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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Eine Antragsänderung kann laut einhelliger Lehre auch im Berufungsverfahren erfolgen. Da die Berufungsbehörde sachlich nicht über mehr entscheiden darf als Gegenstand des unterinstanzlichen Verfahrens war, sind Ausweitungen des Berufungsgegenstandes im Berufungsverfahren wohl nicht zulässig. Einschränkungen und auch geringfügige Änderungen sind auch im Berufungsverfahren als zulässig zu qualifizieren.
2. Die Einbeziehung eines Grundstückes in der Größe von 0,7 ha bei einem gesamten Projektsgebiet von 26,5 ha, ohne dass sich am sonstigen Sachverhalt oder der Rechtsvorschriften etwas ändert, stellt eine zulässige Änderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG dar.2. Die Einbeziehung eines Grundstückes in der Größe von 0,7 ha bei einem gesamten Projektsgebiet von 26,5 ha, ohne dass sich am sonstigen Sachverhalt oder der Rechtsvorschriften etwas ändert, stellt eine zulässige Änderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG dar.
3. Eine Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG, die kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung erfolgt, kann dazu führen, dass einer Partei nicht genügend Vorbereitungszeit für diesen geänderten Sachverhalt zur Verfügung steht. Dieser Umstand ist jedoch in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen und es ist ein Vertagungsantrag zu stellen.3. Eine Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG, die kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung erfolgt, kann dazu führen, dass einer Partei nicht genügend Vorbereitungszeit für diesen geänderten Sachverhalt zur Verfügung steht. Dieser Umstand ist jedoch in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen und es ist ein Vertagungsantrag zu stellen.
4. Nach UVP-G 2000 ist das Eigentum am Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, nicht Genehmigungsvoraussetzung. Eine solche kann sich nur aus anzuwendenden Materiengesetzen ergeben.
5. Wird ein Bescheid gemäß § 44f AVG durch Edikt zugestellt, so gilt dieser mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt, selbst wenn es bei der Auflage, der Zustellung oder eventuellen Bereitstellung im Internet zu Fehlern kommt. Wurde der Bescheid einer Partei ohne die darin angeführten Beilagen von der Behörde in Kopie ausgefolgt und hatte die Partei ausreichend Gelegenheit, bei der Behörde in die Beilagen Einsicht zu nehmen, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Folgendes: Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellung rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden und rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.5. Wird ein Bescheid gemäß Paragraph 44 f, AVG durch Edikt zugestellt, so gilt dieser mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung als zugestellt, selbst wenn es bei der Auflage, der Zustellung oder eventuellen Bereitstellung im Internet zu Fehlern kommt. Wurde der Bescheid einer Partei ohne die darin angeführten Beilagen von der Behörde in Kopie ausgefolgt und hatte die Partei ausreichend Gelegenheit, bei der Behörde in die Beilagen Einsicht zu nehmen, so gilt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Folgendes: Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellung rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden und rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen.
Schlagworte
Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens; Genehmigungsvoraussetzungen, Grundstückseigentum; Großverfahren, Zustellung;Dokumentnummer
UMSER_20030610_US_5A_2003_2_31_01