Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Leitsätze:
1. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Vorhaben nicht dem UVP-G 2000 unterliegt, sodass hiefür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bezieht damit alle von den Projektwerbern angegebenen Details ein, insoweit sie für die rechtliche Beurteilung des im Feststellungsverfahren unterstellten Sachverhalts wesentlich sind.
2. Ist eine Masthühnerhaltung nicht nach § 32 Abs. 2 lit. g WRG 1959 bewilligungspflichtig, so kann in der Einzelfallprüfung davon ausgegangen werden, dass dadurch keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu erwarten sind und daher auch keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser i.S.d. UVP-G 2000 zu erwarten sind.2. Ist eine Masthühnerhaltung nicht nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, WRG 1959 bewilligungspflichtig, so kann in der Einzelfallprüfung davon ausgegangen werden, dass dadurch keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu erwarten sind und daher auch keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser i.S.d. UVP-G 2000 zu erwarten sind.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Massentierhaltung, wasserrechtliche Bewilligungspflicht; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache;Dokumentnummer
UMSER_20030526_US_7B_2003_3_16_01