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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Eine Berufung ist nicht mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Streit um das Recht des Berufungswerbers auf Zustellung des Bescheides 1. Instanz in Wahrheit ein Streit um ihre Parteistellung ist, weil in einem solchen Antragsbefugnis und Parteistellung insoweit besteht.
2. In Verfahren, in denen die Landesregierung gem. § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 über Anträge zur Änderung eines UVP-Genehmigungsbescheides entscheidet, ist § 17 UVP-G 2000 anzuwenden und es ist den mitbeteiligten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sogar geringfügige Änderungen können nämlich im Sinn von § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 (im Nachhinein) nur genehmigt werden, wenn nach § 18 Abs. 3 leg. cit. die §§ 17 Abs. 2 – 5 und 19 Abs. 1 leg. cit. angewendet werden.2. In Verfahren, in denen die Landesregierung gem. Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 über Anträge zur Änderung eines UVP-Genehmigungsbescheides entscheidet, ist Paragraph 17, UVP-G 2000 anzuwenden und es ist den mitbeteiligten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sogar geringfügige Änderungen können nämlich im Sinn von Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 (im Nachhinein) nur genehmigt werden, wenn nach Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit. die Paragraphen 17, Absatz 2, – 5 und 19 Absatz eins, leg. cit. angewendet werden.
Schlagworte
Änderung des UVP-Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides, Zulässigkeit, Verfahren; Berufung, Zulässigkeit; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn;Dokumentnummer
UMSER_20030610_US_3_1999_5_142_01