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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Wurde für ein Vorhaben vor dem Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2000 i.S. des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 ein wasserrechtliches Anzeigeverfahren eingeleitet und in der Sache negativ beendet, so liegt kein vor diesem Zeitpunkt „eingeleitetes" Genehmigungsverfahren im Sinn der zit. Übergangsbestimmung vor.1. Wurde für ein Vorhaben vor dem Inkrafttreten der UVP-G-Novelle 2000 i.S. des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 ein wasserrechtliches Anzeigeverfahren eingeleitet und in der Sache negativ beendet, so liegt kein vor diesem Zeitpunkt „eingeleitetes" Genehmigungsverfahren im Sinn der zit. Übergangsbestimmung vor.
2. Die Bestimmungen des UVP-G 2000 zum Feststellungsverfahren stellen weder auf ein bestimmtes Feststellungsinteresse noch auf eine bestimmte zeitliche Nähe von Projektsbeurteilung und Projektsverwirklichung ab. Die notwendigen Korrektive ergeben sich vielmehr aus den Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000: Sollten sich die Sachlage – wozu auch Änderungen in den Beurteilungsgrundlagen gehören – und/oder die Rechtslage in einer die Identität der Sache berührenden Weise ändern, dann steht einer neuerlichen Feststellung nichts entgegen. Die Identität des ggstdl. Deponieprojekts wird u.a. dadurch bestimmt, dass keine anderen Abfallarten hinzu genommen werden, dass das Projekt nicht den Einsatz von Brecheranlagen vorsieht und dass die Schüttung jeweils in Bereichen vorgenommen wird, die nach außen durch entsprechend hohe Randdämme abgeschirmt sind.2. Die Bestimmungen des UVP-G 2000 zum Feststellungsverfahren stellen weder auf ein bestimmtes Feststellungsinteresse noch auf eine bestimmte zeitliche Nähe von Projektsbeurteilung und Projektsverwirklichung ab. Die notwendigen Korrektive ergeben sich vielmehr aus den Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000: Sollten sich die Sachlage – wozu auch Änderungen in den Beurteilungsgrundlagen gehören – und/oder die Rechtslage in einer die Identität der Sache berührenden Weise ändern, dann steht einer neuerlichen Feststellung nichts entgegen. Die Identität des ggstdl. Deponieprojekts wird u.a. dadurch bestimmt, dass keine anderen Abfallarten hinzu genommen werden, dass das Projekt nicht den Einsatz von Brecheranlagen vorsieht und dass die Schüttung jeweils in Bereichen vorgenommen wird, die nach außen durch entsprechend hohe Randdämme abgeschirmt sind.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Massenabfall- oder Reststoffdeponien; Rechtskraftwirkung; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren, eingeleitetes;Dokumentnummer
UMSER_20030107_US_1A_2002_4_22_01