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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Berufung gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, womit der Antrag auf Feststellung, ob die Kapazitätserweiterung der Deponie "Langes Feld" UVP-pflichtig ist, abgewiesen wurde.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Rainer Brock als Vorsitzenden sowie Dr. Bernhard Raschauer als Berichter und Dr. Manfred Rupprecht als weiteres Mitglied über die Berufung der Altlastensanierung und Abraumdeponie Langes Feld GesmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Prz 2006/2002-MDALTG v 24. 4. 2002, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird stattgegeben. Auf der Grundlage von § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 wird festgestellt, dass das Projekt Erhöhung der Schüttkubaturen auf der Deponie Langes Feld nicht der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 unterliegt.Der Berufung wird stattgegeben. Auf der Grundlage von Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 wird festgestellt, dass das Projekt Erhöhung der Schüttkubaturen auf der Deponie Langes Feld nicht der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 unterliegt.
Begründung:
1. Der bisherige Verfahrensablauf
Die Berufungswerberin ist Inhaberin mehrerer wasser- und abfallrechtlicher Bewilligungen betreffend die Deponie (Deponien) "Langes Feld I" (westlicher Bereich) und "Langes Feld II" (östlicher Bereich).
Mit Eingabe an den Magistrat der Stadt Wien vom 29. 6. 2000 zeigte die Berufungswerberin unter Bezugnahme auf § 31b Abs. 1 lit c WRG 59 "eine Modifikation des genehmigten Geländemodells" an. Begründend wurde hinzugefügt: "Dieses überarbeitete Geländemodell sieht im wesentlichen eine Aufhöhung gegenüber dem genehmigten Modell sowohl im nordöstlichen Bereich der Deponie 'Langes Feld' Teil 1 als auch auf dem Areal der Deponie 'Langes Feld' Teil 2, jedoch keine flächenmäßige Erweiterung der Schüttbereiche der, im Zuge der Anpassung an die Deponieverordnung genehmigten, Kompartimente (Baurestmassen- und Reststoffkompartiment auf der Deponie 'Langes Feld' Teil 1, Massenabfalldeponie 'Langes Feld' Teil 2) und keine Abweichung von den konsensgemäßen Abfallarten (Schlüsselnummern, Grenzwerte) vor" [Hervorhebungen im Original].Mit Eingabe an den Magistrat der Stadt Wien vom 29. 6. 2000 zeigte die Berufungswerberin unter Bezugnahme auf Paragraph 31 b, Absatz eins, Litera c, WRG 59 "eine Modifikation des genehmigten Geländemodells" an. Begründend wurde hinzugefügt: "Dieses überarbeitete Geländemodell sieht im wesentlichen eine Aufhöhung gegenüber dem genehmigten Modell sowohl im nordöstlichen Bereich der Deponie 'Langes Feld' Teil 1 als auch auf dem Areal der Deponie 'Langes Feld' Teil 2, jedoch keine flächenmäßige Erweiterung der Schüttbereiche der, im Zuge der Anpassung an die Deponieverordnung genehmigten, Kompartimente (Baurestmassen- und Reststoffkompartiment auf der Deponie 'Langes Feld' Teil 1, Massenabfalldeponie 'Langes Feld' Teil 2) und keine Abweichung von den konsensgemäßen Abfallarten (Schlüsselnummern, Grenzwerte) vor" [Hervorhebungen im Original].
Im Technischen Bericht aus dem Juni 2000 (S 3) wird hinzugefügt: "Durch diese Aufhöhung kann das Schüttvolumen auf dem Areal der gesicherten und an den Stand der Technik angepassten Deponien Langes Feld (Teil 1) und Langes Feld (Teil 2) um ca. 680.000 m3 auf insgesamt 10,78 Mio m3 (ca. 7% Kapazitätserhöhung) erhöht werden, ohne zusätzliche Flächen in Anspruch zu nehmen". Überdies wird in diesem Bericht auf den Entfall von zwei (im Projekt vorgesehenen) Verdunstungsteichen hingewiesen und werden Begrünungsmaßnahmen und andere Maßnahmen erläutert, die hier nicht weiter beurteilungserheblich sind.
Mit Schreiben vom 21. 9. 2000 (MA 58 - 2682/2000) antwortete das Amt der Wr. Landesregierung (der Landeshauptmann), dass die übermittelten Unterlagen nicht ausreichend seien, dass eine erste Begutachtung kein anstandsloses Ergebnis gebracht habe und dass mit der Durchführung der Maßnahmen nicht begonnen werden dürfe.Mit Schreiben vom 21. 9. 2000 (MA 58 - 2682 aus 2000,) antwortete das Amt der Wr. Landesregierung (der Landeshauptmann), dass die übermittelten Unterlagen nicht ausreichend seien, dass eine erste Begutachtung kein anstandsloses Ergebnis gebracht habe und dass mit der Durchführung der Maßnahmen nicht begonnen werden dürfe.
Mit Eingabe an den Magistrat der Stadt Wien vom 11. Juni 2001 zeigte die Berufungswerberin an, dass sie sich mit der Absicht trage, das Volumen der Deponiekörper durch Erhöhung zu vergrößern, und zwar im Kompartiment Reststoffdeponie (in Teil 1) von 1,425 Mio m3 auf 1,55 Mio m3 und im Kompartiment Massenabfalldeponie von 1,6 Mio m3 auf 2,0 Mio m3. Sie stellte den "Antrag um Feststellung gemäß § 3 Abs. (7) UVP-Gesetz, ob die geplante Kapazitätserhöhung eine UVP-pflichtige Anlagenänderung ist".Mit Eingabe an den Magistrat der Stadt Wien vom 11. Juni 2001 zeigte die Berufungswerberin an, dass sie sich mit der Absicht trage, das Volumen der Deponiekörper durch Erhöhung zu vergrößern, und zwar im Kompartiment Reststoffdeponie (in Teil 1) von 1,425 Mio m3 auf 1,55 Mio m3 und im Kompartiment Massenabfalldeponie von 1,6 Mio m3 auf 2,0 Mio m3. Sie stellte den "Antrag um Feststellung gemäß Paragraph 3, Abs. (7) UVP-Gesetz, ob die geplante Kapazitätserhöhung eine UVP-pflichtige Anlagenänderung ist".
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 23. Juli 2001 trug die Behörde die Überarbeitung und Präzisierung der Unterlagen auf. Dem kam die Berufungswerberin mit Antwortschreiben vom 29. August 2001 unter Beischluss von Austauschplänen nach.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 23. Juli 2001 trug die Behörde die Überarbeitung und Präzisierung der Unterlagen auf. Dem kam die Berufungswerberin mit Antwortschreiben vom 29. August 2001 unter Beischluss von Austauschplänen nach.
Über Wunsch der Behörde verdeutlichte die Berufungswerberin sodann mit Schreiben vom 9. September 2001, dass die nunmehr eingebrachten Unterlagen "grundsätzlich den gleichen Inhalt haben" wie die im Juni 2000 nach § 31b WRG angezeigten Unterlagen und erläuterte die aus ihrer Sicht gegebenen Darstellungsdivergenzen. Auf Anfrage der Behörde erklärte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 15. November 2001, dass an eine Änderung der Abfallarten derzeit nicht gedacht sei, sodass der Feststellungsantrag unverändert aufrecht erhalten werde. Schließlich präzisierte die Berufungswerberin über Aufforderung der Behörde das Vorhaben mit Schreiben vom 10. 1. 2002 dahin, dass die für das Reststoffkompartiment vorgesehenen 125.000 m3 während einer Dauer von 1 2/3 Jahren ab dem 1. 12. 2005 und die für das Massenabfallkompartiment vorgesehenen 400.000 m3 während einer Dauer von 4 Jahren ab dem 1. 12. 2008 - also jeweils ab dem Ablaufen der derzeitigen Bewilligungen – geschüttet werden sollen. Gleichzeitig wurden Anträge auf Verlängerung der Vollendungsfristen in Aussicht gestellt.Über Wunsch der Behörde verdeutlichte die Berufungswerberin sodann mit Schreiben vom 9. September 2001, dass die nunmehr eingebrachten Unterlagen "grundsätzlich den gleichen Inhalt haben" wie die im Juni 2000 nach Paragraph 31 b, WRG angezeigten Unterlagen und erläuterte die aus ihrer Sicht gegebenen Darstellungsdivergenzen. Auf Anfrage der Behörde erklärte die Berufungswerberin mit Schreiben vom 15. November 2001, dass an eine Änderung der Abfallarten derzeit nicht gedacht sei, sodass der Feststellungsantrag unverändert aufrecht erhalten werde. Schließlich präzisierte die Berufungswerberin über Aufforderung der Behörde das Vorhaben mit Schreiben vom 10. 1. 2002 dahin, dass die für das Reststoffkompartiment vorgesehenen 125.000 m3 während einer Dauer von 1 2/3 Jahren ab dem 1. 12. 2005 und die für das Massenabfallkompartiment vorgesehenen 400.000 m3 während einer Dauer von 4 Jahren ab dem 1. 12. 2008 - also jeweils ab dem Ablaufen der derzeitigen Bewilligungen – geschüttet werden sollen. Gleichzeitig wurden Anträge auf Verlängerung der Vollendungsfristen in Aussicht gestellt.
Die Behörde holte im Feststellungsverfahren Stellungnahmen von Amtsachverständigen ein, wobei zunächst Stellungnahmen in der Form einer Matrix erbeten wurden. Im Gefolge der Kritik der Wiener Umweltanwaltschaft, dass diese Voten für die Beurteilung der Auswirkungen nicht ausreichend seien, wurden ergänzende gutächtliche Stellungnahmen verschiedener Fachabteilungen eingeholt. Diese ergaben zum Teil, dass nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei, zum Teil sahen sich die Sachverständigen außerstande, den Ist-Zustand, geschweige denn die für Zeiträume ab 2005 bzw. ab 2008 zu erwartenden Auswirkungen zu beurteilen.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Umweltsenats v 23. 8. 2001, US 1B/2001/2-28, wonach es im Rahmen der Einzelfallprüfung nicht darauf ankomme, dass tatsächlich bestimmte Auswirkungen eintreten, dass vielmehr entscheidend sei, ob mit Auswirkungen zu rechnen sei, gelangte die Behörde zu der Spruchfassung, dass der Feststellungsantrag "aus heutiger Sicht abgewiesen" wird.
Gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht die vorliegende Berufung ein, in der sie beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass "antraggemäß festgestellt wird, dass über das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist", in eventu möge zurückverwiesen werden. In dieser Berufung macht sie geltend, dass das gegenständliche Vorhaben mit dem mit Schreiben vom 29. Juni 2000 angezeigten Projekt grundsätzlich übereinstimme, dass lediglich eine nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektsänderung vorgenommen worden sei. Das relevante Projekt sei somit bereits vor dem 11. 8. 2000 - dem Datum des Inkrafttretens des UVP-G 2000 - "behördenanhängig" gewesen, es sei daher die Frage der UVP-Pflicht auf dem Boden des UVP-G (1993 in der Fassung 1996) zu beurteilen. Fragen der Einzelfallprüfung stellten sich daher gar nicht. Im weiteren wird dargelegt, warum das Vorhaben unter Zugrundelegung dieser früheren Rechtslage nicht UVPpflichtig sei.Gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin durch ihre Rechtsvertreter fristgerecht die vorliegende Berufung ein, in der sie beantragt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass "antraggemäß festgestellt wird, dass über das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist", in eventu möge zurückverwiesen werden. In dieser Berufung macht sie geltend, dass das gegenständliche Vorhaben mit dem mit Schreiben vom 29. Juni 2000 angezeigten Projekt grundsätzlich übereinstimme, dass lediglich eine nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige Projektsänderung vorgenommen worden sei. Das relevante Projekt sei somit bereits vor dem 11. 8. 2000 - dem Datum des Inkrafttretens des UVP-G 2000 - "behördenanhängig" gewesen, es sei daher die Frage der UVP-Pflicht auf dem Boden des UVP-G (1993 in der Fassung 1996) zu beurteilen. Fragen der Einzelfallprüfung stellten sich daher gar nicht. Im weiteren wird dargelegt, warum das Vorhaben unter Zugrundelegung dieser früheren Rechtslage nicht UVPpflichtig sei.
2. Erwägungen des Umweltsenates
2.1. Zu Fragen der Verfahrensvoraussetzungen
Die Berufungswerberin hatte mit ihrem ursprünglichen Antrag die Feststellung begehrt, ob ihr Vorhaben UVP-pflichtig ist. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung im Spruch des angefochtenen Bescheides, dass der Antrag "aus heutiger Sicht abgewiesen" wird, interpretationsbedürftig, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Gegenstand und Umfang des vorliegenden Berufungsverfahrens.
Aus der Gedankenführung der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass nicht eine verfahrensrechtliche Erledigung getroffen werden sollte, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen stand offenkundig nie in Zweifel. Aber auch die Legitimation und die Berechtigung der Einschreiterin, eine Feststellung des angestrebten Inhalts zu begehren, stand nicht in Zweifel. Es wurde nicht ihr subjektives Recht auf eine Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G in Abrede gestellt. Die Behörde erster Instanz hat vielmehr - offenbar - im Sinn einer Art non liquet die Feststellungsfähigkeit bzw. die Feststellungsreife der Sache verneint.Aus der Gedankenführung der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass nicht eine verfahrensrechtliche Erledigung getroffen werden sollte, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen stand offenkundig nie in Zweifel. Aber auch die Legitimation und die Berechtigung der Einschreiterin, eine Feststellung des angestrebten Inhalts zu begehren, stand nicht in Zweifel. Es wurde nicht ihr subjektives Recht auf eine Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G in Abrede gestellt. Die Behörde erster Instanz hat vielmehr - offenbar - im Sinn einer Art non liquet die Feststellungsfähigkeit bzw. die Feststellungsreife der Sache verneint.
Ohne dass hier auf die Zulässigkeit einer solchen Spruchfassung eingegangen werden muss, ergibt sich daraus nach Ansicht des Umweltsenats, dass seine Kognitionsbefugnis nicht eingeschränkt ist, dass vielmehr (auch) der ursprüngliche Antrag der Berufungswerberin Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildet und gemäß § 66 Abs. 4 AVG einer Entscheidung in der Sache zugeführt werden kann.Ohne dass hier auf die Zulässigkeit einer solchen Spruchfassung eingegangen werden muss, ergibt sich daraus nach Ansicht des Umweltsenats, dass seine Kognitionsbefugnis nicht eingeschränkt ist, dass vielmehr (auch) der ursprüngliche Antrag der Berufungswerberin Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildet und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG einer Entscheidung in der Sache zugeführt werden kann.
Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags selbst könnte freilich aus einem anderen Grund zweifelhaft sein. Sollte die Berufungswerberin das Recht zur Verwirklichung des fraglichen Vorhabens bereits erlangt haben, dann wäre ein Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G möglicherweise als unzulässig zurückzuweisen. Diese Überlegung gründet in folgendem Umstand:Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags selbst könnte freilich aus einem anderen Grund zweifelhaft sein. Sollte die Berufungswerberin das Recht zur Verwirklichung des fraglichen Vorhabens bereits erlangt haben, dann wäre ein Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G möglicherweise als unzulässig zurückzuweisen. Diese Überlegung gründet in folgendem Umstand:
Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom 29. Juni 2000 ein Projekt angezeigt, das eine bestimmte Kubaturerhöhung (Aufhöhung) auf einer rechtskräftig bewilligten Deponie umfasst. Das Schreiben stellt sich als eine "Anzeige" dar, die unter Berufung auf "§ 31 b (1) Lit.(c) WRG 59 (in der Fassung des BGBL 5 59/97)" beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht wurde.
Dies ist deshalb von Bedeutung, da sich zwar § 31b Abs. 1 lit c WRG 1959 als Ausnahmetatbestand (von der grundsätzlichen Bewilligungspflicht) darstellte, jedoch die korrespondierende Bestimmung des § 31b Abs. 10 lit c WRG 1959, die ebenfalls mit der Novelle 1997 eingeführt wurde, für bestimmte Deponieänderungen eine - bewilligungsersetzende - Anzeigepflicht einführte.Dies ist deshalb von Bedeutung, da sich zwar Paragraph 31 b, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 als Ausnahmetatbestand (von der grundsätzlichen Bewilligungspflicht) darstellte, jedoch die korrespondierende Bestimmung des Paragraph 31 b, Absatz 10, Litera c, WRG 1959, die ebenfalls mit der Novelle 1997 eingeführt wurde, für bestimmte Deponieänderungen eine - bewilligungsersetzende - Anzeigepflicht einführte.
§ 31b Abs. 1 WRG in der vom 1.7.1997 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung lautete:Paragraph 31 b, Absatz eins, WRG in der vom 1.7.1997 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung lautete:
"Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind
a) Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),
b) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,
c) die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (§ 12 Abs. 2) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,c) die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (Paragraph 12, Absatz 2,) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,
d) die Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,
e) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, soferne) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern
§ 31b Abs. 10 WRG in der vom 1.7.1997 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung lautete:Paragraph 31 b, Absatz 10, WRG in der vom 1.7.1997 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung lautete:
"Der Behörde sind spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit nicht nach Abs. 1 Bewilligungspflicht besteht, anzuzeigen"Der Behörde sind spätestens drei Monate vor Beginn der Durchführung, soweit nicht nach Absatz eins, Bewilligungspflicht besteht, anzuzeigen
Der verwiesene § 31b Abs. 4 WRG ordnete an: "Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet werden". Maßgeblich waren damit die Bestimmungen der Deponieverordnung (BGBl 164/1996).Der verwiesene Paragraph 31 b, Absatz 4, WRG ordnete an: "Als Stand der Deponietechnik gilt die Einhaltung jener Anforderungen, die im Geltungsbereich des Paragraph 29, Absatz 18 und 19 AWG verordnet werden". Maßgeblich waren damit die Bestimmungen der Deponieverordnung Bundesgesetzblatt 164 aus 1996,).
Die der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 29. Juni 2000 angezeigten Maßnahmen stellen sich, wie einleitend erwähnt, als Aufhöhungen von bestehenden Schüttungen dar; die Hinzunahme von anderen Abfallarten wurde explizit ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage konnte vertretbarer Weise von einem Fall des § 31b Abs. 1 lit c WRG ausgegangen werden, der nach der damaligen Rechtslage bloß der Anzeigepflicht gemäß § 31b Abs. 10 lit c WRG unterlag. Dass der Schriftsatz der Anzeige den falschen Absatz anspricht, ist nach Ansicht des Umweltsenats unschädlich. In der Tat hat auch die Wasserrechtsbehörde die Anzeige entsprechend behandelt.Die der zuständigen Behörde mit Schreiben vom 29. Juni 2000 angezeigten Maßnahmen stellen sich, wie einleitend erwähnt, als Aufhöhungen von bestehenden Schüttungen dar; die Hinzunahme von anderen Abfallarten wurde explizit ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage konnte vertretbarer Weise von einem Fall des Paragraph 31 b, Absatz eins, Litera c, WRG ausgegangen werden, der nach der damaligen Rechtslage bloß der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 31 b, Absatz 10, Litera c, WRG unterlag. Dass der Schriftsatz der Anzeige den falschen Absatz anspricht, ist nach Ansicht des Umweltsenats unschädlich. In der Tat hat auch die Wasserrechtsbehörde die Anzeige entsprechend behandelt.
Das oben erwähnte Antwortschreiben der Wasserrechtsbehörde vom 21. September 2000 ist eher allgemein gehalten, der im Sinn des dritten Satzes des § 31b Abs. 10 WRG die Rechtswirkungen der Anzeige ausschließende Effekt könnte daher zweifelhaft sein. Das Schreiben der Wasserrechtsbehörde ist jedoch im Zusammenhang zu sehen mit drei Beilagen von Fachabteilungen, auf die im Schreiben verwiesen wird. Unter diesen trägt insb. die Stellungnahme der MA 29 konkrete inhaltliche Bedenken gegenüber dem Projekt vor. Im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Feststellung im Schreiben der Wasserrechtsbehörde, dass "infolgedessen ... mit der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen vorerst nicht begonnen werden darf", kommt dem fristgerecht übermittelten Schriftstück insgesamt jedenfalls der rechtliche Effekt zu, dass die potenziell rechtsbegründende Wirkung der Anzeige ausgeschlossen wurde. So scheinen - nach ihrem gesamten Verhalten im Verfahren - auch die Behörde erster Instanz und die Berufungswerberin selbst die Rechtslage gesehen zu haben. Die Berufungswerberin hat das in Frage stehende Recht also nicht bereits im Jahr 2000 erworben.Das oben erwähnte Antwortschreiben der Wasserrechtsbehörde vom 21. September 2000 ist eher allgemein gehalten, der im Sinn des dritten Satzes des Paragraph 31 b, Absatz 10, WRG die Rechtswirkungen der Anzeige ausschließende Effekt könnte daher zweifelhaft sein. Das Schreiben der Wasserrechtsbehörde ist jedoch im Zusammenhang zu sehen mit drei Beilagen von Fachabteilungen, auf die im Schreiben verwiesen wird. Unter diesen trägt insb. die Stellungnahme der MA 29 konkrete inhaltliche Bedenken gegenüber dem Projekt vor. Im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Feststellung im Schreiben der Wasserrechtsbehörde, dass "infolgedessen ... mit der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen vorerst nicht begonnen werden darf", kommt dem fristgerecht übermittelten Schriftstück insgesamt jedenfalls der rechtliche Effekt zu, dass die potenziell rechtsbegründende Wirkung der Anzeige ausgeschlossen wurde. So scheinen - nach ihrem gesamten Verhalten im Verfahren - auch die Behörde erster Instanz und die Berufungswerberin selbst die Rechtslage gesehen zu haben. Die Berufungswerberin hat das in Frage stehende Recht also nicht bereits im Jahr 2000 erworben.
2.2. Das anwendbare Recht
Diese rechtliche Würdigung ist auch in einer anderen Hinsicht von Bedeutung. Es könnte nämlich erwogen werden, dass das UVP-G 2000 zufolge seines § 46 Abs. 9 auf das Projekt nicht anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung ist das UVP-G 2000 unter bestimmten Voraussetzungen auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren vor dem 11. August 2000 eingeleitet wurde. Zwar hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 11. Juni 2001 den Antrag auf Feststellung gestellt, ob eine bestimmte Kubaturerhöhung UVP-pflichtig ist, es könnte jedoch erwogen werden, dass sie in Bezug auf den gleichen Sachverhalt mit ihrer Anzeige vom 29. Juni 2000 - also vor dem 11. August 2000 - bereits ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren (im weiten Sinn des § 2 Abs. 3 UVP-G 2000) eingeleitet habe.Diese rechtliche Würdigung ist auch in einer anderen Hinsicht von Bedeutung. Es könnte nämlich erwogen werden, dass das UVP-G 2000 zufolge seines Paragraph 46, Absatz 9, auf das Projekt nicht anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung ist das UVP-G 2000 unter bestimmten Voraussetzungen auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren vor dem 11. August 2000 eingeleitet wurde. Zwar hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 11. Juni 2001 den Antrag auf Feststellung gestellt, ob eine bestimmte Kubaturerhöhung UVP-pflichtig ist, es könnte jedoch erwogen werden, dass sie in Bezug auf den gleichen Sachverhalt mit ihrer Anzeige vom 29. Juni 2000 - also vor dem 11. August 2000 - bereits ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren (im weiten Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000) eingeleitet habe.
Der Umweltsenat gelangt gleichwohl aufgrund folgender Überlegungen zu der Beurteilung, dass § 46 Abs. 9 UVP-G im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist:Der Umweltsenat gelangt gleichwohl aufgrund folgender Überlegungen zu der Beurteilung, dass Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist:
Übergangsbestimmungen der gegenständlichen Art dienen im Fall der Änderung anlagenrechtlicher Bestimmungen der gesetzlichen Klarstellung, ob die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des betreffenden Gesetzes bzw. der betreffenden Novelle anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden oder aber nach den neuen Vorschriften weiter geführt werden sollen. Es geht stets um auf einen bestimmten Stichtag bezogene Beurteilungen. Die einschlägigen Bestimmungen sprechen in aller Regel von "anhängigen" Verfahren (z.B. § 143 Abs. 3 WRG, § 45b Abs. 3 AWG, § 77 Abs. 3 AWG 2002, § 217 Abs. 2 MinroG) und meinen damit einmal rechtswirksam eingeleitete und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Ausdrücklich spricht etwa § 182 Abs. 1 ForstG unter der Überschrift "Anhängige Verfahren" von "noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren". In der Stammfassung des UVP-G 1993 stellte § 46 Abs. 3 auf Verfahren ab, die bis zu einem bestimmten Termin "eingeleitet" worden waren. Dies mag - die Materialien bleiben eine Erklärung schuldig - damit zusammenhängen, dass der betreffende Termin nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zusammenfiel, sodass Projektwerbern noch Zeit für eine rechtswahrende Antragstellung (Verfahrens"einleitung") nach den Materiengesetzen blieb. Dagegen stellte sich diese Frage der Wahrung des alten Rechts nicht, wie auch aus dem letzten Satz dieser Bestimmung deutlich wird, sobald in der Sache eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde. Im Zug der Novelle BGBl I 89/2000 war in Anbetracht der Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes neuerlich eine Übergangsbestimmung zu treffen. Wohl aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in der auf diese Novelle bezogenen Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 ebenfalls den Begriff "eingeleitet" verwendet. Der Umweltsenat bezweifelt jedoch nicht, dass es auch in diesem Zusammenhang um die "Anhängigkeit" von Verfahren zum betreffenden Termin und aus dem Blickwinkel dieses Termins geht.Übergangsbestimmungen der gegenständlichen Art dienen im Fall der Änderung anlagenrechtlicher Bestimmungen der gesetzlichen Klarstellung, ob die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des betreffenden Gesetzes bzw. der betreffenden Novelle anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden oder aber nach den neuen Vorschriften weiter geführt werden sollen. Es geht stets um auf einen bestimmten Stichtag bezogene Beurteilungen. Die einschlägigen Bestimmungen sprechen in aller Regel von "anhängigen" Verfahren (z.B. Paragraph 143, Absatz 3, WRG, Paragraph 45 b, Absatz 3, AWG, Paragraph 77, Absatz 3, AWG 2002, Paragraph 217, Absatz 2, MinroG) und meinen damit einmal rechtswirksam eingeleitete und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren. Ausdrücklich spricht etwa Paragraph 182, Absatz eins, ForstG unter der Überschrift "Anhängige Verfahren" von "noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren". In der Stammfassung des UVP-G 1993 stellte Paragraph 46, Absatz 3, auf Verfahren ab, die bis zu einem bestimmten Termin "eingeleitet" worden waren. Dies mag - die Materialien bleiben eine Erklärung schuldig - damit zusammenhängen, dass der betreffende Termin nicht mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zusammenfiel, sodass Projektwerbern noch Zeit für eine rechtswahrende Antragstellung (Verfahrens"einleitung") nach den Materiengesetzen blieb. Dagegen stellte sich diese Frage der Wahrung des alten Rechts nicht, wie auch aus dem letzten Satz dieser Bestimmung deutlich wird, sobald in der Sache eine rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde. Im Zug der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, war in Anbetracht der Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes neuerlich eine Übergangsbestimmung zu treffen. Wohl aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in der auf diese Novelle bezogenen Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, ebenfalls den Begriff "eingeleitet" verwendet. Der Umweltsenat bezweifelt jedoch nicht, dass es auch in diesem Zusammenhang um die "Anhängigkeit" von Verfahren zum betreffenden Termin und aus dem Blickwinkel dieses Termins geht.
Zur gleichen Beurteilung gelangt man, wenn man nach Sinn und Zweck derartiger Bestimmungen fragt. Es geht nicht um eine Neubeurteilung von Verfahren, die jemals (vor einem bestimmten Termin) eingeleitet worden waren, mögen sie auch längst rechtskräftig erledigt sein. Übergangsbestimmungen der gegenständlichen Art sollen die Frage beantworten, ob ein nach den Verwaltungsvorschriften eingeleitetes und noch anhängiges Genehmigungsverfahren "fortgeführt" werden soll, und zwar aus dem Blickwinkel eines bestimmten Stichtages. Keinesfalls dienen sie dazu, Verfahren rechtlich gleichsam "in Schwebe" zu halten, nur weil sie einmal zu einem vergangenen Zeitpunkt "eingeleitet" wurden, mögen sie auch nach den anwendbaren Verwaltungsvorschriften bereits "abgeschlossen" sein. Anderes könnte nur gelten, wenn die betreffende Erledigung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G unzulässig und mit Nichtigkeit bedroht wäre. Dies ist bei einer negativen Erledigung nicht der Fall.Zur gleichen Beurteilung gelangt man, wenn man nach Sinn und Zweck derartiger Bestimmungen fragt. Es geht nicht um eine Neubeurteilung von Verfahren, die jemals (vor einem bestimmten Termin) eingeleitet worden waren, mögen sie auch längst rechtskräftig erledigt sein. Übergangsbestimmungen der gegenständlichen Art sollen die Frage beantworten, ob ein nach den Verwaltungsvorschriften eingeleitetes und noch anhängiges Genehmigungsverfahren "fortgeführt" werden soll, und zwar aus dem Blickwinkel eines bestimmten Stichtages. Keinesfalls dienen sie dazu, Verfahren rechtlich gleichsam "in Schwebe" zu halten, nur weil sie einmal zu einem vergangenen Zeitpunkt "eingeleitet" wurden, mögen sie auch nach den anwendbaren Verwaltungsvorschriften bereits "abgeschlossen" sein. Anderes könnte nur gelten, wenn die betreffende Erledigung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G unzulässig und mit Nichtigkeit bedroht wäre. Dies ist bei einer negativen Erledigung nicht der Fall.
Als "Genehmigungsverfahren" sind alle für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen Verfahren zu verstehen (vgl. § 2 Abs. 3 UVP-G 2000), Bewilligungsverfahren ebenso wie Nicht-Untersagungs- oder Anzeigeverfahren. Anzeigeverfahren gemäß § 31b Abs. 10 lit c WRG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung wurden im negativen Fall durch entsprechende behördliche Darlegungen oder Mitteilungen abgeschlossen. Dies ist, wie gezeigt, im zeitlichen Geltungsbereich der genannten Bestimmung geschehen. Der Umstand, dass vor dem 11. August 2000 ein wasserrechtliches Anzeigeverfahren eingeleitet worden war, steht somit in Anbetracht der zwischenzeitigen (in der Sache negativen) Beendigung dieses Verfahrens der Behandlung des gegenständlichen Feststellungsantrags nicht entgegen.Als "Genehmigungsverfahren" sind alle für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen Verfahren zu verstehen vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000), Bewilligungsverfahren ebenso wie Nicht-Untersagungs- oder Anzeigeverfahren. Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 31 b, Absatz 10, Litera c, WRG in der im Jahr 2000 geltenden Fassung wurden im negativen Fall durch entsprechende behördliche Darlegungen oder Mitteilungen abgeschlossen. Dies ist, wie gezeigt, im zeitlichen Geltungsbereich der genannten Bestimmung geschehen. Der Umstand, dass vor dem 11. August 2000 ein wasserrechtliches Anzeigeverfahren eingeleitet worden war, steht somit in Anbetracht der zwischenzeitigen (in der Sache negativen) Beendigung dieses Verfahrens der Behandlung des gegenständlichen Feststellungsantrags nicht entgegen.
Daraus ergibt sich, dass sich die Frage, ob und inwieweit das dem gegenständlichen Feststellungsverfahren zu Grunde liegende Projekt mit dem im Juni 2000 angezeigten Projekt identisch ist, im vorliegenden Zusammenhang nicht stellt. Der verfahrenseinleitende Antrag ist im zeitlichen Anwendungsbereich des UVP-G 2000 eingebracht worden und daher nach § 3 Abs. 7 dieses Gesetzes zu beurteilen. Fragen der Anwendung von Übergangsbestimmungen stellen sich nicht.Daraus ergibt sich, dass sich die Frage, ob und inwieweit das dem gegenständlichen Feststellungsverfahren zu Grunde liegende Projekt mit dem im Juni 2000 angezeigten Projekt identisch ist, im vorliegenden Zusammenhang nicht stellt. Der verfahrenseinleitende Antrag ist im zeitlichen Anwendungsbereich des UVP-G 2000 eingebracht worden und daher nach Paragraph 3, Absatz 7, dieses Gesetzes zu beurteilen. Fragen der Anwendung von Übergangsbestimmungen stellen sich nicht.
2.3. Das Erfordernis einer endgültigen Entscheidung in der Sache/Die Aktualität des Feststellungsinteresses
Schließlich ist noch der Frage nachzugehen, die auch die Behörde erster Instanz zu der von ihr gewählten Spruchfassung motiviert haben dürfte, nämlich die Frage, ob Gegenstand eines heute durchzuführenden Feststellungsverfahrens die Genehmigungspflicht von Vorgängen und Maßnahmen sein kann, die erst in mehreren Jahren verwirklicht werden sollen.
Auf der einen Seite ist zu bedenken, dass sich die Rechts- und die Sachlage bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens (mehrfach) ändern können und dass die Prognosebeurteilungen mit umso größerer Unsicherheit behaftet sein werden, je größer die zeitliche Distanz zwischen Projektsbeurteilung und Projektsverwirklichung ist.
Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass das Gesetz weder auf ein bestimmtes Feststellungsinteresse noch auf eine bestimmte zeitliche Nähe von Projektsbeurteilung und Projektsverwirklichung abstellt. Die notwendigen Korrektive ergeben sich vielmehr aus den Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000: Sollten sich die Sachlage - wozu auch Änderungen in den Beurteilungsgrundlagen gehören - und/oder die Rechtslage in einer die Identität der Sache berührenden Weise ändern, dann steht einer neuerlichen Feststellung nichts entgegen (vgl. zu einem solchen Fall etwa Umweltsenat 7B/2001/6 v 25. 7. 2001).Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass das Gesetz weder auf ein bestimmtes Feststellungsinteresse noch auf eine bestimmte zeitliche Nähe von Projektsbeurteilung und Projektsverwirklichung abstellt. Die notwendigen Korrektive ergeben sich vielmehr aus den Grenzen der Verbindlichkeitswirkung einer Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000: Sollten sich die Sachlage - wozu auch Änderungen in den Beurteilungsgrundlagen gehören - und/oder die Rechtslage in einer die Identität der Sache berührenden Weise ändern, dann steht einer neuerlichen Feststellung nichts entgegen vergleiche zu einem solchen Fall etwa Umweltsenat 7B/2001/6 v 25. 7. 2001).
Nicht zuletzt ist es die folgende Besonderheit des konkreten Falls, welche dafür spricht, dass das Feststellungsverfahren bereits heute zulässig ist: Sollte sich ergeben - was im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensvoraussetzungen nicht vorweggenommen werden kann -, dass das Vorhaben nicht UVPpflichtig ist, dann könnte dieser Umstand nach Maßgabe der vom Umweltsenat nicht zu beurteilenden materiengesetzlichen Bestimmungen Vorwirkungen derart haben, dass schon im Rahmen des laufenden Betriebes eine nach Höhe und Gestaltung der Geländeprofile andere Art der Schüttung zulässig sein kann.
Aus allen diesen Gründen erachtet der Umweltsenat das gegenständliche Feststellungsverfahren als zulässig.
2.4. In der Sache
A. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Unter den UVP-pflichtigen Vorhaben führt Anhang 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 in Spalte 1 an: "Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3".Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Unter den UVP-pflichtigen Vorhaben führt Anhang 1 Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 in Spalte 1 an: "Massenabfall- oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3".
Gemäß § 3a Abs. 2 leg cit ist für Änderungen von in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführte Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand nicht festgelegt ist, dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "wennGemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, leg cit ist für Änderungen von in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführte Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand nicht festgelegt ist, dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, "wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist ... und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt ...,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 zu rechnen ist".und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, zu rechnen ist".
Das Reststoffkompartiment der Deponie Langes Feld überschreitet den genannten Schwellenwert und die Änderung (Aufhöhung) wäre mit einer Kapazitätsausweitung von mehr als 250.000 m3 verbunden. Daher ist bei der hier in Frage stehenden Anlagenänderung die so genannte "Einzelfallbeurteilung" erforderlich. Was das Massenabfallkompartiment der Deponie betrifft, ist zu bedenken, dass die Deponie zwar gemäß der Deponieverordnung in Kompartimente gegliedert ist, dass die einzelnen Kompartimente jedoch in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Daher führen, wie der Umweltsenat bereits in dem ebenfalls eine Deponieänderung betreffenden Fall Ort I (US 3/2000/5) entschieden hat, sowohl die - weite - gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Vorhaben" in § 2 Abs. 2 leg cit als auch die spezifische Verknüpfung der Begriffe "Massenabfall- oder Reststoffdeponien" in Anhang 1 zu dem Ergebnis, dass auch bezüglich der Aufhöhung im Bereich der Massenabfalldeponie eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen ist.Das Reststoffkompartiment der Deponie Langes Feld überschreitet den genannten Schwellenwert und die Änderung (Aufhöhung) wäre mit einer Kapazitätsausweitung von mehr als 250.000 m3 verbunden. Daher ist bei der hier in Frage stehenden Anlagenänderung die so genannte "Einzelfallbeurteilung" erforderlich. Was das Massenabfallkompartiment der Deponie betrifft, ist zu bedenken, dass die Deponie zwar gemäß der Deponieverordnung in Kompartimente gegliedert ist, dass die einzelnen Kompartimente jedoch in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen. Daher führen, wie der Umweltsenat bereits in dem ebenfalls eine Deponieänderung betreffenden Fall Ort römisch eins (US 3/2000/5) entschieden hat, sowohl die - weite - gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Vorhaben" in Paragraph 2, Absatz 2, leg cit als auch die spezifische Verknüpfung der Begriffe "Massenabfall- oder Reststoffdeponien" in Anhang 1 zu dem Ergebnis, dass auch bezüglich der Aufhöhung im Bereich der Massenabfalldeponie eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen ist.
Gleichzeitig ist in Anbetracht des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs aus diesen Gründen eine gesamthafte Einzelfallbeurteilung durchzuführen.
B. Die Einzelfallbeurteilung
Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Die Behörde erster Instanz hat mehrere Gutachten eingeholt, die in dieser Hinsicht relevant sind.
Der Sachverständige auf dem Gebiet der Luftreinhaltung ist zu der Beurteilung gekommen, dass sich die Flächen nicht erhöhen werden, sondern nur die Mächtigkeit, sodass bezüglich der Deponiegase keine zusätzlichen Maßnahmen nötig sind. In einer weiteren Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass die bisherige Messergebnisse auf den Staubmessstellen keine unzulässig hohen Staubwerte ergeben haben und dass keine Umstände bekannt geworden sind, die im Fall der angestrebten Erhöhung des Deponievolumens zu einer Erhöhung der Staubbelastung führen könnten. Schließlich ist aus der Matrixbeurteilung dieses Sachverständigen festzuhalten, dass er die Beeinflussung der Schutzgüter durch das Vorhaben als „gering bis mäßig", nirgends jedoch als „erheblich" bewertete.
Auf der Grundlage der projektmäßigen Festlegungen, dass keine zusätzlichen Abfallarten abgelagert werden sollen und dass keine Erweiterung der Flächen beabsichtigt ist, kam der Sachverständige auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft zu der Beurteilung, dass es durch die projektierte Mehr-Ablagerung "zu keiner erheblichen Beeinträchtigung bzw. Auswirkung auf die Umwelt (verglichen mit dem Ist-Zustand) kommen wird".
Der Sachverständige für Naturschutz wies zunächst darauf hin, dass im Deponiebereich noch keine Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten entstanden sind. In einem weiteren Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass es - unter Zugrundelegung einer unerheblichen Vorbelastung beim Ist-Zustand - durch die Erhöhung der Schüttkubaturen "nicht zum Erreichen bzw. Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle kommen wird".
Der Sachverständige für Lärmfragen merkte in einer ersten Stellungnahme an, dass je nach Situierung der Schallquellen (Radlader, Brecher etc) erhebliche Belästigungen für das benachbarte Wohngebiet nicht auszuschließen seien. Jedenfalls sei eine wahrnehmbare Erschütterung unter ungünstigen Bedingungen über mehrere hundert Meter möglich. In einer weiteren Stellungnahme wies der Sachverständige darauf hin, dass man die Auswirkungen der in den Jahren 2005 - 2012 eingesetzten Maschinen nicht prognostizieren könne. Dem von den Berufungswerberin beigebrachten Privatgutachten - demzufolge Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Erschütterungen auszuschließen seien - hielt er entgegen, dass es in einem Punkt widersprüchlich sei und dass es nicht auf die in der Umgebung neu gewidmeten Wohngebiete Rücksicht nehme.
Der umweltmedizinische Sachverständige hielt in einer ersten Stellungnahme fest: "Zusammenfassend kann aus medizinischer Sicht daher ausgesagt werden, dass der Betrieb der Deponie Langes Feld im Fall der Genehmigung der erhöhten Schüttkubaturen Zusatzbelastungen für Mensch und Natur bringt, diese aber nicht inhaltlich neue, sondern bekannte Belastungen über einen verlängerten Zeitraum darstellen werden". Konfrontiert mit den Äußerungen des Lärmgutachters und der Wiener Umweltanwaltschaft wurde aus umweltmedizinischer Sicht schließlich zusammenfassend festgehalten, "dass der angestrebte prolongierte Deponiebetrieb auf das Wohlbefinden und damit auf das Gesundheitsempfinden (subjektive Einschätzung der Gesundheit) einen geringgradigen, jedoch nicht vernachlässigbaren Störeinfluss ausüben wird. Auf die Schutzgüter Wohnen und Erholen werden sich die Belästigungen durch den verlängerten Deponiebetrieb gegenüber dem Ist-Zustand bei kontinuierlicher Fortsetzung nicht nennenswert auswirken, d.h. der Wohnwert wird mäßiggradig, der Erholungswert erheblich beeinträchtigt". Im Zusammenhang mit der Forderung, aus der Sicht des vorbeugenden Gesundheitsschutzes alle Mittel auszuschöpfen, um der erwartbaren Enttäuschung der Bewohner in der Nachbarschaft hinsichtlich der Erreichung des Zieles 'Erholungsberg Langes Feld' zu begegnen, wurde abschließend festgehalten: "Da zwischen Wohnwert und Erholungswert fließende Übergänge bestehen, d.h. im Nahbereich der Deponie keine diesbezüglich deutliche Trennung gegeben ist, darf bei einem verlängert bestehenden Schüttbetrieb unter der Annahme eines erheblich beeinträchtigten Erholungsprozesses diese Wirkung auch in Bezug auf die Wohnqualität nicht unterschätzt werden".
Der grundbautechnische Amtsachverständige ließ anklingen, dass Fragen der Standsicherheit noch der Klärung bedürften, hielt aber abschließend fest, dass sich für ihn kein Hinweis ergebe, dass auf Grund der Erhöhung der Schüttkubaturen auf den derzeitigen Flächen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erfolgen könnten.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hielt fest, dass weder ein Widerspruch zu öffentlichen Interessen (§ 105 WRG) noch zu wasserwirtschaftlichen Planungen gegeben sei. In einem ergänzenden Schreiben wurde bemerkt, dass eine Beeinträchtigung der Dichtschicht zwischen der Altlast und der Neuschüttung nicht zu erwarten sei.Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hielt fest, dass weder ein Widerspruch zu öffentlichen Interessen (Paragraph 105, WRG) noch zu wasserwirtschaftlichen Planungen gegeben sei. In einem ergänzenden Schreiben wurde bemerkt, dass eine Beeinträchtigung der Dichtschicht zwischen der Altlast und der Neuschüttung nicht zu erwarten sei.
Der Verkehrssachverständige sah den Wirkfaktor Verkehr in Relation zum bestehenden Verkehrsaufkommen als vernachlässigbar. In einer ergänzenden Mitteilung wurden die Ergebnisse einer Verkehrszählung an einer nahen Kreuzung mit 1700 Kfz in der Spitzenstunde und 17.000 Kfz/Tag bekannt gegeben. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die künftige Verkehrssituation, insb. im Licht der EU-Osterweiterung, nicht prognostizierbar sei.
Schließlich gab die MA 19 die Auswirkungen auf das örtliche Wiener Stadt- und Landschaftsbild als gering - in einer späteren Stellungnahme als nicht nachteilig - an und gab die MA 21 B bekannt, dass auf Grund einer Neuwidmung in der Nähe bei Vollbesiedelung mit ca. 600 Einwohnern - als weiteren Nachbarn - zu rechnen sei.
Die Berufungswerberin hat in den Akt der Behörde erster Instanz Einsicht genommen und im Rahmen des Parteiengehörs schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist sie der kritischen Bemerkung des Lärmgutachters, wie erwähnt, durch ein mit 13. Dezember 2001 datiertes Privatgutachten entgegengetreten. In dieser ergänzenden Stellungnahme wurde betont, dass keine Änderung gegenüber dem behördlich genehmigten Betrieb erfolgen werde. Sodann wurden die bisherigen Beurteilungen rekapituliert und es wurde abschließend festgehalten: "Im Lichte der oa Grundlagen kann daher eine über das bisher schon genehmigte Ausmaß hinausgehende Auswirkung auf die Umwelt, insbesonders eine Verschlechterung der Immissionssituation angrenzender Wohngebiete im Hinblick auf Lärm und Erschütterungen ausgeschlossen werden".
Die Wiener Umweltanwaltschaft hat eine mit 30. November 2001 datierte Stellungnahme abgegeben. Darin rügte sie, dass verschiedene Stellungnahmen von Sachverständigen für eine Beurteilung der Auswirkungen unzureichend seien. Insbesondere sei nicht die zeitliche Verlängerung mit dem derzeitigen Betrieb, sondern die beabsichtigte Schüttung mit der Situation nach Deponieschließung zu vergleichen. In der Folge ergingen, wie erwähnt, ergänzende Stellungnahmen der angesprochenen Sachverständigen.
C. Ergänzende Ermittlungen im Berufungsverfahren
Der Umweltsenat kam in einer ersten Beurteilung zu der vorläufigen Einschätzung, dass einerseits aus dem Projekt nicht deutlich hervorging, inwiefern das Deponieareal zur Gänze von einem aus Lärmschutzgründen erforderlichen Schutzdamm umgeben sein wird, und dass andererseits die von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten in einzelnen Punkten konkretisierungsbedürftig waren. Dementsprechend richtete er einerseits an die Berufungswerberin mit Schreiben vom 14. November 2002 die Aufforderung zur Klarstellung und stellte er andererseits an die Sachverständigen auf den Gebieten Verkehr, Lärm, Luftreinhaltung und Umweltmedizin noch Fragen zur Präzisierung. Dabei erwies sich insoweit eine gestufte Vorgangsweise als sachlich geboten, als die Konkretisierung des Verkehrsgutachtens die Grundlage für Konkretisierungen der Gutachten auf den Gebieten Lärm und Luftreinhaltung bilden und als alle diese Gutachten im Verein mit der Stellungnahme der Berufungswerberin die Grundlage für eine Präzisierung der umweltmedizinischen Beurteilung bilden sollten.
In Beantwortung dieser Fragen hielt zunächst der Verkehrssachverständige fest, dass der betriebsbedingte Verkehrsanteil im Beobachtungszeitraum (im Jahr 1998) ca. 2,7 % betrug. Bis zum Jahr 2012 könne es zu einer Steigerung des allgemeinen Verkehrsaufkommens um +10 % und mehr kommen, sodass bei konstanten betriebsbedingtem Verkehr mit einer Abnahme des Anteils am Gesamtverkehr gerechnet werden könne (der schon jetzt verkehrstechnisch als unerheblich zu betrachten sei). Der betriebsbedingte Verkehr könne jedoch nicht als Ursache für das Erfordernis besonderer verkehrstechnischer Maßnahmen gesehen werden.
Der Sachverständige auf dem Gebiet Lärm errechnete aus dem Verkehrsanteil von 2,7 % eine Veränderung des Emissionsniveaus um 0,3 dB. Eine derartige Veränderung sei messtechnisch nicht nachweisbar. Weiters liege das Emissionsniveau der Lastkraftwagen um mehr als 10 dB unter jenem der Erdbewegungsmaschinen. Bei den nächstgelegenen Nachbarn (in einer Entfernung von ca. 600 m von der neuen Schüttung) sei mit einer Immission von 31 dB zu rechnen, solang zu Beginn der Schüttung noch eine maximal wirksame Abschirmung (durch das Gelände) gegeben ist. Sollte bei Erreichen der maximalen Schütthöhe keine Geländeabschirmung mehr gegeben sein, wäre mit einer Immission von 41 dB zu rechnen. Dieses Immissionsmaß liege (für die Nachbarn) deutlich unter der derzeitigen Belastung auf Grund des Verkehrslärms.
Der Sachverständige auf dem Gebiet der Luftreinhaltung ging davon aus, dass bis 2012 keine relevante Änderung bei Staubemissionen durch Windverfrachtung zu erwarten sei. Die betriebsbedingte Luftbelastung im Umgebungsbereich der allgemeinen Luftbelastung schätzte er mit 5 % ein.
Mit einem am 25. November 2002 eingelangten Schreiben wies die Berufungswerberin darauf hin, dass sich bereits aus den rechtskräftig bewilligten wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Projekten das Erfordernis ergebe, "dass die Schüttung der Abfälle jeweils im Schutz von Randdämmen" (wie sie im Plandokument EZ 05 dargestellt sind) erfolgt, dass Schutzdämme insb. nicht nur nach Norden, sondern auch nach Westen errichtet werden.
Diese Stellungnahme und die genannten Gutachtensergänzungen wurden dem umweltmedizinischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Dieser hielt in einer am 13. 12. 2002 eingelangten ergänzenden Stellungnahme zusammenfassend fest: „Im Lichte der vorgelegten ergänzenden Gutachten und der Stellungnahme der Altlastensanierung und Abraumdeponie Langes Feld GesmbH vom 19. November 2002 kann die seinerzeit von der MA 15 abgegebene Stellungnahme folgendermaßen abgeändert bzw. präzisiert werden: Bei Berücksichtigung des verminderten Maschineneinsatzes (Wegfall der Brechanlage) und eines im Schutz von eigens zu diesem Zweck errichteten Dammbauten vor bestehenden bzw. geplanten Siedlungen durchgeführten Schüttbetriebes sind keine betriebskausal erheblichen Stör- und Belastungseinwirkungen und in der Folge keine verstärkt nachteiligen Auswirkungen auf die Erholungsfunktion bei der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft zu erwarten".
Die ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen und das beim Umweltsenat am 25.11.2002 eingelangte Schreiben der Berufungswerberin wurden den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zur Kenntnis gebracht. Davon machte mit Schreiben vom 3.1.2003 die Wiener Umweltanwaltschaft Gebrauch. Sie brachte zusammenfassend vor, dass bei Betrachtung des gesamten Sachverhaltes und unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahmen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausreichend beurteilt werden könne, ob das vorliegende Projekt im Sinne des UVP-G 2000 UVP-pflichtig sei oder nicht.
-Gerade auf Grund der unzureichenden Berücksichtigung zukünftiger raum- und verkehrsplanerischer Entwicklungen im Projektgebiet,
-auf Grund von fehlenden Aussagen der Auswirkungen des Projektes im Vergleich zur Nullvariante (keine Kapazitätserweiterung und Schließung der Deponie),
-auf Grund fehlender Aussagen hinsichtlich der klimarelevanten Emissionen durch dieses Projekt
-und auch auf Grund der Umstände, dass einerseits das Projekt selbst von einem Rechtszustand ausgehe (Verlängerung des konsensmäßigen Deponiebetriebs) der derzeit nicht gegeben sei
-und andererseits, dass darüber hinaus in wesentlichen Punkten nur über zahlreiche zusätzliche ergänzende Stellungnahmen seitens der Projektwerberin das Projekt genauer definiert werde,
seien aus der Sicht der Wiener Umweltanwaltschaft zum derzeitigen Zeitpunkt die Grundlagen für eine bescheidmäßige Feststellung, dass es sich bei dieser Anlagenänderung um kein UVP-pflichtiges Projekt handle, nicht gegeben.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt.
2.5. Würdigung
Der Umweltsenat würdigt dieses Ermittlungsergebnis wie folgt:
Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G sind die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens der Beurteilung zu Grund zu legen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G sind die Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens der Beurteilung zu Grund zu legen.
Die Änderung, die hier zu beurteilen ist, besteht nur in einer Verlängerung (eines Teiles) des Deponiebetriebes über das voraussichtliche sonstige Ende hinaus. Zu vergleichen sind daher die Auswirkungen dieses Deponiebetriebes mit der auch bei Einstellung desselben gegebenen Umweltsituation. Sind die Auswirkungen des verlängerten Deponiebetriebes in Relation zur sonst gegebenen Umweltsituation voraussichtlich erheblich schädlich, belästigend oder belastend, ist eine UVP vorzunehmen, andernfalls nicht.
Nach den in erster Instanz eingeholten und zum Teil in der zweiten Instanz ergänzten Fachgutachten ist in keinem Bereich mit solchen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen des Projektes zu rechnen; im Vergleich zur Umweltsituation, wie sie ohne verlängerten Deponiebetrieb anzunehmen ist, sind die Auswirkungen des Projektes viel mehr nicht erheblich.
Eine noch weitere Vertiefung der Prüfung dieser Frage im Sinne dieser Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft ist nach Auffassung des Umweltsenates im Feststellungsverfahren nicht geboten, da dieses nach der klaren Intention des Gesetzgebers nur eine Grobprüfung erfordert (Umweltsenat vom 23.08.2001, US 1B/2001/2-28).
Allerdings darf nicht unbeachtet bleiben, dass es sich um eine Anlagenänderung von solcher Größe handelt, dass sie mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3 im Fall einer Neuerrichtung UVP-pflichtig wäre. Der Umweltsenat hat bereits erkannt, dass ein solcher Umstand ein Indiz für die UVP-Pflichtigkeit eines Änderungsvorhabens bildet (US 3/2000/5 v 2.3.2001). Er hat allerdings auch entschieden, dass ein solcher Umstand nicht unter allen Umständen zur UVP-Pflicht führen muss (US 7/2001/1 v 5.3.2001). Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall steht für den Umweltsenat die Besonderheit im Vordergrund, dass keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden, keine neue Abfallarten hinzukommen und keine neuen oder anderen Einwirkungen auf die Umwelt zu gewärtigen sind, dass sich das Änderungsprojekt - ungeachtet seiner Dimension - somit nur als eine zeitliche Verlängerung eines rechtskräftig genehmigten Projekts darstellt. Die Einzelfallbeurteilung ergibt daher, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Fall nicht erforderlich ist.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Grenzen der Rechtskraft dieser Feststellung durch die Identität des Projekts bestimmt sind. Die Identität des Projekts wird ua dadurch bestimmt, dass keine anderen Abfallarten hinzugenommen werden, dass das Projekt nicht den Einsatz von Brecheranlagen vorsieht und dass die Schüttung jeweils in Bereichen vorgenommen wird, die nach außen durch entsprechend hohe Randdämme abgeschirmt sind. Eine geänderte Projektskonzeption könnte eine neuerliche Feststellung erforderlich machen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je Euro 180,-- zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je Euro 180,-- zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Massenabfall- oder Reststoffdeponien; Rechtskraftwirkung; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren, eingeleitetes;Dokumentnummer
UMSET_20030107_US_1A_2002_4_22_00