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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
1. Erreicht die Kapazität einer Abfallbehandlungsanlage zwar nicht den Jahres-Schwellenwert von 35.000 t/Jahr des Anhanges 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000, jedoch den Tages-Schwellenwert von 100 t/Tag von Anhang I Z 10 der UVP-Richtlinie, so ist auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes von einer UVP-Pflicht dieses Vorhabens gemäß UVP-G 2000 auszugehen (vgl. VwGH 2001/07/0171).1. Erreicht die Kapazität einer Abfallbehandlungsanlage zwar nicht den Jahres-Schwellenwert von 35.000 t/Jahr des Anhanges 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000, jedoch den Tages-Schwellenwert von 100 t/Tag von Anhang römisch eins Ziffer 10, der UVP-Richtlinie, so ist auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes von einer UVP-Pflicht dieses Vorhabens gemäß UVP-G 2000 auszugehen vergleiche VwGH 2001/07/0171).
2. Liegt die beantragte Kapazität einer Klärschlammbehandlungsanlage nur 10 t unter dem Schwellenwert von 35 000 t/Jahr gemäß Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 und erscheint auf Grund der Schwankungsbreite des Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich - was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar ist – so ist die Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert von nur 10 t bei Klärschlämmen als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen.2. Liegt die beantragte Kapazität einer Klärschlammbehandlungsanlage nur 10 t unter dem Schwellenwert von 35 000 t/Jahr gemäß Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 und erscheint auf Grund der Schwankungsbreite des Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich - was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar ist – so ist die Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert von nur 10 t bei Klärschlämmen als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen.
Schlagworte
Kapazität; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte;Zuletzt aktualisiert am
07.06.2010