Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:Heinrich und Monika Eichinger; Erweiterung der Masthühnerhaltung durch Errichtung eines weiteren Masthühnerstalles in Pfosendorf, Gemeinde Neuhofen /Ybbs - Feststellung der UVP-Pflicht – Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Gunter Ossegger als Vorsitzenden sowie Dr. Thomas Rath als Berichter und Dr. Wolfgang Hirn als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2002, RU4-U-113/004, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000), BGBl. Nr.697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.50/2002, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Mag. Gunter Ossegger als Vorsitzenden sowie Dr. Thomas Rath als Berichter und Dr. Wolfgang Hirn als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs, vertreten durch Mag. Michael Pfleger, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2002, RU4-U-113/004, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr.697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.50 aus 2002,, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird keine Folge gegeben. Es wird festgestellt, dass für das im Betreff genannte Vorhaben der Antragsteller einer Errichtung eines weiteren Masthühnerstalles für 50.000 Hühner mit einer Lüftungsanlage, die eine Ausblasgeschwindigkeit von mindestens 7 m/sec erreicht, und einer selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche zur Mistausbringung von mindestens 69,9013 ha, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 7, § 3a Abs. 2 und 3 iVm Anhang 1 Z 43 a UVP-G 2000, BGBl. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002;Rechtsgrundlagen: Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 43, a UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;
§ 32 Abs. 2 lit g WRG 1959, BGBl 1959/215 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 2002/156Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, WRG 1959, BGBl 1959/215 zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr. 2002/156
Begründung:
1. Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:
1.1. Heinrich und Monika Eichinger haben mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 die Feststellung durch die Niederösterreichische Landesregierung beantragt, ob für das von ihnen beabsichtigte Vorhaben der Erweiterung der Masthühnerhaltung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Der Eingabe wurden Unterlagen zur Beurteilung des Projektes beigeschlossen. Diesen ist zu entnehmen, dass eine Erhöhung des Tierbestandes von derzeit 40.000 auf 90.000 Stück Mastgeflügel auf Bodenhaltung mit Einstreu geplant ist. Auf dem Grundstück Nr. 4229 der KG Scherbling soll nach den Projektunterlagen ein Hühnerstall mit 115,80 m Länge, 20,80 m Breite und einer Nutzfläche von 2305,40 m2 errichtet werden. Südseitig soll ein Vorraum mit 15,22 m2, westseitig ein Tankraum sowie 3 Silos und Nordseitig eine Düngerstätte mit Senkgrube angebaut werden.
Die Lüftung erfolgt laut Baubeschreibung über beidseitige Zuluftöffnungen mit automatischer Klappensteuerung sowie über 20 Abluftkamine über First mit Ventilatoren. Von den Projektwerbern wurde angegeben, dass die Abluftkamine ohne Abdeckung hergestellt werden sollen, um eine ungehinderte vertikale Abluftführung nicht zu behindern, und dass die Kamine und Lüfter so dimensioniert werden, dass die Abluftgeschwindigkeit bei Sommerluftrate 7 m/sec übersteigt.
1.2. Die Niederösterreichische Landesregierung leitete daraufhin als UVP-Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein Verfahren zur Feststellung, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, ein.1.2. Die Niederösterreichische Landesregierung leitete daraufhin als UVP-Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein Verfahren zur Feststellung, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, ein.
1.3. Der Niederösterreichische Umweltanwalt nahm zum Projekt dahingehend Stellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
1.4. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führte in seiner Stellungnahme aus, dass mit einem Wirtschaftsdüngeranfall von 360 DGVE und damit von einem nachweislich erforderlichen Flächenbedarf von 103 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche zu rechnen sei, der aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei.
1.5. Die Standortgemeinde Neuhofen/Ybbs gab im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme ab.
1.6. Die Niederösterreichische Landesregierung holte zur Frage, ob durch die Anlage erhebliche schädliche oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, ein Gutachten des Amtsachverständigen für Agrartechnik ein.
1.7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11. Dezember 2002, RU4-U-113/004, traf die Niederösterreichische Landesregierung die Feststellung, dass die geplante Erweiterung der Masthühnerhaltung der Antragsteller in Pfosendorf 2, 3633 Neuhofen/Ybbs durch Errichtung eines weiteren Masthühnerstalles für 50.000 Hühner und somit einer Erhöhung von derzeit 40.000 auf insgesamt 90.000 Masthühner nicht der Ziffer 43 a des Anhanges I zum UVP-G 2000 unterliegt und somit für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.1.7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11. Dezember 2002, RU4-U-113/004, traf die Niederösterreichische Landesregierung die Feststellung, dass die geplante Erweiterung der Masthühnerhaltung der Antragsteller in Pfosendorf 2, 3633 Neuhofen/Ybbs durch Errichtung eines weiteren Masthühnerstalles für 50.000 Hühner und somit einer Erhöhung von derzeit 40.000 auf insgesamt 90.000 Masthühner nicht der Ziffer 43 a des Anhanges römisch eins zum UVP-G 2000 unterliegt und somit für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Begründend führte die Niederösterreichische Landesregierung aus, dass der Schwellenwert gemäß § 3 a Abs. 3 Z 1 UVP-G durch die bestehende Anlage nicht erreicht, aber durch die Änderung, die auch über 50 % des Schwellenwertes ausmache, überschritten werde. Für das gegenständliche Verfahren wäre eine UVP durchzuführen, wenn als Ergebnis der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu erwarten sei, dass das naheliegende Siedlungsgebiet durch die aus dem Vorhaben resultierenden Immissionen wesentlich beeinträchtigt werde.Begründend führte die Niederösterreichische Landesregierung aus, dass der Schwellenwert gemäß Paragraph 3, a Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G durch die bestehende Anlage nicht erreicht, aber durch die Änderung, die auch über 50 % des Schwellenwertes ausmache, überschritten werde. Für das gegenständliche Verfahren wäre eine UVP durchzuführen, wenn als Ergebnis der Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu erwarten sei, dass das naheliegende Siedlungsgebiet durch die aus dem Vorhaben resultierenden Immissionen wesentlich beeinträchtigt werde.
Im Regelfall werde der aus den Stallgebäuden emittierte Geruch in dem im gegenständlichen Verfahren relevanten Siedlungsgebiet aber nicht mehr wahrnehmbar sein. Die nur in Ausnahmefällen (bei gewissen meteorologischen und betriebsspezifischen Konstellationen) noch wahrnehmbaren Geruchsimmissionen würden aber nicht die nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche Intensität von Auswirkungen erreichen.Im Regelfall werde der aus den Stallgebäuden emittierte Geruch in dem im gegenständlichen Verfahren relevanten Siedlungsgebiet aber nicht mehr wahrnehmbar sein. Die nur in Ausnahmefällen (bei gewissen meteorologischen und betriebsspezifischen Konstellationen) noch wahrnehmbaren Geruchsimmissionen würden aber nicht die nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Intensität von Auswirkungen erreichen.
In Anbetracht eines schon auf Basis des Gutachtens des agrartechnischen Sachverständigen festgestellten „weitgehenden Schutzes" sei somit bezüglich des gegenständlichen Vorhabens eine UVP-Relevanz nicht gegeben, sodass die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen unterbleiben könne.
2. Berufung der Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs rechtzeitig erhobene Berufung mit dem Antrag auf Feststellung, dass die geplante Erweiterung der Z 43 a des Anhanges I zum UVP-G 2000 unterliege und somit für das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei.2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs rechtzeitig erhobene Berufung mit dem Antrag auf Feststellung, dass die geplante Erweiterung der Ziffer 43, a des Anhanges römisch eins zum UVP-G 2000 unterliege und somit für das Vorhaben eine UVP durchzuführen sei.
Die Berufungswerberin bemängelt zunächst, dass sich die Behörde mit den bloßen Angaben der Bauwerber über die Abluftgeschwindigkeit begnügt habe, ohne den Projektwerbern die Vorlage der genauen Daten über die Belüftung aufzutragen. Nur durch exakte Daten über das tatsächlich zur Ausführung gelangende Lüftungssystem könne beurteilt werden, ob mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Weiters stellte die Berufungswerberin die Richtigkeit der vom Sachverständigen zugrundegelegten Windverteilung laut Flächenwidmungsplan in Frage. Sie wandte sich dagegen, dass vom Sachverständigen bei Berechnung des Schutzabstandes nur für das Änderungsprojekt ein Raumordnungsfaktor von 0,5, bei Kumulation aber ein Raumordnungsfaktor von 0,3 verwendet wurde, womit auf Einfamilienhäuser in der Rotte Pfosendorf und im Dorf Rampersdorf unzureichend Bedacht genommen worden sei.
Es sei noch zu berücksichtigen, dass durch die Ausbringung von Mist mit einer Geruchsimmission in den genannten Wohngebieten zu rechnen sei. Im Hinblick auf die Ausstattung sämtlicher Haushalte mit eigenen Hauswasserbrunnen hätte genau ermittelt werden müssen, ob eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung möglich oder wahrscheinlich sei.
Die von der Behörde herangezogene Entscheidung des Umweltsenates vom 27.5.2002, US 7B/2001/10-18 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil hier die Kapazität um 125 % erweitert werden soll, sodass unter Berücksichtigung, dass die Geruchszahlen zusammen zu rechnen seien, derart verschiedene Ergebnisse vorlägen, dass von einer direkten Anwendbarkeit keine Rede sein könne. In der zitierten Entscheidung seien zudem die lüftungstechnischen Faktoren und die Geländeklimatologie exakt ermittelt worden, um der Einzelfallprüfung gerecht zu werden.
3. Gang des Berufungsverfahrens
3.1. Die Berufung und die Verfahrensakten wurden in der Folge dem Umweltsenat zur Entscheidung vorgelegt.
3.2. Über Aufforderung des Umweltsenates legte die Berufungswerberin Auszüge aus dem Flächenwidmungsplan und ein Winddiagramm vor, bei welchem es sich um eine Interpolation der Messstelle Amstetten handelt, bei welcher eine Westwindhäufigkeit von 35,1 % ausgewiesen ist
3.3. Im Rahmen des vom Umweltsenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde der agrartechnische Amtsachverständige mit der Erstellung eines neuerlichen Gutachtens beauftragt, wobei ein Raumordnungsfaktor von 0,5 unter kumulativer Betrachtung der bestehenden Stallungen und der nunmehr geplanten Erweiterung sowie eine Westwindhäufigkeit von 35,1% zugrundegelegt und das Dorf Rampersdorf in die gutachterlichen Überlegungen miteinbezogen werden sollte. Weiters wurde an den Sachverständigen die Frage herangetragen, ob die von den Projektwerbern angegebene Ausblasgeschwindigkeit von 7 m/sec eine realistische und technisch machbare Größe darstellt.
3.4. Der agrartechnische Amtsachverständige legte dem Umweltsenat mit Schreiben vom 1.4.2003 seine Stellungnahme vor, in der er in Ergänzung seines in erster Instanz erstatteten Gutachtens zusammengefasst ausführte wie folgt:
„Es ist für die Betriebsphasen, bei denen volle Lüfterleistung notwendig wird (vor allem im Sommer in der Mastperiode kurz vor Erreichen des Schlachtgewichtes) realistisch, dass die angegebene Ausblasgeschwindigkeit von mehr als 7 m/sec erreicht wird.
Technisch machbar ist es auch, dass dieser Betriebszustand nicht nur gegen Ende der Mastperiode, sondern über einen längeren Zeitraum erreicht wird, indem die Ventilatoren einzeln oder gruppenweise geschaltet werden. (...)"
Unter Hinweis und unter Bezugnahme auf das bereits erstattete Gutachten errechnete der Amtsachverständige die Geruchszahl für den neuen Stall unter Zugrundelegung einer Tierzahl von 50.000 mit 275,0, für den bestehenden Stall (Stall 2) mit einer Tierzahl von 26.500 mit 198,8, sowie für den bestehenden Stall (Stall 1) mit einer Tierzahl von 13.800 mit 103,5. In Summe warf der Sachverständige die Geruchszahl mit 577,3 aus. Ausgehend von der Windrose des Flächenwidmungsplans entnommenen Windverteilung ermittelte der Sachverständige einen Schutzabstand von 240 min die Richtungen West und Ost und von 210 m für die anderen Himmelsrichtungen.
Er führte weiters aus, dass auch unter Zugrundelegung der Westwindhäufigkeit von 35,1 % sich der Schutzabstand in östliche Richtung mit 240 m errechne. Schließlich stellte der Sachverständige dar, dass der geringste Abstand zwischen den als Bauland-Agrargebiet ausgewiesenen Bauplätzen und einem Stall (bezogen auf die Ausblasöffnungen) ca. 335 m beträgt und auch bei Zusammenrechnung der Stallungen weitgehender Schutz vor Immissionen gewährleistet zu sein scheint.
3.5. Den Verfahrensparteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Die Berufungswerberin führte in ihrer Stellungnahme vom 22.4.2003 aus, dass sie nicht bezweifle, dass eine Ausblasgeschwindigkeit von 7 m/sec erreichbar sei. Sie verwies aber darauf, dass die bestehenden Lüftungsanlagen bei weitem nicht diese Werte aufwiesen. Wenn die Projektwerber keine entsprechenden Unterlagen vorlegen könnten wolle der Sachverständige befragt werden, wie hoch die Geruchszahl bei einem lüftungstechnischen Faktor von 0,4 sei. Neuerlich erhob die Berufungswerberin die Frage, ob die Rotte Pfosendorf betroffen sei, und führte weiter aus, dass die Rotte Rampersdorf von Feldern umgeben sei, auf denen die Projektwerber Mist ausbringen, und dadurch einer Geruchsimmission ausgesetzt sei. Letztlich verwies die Berufungswerberin auf die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, wonach mit einem Flächenbedarf von 103 ha zu rechnen sei.
3.6. Die Projektwerber legten eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer, eine Aufstellung der von ihnen bewirtschafteten Flächen samt Berechnung über die nach WRG erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen und Pachtverträge vor, aus denen sich eine Gesamtfläche von 69,9013 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche ergibt.
3.7. Auf eine telefonische Anfrage hin erklärte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, dass die den Berechnungen der Projektwerber zugrundeliegenden Größen von 3 % natürlichem Ausfall und durchschnittlich 38 Haltungstagen unbedenklich seien, allerdings bei der projektgegenständlichen Betriebsgröße nicht – wie von den Projektwerbern zugrundegelegt – mit 5,5, sondern mit 6 Umtrieben pro Jahr zu rechnen sei.
3.8. Die Berufungswerberin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 22.4.2003 den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Der Umweltsenat hat erwogen:
4.1. Sachverhalt:
Die Projektwerber bewirtschaften eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 69,9013 ha, auf welcher die Mistausbringung erfolgen soll. Die Projektwerber beabsichtigen die Erweiterung der Masthühnerhaltung von bislang ca. 40.000 auf ca. 90.000 Mastgeflügelplätze.
Der richtungsbezogene Schutzabstand beträgt in Richtung Westen und in Richtung Osten 240 m, in alle anderen Richtungen 210 m .Bezogen auf die Ausblasöffnungen eines Stalles ist der nächstgelegene Bauplatz im Bauland-Agrargebiet ca. 335 m entfernt.
In Betriebsphasen, in denen die volle Lüfterleistung notwendig ist, kann bei entsprechender technischer Ausstattung eine Ausblasgeschwindigkeit von 7 m/sec erreicht werden. Bei Stallungen mit insgesamt 90.000 Mastplätzen ist mit einem natürlichen Ausfall von durchschnittlich 3 %, das sind 2.700 Stück zu rechnen. Die durchschnittliche Mastdauer beträgt 38 Tage. Es können pro Jahr durchschnittlich 6 Umtriebe erreicht werden.
4.2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in Bezug auf das Projekt und die damit in Zusammenhang stehenden agrartechnischen Fragen aus den gutachterlichen Ausführungen des Amtsachverständigen für Agrartechnik. Durch den Sachverständigen wurde in seiner ergänzenden Stellungnahme klargestellt, dass seinen Berechnungen eine kumulative Betrachtung zugrunde lag. Mit den nun vorgenommenen neuerlichen Berechnungen in Bezug auf Geruchszahl und Schutzabstand wird schlüssig dargelegt, dass auch bei einem Raumordnungsfaktor von 0,5 der Schutzabstand 240 m nicht übersteigt. Auch die von der Berufungswerberin dargestellte Windverteilung bedingt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine Veränderung des Schutzabstandes.
Dass die Ausblasgeschwindigkeit von 7 m/sec technisch machbar und realistisch ist, wurde vom Sachverständigen ebenfalls schlüssig dargelegt und wird auch von der Berufungswerberin nicht bezweifelt.
Die Feststellungen zum zu erwartenden natürlichen Ausfall und zur durchschnittlichen Mastdauer entsprechen der Darstellung der Projektwerber, die insoweit mit der (telefonisch eingeholten) Auskunft des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans übereinstimmt. Eine geringfügige Divergenz besteht nur in der Annahme der technisch maximal erzielbaren Umtriebe. Hier war dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zu folgen. Die etwas höhere Zahl an Umtrieben pro Jahr führt jedoch – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird – zu keinem anderen Ergebnis.
Die von den Projektwerbern bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche, die zur Mistausbringung zur Verfügung steht, ergibt sich aus den von ihnen im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten Urkunden unzweifelhaft.
4.3. Rechtliche Beurteilung:
4.3.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.4.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Das eingereichte Vorhaben der Änderung umfasst nun eine Erweiterung der bestehenden Mastflügelhaltung von bislang ca. 40.000 Mastgeflügelplätzen durch Errichtung eines weiteren Stalles mit ca. 50.000 Mastgeflügelplätzen auf 90.000 Mastgeflügelplätze.
4.3.2. Z 43 a Spalte 2 des Anhanges I zum UVP-G 2000 lautet:4.3.2. Ziffer 43, a Spalte 2 des Anhanges römisch eins zum UVP-G 2000 lautet:
„Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:
48.000 Legehennen-, Junghennen- oder Truthühnerplätze 65.000 Mastgeflügelplätze
2.500 Mastschweineplätze
700 Sauenplätze"
Mit dem oben beschriebenen Vorhaben werden diese Kriterien nicht erfüllt.
4.3.3. Der Erweiterungs- und Änderungstatbestand nach § 3 a Abs. 3 UVP-G 2000 sieht jedoch vor, dass für Änderungen sonstiger in Spalte 2 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung u.a. dann durchzuführen ist, wenn der Schwellenwert in Spalte 2 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist. Mit dem oben beschriebenen Vorhaben wird der Schwellenwert der Z 43 a Spalte 2 des Anhanges I überschritten. Die Kapazitätserweiterung macht zudem mehr als 50 % des Schwellenwertes aus. Damit ist eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3 a Abs. 3 UVP-G 2000 durchzuführen und zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.4.3.3. Der Erweiterungs- und Änderungstatbestand nach Paragraph 3, a Absatz 3, UVP-G 2000 sieht jedoch vor, dass für Änderungen sonstiger in Spalte 2 des Anhanges 1 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung u.a. dann durchzuführen ist, wenn der Schwellenwert in Spalte 2 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen ist. Mit dem oben beschriebenen Vorhaben wird der Schwellenwert der Ziffer 43, a Spalte 2 des Anhanges römisch eins überschritten. Die Kapazitätserweiterung macht zudem mehr als 50 % des Schwellenwertes aus. Damit ist eine Einzelfallprüfung im Sinne des Paragraph 3, a Absatz 3, UVP-G 2000 durchzuführen und zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
4.3.4. Nach dem vom Amtsachverständigen im Verfahren erster Instanz erstatteten Gutachten, aber auch nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen, die unter den vom Umweltsenat vorgegebenen Prämissen (Raumordnungsfaktor 0,5, Berücksichtigung einer Westwindhäufigkeit von 35,1 %) erstattet wurden, ergibt sich ein Schutzabstand von 240 m, woraus im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, dass der geringste Abstand von im Bauland-Agrargebiet ausgewiesenen Bauplätzen zu den Ausblasöffnungen ca. 335 m beträgt, deutlich wird, dass ein weitgehender Schutz vor Geruchsimmissionen gewährleistet ist.
4.3.5. Von der Berufungswerberin wurde in ihrer Berufung die den Berechnungen des Sachverständigen zugrundegelegte Ausblasgeschwindigkeit von 7 m/sec in Frage gestellt. Nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme des Amtsachverständigen wird von der Berufungswerberin zwar nicht mehr die grundsätzliche technische Machbarkeit bezweifelt, aber damit argumentiert, dass mangels detaillierter Systembeschreibungen nicht gesichert sei, dass die Projektwerber eine dementsprechende Lüftungsanlage verwirklichen werden. Im Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist es der Behörde aber nicht möglich, den Projektwerbern Auflagen zu erteilen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, muss die Behörde die von den Projektwerbern angeführten Angaben als richtig unterstellen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob ein Vorhaben nicht dem UVP-G 2000 unterliegt, sodass hiefür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bezieht damit alle von den Projektwerbern angegebenen Details ein, insoweit sie für die rechtliche Beurteilung des im Feststellungsverfahren unterstellten Sachverhaltes wesentlich sind. Im Konkreten bedeutet dies, dass die Projektwerber den nun erwirkten Feststellungsbescheid nur insoweit nützen können, als sie in der Folge – ihren Angaben im Feststellungsverfahren folgend – eine Entlüftungsanlage realisieren, die die von ihnen im Verfahren angegebene Ausblasungsgeschwindigkeit von mindestens 7 m/sec bewerkstelligt.4.3.5. Von der Berufungswerberin wurde in ihrer Berufung die den Berechnungen des Sachverständigen zugrundegelegte Ausblasgeschwindigkeit von 7 m/sec in Frage gestellt. Nach Vorliegen der ergänzenden Stellungnahme des Amtsachverständigen wird von der Berufungswerberin zwar nicht mehr die grundsätzliche technische Machbarkeit bezweifelt, aber damit argumentiert, dass mangels detaillierter Systembeschreibungen nicht gesichert sei, dass die Projektwerber eine dementsprechende Lüftungsanlage verwirklichen werden. Im Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist es der Behörde aber nicht möglich, den Projektwerbern Auflagen zu erteilen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, muss die Behörde die von den Projektwerbern angeführten Angaben als richtig unterstellen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob ein Vorhaben nicht dem UVP-G 2000 unterliegt, sodass hiefür keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bezieht damit alle von den Projektwerbern angegebenen Details ein, insoweit sie für die rechtliche Beurteilung des im Feststellungsverfahren unterstellten Sachverhaltes wesentlich sind. Im Konkreten bedeutet dies, dass die Projektwerber den nun erwirkten Feststellungsbescheid nur insoweit nützen können, als sie in der Folge – ihren Angaben im Feststellungsverfahren folgend – eine Entlüftungsanlage realisieren, die die von ihnen im Verfahren angegebene Ausblasungsgeschwindigkeit von mindestens 7 m/sec bewerkstelligt.
4.3.6. Unter Zugrundelegung der bereits im angefochtenen Bescheid dargestellten Grundsätze der Entscheidung des Umweltsenats vom 27. Mai 2002, US 7B/2001/10-18, ist die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Frage, welche Wirkungen die Immissionen auf den menschlichen Organismus haben, dann entbehrlich, wenn sich aus dem agrartechnischen Gutachten bereits ergibt, dass Immissionen auf das Siedlungsgebiet ausgeschlossen sind oder ein weitgehender Schutz nach der ÖRI gewährleistet ist. Ausgehend von den oben dargestellten gutachterlichen Aussagen des Amtsachverständigen konnte auch ohne Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen beurteilt werden, dass für das gegenständliche Gutachten eine UVP-Relevanz nicht gegeben ist.
4.3.7. Die Berufungswerberin sieht eine wesentliche Beeinträchtigung darin verwirklicht, dass der auf die Felder ausgebrachte Mist mit einer Geruchsimmission für die daran angrenzenden Siedlungen einhergeht. Dieser Argumentation ist aber entgegen zu halten, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Felder stets mit einer Düngung einhergeht, die ungeachtet des hier zur Beurteilung anstehenden Vorhabens stets mit einer Geruchsimmission verbunden ist, womit diese von der Berufungswerberin aufgezeigte Geruchsbelästigung bei der hier vorzunehmenden Einzelfallprüfung unbeachtlich bleiben muss.
4.3.8 Neben der Untersuchung möglicher schädlicher, belästigender oder belastender Auswirkungen der Anlage für den Menschen sind in der beim konkreten Vorhaben durchzuführenden Einzelfallprüfung allfällige Beeinträchtigungen des Wassers, insbesondere des Grundwassers in Betracht, zu bedenken.
4.3.9. Nach § 32 Abs. 2 lit g WRG 1959 ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen anfallende und nicht anders verwertete, sondern auf landwirtschaftliche Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten (DGVE) je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalls rechtlich gesicherter Nutzfläche und Jahr nicht übersteigt, bewilligungsfrei. Die Nutztieranzahl je DGVE ist nach der Tabelle B zum WRG zu bestimmen. Sie beträgt für ein Masthuhn 0,004.4.3.9. Nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, WRG 1959 ist das Halten landwirtschaftlicher Nutztiere, soweit der von ihnen anfallende und nicht anders verwertete, sondern auf landwirtschaftliche Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten (DGVE) je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalls rechtlich gesicherter Nutzfläche und Jahr nicht übersteigt, bewilligungsfrei. Die Nutztieranzahl je DGVE ist nach der Tabelle B zum WRG zu bestimmen. Sie beträgt für ein Masthuhn 0,004.
4.3.10. In der Berufung bemängelt die berufungswerbende Gemeinde zu Recht, dass die Auswirkungen auf das Grundwasser von der Behörde erster Instanz unzureichend bedacht wurden. In der Stellungnahme vom 22.4.2003 nimmt die Berufungswerberin auf die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans Bezug, wonach mit einem Flächenbedarf von 103 ha zu rechnen sei.
4.3.11. Nach den vom Umweltsenat durchgeführten ergänzenden Erhebungen ergab sich, dass den Projektwerbern eine landwirtschaftliche Fläche von 69,9013 ha zur Verfügung steht, dass von einem dreiprozentigem natürlichen Ausfall, mit durchschnittlich 38 Haltungstagen und sechs Umtrieben pro Jahr zu rechnen ist, sodass sich die nach § 32 Abs. 2 lit g WRG erforderliche landwirtschaftliche Nutzfläche – entgegen der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Verfahren erster Instanz – wie folgt berechnet:4.3.11. Nach den vom Umweltsenat durchgeführten ergänzenden Erhebungen ergab sich, dass den Projektwerbern eine landwirtschaftliche Fläche von 69,9013 ha zur Verfügung steht, dass von einem dreiprozentigem natürlichen Ausfall, mit durchschnittlich 38 Haltungstagen und sechs Umtrieben pro Jahr zu rechnen ist, sodass sich die nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, WRG erforderliche landwirtschaftliche Nutzfläche – entgegen der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans im Verfahren erster Instanz – wie folgt berechnet:
(90.000 – 2.700 (= 3 %)) x 38 Haltungstage x 6 Umtriebe: 365 =
54.532,6 (durchschnittlicher Tierbestand)
54.532,6 x 0,004 = 218,13 DGVE
218,13 DGVE: (max) 3,50 DGVE/ha = Mindestfläche 62,323 ha.
Die den Projektwerbern zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 69,9013 ha und übersteigt damit die Mindestfläche nach § 32 Abs. 2 lit g WRG, sodass das Vorhaben der Projektwerber aus wasserrechtlicher Sicht bewilligungsfrei ist.Die den Projektwerbern zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Nutzfläche beträgt 69,9013 ha und übersteigt damit die Mindestfläche nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, WRG, sodass das Vorhaben der Projektwerber aus wasserrechtlicher Sicht bewilligungsfrei ist.
Selbst unter Zugrundelegung der Vollbelagszahl von 90.000 für die Gesamtdauer eines Zyklus ergibt sich nach obiger Formel eine nach § 32 Abs. 2 lit g WRG erforderliche Mindestfläche von lediglich 64,2504 ha, die nach den von den Projektwerbern vorgelegten Unterlagen aber überschritten wird.Selbst unter Zugrundelegung der Vollbelagszahl von 90.000 für die Gesamtdauer eines Zyklus ergibt sich nach obiger Formel eine nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, WRG erforderliche Mindestfläche von lediglich 64,2504 ha, die nach den von den Projektwerbern vorgelegten Unterlagen aber überschritten wird.
In Anbetracht des Umstands, dass durch die Masthühnerhaltung keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers iSd § 32 Abs. 2 lit g WRG 1959 zu erwarten sind, kann die Schlussfolgerung getroffen werden, dass auch keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser iSd UVP-G 2000 gegeben sind. Welche anderen wasserrechtlichen Bestimmungen bei Ausbringung des Mistes auf die zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen beachtet werden müssen, kann nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 sein.In Anbetracht des Umstands, dass durch die Masthühnerhaltung keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers iSd Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, WRG 1959 zu erwarten sind, kann die Schlussfolgerung getroffen werden, dass auch keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser iSd UVP-G 2000 gegeben sind. Welche anderen wasserrechtlichen Bestimmungen bei Ausbringung des Mistes auf die zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen beachtet werden müssen, kann nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 sein.
Der Berufung der Marktgemeinde Neuhofen/Ybbs war damit der Erfolg zu versagen, dem in erster Instanz gefassten Spruch jedoch eine klare Fassung zu geben, in der die wesentlichen Projektsmerkmale genannt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für eine solche Beschwerde sind Gebühren von €
180 zu entrichten (§ 17 a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).180 zu entrichten (Paragraph 17, a VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Massentierhaltung, wasserrechtliche Bewilligungspflicht; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache;Dokumentnummer
UMSET_20030526_US_7B_2003_3_16_00