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83/01Norm
UVP-G §3 Abs3Text
Betrifft: IKEA Einrichtungen HandelsgmbH; Berufung von Martin und Herta Schöndorfer gegen den Genehmigungsbescheid der Salzburger Landesregierung bzgl. Errichtung eines Einrichtungshauses in Salzburg; Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Herwig Handl als Vorsitzenden sowie Mag. Elfriede Riesinger als Berichterin und Dr. Herbert Wienerroither als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Herrn Martin und Frau Herta Schöndorfer gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. August 2002, Zahl 20502 – 20638/161-2002, womit der IKEA Einrichtungen Handels GmbH gemäß § 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2002 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines IKEA Einrichtungshauses in Salzburg erteilt wurde, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Herwig Handl als Vorsitzenden sowie Mag. Elfriede Riesinger als Berichterin und Dr. Herbert Wienerroither als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Herrn Martin und Frau Herta Schöndorfer gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. August 2002, Zahl 20502 – 20638/161-2002, womit der IKEA Einrichtungen Handels GmbH gemäß Paragraph 17, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2002 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines IKEA Einrichtungshauses in Salzburg erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44a und 44b AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)Paragraphen 44 a und 44 b AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991)
§ 42 Abs. 1 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000)Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000)
Begründung:
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. August 2002, Zahl 20502 – 20638/161-2002, wurde der IKEA Einrichtungen Handels GmbH., Terminalstraße 2, 4600 Wels, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Ungargasse 59-61, 1030 Wien, gemäß § 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2002 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines IKEA Ein-richtungshauses in Salzburg, auf dem sogenannten Kässbohrer-Areal, Grundstücke Nrn. 1369/1, 1370, je KG 56528 Liefering II, erteilt.Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. August 2002, Zahl 20502 – 20638/161-2002, wurde der IKEA Einrichtungen Handels GmbH., Terminalstraße 2, 4600 Wels, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, Ungargasse 59-61, 1030 Wien, gemäß Paragraph 17, des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes 2002 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines IKEA Ein-richtungshauses in Salzburg, auf dem sogenannten Kässbohrer-Areal, Grundstücke Nrn. 1369/1, 1370, je KG 56528 Liefering römisch zwei, erteilt.
Gleichzeitig wurden unter Punkt VII. 3. des Bescheides die Einwendungen von Martin und Herta Schöndorfer als unzulässig mangels Parteistellung zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Berufungswerber während der Ediktalfrist keine Stellungnahme eingebracht hätten, was den Verlust der Parteistellung zur Folge hätte. Die in der mündlichen Verhandlung am 20.8.2002 vorgebrachten Einwände seien somit verspätet und könnten nicht mehr Berücksichtigung finden. Gründe, dass unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse sie an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert hätten, konnten der Behörde erster Instanz trotz diesbezüglicher Rechtsbelehrung nicht nur nicht glaubhaft, sondern überhaupt nicht vorgebracht werden.Gleichzeitig wurden unter Punkt römisch sieben. 3. des Bescheides die Einwendungen von Martin und Herta Schöndorfer als unzulässig mangels Parteistellung zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die Berufungswerber während der Ediktalfrist keine Stellungnahme eingebracht hätten, was den Verlust der Parteistellung zur Folge hätte. Die in der mündlichen Verhandlung am 20.8.2002 vorgebrachten Einwände seien somit verspätet und könnten nicht mehr Berücksichtigung finden. Gründe, dass unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse sie an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert hätten, konnten der Behörde erster Instanz trotz diesbezüglicher Rechtsbelehrung nicht nur nicht glaubhaft, sondern überhaupt nicht vorgebracht werden.
In ihrer Berufung bringen die Berufungswerber neben einer Reihe von inhaltlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid zur Frage der Zulässigkeit ihrer Berufung vor wie folgt: „Dass die im Rahmen der Genehmigungsverhandlung von den Gefertigten vorgebrachten Einwände wegen unzumutbarer Lärm- und Geruchs-belästigung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurden, da die Einwände nicht innerhalb der Ediktalfrist erhoben wurden, entbehrt nach Rechts-auffassung der Gefertigten jeglicher Rechtsgrundlage, da § 19 des Umweltverträg-lichkeitsprüfungsgesetzes ausschließlich bei der Umschreibung der Parteistellung der Nachbarn nach der gewerberechtlichen Norm des § 75 Abs. 2 abstellt. So normiert die Gewerbeordnung als auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, dass eine Einwendung immer dann rechtzeitig erfolgt, wenn sie während der mündlichen Genehmigungsverhandlung erfolgt."In ihrer Berufung bringen die Berufungswerber neben einer Reihe von inhaltlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid zur Frage der Zulässigkeit ihrer Berufung vor wie folgt: „Dass die im Rahmen der Genehmigungsverhandlung von den Gefertigten vorgebrachten Einwände wegen unzumutbarer Lärm- und Geruchs-belästigung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurden, da die Einwände nicht innerhalb der Ediktalfrist erhoben wurden, entbehrt nach Rechts-auffassung der Gefertigten jeglicher Rechtsgrundlage, da Paragraph 19, des Umweltverträg-lichkeitsprüfungsgesetzes ausschließlich bei der Umschreibung der Parteistellung der Nachbarn nach der gewerberechtlichen Norm des Paragraph 75, Absatz 2, abstellt. So normiert die Gewerbeordnung als auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, dass eine Einwendung immer dann rechtzeitig erfolgt, wenn sie während der mündlichen Genehmigungsverhandlung erfolgt."
Dazu hat der Umweltsenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 42 Abs. 1 UVP-G 2000 ist, soweit im UVP-G 2000 nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, bei der Durch-führung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Das AVG enthält in §§ 44a und 44b Sonderbestimmungen für die Erlangung bzw. den Verlust der Parteistellung in Groß-verfahren, die als lex specialis anstelle der allgemeinen Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, UVP-G 2000 ist, soweit im UVP-G 2000 nicht besondere Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren getroffen werden, bei der Durch-führung dieses Bundesgesetzes das AVG anzuwenden. Das AVG enthält in Paragraphen 44 a und 44 b Sonderbestimmungen für die Erlangung bzw. den Verlust der Parteistellung in Groß-verfahren, die als lex specialis anstelle der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG anzuwenden sind.
Die Sonderbestimmungen für Großverfahren lauten:
„§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei
der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;
4. den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter
Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 44 b, (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien zur Verfügung zu stellen."
Zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Sonderbestimmungen:
Dass am gegenständlichen Verwaltungsverfahren voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, ist weder von den Berufungswerbern noch von anderen Parteien des Verfahrens jemals in Zweifel gezogen worden. Die Kundmachung mittels Edikt durch die Behörde erster Instanz war daher jedenfalls zulässig.
Das Edikt enthielt den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens, eine Frist von 16.7.2002 bis 10.9.2002, das sind acht Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden konnten, den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b und den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.Das Edikt enthielt den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens, eine Frist von 16.7.2002 bis 10.9.2002, das sind acht Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden konnten, den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b und den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Das Edikt wurde im redaktionellen Teil der Kronenzeitung vom 11.7.2002 und in den Salzburger Nachrichten vom 11.7.2002, sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 11.7.200 verlautbart. Die Verlautbarung erfolgte damit auch nicht innerhalb des vom AVG als für Verlautbarungen nicht zulässig erklärten Zeitraumes vom 15. Juli bis 25. August bzw. vom 24. Dezember bis 6. Jänner.
Innerhalb des vom Edikt als für das Vorbringen von Einwendungen gegen das Vorhaben vorgesehenen Zeitraumes wurden von den Berufungswerbern keine Einwendungen vorgebracht.
§ 44b AVG 1991 sieht vor, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Als rechtzeitig versteht das Gesetz dabei die Einhaltung jener mindestens 6wöchigen Frist, die im Edikt selbst als für die Einbringung von Einwendungen bestimmt wurde.Paragraph 44 b, AVG 1991 sieht vor, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Paragraph 42, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Als rechtzeitig versteht das Gesetz dabei die Einhaltung jener mindestens 6wöchigen Frist, die im Edikt selbst als für die Einbringung von Einwendungen bestimmt wurde.
Das Vorbringen der Berufungswerber, dass § 19 des Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetzes ausschließlich bei der Umschreibung der Parteistellung der Nachbarn nach der gewerberechtlichen Norm des § 75 Abs. 2 abstelle und die Gewerbeordnung als auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz normieren, dass eine Einwendung immer dann rechtzeitig erfolgte, wenn sie während der mündlichen Genehmigungsverhandlung erfolge, geht insofern ins Leere, als die zitierten Gesetzesbestimmungen die materiellrechtlichen Voraussetzung der Parteistellung festlegen. Auch Personen, die materiellrechtlich grundsätzlich als Parteien einzustufen sind, verlieren ihre Parteistellung nach den Verfahrensbe-stimmungen des AVG, die bereits oben wiedergegeben wurden. Nachdem die Berufungswerber, wie die Erstbehörde zu Recht festgestellt hat, auch keine unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisse nennen konnten, die sie an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert hätten, kommt den Berufungswerbern keine Parteistellung zu.Das Vorbringen der Berufungswerber, dass Paragraph 19, des Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetzes ausschließlich bei der Umschreibung der Parteistellung der Nachbarn nach der gewerberechtlichen Norm des Paragraph 75, Absatz 2, abstelle und die Gewerbeordnung als auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz normieren, dass eine Einwendung immer dann rechtzeitig erfolgte, wenn sie während der mündlichen Genehmigungsverhandlung erfolge, geht insofern ins Leere, als die zitierten Gesetzesbestimmungen die materiellrechtlichen Voraussetzung der Parteistellung festlegen. Auch Personen, die materiellrechtlich grundsätzlich als Parteien einzustufen sind, verlieren ihre Parteistellung nach den Verfahrensbe-stimmungen des AVG, die bereits oben wiedergegeben wurden. Nachdem die Berufungswerber, wie die Erstbehörde zu Recht festgestellt hat, auch keine unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisse nennen konnten, die sie an der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen gehindert hätten, kommt den Berufungswerbern keine Parteistellung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für solche Beschwerden sind Gebühren von je €
13,-- zu entrichten (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).13,-- zu entrichten (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Großverfahren, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Verfahrensvorschriften, anzuwendendeDokumentnummer
UMSET_20030123_US_5B_2002_10_7_00