bildmaterials mit den heutigen Gegebenheiten. Beispielhaft zeigt dies etwa der erst in jüngerer Zeit hinsichtlich seines Laufes geänderte Abfluß des Karlesferner zur Pitze. Der Abfluß dieses Gletschers erfolgt heute, anders, als noch in den gängigen Karten (z.B. ÖK-50 Nr.173) dargestellt, südwestlich des bisherigen Abflusses, wobei der Bach am Ostrand des Mittelberg-Ferners unter diesen eindringt und erst beim Gletschertor wieder zutage tritt. Damit erfolgt keine Querung eines dauernd wasserführenden Bachlaufes durch die Schipiste, da diese gemäß vorliegender und im Zuge des Lokalaugenscheines bestätigter Planung auf dem Gletscher über den Bach hinwegführen würde.
Die Oberfläche des Gletschers ist durch zahlreiche Gletscherspalten zerrissen. Das Vorhan-densein von Gletscherspalten ist sowohl aus der Übersichtskarte des Einreichprojektes, als auch für Teilflächen aus den beiliegenden Fotos, welche im Zuge des Lokalaugenscheines aufgenommen wurden, ersichtlich. Spalten reißen, wie auch dem im Akt enthaltenen glaziologischen Gutachten von Univ.Prof.Dr. Michael Kuhn vom April 2001 zu entnehmen ist, dort auf, wo das Eis unter Spannung steht. Längsspalten treten vor allem an der Gletscherstirn auf, Querspalten bilden sich bei Versteilung des Untergrundes. Es sind im Verlauf der geplanten Schipiste auf der Gletscherfläche jedenfalls mehrere Gletscherspalten zu überqueren. Am nördlichen Gletscherrand des Mittelberg Ferner treten deutlich erkennbar Spalten auf, die durch Scherung entstehen, im mittleren Bereich treten Spalten auf, die offenbar durch Kanten oder Buckel im Gletscherbett verursacht werden. Zur Bildung von Randspalten kommt es vor allem, da der Gletscher in seiner Mitte rascher fließt, als an den Rändern, sie sind hier nicht extrem ausgebildet, im oberen Teil des Projektgebietes (Teil A) finden sich jedoch 2 markante laterale Toteislöcher (Schmelzwasserlöcher), welche von der projektierten Schipiste bergseitig in Form einer Hangtrasse umfahren werden sollen. Bemerkenswert ist der am mittleren Teil des Mittelberg-Ferner auflagernde Schuttstrom.
Die Fließbewegung des Gletschers wird im obzitierten Gutachten mit 16 bis 20 m/Jahr angenommen. Die Nettoänderung der Oberfläche zeigt mögliche jährliche Schwankungen der Eisdicke von einigen Metern. Einem Gutachten der Alpinen Forschungsstelle Obergurgl der Universität Innsbruck aus 1980 zufolge hat die Fläche des Mittelbergferners in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts deutlich erkennbar, von 7,16 km2 im August 1953 auf 5,96 km2 im August 1981, abgenommen.
Die Abschmelzvorgänge am Gletscher werden u.a. durch die Exposition sowie die Oberflächenstruktur und die damit zusammenhängende Intensität der Sonneneinstrahlung maßgeblich beeinflusst. Auch Verunreinigungen können durch Änderung der Wärmeaufnahme und damit verbunden geändertes Abschmelzverhalten dabei eine Rolle spielen. Gletscher gelten allgemein als wichtige Süßwasserspeicher.
Das Projekt:
Das eingereichte Erschließungsprojekt sieht gemäß Technischem Bericht der Einreichunterlagen, Dokument Nr. 1073-00 vom 17.12.2001, ergänzt und teilweise abgeändert mit 'Ergänzung zum Technischen Bericht' vom 20.02.2002, im Rahmen der geplanten Errichtung einer Talabfahrt vom Schigebiet Pitztaler Gletscher (Mittelberg-Ferner) in das obere Pitztal folgende Maßnahmen vor:
Im Bereich der Schiabfahrt, die vom Gletscher bis in den Talboden führen soll, kommen als oberflächlich anstehende Felsstrukturen hauptsächlich Porphyre und Gneise vor. Diese sind an den Hängen teilweise von Hangschutt überdeckt. Im Talboden des Griestales herrschen verfestigte, an der Oberfläche teils grobblockige Moränenböden vor. Details zu den geotechnischen Rahmenbedingungen sind den obzitierten Einreichunterlagen zu entnehmen. Für die hiesige Beurteilung in diesem Zusammenhang relevant ist die Feststellung, dass im Zuge der Bauarbeiten allenfalls erforderliche zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, etwa gegen Steinschlag, im berechneten Böschungsbereich realistisch sind, jedoch ggf. auch außerhalb der hier berücksichtigbaren Flächen notwendig sein könnten, wie aus dem Technischen Bericht (S.8, 11) hervorgeht.
Das Einreichprojekt ist in drei Abschnitte gegliedert:
Laut Einreichunterlagen (Technischer Bericht S.14) wurde die Schiabfahrt generell mit einer Breite von 10 m geplant, im Talgrund zwischen Talstation der Materialseilbahn zur Braunschweiger Hütte und Mittelberg wird nach Aussagen der Betreiber anlässlich des Lokalaugenscheines vom 26.08.2002 mit einer Breite der Eingriffsfläche von 6m das Auslangen gefunden, wobei die Schiabfahrt hier entlang des bestehenden Fahrweges geführt werden soll. Die Piste soll so angelegt werden, dass auf ihrer gesamten Länge eine Präparierung mit Pistengeräten möglich ist. Die Längsneigung der Schipiste beträgt im Teil A 13,6% auf 1,74 km Länge, im Teil B im Mittel 28,3% (bis zu 39%) auf 1,73 km Länge und im Teil C 12,3% auf 2,45 km Länge.
Die Frage der tatsächlich beabsichtigten Nutzung der ursprünglich als 'Notabfahrt' eingereichten Schipiste ist aus dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht eindeutig klärbar. Einerseits kommt dem Aspekt des bei eventuellem Ausfall der Stollenbahn erforderlichen obertägigen Abtransportes der Besucher des Gletscherschigebietes offenkundig große Bedeutung zu, andererseits wird auch immer wieder auf die Nutzung als normale Abfahrt für Wiederholungsfahrten hingewiesen. Ausgehend von der offenkundig zentralen Intention einer Notabfahrt zur allfälligen Evakuierung von Besuchern des Gletscherschigebietes wird avon ausgegangen, dass die geplante Schipiste für diesen Zweck ganzjährig einsatzbereit gehalten wird, d.h. im Bereich jahreszeitlich möglicher Befahrung mit Schiern als Schiabfahrt, im sonstigen (ggf. aperen) Bereich für sonstigen Abtransport, wobei hiefür vor allem seitens der Landesumweltanwaltschaft plausible, bislang nicht erkennbar widerlegte Zweifel an der faktischen Durchführbarkeit bestehen.
Bezüglich der Lawinensicherheit wird das Gebiet großflächig als lawinengefährdet eingestuft. Vor allem die Abfahrtsteile B und C unterliegen latenter Lawinengefahr. Im Raum Griestal (Abfahrtsteile B und C) ist, bestätigt durch Schreiben der WLV-Gebietsbauleitung Oberes Inntal vom 06.09.2002, GZ.31423/40-02 von beiden Talseiten mit Lawinenabgängen zu rechnen. Bei den meisten Lawinen kann davon ausgegangen werden, dass sie nahezu jährlich abgehen. Die meisten dieser Lawinen können im Hochwinter auf Grund von starken Neuschneefällen als Trockenschneelawinen abgehen bzw. im Spätwinter oder Frühjahr als Nassschneelawinen den Talboden erreichen. Das Ausmaß (Breite, Auslauflänge, Ablagerungsmasse) hängt naturgemäß von der jeweiligen Witterungssituation ab. Nur in besonders schneearmen Wintern kann es nach Angaben der WLV Gebietsbauleitung Oberes Inntal vorkommen, dass keine Lawinen abgehen, wobei jedoch für den Abgang von Nassschneerutschen auch kleine Schneemengen durchaus ausreichen können. Dagegen sind im Projekt Maßnahmen wie eine Lawinensprengseilbahn im Bereich Karleskopf und ferngezündete Lawinensprengvorrichtungen orographisch links der Pitze vorgesehen. Diese werden in der Stellungsnahme der Gebietsbauleitung Oberes Inntal vom 25.04.2002, GZ. 31423/15-2002, als ausreichend angesehen. Für den Abfahrtsteil A sind, wie aus dem Einreichprojekt ersichtlich und in Gegenwart des Vertreters der WLV-Gebietsbauleitung Oberes Inntal von Bertreibern und Projektanten dezidiert bestätigt, keine Lawinenverbauungen vorgesehen.
Gutachten
Vorausgeschickt wird, dass es im ggst. Fall nicht Aufgabe des Gutachters war, die Natur- oder Umweltverträglichkeit oder die technische Machbarkeit bzw. schisportliche Sinnhaf-tigkeit des vorliegenden Projektes zu beurteilen. Wenngleich aus fachlicher Sicht erhebliche Bedenken, vor allem was die Auswirkungen des Projektes auf Natur- und Landschaft sowie die schisportlichen Beurteilung dieses Projektes anlangt bestehen, muss sich die Beurteilung nach dem eingangs dargelegten expliziten Auftrag richten. Trotzdem wird empfohlen, die grundsätzliche schisportlichtechnische Realisierbarkeit dieses Projektes ggf. durch einen dafür kompetenten Sachverständigen prüfen zu lassen, zumal vor allem im Teil B des Projektes (insbesonders Verhältnis Längsneigung zu Trassenbreite) deutliche Widersprüche zu gängigen Regeln für die Errichtung von Schipisten, wie sie etwa mit der IAKS-Richtlinie 'Wintersportanlagen' vorliegen, erkennbar sind.
Neuerschließung eines Gletscherschigebietes
Zunächst ist auf Grund des § 3 Abs.1 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Z.12 lit.a die Frage zu prüfen, ob es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Neuerschließung von Gletscherschigebieten handelt. Wie oben dargelegt, sollen die Maßnahmen am Mittelberg-Ferner zur Errichtung einer 'Notabfahrt' aus einem bereits bestehenden Gletscherschigebiet dienen. Die Maßnahmen betreffen, soweit sie Gletscherflächen berühren, zwar einen bisher schitechnisch nicht erschlossenen Teil eines sonst aber großräumig bereits durch Lifte/Sesselbahnen und Schiabfahrten überprägten Gletschers, insgesamt also dasselbe Gletschergebiet, zumaldas Gletschergebiet als Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Eisstromes einschließlich seines Nähr- und Zehrgebietes zu sehen ist. Eine Neuerschließung eines Gletscherschigebietes i.e.S. liegt beim ggst. Projekt folglich aus fachlicher Sicht nicht vor.Zunächst ist auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera a, die Frage zu prüfen, ob es sich beim gegenständlichen Projekt um eine Neuerschließung von Gletscherschigebieten handelt. Wie oben dargelegt, sollen die Maßnahmen am Mittelberg-Ferner zur Errichtung einer 'Notabfahrt' aus einem bereits bestehenden Gletscherschigebiet dienen. Die Maßnahmen betreffen, soweit sie Gletscherflächen berühren, zwar einen bisher schitechnisch nicht erschlossenen Teil eines sonst aber großräumig bereits durch Lifte/Sesselbahnen und Schiabfahrten überprägten Gletschers, insgesamt also dasselbe Gletschergebiet, zumaldas Gletschergebiet als Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Eisstromes einschließlich seines Nähr- und Zehrgebietes zu sehen ist. Eine Neuerschließung eines Gletscherschigebietes i.e.S. liegt beim ggst. Projekt folglich aus fachlicher Sicht nicht vor.
Erweiterung eines Schigebietes
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob das geplante Vorhaben eine Erweiterung von Schigebieten durch Errichtung von
darstellt, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder Lifttrassen von mindestens 20 Hektar (ha) verbunden ist, darstellt. Zu beachten ist, dass in den letzten 5 Jahren genehmigte kapazitätserweiternde Änderungen einzurechnen sind, wobei aber in diesem Fall die beantragte Änderung mindestens 5 ha betragen muß. Im Falle des Vorliegens eines besonderen Schutzgebietes der Kategorie A beträgt der Schwellenwert für Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau bzw. für Lifttrassen dagegen 10 ha.
Unter Pistenneubau ist die Anlage bzw. Einrichtung von Flächen für die Benutzung zum Schifahren und dergleichen Wintersportarten zu verstehen, wobei diese Widmung durch bestimmte äußere Merkmale oder Eingriffe erkennbar sein muß, wie z.B. durch Gelände-veränderungen, Sicherungsmaßnahmen, Abzäunungen, wiederkehrende Präparierung usw.. Außerhalb der so umschriebenen Pisten oder Lifttrassen gelegene Flächen sind in den Flächenverbrauch einzurechnen, wenn es sich um Geländeveränderungen handelt, die mit dem Pisten- oder Trassenneubau kausal und funktional verbunden sind und mit ihm in einem räumlichen Zusammenhang stehen, z.B. Lawinenverbauungen, Aufschließungswege, Böschungs- und Drainagierungsflächen (vgl. Bescheid des Umweltsenates vom 12.04.2000, Zl. US 9/1999/7-31 betreffend Kühtai und UVP-Leitfaden für Schigebiete des BMLFUW).Unter Pistenneubau ist die Anlage bzw. Einrichtung von Flächen für die Benutzung zum Schifahren und dergleichen Wintersportarten zu verstehen, wobei diese Widmung durch bestimmte äußere Merkmale oder Eingriffe erkennbar sein muß, wie z.B. durch Gelände-veränderungen, Sicherungsmaßnahmen, Abzäunungen, wiederkehrende Präparierung usw.. Außerhalb der so umschriebenen Pisten oder Lifttrassen gelegene Flächen sind in den Flächenverbrauch einzurechnen, wenn es sich um Geländeveränderungen handelt, die mit dem Pisten- oder Trassenneubau kausal und funktional verbunden sind und mit ihm in einem räumlichen Zusammenhang stehen, z.B. Lawinenverbauungen, Aufschließungswege, Böschungs- und Drainagierungsflächen vergleiche Bescheid des Umweltsenates vom 12.04.2000, Zl. US 9/1999/7-31 betreffend Kühtai und UVP-Leitfaden für Schigebiete des BMLFUW).
Im ggst. Fall wird durch die im Projekt dargestellte Errichtung der 'Notabfahrt' in allen drei Teilen (A, B, C) eine Schipiste im obigen Sinne neu gebaut, da der vom Projekt erfaßte Raum unterhalb des bergseitigen Ausgangspunktes der 'Nordabfahrt' bisher schitechnisch nicht erschlossen ist, die Piste – auch um ihrer Funktion als Notabfahrt jederzeit gerecht werden zu können – ständig durch wiederkehrende Präparierung und Markierung gekennzeichnet sein wird, im Teil B auch massive Abzäunungen/Sicherungsmaßnahmen aufweist sowie im Teil B und C sowie jedenfalls im oberen Bereich von A diverse, teils gravierende, Geländeverän-derungen bzw. Entsteinungen und in den Teilen B und C kausal mit der Piste verbundene und in räumlichem Zusammenhang stehende Lawinenverbauungen aufweisen wird.
Als Geländeveränderungen sind gemäß der zitierten Entscheidung des Umweltsenates im Falle Kühtai nur solche Geländeveränderungen zu verstehen, die im Sinn des §1 Abs. 1 UVP-G relevante Auswirkungen auf die dort genannten Schutzgüter haben können. Einzurechnen sind daher Veränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen zum Schutz von Pisten und durch die Anlage von Bauhilfs- und Transportwegen. Nicht einzurechnen sind dagegen den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht dauerhaft und erkennbar ändernde Maßnahmen wie z.B. geringfügige Entsteinungen.Als Geländeveränderungen sind gemäß der zitierten Entscheidung des Umweltsenates im Falle Kühtai nur solche Geländeveränderungen zu verstehen, die im Sinn des §1 Absatz eins, UVP-G relevante Auswirkungen auf die dort genannten Schutzgüter haben können. Einzurechnen sind daher Veränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen zum Schutz von Pisten und durch die Anlage von Bauhilfs- und Transportwegen. Nicht einzurechnen sind dagegen den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht dauerhaft und erkennbar ändernde Maßnahmen wie z.B. geringfügige Entsteinungen.
Umgekehrt folgert daraus, dass den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft oder das Landschaftsbild dauerhaft und erkennbar ändernde Maßnahmen als Geländeveränderungen einzustufen sind. Bezüglich der im Projekt vorgesehenen Sprengungen und Erdbewegungsarbeiten im obersten Teil von A sowie im Abschnitt B sowie der auch im Zuge des Lokalaugenscheines geplanten Dammerrichtung beim Übergang von Abschnitt B zu C ist die Einstufung der geplanten Eingriffsflächen als solche mit Geländeveränderungen logisch klar und ohne weiteres nachvollziehbar. Auf die Ausführungen im Akt (u.a.Technischer Bericht des Einreichprojektes S. 15 – 17) wird verwiesen. Schwieriger ist hingegen diese Frage bezüglich der über den Gletscher selbst führenden Strecke im Abschnitt A zu beantworten.
Spezialfall Gletscher:
Unter Gelände wird üblicherweise ein bestimmtes Gebiet in seiner natürlichen bzw. aktuell vorliegenden, doch nicht bloß jahreszeitlich bedingten, Beschaffenheit verstanden. Das 'Gelände' eines Gletschers ist naturbedingt das durch Eis/Schnee/Firn in seiner natürlichen Ausprägung geschaffene. Die Präparierung einer Gletscheroberfläche für Zwecke des Wintersportes verändert diese natürliche Beschaffenheit durch
Zudem ist durch die maschinelle Präparierung und den nachfolgenden Pistenbetrieb mit einer Verunreinigung der als Piste genutzten Gletscherfläche jedenfalls zu rechnen. Ein Eintrag von Rußpartikeln aus Verbrennungsmotoren und abtropfenden Schmiermitteln der Pistengeräte ist aus Gletscherschigebieten ebenso bekannt, wie der unweigerliche Abrieb von Schiwachs und andere Verunreinigungen durch den Wintersportbetrieb selbst. Damit wird auf der als Piste genutzten Fläche (infolge Fließens des Gletschers bzw. Schmelzwasser-verfrachtung sogar darüber hinaus) die natürliche Konsistenz des Gletschers, u.U. langfristig, verändert. Gletscherschnee bzw. –eis kann, anders als dies zumindest teilweise in organisch intakten Böden der Fall ist, umweltbelastende Schadstoffe nicht einfach abbauen. Sie verweilen im Gletschereis und werden erst mittel- bis langfristig, dem Fließ- und Abtauprozeß folgend wieder über das Schmelzwasser freigegeben.
Die oben als Metamorphose beschriebene Umwandlung natürlich gefallenen Neuschnees in Altschnee und dessen Weiterentwicklung zu Firn und Gletschereis im Rahmen der Regelation werden durch Pisten-Präparierung und das Befahren mit Schieren, Snowboards u.dgl. stark beeinflusst. Wie bereits der bekannte Glaziologe Univ.Prof. Dr.Heinz Slupetzky (Universität Salzburg) 1973 in einem umfangreichen Gutachten festgestellt hat, kommt es dadurch zu einer gegenüber den natürlichen Verhältnissen rascheren Verdichtung des Schnees und zu Veränderungen in der Kornstruktur, wie das im übrigen auch durch verschiedene Untersuchungen auf normalen Schipisten, u.a. von Univ.Prof.Dr. Alexander Cernusca (Institut für Botanik der Universität Innsbruck) nachgewiesen wurde. Vor allem im Sommer ist am schitechnisch genutzten Teil des Gletschers demnach ein Einfluß auf die Kornstruktur sowie auf den Abschmelzprozeß des Gletschers zu erwarten. Für den Winter ist weiters darauf hinzuweisen, dass infolge Präparierens und Befahrens mit Wintersportgeräten die Schneedecke im Pistenbereich ständig niedriger gehalten wird, als das unter ungestörten Akkumulationsbedingungen der Fall wäre. Dies hat lokal geänderte Temperaturverhältnisse zur Folge.
Die Präparierung mit kleinräumig wirksamer Strukturänderung der Oberfläche und die erwartbaren Verschmutzungen der Pistenfläche haben auch Einfluß auf das Tau- bzw. Abschmelzverhalten. Eine nachhaltige Gletschernutzung bestünde, wie u.a. aus dem zitierten Gutachten von Univ.Prof.Dr. Kühn hervorgeht nur dann, wenn der Gletscher durch technische Eingriffe nicht aufgebraucht wird, dass seine Eismasse abgesehen von natürlichen Schwankungen erhalten bleibt. Präparierung und Verschmutzung durch den Schibetrieb sind jedoch keinesfalls als natürliche Einflußgrößen einzustufen, auch wenn ihr Einfluß auf den gesamten Gletscher vergleichsweise gering ist. Durch Befahren, Pistenpräparierung und durch mit dem Schibetrieb zusammenhängende Verschmutzung sind jedenfalls Änderungen der Akkumulations-und Ablationsverhältnisse auf dem Gletscher und damit eine Änderung des oberflächlich im Pistenbereich anstehenden Geländes zu erwarten. Insgesamt muß hier eine langfristig wirksame Beeinträchtigung des Naturhaushaltes gesehen werden.
In diesem Zusammenhang ist, unter Einbeziehung des latenten Gletscherrückganges (sowohl hinsichtlich der Gletscherfläche, als auch der Eisdicke) die Frage der dauerhaften Anbindung der im Gelände unverrückbar situierten Schipistentrassen im oberen Teil von A bzw. des Teiles B an die über den Gletscher geführte Schipiste durchaus als offen anzusehen
Eine über den Gletscher präparierte Schipiste tritt auch optisch deutlich in Erscheinung, da sie als regelmäßiges, gleichförmiges, eher lineares Band die sonst je nach Jahreszeit bzw. Witterung unterschiedlich ausgeformte Gletscherfläche durchschneidet. Damit ist sie im Landschaftsbild deutlich als gegenüber dem Naturgelände geänderte Fläche erkennbar. Der Charakter einer Gletscherlandschaft ist durch die edaphischen und klimatischen Bedingungen des Hochgebirges als alpine Urlandschaft gekennzeichnet. Schroffheit (z.B.Gletscherspalten) und flächige Gleichmäßigkeit (z.B.Firnfelder) wechseln in harmonischer Weise. Die als anthropogene Struktur deutlich von den natürlichen Gegebenheiten unterscheidbare Schipiste ändert auch den Charakter der (Gletscher)Landschaft von der urtümlichen Naturlandschaft zu einer touristisch überprägten Landschaft. Die Errichtung eine Schiabfahrt für dauernden oder wiederkehrenden Betrieb ist, insbesonders im Falle einer ständig betriebsbereit zu haltenden 'Notabfahrt', auf Dauer ausgerichtet. Die Abfahrt muß, um ihrer intendierten Funktion gerecht werden zu können, nicht nur im Winter, bei ggf. höherer Schneebedeckung, sondern auch in der wärmeren Jahreszeit, bei sonstigem Schneemangel, benützbar gehalten werden. Dies bedingt etwa auch im Sommer das Erfordernis, die Schipiste zu präparieren, zu markieren und Gletscherspalten, die gerade zu dieser Zeit deutlich in Erscheinung treten (vgl. beiliegendes aktuelles Bildmaterial), zu überbrücken bzw. zuzuschieben. Die Errichtung einer Schiabfahrt auf der Gletscherfläche muß folglich als im Gletschergelände dauerhaft erkennbare Maßnahme angesehen werden, die sowohl den Naturhaushalt, als auch den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild ändert.Eine über den Gletscher präparierte Schipiste tritt auch optisch deutlich in Erscheinung, da sie als regelmäßiges, gleichförmiges, eher lineares Band die sonst je nach Jahreszeit bzw. Witterung unterschiedlich ausgeformte Gletscherfläche durchschneidet. Damit ist sie im Landschaftsbild deutlich als gegenüber dem Naturgelände geänderte Fläche erkennbar. Der Charakter einer Gletscherlandschaft ist durch die edaphischen und klimatischen Bedingungen des Hochgebirges als alpine Urlandschaft gekennzeichnet. Schroffheit (z.B.Gletscherspalten) und flächige Gleichmäßigkeit (z.B.Firnfelder) wechseln in harmonischer Weise. Die als anthropogene Struktur deutlich von den natürlichen Gegebenheiten unterscheidbare Schipiste ändert auch den Charakter der (Gletscher)Landschaft von der urtümlichen Naturlandschaft zu einer touristisch überprägten Landschaft. Die Errichtung eine Schiabfahrt für dauernden oder wiederkehrenden Betrieb ist, insbesonders im Falle einer ständig betriebsbereit zu haltenden 'Notabfahrt', auf Dauer ausgerichtet. Die Abfahrt muß, um ihrer intendierten Funktion gerecht werden zu können, nicht nur im Winter, bei ggf. höherer Schneebedeckung, sondern auch in der wärmeren Jahreszeit, bei sonstigem Schneemangel, benützbar gehalten werden. Dies bedingt etwa auch im Sommer das Erfordernis, die Schipiste zu präparieren, zu markieren und Gletscherspalten, die gerade zu dieser Zeit deutlich in Erscheinung treten vergleiche beiliegendes aktuelles Bildmaterial), zu überbrücken bzw. zuzuschieben. Die Errichtung einer Schiabfahrt auf der Gletscherfläche muß folglich als im Gletschergelände dauerhaft erkennbare Maßnahme angesehen werden, die sowohl den Naturhaushalt, als auch den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild ändert.
Es wird somit davon ausgegangen, dass die Errichtung deiner Schiabfahrt auf der Gletscherfläche aufgrund der besonderen Verhältnisse eines Gletschers dort als Geländeveränderung i. S. des UVP-G 2000 anzusehen ist.
Flächenberechnung
Grundlage der Flächenberechnung ist das im Akt erliegende Projekt vom 18.02.2002. Für die Längenermittlung und Differenzierung der einzelnen Abschnitte wurde die Übersichtskarte des Projektes, Dok.Nr. 1073-11 v.
18.02.2002 herangezogen. Es wurde dabei, wie im Projekt angegeben, von einer durchschnittlichen Pistenbreite von 10 m ausgegangen, im unteren Abschnitt ab der Talstation der Materialseilbahn Braunschweigerhütte aufgrund des Ergebnisses des Lokalaugenscheines vom 26.08.2002 von einer 6 m breiten Eingriffsfläche (Herrichten zur Befahrbarkeit mit Pistengeräten durch flächenhafte Entsteinungen), wobei 3m Breite des dort bestehenden Weges als vorhandene Eingriffsfläche in Abzug gebracht wurden.
Teil C
Somit ergibt sich für diesen Abschnitt des Teiles C eine Fläche mit Geländeveränderungen in einem 3 m breiten Band, zumal davon auszugehen ist, dass der Funktion als Notabfahrt entsprechend eine Befahrbarkeit der Piste auch bei geringer Schneelage sicherzustellen ist und die Entsteinungen daher auch solche der im Talboden zahlreichen Steine umfassen müssen, die in etwa kopfgroß (oder größer) aus dem Boden ragen. Mangels konkreter Unterlagen blieb jedoch außer Betracht, wohin diese Steine verlagert (oder abtransportiert?) werden. Die Entfernung der Steine bewirkt, je nach ihrer individuellen Größe unterschiedlich, lokalklimatische Veränderungen (Beschattung, lokale Bewindung, Feuchtigkeitsverteilung) und somit langfristig ökologisch auf den Boden-Vegetationskomplex wirksame Veränderungen. Jedenfalls ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass die in einem Band entlang der geplanten Abfahrt erfolgenden Entsteinungen im Landschaftsbild deutlich in Erscheinung treten werden, zumal die entsteinten Flächen als homogener gegenüber der optisch unruhiger strukturierten, steindurchsetzten Umgebung wirken.
Im Bereich zwischen dem Ende der Felsstrecke B und der Talstation der Materialseilbahn werden umfangreiche Bodenkorrekturen zur Errichtung einer Schipiste erforderlich sein, die auch eine zumindest abschnittsweise Böschungsschüttung sowie, wie anlässlich des Lokalaugenscheines vom Projektanten erläutert, einen bergseitigen Lawinenschutzdamm beinhalten werden. Talseitig soll dieser Damm jedoch als Schipiste mitbenützt werden, weshalb nur die bergseitige Böschung zur Pistenfläche hinzuzurechnen war. Es wurde daher für die Flächenberechnung eine Unterteilung des Abschnittes C in zwei Teilstrecken (oberhalb bzw. unterhalb der Talstation der Materialseilbahn) vorgenommen.
Teil B
Für den Abschnitt B wurden die vorhandenen Planunterlagen nachgeprüft und i.W. die Plausibilität von Lageplan und Profilen festgestellt. Die Daten wurden daher aus dem Projekt übernommen. Grundlage dafür war der Lageplan Dok.Nr. 1073-06 vom 17.12.2001 i.d.F. vom 13.02.2002 ('neue Linie'). Es ist freilich anzumerken, dass in dem teilweise extrem steilen Gelände über die Pisten- und Böschungsfläche hinausgehende Geländeveränderungen, etwa infolge Sprengarbeiten erwartet werden können. Deren Ausmaß ist jedoch nicht a priori abschätzbar und weitgehend von der Sachkunde und Sorgfalt bei der Bauausführung abhängig. Da unsachgemäße Arbeitsweise nicht im voraus unterstellt werden kann, ist eine Berücksichtigung allenfalls mit dem Pistenbau entstehender zusätzlicher Landschaftsschäden hier nicht möglich. Die Baumaßnahmen, die umfangreiche Spreng-, Abtragungs- und Aufschüttungsarbeiten vorsehen, werden jedenfalls im gesamten Verlauf des Teiles B zu gravierenden Änderungen des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft führen. Letzterer wird von einer weitgehend naturbelassenen Alpinen Urlandschaft zu einer durch die lineare Struktur einer Schipiste, die infolge Serpentinierung bereichsweise noch eine räumliche Verdichtung erfährt, geprägten anthropogenen (Winter)Sportlandschaft geändert. Infolge der Höhenlage kann von einer kurz- bis mittelfristigen Rekultivierbarkeit der Eingriffsflächen nicht ausgegangen werden und ist zu erwarten, dass die Spreng-, Abtragungs- und Schüttungsflächen langfristig als solche im Landschaftsbild erkennbar bleiben.Für den Abschnitt B wurden die vorhandenen Planunterlagen nachgeprüft und i.W. die Plausibilität von Lageplan und Profilen festgestellt. Die Daten wurden daher aus dem Projekt übernommen. Grundlage dafür war der Lageplan Dok.Nr. 1073-06 vom 17.12.2001 in der Fassung vom 13.02.2002 ('neue Linie'). Es ist freilich anzumerken, dass in dem teilweise extrem steilen Gelände über die Pisten- und Böschungsfläche hinausgehende Geländeveränderungen, etwa infolge Sprengarbeiten erwartet werden können. Deren Ausmaß ist jedoch nicht a priori abschätzbar und weitgehend von der Sachkunde und Sorgfalt bei der Bauausführung abhängig. Da unsachgemäße Arbeitsweise nicht im voraus unterstellt werden kann, ist eine Berücksichtigung allenfalls mit dem Pistenbau entstehender zusätzlicher Landschaftsschäden hier nicht möglich. Die Baumaßnahmen, die umfangreiche Spreng-, Abtragungs- und Aufschüttungsarbeiten vorsehen, werden jedenfalls im gesamten Verlauf des Teiles B zu gravierenden Änderungen des Landschaftsbildes und des Charakters der Landschaft führen. Letzterer wird von einer weitgehend naturbelassenen Alpinen Urlandschaft zu einer durch die lineare Struktur einer Schipiste, die infolge Serpentinierung bereichsweise noch eine räumliche Verdichtung erfährt, geprägten anthropogenen (Winter)Sportlandschaft geändert. Infolge der Höhenlage kann von einer kurz- bis mittelfristigen Rekultivierbarkeit der Eingriffsflächen nicht ausgegangen werden und ist zu erwarten, dass die Spreng-, Abtragungs- und Schüttungsflächen langfristig als solche im Landschaftsbild erkennbar bleiben.
Teil A
Der Abschnitt A führt vom bestehenden Schigebiet her kommend zunächst durch felsiges Gelände am derzeitigen Hangfuß. Dieser Teil des Abschnittes A ist auch im Projekt folgerichtig als Eingriffsfläche ausgewiesen. Die Nachprüfung der Flächen ergab jedoch, dass hier offensichtlich nur die Pistenfläche, jedoch ohne erforderliche Böschungen, ausgewiesen worden ist. In der nunmehrigen Berechnung wurde daher, mangels vorhandener Profile für den Abschnitt A, eine prozentuelle Zurechnung von Böschungsflächen vorgenommen, die näherungsweise dem Abschnitt B entspricht, was auf Grund des Lokalaugenscheines begründbar erscheint.
Für die Gletscherfläche selbst wurde die Flächenberechnung gemäß Projekt für die vorgesehene Mindestbreite der 'Notabfahrt' von 10 m vorgenommen, wenngleich hier ein Widerspruch zu den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Befund des naturschutzfachlichen ASV) mit angenommener Pistenbreite von bis zu 45 m gesehen werden könnte. Eine solche Breite entspricht allerdings nicht dem Projekt in zuletzt eingereichter Fassung. Infolge der unterschiedlichen Gegebenheiten wurde auch der Abschnitt A in 2 Teilstrecken getrennt berechnet. Die volle Anrechnung der über den Gletscher führenden Pistenfläche ergibt sich aus den obenstehenden Ausführungen zur Frage der 'Geländeveränderungen' auf Gletscherflächen.Für die Gletscherfläche selbst wurde die Flächenberechnung gemäß Projekt für die vorgesehene Mindestbreite der 'Notabfahrt' von 10 m vorgenommen, wenngleich hier ein Widerspruch zu den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vergleiche Befund des naturschutzfachlichen ASV) mit angenommener Pistenbreite von bis zu 45 m gesehen werden könnte. Eine solche Breite entspricht allerdings nicht dem Projekt in zuletzt eingereichter Fassung. Infolge der unterschiedlichen Gegebenheiten wurde auch der Abschnitt A in 2 Teilstrecken getrennt berechnet. Die volle Anrechnung der über den Gletscher führenden Pistenfläche ergibt sich aus den obenstehenden Ausführungen zur Frage der 'Geländeveränderungen' auf Gletscherflächen.
Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau
Bereich Länge (m)Breite (m)Fläche (m) Eingriffsfl.(m2)Anmerkung
A1 587 10 5.870 9.744 inkl.Böschung
A2 1.157 10 11.570 11.570 Gletscherfläche
B 1.730 10-15 24.248 36.369
C1 620 10 6.200 8.370 inkl.Böschung
C2 1.827 6-10 15.566 5.481 exkl. Fahrweg
SUMME 5.921 62.214 71.534=7,1 ha
Steinschlag- und Lawinensicherung:
Zu berechnen sind auch die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schipiste zu errichtenden Steinschlagsicherungs- und Lawinenverbauungsmaßnahmen. Aus dem Projekt bzw. der Verhandlungsschrift des erstinstanzlichen Verfahrens ist ersichtlich, dass die Steinschlagsicherungen im Bereich der jeweiligen Böschungen hergestellt werden sollen. Ein zusätzlicher Flächenverbrauch dafür erscheint folglich nicht gegeben. Besondere Sicherungsmaßnahmen für den Projektteil A1 sind, wie auch die dezidierte Befragung von Projektant und Betreibern anlässlich des Lokalaugenscheines ergab, nicht vorgesehen.
Anders verhält es sich naturgemäß mit den Lawinenverbauungen. Solche sind sowohl für den Projektteil B, als auch für C erforderlich. Für den Teil A will man mit der regelmäßigen Beurteilung durch die örtliche Lawinenwarnkommission das Auslangen finden.
Die Beurteilung der geplanten Lawinenverbauungsmaßnahmen ist aufgrund der teilweise unklaren Ausführungen seitens der Betreiber im bisherigen Verfahren nur eingeschränkt möglich. Auf Grundlage der Einreichunterlagen, u.a. im Akt erliegende Stellungnahme von Ing.Siegrfried Felber, Mieming, vom 28.04.2002 und der Aussagen des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung im Zuge des Lokalaugenscheines sowie des Schreibens der Gebietsbauleitung Oberes Inntal der WLV (Dipl.Ing.Thomas Huber) an den Umweltsenat vom 06.09.2002 wird davon ausgegangen, dass tatsächlich nur im Bereich B und C solche Maßnahmen vorgesehen sind. Diese umfassen demnach eine Lawinen-Sprengseilbahn im Raum Karleskopf und für die übrigen Bereiche die Errichtung einer Anlage für bodengestützte Lawinenabsprengungen ('Gasex'). Für letztere Anlage sind sowohl ober- als auch unterirdisch Leitungen zu verlegen. Diese Verlegungen betreffen bei unterirdischer Verlegung (Kynettengrabung) den Naturhaushalt, bei oberirdischer Verlegung (Andübeln an Felsen und Verlegung in Mantelrohr) das Schutzgut Landschaft. Es wurde deshalb die gesamte Streckenlänge der aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlichen Leitungen für das 'Gasex'-System in die Eingriffsfläche eingerechnet. Seitens der WLV wurde ausdrücklich bestätigt, dass die ggst. Lawinen in durchschnittlichen Wintern regelmäßig abgehen, daher erscheint es gerechtfertigt davon auszugehen, dass durch die Lawinenabsprengungen keine zusätzlichen Geländeeingriffe erfolgen. Abgleitende Schneemassen können zwar durchaus einem Geländeeingriff entsprechende Auswirkungen auf Boden und/oder Vegetation haben, das zielgerichtete Absprengen dürfte aber aller Voraussicht nach eher dazu führen, dass bei einzelnen Absprengungen Schneemassen zum Abgleiten gebracht werden, deren Ausmaß in der Regel geringer ist, als u.U. akkumulierte Schneemassen bei natürlichen Ereignissen. Damit wären auch die Auswirkungen auf Boden und Vegetation infolge der Lawinensprengungen voraussichtlich jedenfalls nicht größer, als unter den natürlichen Gegebenheiten. Die Fläche der Lawinenbahnen wurden daher nicht in die Berechnungen mit einbezogen.
Flächeninanspruchnahme für Lawinenverbauungen mit Geländeveränderungen:
* Sprengseilbahn 0,02 ha
* Gasex 0,13 ha
* Summe 0,15 ha
Eine mit der Errichtung der Schipiste verbundene Verbauung von Gewässern, zumal der Pitze, ist nach dezidierter Aussage der Gebietsbauleitung Oberes Inntal der WLV nicht vorgesehen oder erforderlich. Es waren folglich keine diesbezüglichen Flächen zu berücksichtigen.
Kausal mit der Errichtung der 'Notabfahrt' in Zusammenhang steht der Ausbau eines alten Jagdsteiges als neuer Zugang zur Braunschweiger Hütte. Der derzeitige Zugangsweg (Fußweg) wird durch die projektierte 'Notabfahrt' mehrfach gequert und dadurch in Teilen abgeschnitten. Jedenfalls wäre während der Bauphase ein Zugang zur Braunschweiger Hütte aus dem Pitztal ohne die mittlerweile ausgebaute Ausweichstrecke nicht möglich. Der dazu dienende Steig über den orographisch rechtsufrig der Pitze sich erstreckenden Steilhang hat offenkundig schon vor Projektsrealisierung bestanden, er wurde allerdings saniert und dabei verbreitert. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde eine durchschnittliche Breite von etwa einem halben Meter festgestellt, die Breite des früheren Steiges ist nicht bekannt, insgesamt muß die Verbreiterung jedoch als geringfügig angesehen werden. Setzt man eine durchschnittliche Verbreiterung um etwa 25 cm voraus, so ergibt sich eine im Pistenneubau begründete Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von rund 425 m2.
Flächeninanspruchnahmen im selben Schigebiet:
Gemäß § 3 UVPG-2000 in Verbindung mit § 3a Abs.5 und Anhang 1 Z.12 sind allfällige, in den letzten 5 Jahren genehmigte kapazitätserweiternde Änderunen einzurechnen, wobei aber in diesem Fall die beantragte Änderung mindestens 5 ha betragen muß. Wie aus obenstehender Zusammenstellung hervorgeht, weist die beantragte Erweiterung des Schigebietes Pitztaler Gletscher ein Ausmaß von mehr als 5 ha auf.Gemäß Paragraph 3, UVPG-2000 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 5 und Anhang 1 Ziffer 12, sind allfällige, in den letzten 5 Jahren genehmigte kapazitätserweiternde Änderunen einzurechnen, wobei aber in diesem Fall die beantragte Änderung mindestens 5 ha betragen muß. Wie aus obenstehender Zusammenstellung hervorgeht, weist die beantragte Erweiterung des Schigebietes Pitztaler Gletscher ein Ausmaß von mehr als 5 ha auf.
Die gegebenenfalls als kapazitätserweiternde Änderung anzusehende Erweiterung des Beschneiungsbetriebes im bestehenden Gletscherschigebiet ist nach dezidierter Aussage der Betreiber ( schriftlich v.15.08.2002, nochmals bestätigt und festgehalten im Protokoll des UWS v.26.08.2002) eine zusätzliche Beschneiung, die lediglich auf den bereits bisher als Schipisten gewidmeten Flächen durchgeführt wird, weshalb hiefür keine ergänzende Flächenzurechnung zu erfolgen hat. Der für diese Beschneiung innerhalb der letzten 5 Jahre angelegte zweite Speicherteich mit einer beanspruchten Fläche von 2,39 ha stellt zwar unzweifelhaft eine Flächeninanspruchnahme mit (massiver) Geländeveränderung dar, es ist aber nicht eindeutig aus den Bestimmungen ableitbar, ob seine Fläche hier anzurechnen wäre, da seine Anlage ja nicht zu einer Kapazitätserweiterung im bestehenden Schigebiet im Sinne eine Mehrbeanspruchung von Flächen als Schipisten geführt hat. Anders wäre dies ggf. zu sehen, wenn der Speicherteich zur Beschneiung der neu zu errichtenden Schipiste verwendet würde und diese Beschneiung zum (gesicherten) Betrieb dieser 'Notabfahrt' erforderlich wäre. In diesem Falle könnte sich die unten ausgewiesene Gesamtsumme der Flächen mit Geländeveränderung um die für den zweiten Speicherteich beanspruchte Fläche von 2,39 ha erhöhen.
Im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellte Umbauarbeiten mit Geländeeingriffen an einem bestehenden Schlepplift in Größe von zumindest 100 m2 wurden von den anwesenden Behördenvertretern der BH Imst als bewilligt bestätigt, sind allerdings in ihrem genauen flächenmäßigen Umfang mangels Dokumentation des früheren Zustandes nicht exakt festzulegen. Da es sich aber um Eingriffe im Bereich bestehender Anlagen (vgl. auch beiliegende Bilddokumentation) innerhalb des Gletscherschigebietes handelt, haben die festgestellten Maßnahmen von ihrem Flächenausmaß her keinen relevanten Einfluß auf das Prüfungsergebnis.Im Zuge des Lokalaugenscheines festgestellte Umbauarbeiten mit Geländeeingriffen an einem bestehenden Schlepplift in Größe von zumindest 100 m2 wurden von den anwesenden Behördenvertretern der BH Imst als bewilligt bestätigt, sind allerdings in ihrem genauen flächenmäßigen Umfang mangels Dokumentation des früheren Zustandes nicht exakt festzulegen. Da es sich aber um Eingriffe im Bereich bestehender Anlagen vergleiche auch beiliegende Bilddokumentation) innerhalb des Gletscherschigebietes handelt, haben die festgestellten Maßnahmen von ihrem Flächenausmaß her keinen relevanten Einfluß auf das Prüfungsergebnis.
In Summe ergeben sich somit als i.S. der Bestimmungen des UVP-G 2000 relevante Fläche für die Neuerrichtung von Schipisten mit Geländeveränderungen 7,29 ha (ohne Speicherteich II) bzw. 9,68 ha (mit Speicherteich II).In Summe ergeben sich somit als i.S. der Bestimmungen des UVP-G 2000 relevante Fläche für die Neuerrichtung von Schipisten mit Geländeveränderungen 7,29 ha (ohne Speicherteich römisch zwei) bzw. 9,68 ha (mit Speicherteich römisch zwei).
Zusammenfassung
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das gegenständliche Projekt nach den zur Beurteilung vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Aussagen aus dem Lokalaugenschein vom 26. August 2002 mit 7,29 ha (bzw. 9,68 ha) Pistenneubau mit Geländeveränderungen den Grenzwert einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 20 ha für Änderungen/Erweiterung von Schigebieten durch Errichtung von Pisten bei Pistenneubau mit Geländeveränderungen nicht erreicht."
1.15.Der Umweltsenat hat mit Schreiben (Fax) vom 25.10.2002 allen Parteien des Feststellungsverfahrens dieses zu 1.14. zitierte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen sowie weiters die zu den Punkten 1.9, 1.11 und 1.13 näher zitierten Ermittlungsergebnisse des Berufungsverfahrens bzw. präzisierenden Aussagen der Projektwerberin mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, innerhalb von 3 Wochen hiezu Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde über Ersuchen des Umweltanwaltes um 1 Woche verlängert.
1.16.Stellungnahmen zu dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen sowie den weiteren unter 1.15. zitierten Ermittlungsergebnissen wurden von der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG und der Standortgemeinde St. Leonhard im Pitztal, jeweils durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter, sowie durch den Tiroler Landesumweltanwalt erstattet. In letzterer Stellungnahme werden umfangreiche neue Sachverhaltsdarstellungen vorgebracht und eine Reihe von Ersuchen um weitere Beweisaufnahmen gestellt.
Auf diese Stellungnahmen wird im Einzelnen noch näher eingegangen werden (siehe unter 2. 3.).
1.17.Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und wird eine solche auch vom Umweltsenat schon im Hinblick auf den durchgeführten Lokalaugenschein samt anschließender Erörterung des Sachverhaltes mit den Parteien des Verfahrens nicht für erforderlich erachtet. Sie konnte daher unterbleiben.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1.Die im vorliegenden Fall anzuwendenden bzw. zur Interpretation heranzuziehenden Bestimmungen des UVP-G 2000 lauten:
§ 1 Abs. 1:Paragraph eins, Absatz eins :
„(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. Die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
§ 2 Abs. 2:Paragraph 2, Absatz 2 :
„(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen."
§ 3 Abs. 1 und 7:Paragraph 3, Absatz eins und 7 :
„(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
......
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. ...."(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. ...."
§ 3a Abs. 1 und 5:Paragraph 3 a, Absatz eins und 5 :
„ (1) Änderungen von Vorhaben für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z 1 zu rechnen ist.„ (1) Änderungen von Vorhaben für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 bis 3 die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss."(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins bis 3 die Summe der innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss."
Aus dem Anhang 1:
"Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben."Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen, sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen, sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die 'Neuerrichtung', der 'Neubau' oder die 'Neuerschließung' erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. ..."
„Z 12 lit a (Spalte 1) - Neuerschließung von Gletscherschigebieten; Z 12 lit b (Spalte 1) - Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist; Z 12 lit c (Spalte 3) - Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist."„Z 12 Litera a, (Spalte 1) - Neuerschließung von Gletscherschigebieten; Ziffer 12, Litera b, (Spalte 1) - Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist; Ziffer 12, Litera c, (Spalte 3) - Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist."
Aus dem Anhang 2:
Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A
"Nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde.""Nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß Paragraph 27, ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde."
2.2.Der Umweltsenat hat sich eingehend mit den in Z 12 des Anhanges 1 UVP-G 2000 normierten Kriterien bzw. Rechtsbegriffen auseinandergesetzt und ist zu folgendem rechtlichen Ergebnis und darauf aufbauend unter Heranziehung des Gutachtens des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen sowie in Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Berufung und weiteren Stellungnahmen von Parteien zu folgender Entscheidung gekommen:2.2.Der Umweltsenat hat sich eingehend mit den in Ziffer 12, des Anhanges 1 UVP-G 2000 normierten Kriterien bzw. Rechtsbegriffen auseinandergesetzt und ist zu folgendem rechtlichen Ergebnis und darauf aufbauend unter Heranziehung des Gutachtens des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen sowie in Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Berufung und weiteren Stellungnahmen von Parteien zu folgender Entscheidung gekommen:
2.2.1.Zum Tatbestand der Z 12 lit a des Anhanges 1 des UVP-G 2000 "Neuerschließung von Gletscherschigebieten":2.2.1.Zum Tatbestand der Ziffer 12, Litera a, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 "Neuerschließung von Gletscherschigebieten":
Durch den Gesetzesbegriff "Neuerschließung" wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine neue (erstmalige) Erschließung (hier: eines Gletscherschigebietes) handeln muss, wobei es im Gegensatz zur Rechtslage vor dem UVP-G 2000 nicht erforderlich ist, dass die Erschließung durch (neue) Seilbahnen oder Schlepplifte erfolgt; eine Erschließung liegt auch vor, wenn (lediglich) eine Piste errichtet wird. Im Gegensatz zu den Tatbeständen der Z 12 lit b und lit c sieht Z 12 lit a einen Schwellenwert für das Entstehen der UVP-Pflicht nicht vor; aus dem Fehlen einer solchen Größenangabe kann aber nicht geschlossen werden, dass jede auch nur geringfügige Flächeninanspruchnahme eines Gletschers eine "Erschließung" darstellt, was schon aus dem Begriff "Gebiet" hervorgeht.Durch den Gesetzesbegriff "Neuerschließung" wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine neue (erstmalige) Erschließung (hier: eines Gletscherschigebietes) handeln muss, wobei es im Gegensatz zur Rechtslage vor dem UVP-G 2000 nicht erforderlich ist, dass die Erschließung durch (neue) Seilbahnen oder Schlepplifte erfolgt; eine Erschließung liegt auch vor, wenn (lediglich) eine Piste errichtet wird. Im Gegensatz zu den Tatbeständen der Ziffer 12, Litera b und Litera c, sieht Ziffer 12, Litera a, einen Schwellenwert für das Entstehen der UVP-Pflicht nicht vor; aus dem Fehlen einer solchen Größenangabe kann aber nicht geschlossen werden, dass jede auch nur geringfügige Flächeninanspruchnahme eines Gletschers eine "Erschließung" darstellt, was schon aus dem Begriff "Gebiet" hervorgeht.
Wird dagegen zu einem schon bestehenden Gletscherschigebiet eine räumlich zusammenhängende weitere Fläche dieses (Gletscher-) Gebietes hinzugenommen, dann handelt es sich begrifflich nicht um die "Neuerschließung" eines "Gletscherschigebietes" im Sinne der Z 12 lit a, sondern um eine Änderung (Erweiterung) eines Schigebietes nach Z 12 lit b oder lit c (bei Vorliegen der sonstigen, dort normierten Voraussetzungen).Wird dagegen zu einem schon bestehenden Gletscherschigebiet eine räumlich zusammenhängende weitere Fläche dieses (Gletscher-) Gebietes hinzugenommen, dann handelt es sich begrifflich nicht um die "Neuerschließung" eines "Gletscherschigebietes" im Sinne der Ziffer 12, Litera a,, sondern um eine Änderung (Erweiterung) eines Schigebietes nach Ziffer 12, Litera b, oder Litera c, (bei Vorliegen der sonstigen, dort normierten Voraussetzungen).
In diese Richtung weist auch folgende in der Literatur bisher zu dieser Frage vorliegende Aussage, die sich allerdings noch auf die Formulierung des Tatbestandes der Z 14 zweiter Fall des Anhanges 1 des UVP-G 1993 „Neuerschließung von Gletscherschigebieten mit Seilbahnen oder Schleppliften" bezieht:In diese Richtung weist auch folgende in der Literatur bisher zu dieser Frage vorliegende Aussage, die sich allerdings noch auf die Formulierung des Tatbestandes der Ziffer 14, zweiter Fall des Anhanges 1 des UVP-G 1993 „Neuerschließung von Gletscherschigebieten mit Seilbahnen oder Schleppliften" bezieht:
„Bei diesem Tatbestand stellt sich die Frage nach der Kapazität an sich nicht, da jede neue Erschließung eines Gletschergebietes – ungeachtet der Kapazität – UVP-pflichtig ist. Weiters ist eine allfällige spätere Änderung (Erweiterung) eines Gletscherschigebietes unter keinen Umständen UVP-pflichtig, stellt doch der Tatbestand ausschließlich auf „Neuerschließungen" ab. Mangels eines Änderungstatbestandes ist daher auch die Frage nach einer allenfalls erweiterten Kapazität hinfällig." (Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Praxishandbuch für Juristen und Sachverständige, 1998)
Dagegen können die im angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung ebenfalls zitierten Aussagen von Raschauer, UVP-G, Kommentar 1995 und Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Kommentar 1997, nicht mehr zur Auslegung herangezogen werden, da sie sich überwiegend auf die (oben angeführte) alte Formulierung der Z 14 des Anhanges 1 des UVP-G 1993 in Verbindung mit einer Erschließung durch Seilbahnen oder Schlepplifte beziehen.Dagegen können die im angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung ebenfalls zitierten Aussagen von Raschauer, UVP-G, Kommentar 1995 und Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Kommentar 1997, nicht mehr zur Auslegung herangezogen werden, da sie sich überwiegend auf die (oben angeführte) alte Formulierung der Ziffer 14, des Anhanges 1 des UVP-G 1993 in Verbindung mit einer Erschließung durch Seilbahnen oder Schlepplifte beziehen.
Im gegenständlichen Fall würde die geplante neue Abfahrtspiste in ihrem oberen Bereich ein in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehendes Teilstück desjenigen Gletschers, auf dem sich bereits das bestehende Gletscherschigebiet desselben Betreibers befindet, in Anspruch nehmen. Dies ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten Projektsunterlagen, der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 22.4.2002 an das Amt der Tiroler Landesregierung ("Das Gletscherschigebiet befindet sich am "Mittelbergferner"; die geplante Abfahrt würde vom Mittelbergferner durch das Griestal nach Mittelberg führen und daher keinen neuen Gletscher erschließen") und letztlich vor allem auch aus den Projektsunterlagen und dem durchgeführten Lokalaugenschein beruhenden gutachtlichen Feststellungen des vom Umweltsenat bestellten nichtamtlichen Sachverständigen ("Die Maßnahmen betreffen, soweit sie Gletscherflächen berühren, zwar einen bisher schitechnisch nicht erschlossenen Teil eines sonst aber großräumig bereits durch Lifte/Sesselbahnen und Schiabfahrten überprägten Gletschers, insgesamt also dasselbe Gletschergebiet, zumal das Gletschergebiet als Gesamtheit des räumlich zusammenhängenden Stromes einschließlich seines Nähr- und Zehrgebietes zu sehen ist. Eine Neuerschließung eines Gletscherschigebietes ieS liegt beim ggst Projekt folglich aus fachlicher Sicht nicht vor").
Das gegenständliche Vorhaben der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG stellt daher nach dem oben Ausgeführten keine Neuerschließung eines Gletscherschigebietes dar, weshalb der Tatbestand des Anhanges 1 Z 12 lit a des UVP-G 2000 nicht zum Tragen kommt.Das gegenständliche Vorhaben der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG stellt daher nach dem oben Ausgeführten keine Neuerschließung eines Gletscherschigebietes dar, weshalb der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 12, Litera a, des UVP-G 2000 nicht zum Tragen kommt.
2.2.2.Zum Tatbestand der Z 12 lit b des Anhanges 1 des UVP-G 2000 "Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist."2.2.2.Zum Tatbestand der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 "Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist."
Da das gegenständliche Vorhaben die Errichtung einer weiteren Abfahrt vom bestehenden Gletscherschigebiet unter Vornahme von Geländeveränderungen vorsieht, ist (abstrakt) vom Tatbestand einer Änderung (Erweiterung) von Schigebieten im Sinne der Z 12 lit b auszugehen.Da das gegenständliche Vorhaben die Errichtung einer weiteren Abfahrt vom bestehenden Gletscherschigebiet unter Vornahme von Geländeveränderungen vorsieht, ist (abstrakt) vom Tatbestand einer Änderung (Erweiterung) von Schigebieten im Sinne der Ziffer 12, Litera b, auszugehen.
Gemäß § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist (wie hier in Z 12 lit b des Anhanges 1) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzellfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist (wie hier in Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzellfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Der Tatbestand der Z 12 lit b des Anhanges 1 wäre erfüllt bei einer Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau von mindestens 20 ha.Der Tatbestand der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 wäre erfüllt bei einer Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau von mindestens 20 ha.
Die Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 beziehen sich auf Änderungen "sonstiger" in Spalte 1 bzw. Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben; sie kommen daher in Bezug auf den Tatbestand der Z 12 lit b (und auch der lit c) des Anhanges 1 nicht zur Anwendung, da in diesem Tatbestand selbst schon - wie ausgeführt - ein Änderungstatbestand festgelegt und die Frage der UVP-Pflicht der Änderung daher nur nach § 3a Abs. 1 zu beurteilen ist.Die Regelungen des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 UVP-G 2000 beziehen sich auf Änderungen "sonstiger" in Spalte 1 bzw. Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben; sie kommen daher in Bezug auf den Tatbestand der Ziffer 12, Litera b, (und auch der Litera c,) des Anhanges 1 nicht zur Anwendung, da in diesem Tatbestand selbst schon - wie ausgeführt - ein Änderungstatbestand festgelegt und die Frage der UVP-Pflicht der Änderung daher nur nach Paragraph 3 a, Absatz eins, zu beurteilen ist.
Ebenso ist im vorliegenden Fall die Kumulierungsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht anzuwenden, da diese voraussetzt, dass das zu beurteilende Änderungsvorhaben mit "anderen Vorhaben" in einem räumlichen Zusammenhang steht. Mit diesen anderen Vorhaben sind aber gleichartige Vorhaben eines anderen Betreibers (oder allenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Vorhaben desselben Betreibers) zu verstehen. Im Fall des gegenständlichen Vorhabens liegt dagegen Betreiberidentität mit dem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang bestehenden Schigebiet vor und ist daher ausschließlich von den Schwellenwerten im Sinne des Änderungstatbestandes des § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 auszugehen. Im Übrigen wurde auch vom Landesumweltanwalt von Tirol in seiner Berufung auf die Kumulierungsregelung des § 3a Abs. 6 nicht Bezug genommen. Erst in seiner abschließenden Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren des Umweltsenates versucht der Umweltanwalt in Richtung einer Anwendbarkeit dieser Kumulierungsbestimmung zu argumentieren.Ebenso ist im vorliegenden Fall die Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht anzuwenden, da diese voraussetzt, dass das zu beurteilende Änderungsvorhaben mit "anderen Vorhaben" in einem räumlichen Zusammenhang steht. Mit diesen anderen Vorhaben sind aber gleichartige Vorhaben eines anderen Betreibers (oder allenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Vorhaben desselben Betreibers) zu verstehen. Im Fall des gegenständlichen Vorhabens liegt dagegen Betreiberidentität mit dem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang bestehenden Schigebiet vor und ist daher ausschließlich von den Schwellenwerten im Sinne des Änderungstatbestandes des Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 auszugehen. Im Übrigen wurde auch vom Landesumweltanwalt von Tirol in seiner Berufung auf die Kumulierungsregelung des Paragraph 3 a, Absatz 6, nicht Bezug genommen. Erst in seiner abschließenden Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren des Umweltsenates versucht der Umweltanwalt in Richtung einer Anwendbarkeit dieser Kumulierungsbestimmung zu argumentieren.
Zu prüfen war dagegen die Kumulierungsregelung des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000, die im gegenständlichen Fall dann zum Tragen käme, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre "kapazitätserweiternde Änderungen" genehmigt wurden, soferne die nunmehr beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes (das sind im Fall des Tatbestandes der Z 12 lit b des Anhanges 1 UVP-G 5 ha) erreicht.Zu prüfen war dagegen die Kumulierungsregelung des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000, die im gegenständlichen Fall dann zum Tragen käme, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre "kapazitätserweiternde Änderungen" genehmigt wurden, soferne die nunmehr beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes (das sind im Fall des Tatbestandes der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 UVP-G 5 ha) erreicht.
Da nach dem insgesamt schlüssigen Gutachten des vom Umweltsenat bestellten nichtamtlichen Sachverständigen- auf dessen Einzelheiten in der Auseinandersetzung mit den in der Berufung bzw. der abschließenden Stellungnahme des Landesumweltanwaltes vorgebrachten Argumenten noch näher einzugehen sein wird - das gegenständliche Änderungsvorhaben eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau und damit eine Kapazitätsausweitung von 7,29 ha zur Folge haben wird, war daher in weiterer Folge im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall innerhalb der letzten 5 Jahre kapazitätserweiternde Änderungen genehmigt wurden.Da nach dem insgesamt schlüssigen Gutachten des vom Umweltsenat bestellten nichtamtlichen Sachverständigen- auf dessen Einzelheiten in der Auseinandersetzung mit den in der Berufung bzw. der abschließenden Stellungnahme des Landesumweltanwaltes vorgebrachten Argumenten noch näher einzugehen sein wird - das gegenständliche Änderungsvorhaben eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau und damit eine Kapazitätsausweitung von 7,29 ha zur Folge haben wird, war daher in weiterer Folge im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 die Frage zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall innerhalb der letzten 5 Jahre kapazitätserweiternde Änderungen genehmigt wurden.
Wie in der Darstellung des Verfahrensablaufes unter 1.9. näher ausgeführt, teilte die Tiroler Landesregierung über ausdrückliches Ersuchen des Umweltsenates mit, dass in den letzten 5 Jahren im gegenständlichen Schigebiet zwar keine Pisten oder Aufstiegshilfen genehmigt wurden; mit Bescheid vom 24.5.2000 sei jedoch die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Speicherteiches "Mittelbergferner" und die Erweiterung der Schneiflächen erteilt worden. Die Flächeninanspruchnahme durch diesen Speicherteich einschließlich Absperrdamm und Wasserfassung habe eine Größenordnung von ca. 23.900 m². Über weiteres Ersuchen des Umweltsenates teilte die Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG im Wege des Ingenieurbüros Dipl.-Ing Wietek (siehe 1.10. der Darstellung des Verfahrensablaufes) mit, dass durch den Bau des Speicherteiches samt Erweiterung der Beschneiungsflächen keine Ausweitung der bisherigen Pistenflächen am Pitztaler Gletscher erfolgte. Es seien keine neuen Pisten angelegt, nur die Schneesicherheit der bereits vorhandenen Schipisten sei mit dem Wasser des Speicherteiches gewährleistet worden. Entsprechende planliche Darstellungen wurden vorgelegt.
Der vom Umweltsenat beigezogene nichtamtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten auf Seite 13 auch zu dieser Frage ausführlich Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es sich nach dezidierter Aussage der Betreiber um eine Beschneiung handle, die lediglich auf den bereits bisher als Schipisten gewidmeten Flächen durchgeführt wird, weshalb hiefür keine ergänzende Flächenzurechnung zu erfolgen habe. Der angelegte zweite Speicherteich mit einer beanspruchten Fläche von ca. 2,39 ha stelle zwar unzweifelhaft eine Flächeninanspruchnahme (mit massiver) Geländerveränderung dar, es sei aber nicht eindeutig aus den Bestimmungen ableitbar, ob seine Fläche hier anzurechnen wäre, da seine Anlage ja nicht zu einer Kapazitätserweiterung im bestehenden Schigebiet im Sinne einer Mehrbeanspruchung von Flächen als Schipisten geführt hat. Anders wäre dies gegebenenfalls zu sehen, wenn der Speicherteich zur Beschneiung der neu zu errichtenden Schipiste verwendet würde und diese Beschneiung zum (gesicherten) Betrieb dieser "Notabfahrt" erforderlich wäre. In diesem Fall könnte sich die Gesamtsumme der Flächen mit Geländeveränderung um die für den zweiten Speicherteich beanspruchte Fläche von 2,39 ha erhöhen.
Der Umweltsenat hat – entgegen den vom Umweltanwalt in seiner abschließenden Stellungnahme angestellten und unüberprüfbaren Vermutungen - von der Aussage der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG auszugehen, dass sich die zusätzlich mögliche Beschneiung durch die Errichtung des neuen Speicherteiches lediglich auf bereits bisher als Schipisten gewidmete Flächen bezieht. Schon aus diesem Grunde können diese zusätzlichen Schneiflächen nicht als Kapazitätserweiterung im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 eingerechnet werden. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob die Flächeninanspruchnahme durch den Speicherteich selbst (ca. 2,39 ha) eine kapazitätserweiternde Änderung im Sinne des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 darstellt, ist zunächst vom Begriff der Kapazität im Sinne des § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 auszugehen. Demnach ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Bezogen auf den hier relevanten Tatbestand der Z 12 lit b des Anhanges 1 ist daher eine kapazitätserweiternde Änderung die Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen in der dort angegebenen Einheit "Hektar". Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass nach Aussage der Pitztaler Gletscherbahnen GesmbH & Co KG der neue Speicherteich lediglich der neuen Beschneiung schon bisher als Schipisten gewidmeter Flächen dienen soll. Die seinerzeitige Errichtung dieses Speicherteiches stellt daher im gegenständlichen Fall weder eine Geländeveränderung durch Pistenneubau noch durch Lifttrassen bzw. durch mit diesen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Maßnahmen dar, sodass die fragliche Flächeninanspruchnahme nach Meinung des Umweltsenates hier keine kapazitätserweiternde Änderung darstellt. Aber selbst im Falle der Miteinrechnung auch dieser Fläche zusätzlich zu der vom Sachverständigen festgestellten relevanten Fläche von 7,29 ha wäre mit einer Fläche von dann zusammen 9,68 ha der Schwellenwert von 20 ha bei weitem nicht erreicht und könnte es damit zu keiner anderen Entscheidung im Berufungsverfahren kommen.Der Umweltsenat hat – entgegen den vom Umweltanwalt in seiner abschließenden Stellungnahme angestellten und unüberprüfbaren Vermutungen - von der Aussage der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG auszugehen, dass sich die zusätzlich mögliche Beschneiung durch die Errichtung des neuen Speicherteiches lediglich auf bereits bisher als Schipisten gewidmete Flächen bezieht. Schon aus diesem Grunde können diese zusätzlichen Schneiflächen nicht als Kapazitätserweiterung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 eingerechnet werden. Hinsichtlich der weiteren Frage, ob die Flächeninanspruchnahme durch den Speicherteich selbst (ca. 2,39 ha) eine kapazitätserweiternde Änderung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 darstellt, ist zunächst vom Begriff der Kapazität im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 auszugehen. Demnach ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Bezogen auf den hier relevanten Tatbestand der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 ist daher eine kapazitätserweiternde Änderung die Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen in der dort angegebenen Einheit "Hektar". Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass nach Aussage der Pitztaler Gletscherbahnen GesmbH & Co KG der neue Speicherteich lediglich der neuen Beschneiung schon bisher als Schipisten gewidmeter Flächen dienen soll. Die seinerzeitige Errichtung dieses Speicherteiches stellt daher im gegenständlichen Fall weder eine Geländeveränderung durch Pistenneubau noch durch Lifttrassen bzw. durch mit diesen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Maßnahmen dar, sodass die fragliche Flächeninanspruchnahme nach Meinung des Umweltsenates hier keine kapazitätserweiternde Änderung darstellt. Aber selbst im Falle der Miteinrechnung auch dieser Fläche zusätzlich zu der vom Sachverständigen festgestellten relevanten Fläche von 7,29 ha wäre mit einer Fläche von dann zusammen 9,68 ha der Schwellenwert von 20 ha bei weitem nicht erreicht und könnte es damit zu keiner anderen Entscheidung im Berufungsverfahren kommen.
Insgesamt geht sohin der Umweltsenat bei Prüfung des im gegenständlichen Falle zum Tragen kommenden Tatbestandes der Z 12 lit b des Anhanges 1 des UVP-G 2000 von einer relevanten Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau von 7,29 ha aus, weshalb sich im Hinblick auf den in diesem Tatbestand festgelegten Schwellenwert von 20 ha keine UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben ergibt. Auf nach Meinung des Umweltanwaltes allenfalls weitere hier einzurechnende Flächen wird unter Punkt 2.3.2. noch näher eingegangen.Insgesamt geht sohin der Umweltsenat bei Prüfung des im gegenständlichen Falle zum Tragen kommenden Tatbestandes der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 von einer relevanten Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau von 7,29 ha aus, weshalb sich im Hinblick auf den in diesem Tatbestand festgelegten Schwellenwert von 20 ha keine UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben ergibt. Auf nach Meinung des Umweltanwaltes allenfalls weitere hier einzurechnende Flächen wird unter Punkt 2.3.2. noch näher eingegangen.
2.2.3. Zum Tatbestand der Z 12 lit c des Anhanges 1 des UVP-G 2000 "Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist."2.2.3. Zum Tatbestand der Ziffer 12, Litera c, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 "Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist."
Hinsichtlich der gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 in Frage kommenden schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A wird zunächst auf die Wiedergabe der diesbezüglichen Gesetzesbestimmung unter 2.1. verwiesen.
Das vom Umweltsenat diesbezüglich geführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei dem von der geplanten Schiabfahrt in Anspruch genommenen Gebiet weder um ein nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenes Schutzgebiet noch ein nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung genanntes Schutzgebiet handelt. Weiters wurde auch erhoben, ob es sich bei dem gegenständlichen Gebiet allenfalls um ein "faktisches" Vogelschutzgebiet handeln könnte; dies wurde in der von der Tiroler Landesregierung gesondert eingeholten Stellungnahme ausdrücklich verneint (siehe 1.9.).
Beim gegenständlichen Gebiet sind nach Auskunft der Tiroler Landesregierung auch keine Bannwälder oder bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde betroffen.
Die vom Tiroler Landesumweltanwalt in seiner Berufung und auch in der abschließenden Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis des Umweltsenates angesprochene Unterschutzstellung der Gletscher durch das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 bewirkt nicht, dass es sich bei solchen Gebieten um besondere Schutzgebiete im Sinne der Kategorie A, letzter Halbsatz, des Anhanges 2 zum UVP-G handeln könnte. Denn diese Unterschutzstellung durch § 5 lit d des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 stellt ein "allgemeines Verbot" jeder nachteiligen Beeinträchtigung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes dar (von dem im Übrigen gemäß § 5 lit d Z 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3a leg.cit. eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann). Die Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 verlangt dagegen (im zitierten zweiten Halbsatz) die Ausweisung genau abgegrenzter Gebiete im Bereich des Naturschutzes usw. durch Verwaltungsakt. Eine solche Ausweisung durch Verwaltungsakt (Verordnung, Bescheid) liegt hier nicht vor.Die vom Tiroler Landesumweltanwalt in seiner Berufung und auch in der abschließenden Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis des Umweltsenates angesprochene Unterschutzstellung der Gletscher durch das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 bewirkt nicht, dass es sich bei solchen Gebieten um besondere Schutzgebiete im Sinne der Kategorie A, letzter Halbsatz, des Anhanges 2 zum UVP-G handeln könnte. Denn diese Unterschutzstellung durch Paragraph 5, Litera d, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 stellt ein "allgemeines Verbot" jeder nachteiligen Beeinträchtigung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes dar (von dem im Übrigen gemäß Paragraph 5, Litera d, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3 a, leg.cit. eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann). Die Kategorie A des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 verlangt dagegen (im zitierten zweiten Halbsatz) die Ausweisung genau abgegrenzter Gebiete im Bereich des Naturschutzes usw. durch Verwaltungsakt. Eine solche Ausweisung durch Verwaltungsakt (Verordnung, Bescheid) liegt hier nicht vor.
Da das gegenständliche Vorhaben sohin in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A zur Errichtung gelangen soll, kann sich aus dem Tatbestand der Z 12 lit c des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht ergeben, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit dem in diesem Tatbestand vorgesehenen Schwellenwert von mindestens 10 ha für eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau entbehrlich ist.Da das gegenständliche Vorhaben sohin in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A zur Errichtung gelangen soll, kann sich aus dem Tatbestand der Ziffer 12, Litera c, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 keine UVP-Pflicht ergeben, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit dem in diesem Tatbestand vorgesehenen Schwellenwert von mindestens 10 ha für eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau entbehrlich ist.
2.3.Zu einzelnen Ausführungen in den abschließenden Stellungnahmen von Parteien des gegenständlichen Feststellungsverfahrens wird bemerkt:
2.3.1. Zur Stellungnahme der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG vom 22.11.2002:
Dem ist entgegenzuhalten, dass die geplante Schipiste über den Gletscher nach dem Projekt nicht nur als vorübergehende Maßnahme, sondern als langfristige bzw. dauerhafte Maßnahme einzustufen ist, zumal ihr Charakter als „Notabfahrt" impliziert, dass diese Piste ständig (und nicht bloß etwa vorübergehend oder nur während der Wintersaison) in Funktion gehalten, also präpariert werden muss. Sogar der Rechtsvertreter der Gemeinde St. Leonhard hat in seiner Stellungnahme anlässlich des Lokalaugenscheines am 26.8.2002 (siehe Seite 3 der Niederschrift gleichen Datums) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die geplante Schiabfahrt „während des Schibetriebes der Gletscherbahn durchgehend für Gäste der Gletscherbahn offen steht". Eine Befristung für den Bestand der Schipiste, etwa nur für einige Jahre, ist aus den Einreichunterlagen ebenfalls nicht ableitbar. Somit ist von einer dauerhaften Erhaltung der Schipiste und daraus folgend, unter Zugrundelegung der im Gutachten des Sachverständigen schlüssig dargestellten Auswirkungen einer solchen Piste im sensiblen Gletscherbereich, von einer im Sinne der Schutzziele des UVP-G 2000 relevanten Geländeveränderung auszugehen.
Zum Vorbringen betreffend den Bereich A2 wird im Einzelnen noch angemerkt, dass die Tatsache einer Geländeveränderung nicht von der Relation der Eingriffsfläche zur übrigen Gletscherfläche abhängig gemacht werden kann. Es ist daher unerheblich, ob die Eingriffe auf einer vergleichsweise zum gesamten Gletscher kleinen Fläche stattfinden; maßgeblich ist vielmehr, ob diese Eingriffe qualitativ Geländeveränderungen darstellen.
Die Beurteilung des Vorliegens einer Geländeveränderung als relevante Beeinträchtigung des Naturhaushaltes kann sich nicht in der Betrachtung der Gletscheroberfläche erschöpfen. Denn die Gletscheroberfläche stellt nur die optisch von außen sichtbare Fläche des Gletschers dar, während der Naturhaushalt des Gletschers wesentlich komplexer zu sehen ist; er umfasst u.a. auch den gesamten Firn- bzw. Eiskörper, dessen präsumptive Beeinträchtigung, etwa durch Rußpartikel oder Schmierölrückstände in Folge der maschinellen Pistenpräparierung, im Gutachten schlüssig dargestellt ist.
Eine optische Unterscheidung präparierter und nicht präparierter Flächen auf Gletschern ist grundsätzlich schon deshalb möglich, weil die Oberflächenstruktur einer von natürlich gefallenem Schnee bedeckten (relativ homogenen) Fläche und einer durch mechanische Präparierung komprimierten und strukturierten Fläche (u.a. durch Abdrücke der Pistengeräteketten, Schleifspuren von Räumschilden, Schispuren) unterschiedlich ist. Außerdem muss wohl zusätzlich davon ausgegangen werden, dass die zum Bereich B hinführende Piste der geplanten Abfahrt entsprechend markiert werden muss, nicht zuletzt, um für den Schifahrer die relativ schmale Einfahrt in den Abschnitt B überhaupt kenntlich zu machen.
Dass die Pistenfläche am Gletscher im Sommer nicht präpariert werden muss, ist völlig unglaubwürdig, zumal ja auch im Sommer die „Notabfahrt" als solche in Funktion gehalten werden muss und gerade dann eine intensive Präparierung erforderlich sein wird, um etwa die im Sommer sonst offenen Spalten passierbar zu machen. Dies wurde auch ausdrücklich von den Projektwerbern im Zuge des Lokalaugenscheines des Umweltsenates so vorgebracht (z.B. im Sommer Aufrechterhaltung des Pistenbetriebes mit Gewährleistung der Funktion als „Notabfahrt" durch Verfüllen der Spalten als Teil der Präparierung).
Dazu ist zu bemerken, dass die Entsteinungen, wie auch im Gutachten des vom Umweltsenat beigezogenen Sachverständigen ausreichend begründet und dargelegt, zur Gewährleistung der Befahrungsmöglichkeit der Schiabfahrt, vor allem bei geringer Schneelage im Hinblick auf die angegebene Funktion als „Notabfahrt" erforderlich sind.
Bezüglich der Breite von mindestens 6 m für eine ausreichende Präparierung wird darauf hingewiesen, dass diese Angabe seitens der Projektwerber auf ausdrückliche Befragung durch den Sachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheines gemacht wurde (siehe die zu 1.12. zitierte Niederschrift) und aufgrund praktischer Erfahrungen auch als plausibel angesehen werden kann. Die Fläche des bestehenden Weges mit 3 m Breite wurde vom Sachverständigen übrigens sogar von der Gesamtflächenermittlung für den Abschnitt C abgezogen.
2.3.2.Zur Stellungnahme des Landesumweltanwaltes von Tirol vom 21.11.2002:
Der Umweltanwalt hat zum Ermittlungsergebnis des Umweltsenates eine auch inhaltlich weit über den Rahmen seiner Berufung hinausgehende abschließende Stellungnahme mit neuen Tatsachenbehauptungen und Ersuchen um weitere Beweisvornahmen erstattet.
Allgemeine Hinweise zu dieser Stellungnahme:
Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Umweltanwalt immer wieder in seiner Berufung und in späteren Stellungnahmen das gegenständliche Feststellungs-verfahren mit einem Genehmigungsverfahren in der Sache selbst verwechselt. Ersteres Verfahren dient (lediglich) der Feststellung, ob für ein Vorhaben nach Maßgabe der hiefür im UVP-G 2000 vorgesehenen Kriterien und Schwellenwerte eine UVP-Pflicht besteht. Hiezu ist keineswegs ein in allen Details vorliegendes und ausgereiftes Projekt erforderlich. Im Feststellungsverfahren ist nicht über die Genehmigung oder Versagung eines Vorhabens abzusprechen, weshalb sich in diesem Verfahren eine Auseinandersetzung mit inhaltlichen Fragen wie z.B. der schisporttechnischen Eignung oder sicherheitstechnischen Aspekten des Projektes erübrigt.
Dagegen ist es Aufgabe des Genehmigungsverfahrens (hier:
der Verfahren nach einzelnen in Frage kommenden Materiengesetzen), über solche inhaltliche Problemstellungen nach Maßgabe der in diesen Materiengesetzen vorgesehenen Genehmigungs- bzw. Bewilligungskriterien zu entscheiden.
Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass von der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG im Laufe des Feststellungsverfahrens einige, das Vorhaben jedoch in seinem Wesen nicht ändernde Modifizierungen bzw. –über Aufforderung des Umweltsenates – Präzisierungen bekannt gegeben wurden. So ist z.B. ursprünglich von einem anderen Verlauf im Pistenabschnitt B und einer orographisch linksufrigen Talabfahrt im Pistenabschnitt C ausgegangen worden, während nunmehr aufgrund von Projektsmodifizierungen im Abschnitt B eine geringfügig geänderte Linienführung und im Abschnitt C eine orographisch rechtsufrige Abfahrt (entlang des Fahrweges) vorgesehen ist. Der vom Umweltsenat beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten jeweils jene Projektsunterlagen des Ingenieurbüros Wietek, die seiner Beurteilung und Flächenberechnung zugrunde lagen, genau bezeichnet (siehe u.a. den Hinweis auf die Übersichtskarte des Projektes, Dok.Nr. 1073-11 vom 18.2.2002 auf Seite 10 des Gutachtens). Demgemäß sind auch die in diesen Projektsunterlagen enthaltenen technischen Angaben wie Längen der einzelnen Planungs/Pistenabschnitte, Flächen udgl der Flächenermittlung zugrunde gelegt. Dagegen war die offenkundig ursprünglich geplant gewesene Beschneiungsanlage nicht mehr Inhalt des angeführten Projektes und daher auch nicht Gegenstand der Beurteilung im Gutachten.
Selbstverständlich bezieht sich die gegenständliche Feststellung der Berufungsbehörde im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 aber auch nur auf das dem Gutachten des vom Umweltsenat beigezogenen Sachverständigen zugrunde gelegte Projekt in seiner modifizierten bzw. präzisierten Form. Allfällige spätere Änderungen oder Erweiterungen, wie sie der Umweltanwalt vermutet, waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens und sind daher durch den Abspruch in diesem Bescheid nicht erfasst.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens überhaupt keine gesetzliche Verpflichtung besteht, einen Lokalaugenschein vorzunehmen. Ein solcher wurde im gegenständlichen Verfahren des Umweltsenates (im Gegensatz zum UVP-Verfahren der ersten Instanz, die keine Notwendigkeit für eine solche Verfahrenshandlung sah) vielmehr ausnahmsweise und mit hohem Aufwand unter Teilnahme nicht nur des vom Umweltsenat beigezogenen Sachverständigen, sondern auch von zwei Mitgliedern der zuständigen Kammer des Umweltsenates und eines Mitarbeiters der Geschäftsführung des Umweltsenates sowie unter Ladung sämtlicher Parteien des Feststellungsverfahren im Interesse einer größtmöglichen Aufklärung des Sachverhaltes durchgeführt. Eine im Hinblick auf ihre Steilheit und schwere Zugänglichkeit gefährliche Begehung dieses Streckenabschnittes B in ihrem derzeitigen Naturzustand wäre weder für die Frage der ohnehin aus den Projektsunterlagen erkennbaren Anrechnung als Geländeveränderung (im Sinne des Tatbestandes der Z 12 lit b des Anhanges 1 UVP-G 2000) erforderlich gewesen, noch hat der Umweltanwalt von Tirol, der persönlich am Lokalaugenschein teilgenommen hat, eine solche Besichtigung anlässlich der Begehung der übrigen Streckenabschnitte oder bei der abschließenden Protokollierung verlangt. Im Übrigen wurde dieser Streckenabschnitt von B durchaus auch optisch in Augenschein genommen, zumal das dortige Gelände von den bei der Begehung aufgesuchten Punkten (großteils) gut einsehbar war. Es stand im Voraus fest und war zu keinem Zeitpunkt strittig, dass die gesamte Strecke des Abschnittes B sowohl hinsichtlich der Pistenfläche als auch hinsichtlich der Böschungen und allfälliger Nebenanlagen in die Flächenberechnung einzubeziehen war.Dazu ist zunächst festzustellen, dass im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens überhaupt keine gesetzliche Verpflichtung besteht, einen Lokalaugenschein vorzunehmen. Ein solcher wurde im gegenständlichen Verfahren des Umweltsenates (im Gegensatz zum UVP-Verfahren der ersten Instanz, die keine Notwendigkeit für eine solche Verfahrenshandlung sah) vielmehr ausnahmsweise und mit hohem Aufwand unter Teilnahme nicht nur des vom Umweltsenat beigezogenen Sachverständigen, sondern auch von zwei Mitgliedern der zuständigen Kammer des Umweltsenates und eines Mitarbeiters der Geschäftsführung des Umweltsenates sowie unter Ladung sämtlicher Parteien des Feststellungsverfahren im Interesse einer größtmöglichen Aufklärung des Sachverhaltes durchgeführt. Eine im Hinblick auf ihre Steilheit und schwere Zugänglichkeit gefährliche Begehung dieses Streckenabschnittes B in ihrem derzeitigen Naturzustand wäre weder für die Frage der ohnehin aus den Projektsunterlagen erkennbaren Anrechnung als Geländeveränderung (im Sinne des Tatbestandes der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 UVP-G 2000) erforderlich gewesen, noch hat der Umweltanwalt von Tirol, der persönlich am Lokalaugenschein teilgenommen hat, eine solche Besichtigung anlässlich der Begehung der übrigen Streckenabschnitte oder bei der abschließenden Protokollierung verlangt. Im Übrigen wurde dieser Streckenabschnitt von B durchaus auch optisch in Augenschein genommen, zumal das dortige Gelände von den bei der Begehung aufgesuchten Punkten (großteils) gut einsehbar war. Es stand im Voraus fest und war zu keinem Zeitpunkt strittig, dass die gesamte Strecke des Abschnittes B sowohl hinsichtlich der Pistenfläche als auch hinsichtlich der Böschungen und allfälliger Nebenanlagen in die Flächenberechnung einzubeziehen war.
Die Möglichkeit, dass etwa durch Sprengarbeiten im Zuge des Baues die planerischen Linien nicht exakt eingehalten werden können, ergibt sich aus der Natur solcher Arbeiten und ist, ebenso wie die angeführten Sicherungsmaßnahmen, nicht exakt prognostizierbar. An dieser Beurteilung hätte auch ein direkter Ortsaugenschein nichts geändert.
2.2. hingewiesen.
Besondere Hinweise zu einzelnen Punkten der Stellungnahme des Umweltanwaltes vom 21.11.2002:
Hiezu ist abermals darauf hinzuweisen, dass Gegenstand im Feststellungs-verfahren nur das der UVP-Behörde zur Beurteilung vorliegende Vorhaben sein kann. Im Übrigen wurde vom Umweltsenat – wie schon unter 2.3.1. näher ausgeführt – aufgrund des Gutachtens des vom Umweltsenat beigezogenen Sachverständigen und entgegen der ausdrücklichen Stellungnahme der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG die gesamte beantragte Pistenbreite im Gletscherbereich auch in jenem Abschnitt, in dem keine expliziten maschinellen Eingriffe vorgenommen werden, als Geländeveränderung berechnet.
1.8.) nachgeprüft und bestätigt. Es bestand für den Sachverständigen kein zwingender Anlass, diese Angaben des Planers und des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen in Zweifel zu ziehen. Eine noch genauere Nachprüfung wäre wohl nur im Wege einer exakten geodätischen Neuaufnahme des Projektes im Gelände möglich. Die im Projektsteil A1 fehlenden Böschungsflächen wurden vom Sachverständigen übrigens in der Flächenberechnung veranschlagt, was auch vom Rechtsvertreter der Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG in dessen abschließender Äußerung nicht beanstandet und somit zumindest indirekt bestätigt wurde.
Bezüglich des Weges zur Braunschweigerhütte wurde im Gutachten des vom Umweltsenat beigezogenen Sachverständigen ausgeführt, dass die angenommenen Flächen nur geschätzte Näherungswerte darstellen, zumal die Fläche des Weges vor (der zwischenzeitlich ja erfolgten) Setzung der „Sanierungsmaßnahmen" nicht bekannt oder nachvollziehbar darstellbar ist. Angesichts der insgesamt geringen Fläche des Fußweges hätte selbst eine Verdoppelung der geschätzten Fläche in der Endsumme kein deutlich anderes Ergebnis gebracht.
Alle diese rechtlich und fachlich weit über den Rahmen eines bloßen Feststellungsverfahrens hinausgehenden Maßnahmen würden lediglich zu einer unvertretbaren Verzögerung dieses Verfahrens führen zumal sie im Übrigen schon im Hinblick auf die mit diesem Bescheid festgestellte Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch den geplanten Pistenneubau von 7,29 ha in Relation zu dem rechtlich relevanten Schwellenwert von 20 ha im Sinne der Z 12 lit b des Anhanges 1 UVP-G 2000, ab dem im Sinne des § 3a Abs. 1 leg.cit eine Einzelfallprüfung der UVP-Pflichtigkeit des Änderungsvorhabens vorzunehmen wäre, selbst bei (allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Umweltsenates unzulässiger) Einrechnung einzelner in Diskussion stehender weiterer Detailflächen zu keiner anderen Entscheidung führen könnten.Alle diese rechtlich und fachlich weit über den Rahmen eines bloßen Feststellungsverfahrens hinausgehenden Maßnahmen würden lediglich zu einer unvertretbaren Verzögerung dieses Verfahrens führen zumal sie im Übrigen schon im Hinblick auf die mit diesem Bescheid festgestellte Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch den geplanten Pistenneubau von 7,29 ha in Relation zu dem rechtlich relevanten Schwellenwert von 20 ha im Sinne der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 UVP-G 2000, ab dem im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, leg.cit eine Einzelfallprüfung der UVP-Pflichtigkeit des Änderungsvorhabens vorzunehmen wäre, selbst bei (allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Umweltsenates unzulässiger) Einrechnung einzelner in Diskussion stehender weiterer Detailflächen zu keiner anderen Entscheidung führen könnten.
2.4.Insgesamt ist daher festzustellen, dass für das gegenständliche Vorhaben der Errichtung einer Talabfahrt vom derzeitigen Schigebiet am Pitztaler Gletscher durch das Griestal nach Mittelberg durch die Pitztaler Gletscherbahn GesmbH & Co KG ein Flächenverbrauch mit Geländeveränderungen durch Pistenneubau von deutlich weniger als 20 ha verbunden ist. Es konnte daher der Berufung keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung vom Ergebnis her zu bestätigen.
2.5.Die Kostenentscheidung betreffend die Barauslagen für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis
Es besteht die Möglichkeit, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für solche Beschwerden sind Gebühren von je Euro 180,-- zu entrichten (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen 6 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für solche Beschwerden sind Gebühren von je Euro 180,-- zu entrichten (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Änderung, Kapazitätsausweitung; Änderung, kapazitätserweiternde, Einrechnung; Gletscherschigebiete, Neuerschließung; Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Änderung; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau, Geländeveränderungen; Schutzwürdiges Gebiet, Gletscher;Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012