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83/01Norm
UVP-G 2000 §22Rechtssatz
Mit der ausdrücklichen Regelung in § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 betreffend die Zuständigkeit der Landesregierung auch für nicht-UVP-pflichtige Änderungen bis zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren über die Abnahmeprüfung gem. § 20 hinaus bis zum Übergang der Zuständigkeit gem. § 22 als Einheit sieht. Bei der Abnahmeprüfung müssen daher die Änderungen des UVP-Bescheides berücksichtigt werden. Diese „Klammerfunktion“ des § 22 hat zur Folge, dass diese nicht-UVP-pflichtigen Änderungen auch dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 zuzuordnen sind und der Umweltsenat zuständige Berufungsbehörde ist. Diese Zuständigkeit des Umweltsenates ergibt sich auch aus einer verfassungskonformen Interpretation, da gem. Art. 11 Abs. 7 B-VG der Umweltsenat Berufungsbehörde in allen Angelegenheiten der „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (Art 11 Abs 1 Z 7 B-VG) ist.Mit der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 betreffend die Zuständigkeit der Landesregierung auch für nicht-UVP-pflichtige Änderungen bis zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er das Verfahren über die Abnahmeprüfung gem. Paragraph 20, hinaus bis zum Übergang der Zuständigkeit gem. Paragraph 22, als Einheit sieht. Bei der Abnahmeprüfung müssen daher die Änderungen des UVP-Bescheides berücksichtigt werden. Diese „Klammerfunktion“ des Paragraph 22, hat zur Folge, dass diese nicht-UVP-pflichtigen Änderungen auch dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 zuzuordnen sind und der Umweltsenat zuständige Berufungsbehörde ist. Diese Zuständigkeit des Umweltsenates ergibt sich auch aus einer verfassungskonformen Interpretation, da gem. Artikel 11, Absatz 7, B-VG der Umweltsenat Berufungsbehörde in allen Angelegenheiten der „Umweltverträglichkeitsprüfung“ (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG) ist.
Schlagworte
Umweltsenat, Zuständigkeit, Änderungen des UVP- Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides; Vorfrage, GrundstückseigentumDokumentnummer
UMSER_20030319_US_4A_2001_12_16_01