Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Text
Betreff: Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung bezüglich Errichtung und Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung in der Gemeinde
Fraham; Berufungsentscheidung.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende sowie Dr. Alois Bernhart als Berichter und Dr. Klaus Dieter Gosch als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7.4.2003, Zl.: UR 380135/3-2003-Wi/Pi, betreffend die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, zuDer Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende sowie Dr. Alois Bernhart als Berichter und Dr. Klaus Dieter Gosch als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7.4.2003, Zl.: UR 380135/3-2003-Wi/Pi, betreffend die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, zu
Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 15.4.2003 wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben der Firma EKT Eferdinger Klärschlammtrocknung GmbH, Kapplding 1, 4070 Eferding, für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung mit einer Kapazität von 34.990 t/a bzw. 105 t/d eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002;Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Anhang 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;
UVP-Richtlinie 85/337/EWG i. d. F. Richtlinie 97/11/EG i. V.UVP-Richtlinie 85/337/EWG i. d. F. Richtlinie 97/11/EG i. römisch fünf.
m. Anhang I Z 10.m. Anhang römisch eins Ziffer 10,
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Firma EKT (Eferdinger Klärschlammtrocknung – GmbH, Kapplding 1, 4070 Eferding) hat am 25.2.2003 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37 ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung gestellt. Der Antrag kann auszugsweise wie folgt zusammengefasst werden:1.1. Die Firma EKT (Eferdinger Klärschlammtrocknung – GmbH, Kapplding 1, 4070 Eferding) hat am 25.2.2003 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung gestellt. Der Antrag kann auszugsweise wie folgt zusammengefasst werden:
Abfallkatalog für nicht gefährliche Abfälle gemäß Antrag:
Schlüsselnummer Bezeichnung
94302 Überschussschlamm aus der biologischen
Abwasserbehandlung
94501 anaerob stabilisierter Schlamm
(Faulschlamm)
94502
aerob stabilisierter Schlamm
94801 Schlamm aus der Abwasserbehandlung, soweit
er nicht in anderen Positionen enthalten
ist (nur ausgestufter nicht gefährlicher
Abfall)
94802 Schlamm aus der mechanischen
Abwasserbehandlung der Zellstoff- und
Papierherstellung
94803 Schlamm aus der biologischen
Abwasserbehandlung der Zellstoff- und
Papierherstellung
- Konsensantrag: Kapazität von 34.990 t/a.
- Beschaffenheit der Einsatzstoffe: diverse
Klärschlammarten mit Trockensubstanzgehalt zwischen 20 und
36 %.
- Leistungsdaten wesentlicher Anlagenteile:
- Energieversorgung Trocknungstrommel: 3 MW
- Wärmetauscher Abgas-Kreislaufgas: 2,6 MW Tauscherleistung
800° C/55° C
- Kondensator: 21 t/h Kondensatorleistung
- Trocknertrommel (Verdampfungsleistung): 3 t H2O/h
1.2. Mit Antrag vom 17.3.2003 begehrte die Umweltanwaltschaft des Landes Oberösterreich die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Die Antragstellerin geht in ihrem Antrag von einer Kapazität laut technischem Bericht von 34.990 t/a aus. Es erscheine eine Überprüfung erforderlich, ob die technische Auslegung der Anlage mit dieser Kapazitätsangabe im Einklang stehe. Gemäß Anhang I Ziffer 2 lit. c UVP-G 2000 seien Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a UVP-pflichtig, ausgenommen die Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung.1.2. Mit Antrag vom 17.3.2003 begehrte die Umweltanwaltschaft des Landes Oberösterreich die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Die Antragstellerin geht in ihrem Antrag von einer Kapazität laut technischem Bericht von 34.990 t/a aus. Es erscheine eine Überprüfung erforderlich, ob die technische Auslegung der Anlage mit dieser Kapazitätsangabe im Einklang stehe. Gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Litera c, UVP-G 2000 seien Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a UVP-pflichtig, ausgenommen die Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung.
Die Umweltanwaltschaft geht unter Darlegung einer kurzen Überschlagsrechnung für einen Standardklärschlamm mit 40 % Trockensubstanz und 50 % Asche bei einem Heizwert von 4,6 GJ/t = 1,28 MWh/t davon aus, dass die Trocknungskapazität der geplanten Anlage mit etwa 40.000 bis 50.000 t/a (bei 300 Betriebstagen) abgeschätzt werden kann, womit die Behandlungskapazität über dem Schwellenwert gemäß UVP-G 2000 von 34.990 t/a liege.
Die Einhaltung eines Durchsatzes von 34.990 t/a Klärschlamm als Obergrenze würde voraussetzen, dass pessimale Annahmen für die Klärschlammbeschaffenheit (Klärschlämme mit nur 25 % TS im Jahresdurchschnitt) und die Anlagenverfügbarkeit mit 310 Tagen gleichzeitig zutreffen müssten.
Die Umweltanwaltschaft ersucht daher um Einholung eines universitären verfahrenstechnischen Gutachtens zur Abklärung der Anlagenkapazität und unter Zugrundelegung dieses Gutachtens die Feststellung durch die UVP-Behörde, dass für das gegenständliche Vorhaben gemäß Anhang I Ziffer 2 lit. c UVP-G 2000 eine Genehmigung nach dem UVP-G erforderlich sei.Die Umweltanwaltschaft ersucht daher um Einholung eines universitären verfahrenstechnischen Gutachtens zur Abklärung der Anlagenkapazität und unter Zugrundelegung dieses Gutachtens die Feststellung durch die UVP-Behörde, dass für das gegenständliche Vorhaben gemäß Anhang römisch eins Ziffer 2 Litera c, UVP-G 2000 eine Genehmigung nach dem UVP-G erforderlich sei.
1.3. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Oberösterreich hat in seiner Stellungnahme vom 7.4.2003 der UVP-Behörde mitgeteilt, dass das gegenständliche Ansuchen innerhalb des Grundwasserschongebietes Leppersdorf gemäß LGBl. Nr. 32/1962 liege, mit dem für die Heilquelle Leppersdorf ein Schongebiet bestimmt wurde. Dieses Schongebiet wurde für die gespannten Grundwasservorkommen in Form von schwefelhältigem Thermalwasser für die Heilquelle von Leppersdorf verordnet. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung dieses Thermalwasservorkommens liege in der geothermischen und balneologischen Nutzungsmöglichkeit. Aus Sicht des Planungsorgans seien folgende Punkte für das Schutzgebiet wasserrelevant und zu berücksichtigen:1.3. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Oberösterreich hat in seiner Stellungnahme vom 7.4.2003 der UVP-Behörde mitgeteilt, dass das gegenständliche Ansuchen innerhalb des Grundwasserschongebietes Leppersdorf gemäß Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1962, liege, mit dem für die Heilquelle Leppersdorf ein Schongebiet bestimmt wurde. Dieses Schongebiet wurde für die gespannten Grundwasservorkommen in Form von schwefelhältigem Thermalwasser für die Heilquelle von Leppersdorf verordnet. Die wasserwirtschaftliche Bedeutung dieses Thermalwasservorkommens liege in der geothermischen und balneologischen Nutzungsmöglichkeit. Aus Sicht des Planungsorgans seien folgende Punkte für das Schutzgebiet wasserrelevant und zu berücksichtigen:
Diese aus Sicht der Wasserwirtschaft nötigen Schutzanordnungen für Boden und Wasser sowie die Sicherstellung allenfalls vorhandener fremde Rechte seien im Rahmen der behördlichen Bewilligungsverfahren durch Auflagen des Sachverständigen sicherzustellen. Bei Einhalt dieser Schutzanordnungen erscheine eine UVP aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes nicht erforderlich.
1.4. Mit einer Stellungnahme vom 1.4.2003 hat die Firma EKT ihren Antrag um folgende technische Daten ergänzt:
Bei der zur Diskussion stehenden Anlage im 3-Schichtbetrieb muss im optimalen Fall mit einer Mindestdauer der Wartungsarbeiten von in Summe 864 Stunden pro Jahr gerechnet werden, dies ergibt bei sonstig durchgehendem Betrieb (Betrieb auch an Weihnachts- und Osterfeiertagen – was aber nicht sehr wahrscheinlich ist) eine jährliche Betriebszeit von 8.760 – 864 = 7.896 h/a.
Durchschnittl. Trockensubstanzgehalt
angelieferter
Klärschlämme in % 37,3 35 32
Kapazität entwässerter
Klärschlamm t/a
(Rechenwert) 34.984 33.572 32.434
Abschließend führt die antragstellende Firma aus, dass die tatsächliche Anlagenkapazität unter dem im Genehmigungsantrag angegebenen Wert von 34.990 t/a liegen wird. Erst bei einem aus heutiger Sicht unrealistisch hohem durchschnittlichem Trockensubstanzgehalt in den angelieferten Klärschlämmen von mehr als (rechnerisch) 37,3 % und bei Erreichen einer optimistischen Jahresbetriebsstundenzahl von 8.000 h/a werde die beantragte Anlagenkapazität erreicht werden können.
1.5. Die Oberösterreichische Landesregierung erließ am 7.4.2003 den nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid (GZ: UR-380135/3-2003-Wi/Pi), mit dem
festgestellt wurde, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung mit einer Kapazität von 34.990 t/a auf dem Grundstück Nr. 482/5 (482/1 in Teilung), KG Hörstorf, Gemeinde Fraham, Bezirk Eferding, der Firma EKT Eferdinger Klärschlammtrocknung GmbH, Kapplding 1, 4070 Eferding, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 durchzuführen ist.
In der Begründung dieses Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass den Ausführungen der Konsenswerberin Firma EKT vom 1.4.2003 zu entnehmen sei, dass die tatsächlich in Anspruch genommene Anlagenkapazität unter dem im Genehmigungsantrag angegebenen Schwellenwert von 34.990 t/a liegen werde.
Nach Ansicht der UVP-Behörde sei unabhängig von der technisch möglichen Kapazität der Anlage von der beantragten Jahresmenge von 34.990 t auszugehen, weil sich in der Bestimmung des § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 bei der Kapazität die „beantragte Größe oder Leistung" eines Vorhabens finde; weiters habe der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 12.2.2001, US 2/2000/15-15, welche beim VwGH unwidersprochen blieb, ausgeführt, dass auf den Wert der beantragten Kapazität abzustellen sei und nicht etwa auf die tatsächlich technisch bestehende Kapazität. Aus dieser Entscheidung des Umweltsenates gehe hervor, dass auf die beantragte Jahresmenge abzustellen sei.Nach Ansicht der UVP-Behörde sei unabhängig von der technisch möglichen Kapazität der Anlage von der beantragten Jahresmenge von 34.990 t auszugehen, weil sich in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 bei der Kapazität die „beantragte Größe oder Leistung" eines Vorhabens finde; weiters habe der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 12.2.2001, US 2/2000/15-15, welche beim VwGH unwidersprochen blieb, ausgeführt, dass auf den Wert der beantragten Kapazität abzustellen sei und nicht etwa auf die tatsächlich technisch bestehende Kapazität. Aus dieser Entscheidung des Umweltsenates gehe hervor, dass auf die beantragte Jahresmenge abzustellen sei.
1.6. Die Umweltanwaltschaft hat 15.4.2003 gegen den unter Punkt 1.3. angeführten Feststellungsbescheid fristgerecht berufen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl aus dem technischen Bericht als auch der Stellungnahme der EKT vom 1.4.2003 ersichtlich sei, dass die bei der gegebenen technischen Anlagenkonfiguration mögliche Durchsatzmenge an angeliefertem Klärschlamm von der Beschaffenheit der angelieferten Klärschlämme (Trockensubstanzgehalte) und der Anlagenverfügbarkeit (Betriebsstunden pro Jahr) abhängig sei, die gegenständliche Anlage habe nicht eine von vornherein feststehende Anlagenkapazität, die nicht überschritten werden könne, sondern ermögliche abhängig von den Rahmenbedingungen unterschiedlichste Durchsatzmengen; ein weiterer wesentlicher Einflussfaktor auf die mögliche Durchsatzleistung der Anlage sei die erreichbare Jahresbetriebsstundenzahl, wozu im technischen Bericht vom 19.2.2003 auf Seite 41 eine jährliche Betriebsstundenzahl bis 8.500 h genannt werde und damit davon auszugehen sei, dass die Fa. EKT eine Klärschlammbehandlungsanlage mit einer Betriebszeit von bis zu
8.500 Betriebsstunden pro Jahr errichten und betreiben möchte, es sich somit zusammenfassend feststellen lasse, dass bei der beantragten technischen Anlagenkonfiguration, den angegebenen bzw. dem Genehmigungsantrag nach dem AWG 2002 zu Grunde gelegten maximal 8.500 Betriebsstunden pro Jahr und den möglichen und praxisüblichen Trockensubstanzgehalten der beantragten Klärschlammarten deutlich größere Mengen als
34.990 t Klärschlamm in der gegenständlichen Anlage behandelt werden könnte und die technische Kapazität damit deutlich über dem Schwellenwert des Anhanges 1, Spalte 1, Ziffer 2, lit. c UVP-G 2000 liege.34.990 t Klärschlamm in der gegenständlichen Anlage behandelt werden könnte und die technische Kapazität damit deutlich über dem Schwellenwert des Anhanges 1, Spalte 1, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 liege.
In rechtlicher Hinsicht führt die Umweltanwaltschaft aus, dass die Kapazitätsdefinition des § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Eigenschaft des Vorhabens sei, die einer Messung in bestimmten Einheiten zugänglich sei; die Kapazitätsdefinition des § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 intendiere damit unter dem Gesichtspunkt einer messbaren Eigenschaft eines Vorhabens durchaus einen objektiven Zugang, die Größe bzw. Leistung eines Vorhabens drücke sich in einer bestimmten technischen Gestaltung und technischen Auslegung aus, die auch bestimmt und gemessen werden könne. Dies sei etwas anderes als die Frage, wie viel von dieser Größe oder Leistung dann in der Folge auch konsumiert werden solle, die beantragte Jahresmenge könne nicht von vornherein und nicht zwingend mit der Kapazität eines Vorhabens gleichgesetzt werden; die Entscheidung der Behörde im Feststellungsbescheid vom 7.4.2003, welche ausschließlich auf eine beantragte Jahresmenge abstelle, enge die ihrer Entscheidung zu Grunde liegende Betrachtung des Vorhabens ausschließlich auf subjektive Auslastungsabsichten ein und verlasse damit den Boden der vom Gesetzgeber intendierten objektiven Messung der Größe oder Leistung des beantragten Projektes. Diese Vorgangsweise habe eine Reihe problematischer rechtlicher Konsequenzen, weil damit in zwingender Folge eine Unterscheidung zwischen gebauter Leistungsfähigkeit der Anlage und im Betrieb ausgenützter Leistung der Anlage getroffen werde, womit der Fall eintreten könne, dass für technisch völlig gleichartige Anlagen mit völlig gleichen Emissionen und Umweltauswirkungen in einem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei (z.B. weil geringfügig höherer Trockensubstanzgehalt gerechnet werde), im anderen Fall nicht; im gegenständlichen Fall liege eine beantragte Jahresmenge von 34.990 t/a vor, welcher Wert 99,97 % des Schwellenwertes des Anhanges 1, Spalte 1, Ziffer 2, lit. c UVP-G 2000 darstelle, wobei es angesichts eines solch engen Herantastens an den Schwellenwert geboten erscheine, möglichen Umgehungsversuchen der UVP-Pflicht besonderes Augenmerk zu schenken; weiters sei in diesem Zusammenhang die Frage zu stellen, wie überhaupt sichergestellt werden könne, dass im konkreten Anlagenbetrieb die Durchsatzmenge nicht doch den Schwellenwert nach Anhang 1 UVP-G überschreite; bei näherer Betrachtung müsse man erkennen, dass im gegenständlichen Fall eine solche Sicherstellung praktisch unmöglich sei (hiezu werden Wiegevorgänge bei Brückenwaagen näher ausgeführt).In rechtlicher Hinsicht führt die Umweltanwaltschaft aus, dass die Kapazitätsdefinition des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 eine Eigenschaft des Vorhabens sei, die einer Messung in bestimmten Einheiten zugänglich sei; die Kapazitätsdefinition des Paragraph 2, Absatz 5, UVP-G 2000 intendiere damit unter dem Gesichtspunkt einer messbaren Eigenschaft eines Vorhabens durchaus einen objektiven Zugang, die Größe bzw. Leistung eines Vorhabens drücke sich in einer bestimmten technischen Gestaltung und technischen Auslegung aus, die auch bestimmt und gemessen werden könne. Dies sei etwas anderes als die Frage, wie viel von dieser Größe oder Leistung dann in der Folge auch konsumiert werden solle, die beantragte Jahresmenge könne nicht von vornherein und nicht zwingend mit der Kapazität eines Vorhabens gleichgesetzt werden; die Entscheidung der Behörde im Feststellungsbescheid vom 7.4.2003, welche ausschließlich auf eine beantragte Jahresmenge abstelle, enge die ihrer Entscheidung zu Grunde liegende Betrachtung des Vorhabens ausschließlich auf subjektive Auslastungsabsichten ein und verlasse damit den Boden der vom Gesetzgeber intendierten objektiven Messung der Größe oder Leistung des beantragten Projektes. Diese Vorgangsweise habe eine Reihe problematischer rechtlicher Konsequenzen, weil damit in zwingender Folge eine Unterscheidung zwischen gebauter Leistungsfähigkeit der Anlage und im Betrieb ausgenützter Leistung der Anlage getroffen werde, womit der Fall eintreten könne, dass für technisch völlig gleichartige Anlagen mit völlig gleichen Emissionen und Umweltauswirkungen in einem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei (z.B. weil geringfügig höherer Trockensubstanzgehalt gerechnet werde), im anderen Fall nicht; im gegenständlichen Fall liege eine beantragte Jahresmenge von 34.990 t/a vor, welcher Wert 99,97 % des Schwellenwertes des Anhanges 1, Spalte 1, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 darstelle, wobei es angesichts eines solch engen Herantastens an den Schwellenwert geboten erscheine, möglichen Umgehungsversuchen der UVP-Pflicht besonderes Augenmerk zu schenken; weiters sei in diesem Zusammenhang die Frage zu stellen, wie überhaupt sichergestellt werden könne, dass im konkreten Anlagenbetrieb die Durchsatzmenge nicht doch den Schwellenwert nach Anhang 1 UVP-G überschreite; bei näherer Betrachtung müsse man erkennen, dass im gegenständlichen Fall eine solche Sicherstellung praktisch unmöglich sei (hiezu werden Wiegevorgänge bei Brückenwaagen näher ausgeführt).
Abschließend begehrt die Umweltanwaltschaft die Aufhebung des Feststellungsbescheides sowie die Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben der EKT Eferdinger Klärschlammtrocknung GmbH betreffend die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammvortrocknung und Klärschlammverbrennung auf dem Grundstück 482/5, KG Hörstorf, unter dem Tatbestand des Anhanges 1, Ziffer 2, lit. c UVP-G 2000 zu subsumieren sei und für dieses Vorhaben ein Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen sei.Abschließend begehrt die Umweltanwaltschaft die Aufhebung des Feststellungsbescheides sowie die Feststellung, dass für das gegenständliche Vorhaben der EKT Eferdinger Klärschlammtrocknung GmbH betreffend die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammvortrocknung und Klärschlammverbrennung auf dem Grundstück 482/5, KG Hörstorf, unter dem Tatbestand des Anhanges 1, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 zu subsumieren sei und für dieses Vorhaben ein Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen sei.
1.7. Die Gemeinde Fraham hat mit Schreiben vom 9.5.2003 zur Berufung Stellung genommen. In ihrer Stellungnahme verweist sie darauf, dass in der Vergangenheit Klärschlämme in der Nachbarschaft auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht worden seien, dass diese Vorgangsweise aber nach jüngsten Erkenntnissen auf Grund der im Klärschlamm enthaltenen Schadstoffe (z.B. Hormone, Krankheitskeime etc.) große Gefahren für das Grundwasser bedeuten. Auch die Deponierung von Klärschlämmen stelle keine zufriedenstellende Lösung dar. Beim gegenständlichen Klärschlammtrocknungsprojekt handle es sich um eine Betriebsanlage, in der vorwiegend stabilisierte Klärschlämme aus Gemeindekläranlagen wie auch aus der Eferdinger Kläranlage getrocknet werden, die für die Trocknung erforderliche Energie stamme aus der betriebseigenen thermischen Verwertung der dabei anfallenden Pellets und bringe dieses nachhaltige Verfahren eine Reihe von Vorteilen, wie: keine Grundwassergefährdung, energieautarke Klärschlammentsorgung, sodass keine fossilen Brennstoffe verbraucht werden; Überschussenergie falle in Form von Dampf und Warmwasser an, es bestehe die Möglichkeit zur Verstromung und Heizung von Nachbarbetrieben und Wohnhäusern; die moderne Abluftreinigung nach dem letzten Stand der Technik gewährleiste einen für die Nachbarschaft geruchsfreien Betrieb und die resultierenden Reststoffe würden sinnvoll verwendet und müssten nicht entsorgt werden; beim durchzuführenden Behördenverfahren gemäß AWG handle es sich um ein IPPC-Verfahren, das im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und den weit verbreiteten Tageszeitungen angekündigt wurde. Da die in den Einreichunterlagen der Firma EKT beschriebene und beantragte Kapazität der Klärschlammbehandlungsanlage unterhalb des Schwellenwertes für ein UVP-Verfahren liege, wäre es keinesfalls im Interesse der Umwelt der Gemeinde Fraham gelegen, wenn dieses nachhaltige Projekt unnötig verzögert und dadurch dessen Realisierung möglicherweise gefährdet werde.
1.8. In einem Schreiben der Firma EKT an den Umweltsenat vom 8.5.2003 werden im Wesentlichen die vorgebrachten Daten in der Stellungnahme der Firma EKT vom 1.4.2003 wieder gegeben.
1.9. In einem Schreiben vom 15.5.2003 schließt sich der Landeshauptmann von
Oberösterreich den Ausführungen der Oberösterreichischen Landesregierung im Feststellungsbescheid vom 7.4.2003 an. Auf Grund der beantragten Kapazität von 34.990 t/a sei im Verfahren nach dem AWG 2002 von keiner UVP-Pflicht auszugehen und werde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
1.10. Im Auftrag des Umweltsenates wurde durch einen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf dem Gebiet der Abfalltechnik zu den Fragen, ob die im Projekt angegebenen Durchsatzmengen im Vergleich zur Betriebszeit plausibel sind, ob der Trockensubstanzgehalt von näher durch Schlüsselnummern bezeichneten Klärschlämmen von 37,3 % plausibel ist, wenn nein, mit welchen Abweichungen zu rechnen ist, ob die von der Fa. EKT angegebenen Betriebs- und Wartungszeiten für die Anlage unter Bedachtnahme auf die technische Nutzungsdauer plausibel sind, welche technische Auslegung der Anlage möglich ist im Vergleich zum Vorbringen der Projektswerberin und für den Fall, dass die technisch mögliche Kapazität über dem Schwellenwert von 35.000 t/a liegt, welche Kontrollmöglichkeit die Abfallbehörde zur Überwachung des bewilligten Konsenses hat, eine gutachtliche Äußerung eingeholt.
Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der im technischen Bericht der Fa. EKT angegebenen Jahresbetriebsstundenzahl von 8.000 h/a und der Limitierung der Trocknungsleistung durch die Wärmekapazität des Wärmetauschers von 2,6 MW die im Projekt angegebenen Durchsatzmengen in Abhängigkeit vom Wassergehalt des eingesetzten Klärschlammes plausibel erscheinen, dass gemäß den Angaben der Fa. EKT 50 % der Jahresinputmenge aus Entwässerungsprozessen über Kammerfilterpressen mit Kalkkonditionierung und der überwiegende restliche Teil aus Entwässerung mittels Siebbandpressen unter Beigabe organischer Flockungsmittel stammen, wobei mehr als 90 % der Jahresinputmenge aus kommunalen Kläranlagen stammen, weiters, dass mit der Kammerfilterpresse mit Zusatz von Kalk ein Trockensubstanzgehalt von etwa 40 % erreicht wird, während bei Siebbandpressen der erzielte Trockensubstanzgehalt von unter 20 % bis über 35 % reichen kann und Papierfaserschlämme im Schnitt 35 % Trockensubstanzgehalt enthalten, sohin ein durchschnittlicher Trockensubstanzgehalt von 37,3 % der übernommenen Klärschlämme als plausibel erscheint; weiters dass die Kapazität der Anlage vor allem durch die Wärmeübertragungsleistung des Wärmetauschers mit 2,6 MW und die Verdampfungsleistung der Trocknungstrommel begrenzt ist, wobei eine Steigerung der Durchsatzmenge über niedrigere Wassergehalte der eingesetzten Klärschlämme erzielt werden kann. Schließlich führt der Amtssachverständige aus, dass Abfallbesitzer gemäß § 17 Abs. 1 AWG Aufzeichnungen über die übernommenen und abgegebenen Abfälle führen müssen, und zwar fortlaufend hinsichtlich Art, Herkunft, Menge und Verbleib von Abfällen getrennt für jedes Kalenderjahr. Den Behörden sind dabei zum Zweck der Kontrolle diese Aufzeichnungen vorzulegen, eine stichprobenartige Kontrolle des Genehmigungsumfanges erscheint aus fachlicher Sicht sinnvoll.Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der im technischen Bericht der Fa. EKT angegebenen Jahresbetriebsstundenzahl von 8.000 h/a und der Limitierung der Trocknungsleistung durch die Wärmekapazität des Wärmetauschers von 2,6 MW die im Projekt angegebenen Durchsatzmengen in Abhängigkeit vom Wassergehalt des eingesetzten Klärschlammes plausibel erscheinen, dass gemäß den Angaben der Fa. EKT 50 % der Jahresinputmenge aus Entwässerungsprozessen über Kammerfilterpressen mit Kalkkonditionierung und der überwiegende restliche Teil aus Entwässerung mittels Siebbandpressen unter Beigabe organischer Flockungsmittel stammen, wobei mehr als 90 % der Jahresinputmenge aus kommunalen Kläranlagen stammen, weiters, dass mit der Kammerfilterpresse mit Zusatz von Kalk ein Trockensubstanzgehalt von etwa 40 % erreicht wird, während bei Siebbandpressen der erzielte Trockensubstanzgehalt von unter 20 % bis über 35 % reichen kann und Papierfaserschlämme im Schnitt 35 % Trockensubstanzgehalt enthalten, sohin ein durchschnittlicher Trockensubstanzgehalt von 37,3 % der übernommenen Klärschlämme als plausibel erscheint; weiters dass die Kapazität der Anlage vor allem durch die Wärmeübertragungsleistung des Wärmetauschers mit 2,6 MW und die Verdampfungsleistung der Trocknungstrommel begrenzt ist, wobei eine Steigerung der Durchsatzmenge über niedrigere Wassergehalte der eingesetzten Klärschlämme erzielt werden kann. Schließlich führt der Amtssachverständige aus, dass Abfallbesitzer gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AWG Aufzeichnungen über die übernommenen und abgegebenen Abfälle führen müssen, und zwar fortlaufend hinsichtlich Art, Herkunft, Menge und Verbleib von Abfällen getrennt für jedes Kalenderjahr. Den Behörden sind dabei zum Zweck der Kontrolle diese Aufzeichnungen vorzulegen, eine stichprobenartige Kontrolle des Genehmigungsumfanges erscheint aus fachlicher Sicht sinnvoll.
Dieses Gutachten wurde den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
1.11. Zum Gutachten des Amtssachverständigen hat die Umweltanwaltschaft mit Schreiben vom 29.7.2003 folgende Stellungnahme übermittelt:
Die Umweltanwaltschaft führt aus, dass der Amtssachverständige hinsichtlich Durchsatzmenge und Betriebszeit von einer optimistischen Jahresbetriebsstundenzahl von 8.000 h/a ausgegangen sei und diese Betriebszeit als plausibel beurteilt habe, dass die im technischen Bericht angegebenen Abfallarten keine bestimmten Übernahmemengen für die jeweils beantragten Schlüsselnummern aufweisen, dass aber der tatsächliche durchschnittliche Trockensubstanzgehalt der übernommenen Klärschlämme vielmehr von den konkreten Übernahmemengen abhänge und dies von der zukünftigen Marktsituation und den jeweiligen vertraglichen Gestaltungen der Fa. EKT mit ihren Kunden bestimmt werde und damit davon auszugehen sei, dass der durchschnittliche Trockensubstanzgehalt abhängig von den tatsächlich übernommenen Klärschlammarten und –mengen und deren Vorbehandlung variieren werde. Der vom Gutachter angenommene Trockensubstanzgehalt von Papierfaserschlämmen mit 35 % sei aus Sicht der Berufungswerberin am untersten Ende des in der Praxis Erreichten und Üblichen angesiedelt.
Hinsichtlich der Kontrollmenge führt die Berufungswerberin in ihrer Stellungnahme aus, dass die beantragte Durchsatzmenge derart eng am Schwellenwert liege, dass mit üblicher Messtechnik die beantragte Durchsatzmenge vom Schwellenwert gar nicht mehr unterschieden werden könne und auf diese Problematik der Gutachter jedoch nicht eingegangen sei. Weiters habe der Gutachter eine konkrete Angabe der möglichen Durchsatzmenge nicht vorgenommen. Abschließend führt die Berufungswerberin unter Hinweis auf die Ausführungen in der Berufungsschrift ergänzend aus, dass durch das nunmehr vorliegende abfalltechnische Gutachten das Vorbringen der Umweltanwaltschaft nicht widerlegt worden sei und im Ergebnis auf Basis des abfalltechnischen Gutachtens davon auszugehen sei, dass die technisch mögliche Behandlungsmenge der gegenständlichen Anlage abhängig sei von der Betriebszeit und vor allem dem Wassergehalt der behandelten Schlämme. Nur wenn man eine bestimmte Mengenverteilung der zu behandelnden Schlammarten und bestimmte Trockensubstanzgehalte für diese Schlammarten annehme, könne man eine maximal jährliche Durchsatzmenge von 34.990 t/a argumentieren. Diese Annahme sei aber aus Sicht der Umweltanwaltschaft nicht durch den Genehmigungsantrag und die Angaben im technischen Bericht gedeckt, weil der Antrag und der technische Bericht auf einem beliebigen Mix der dort genannten Schlüsselnummern mit im Prinzip beliebigem Trockensubstanzgehalt abstelle.
Schließlich führt die Umweltanwaltschaft aus, dass im Hinblick auf die Richtlinie 85/387/EWG i.d.F. 97/11/EWG (UVP-Richtlinie) in der Entscheidung über die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens nicht nur auf die Jahresmenge bzw. Jahreskapazität, sondern auch auf die Tagesmenge bzw. Tageskapazität Bedacht zu nehmen habe. Gemäß Anhang I Z 10 der UVP-Richtlinie seien Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d UVP-pflichtig. Es sei daher nach dem Prinzip der richtlinienkonformen Interpretation nationalstaatlicher Vorschriften im gegenständlichen Fall zusätzlich zu prüfen, ob für das gegenständliche Projekt nicht zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorgaben der UVP-Richtlinie erforderlich sei. Das Erfordernis einer solchen Prüfung ergebe sich aus der unterschiedlichen zeitlichen Bezugsbasis für die Kapazität (UVPG 2000:Schließlich führt die Umweltanwaltschaft aus, dass im Hinblick auf die Richtlinie 85/387/EWG in der Fassung 97/11/EWG (UVP-Richtlinie) in der Entscheidung über die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens nicht nur auf die Jahresmenge bzw. Jahreskapazität, sondern auch auf die Tagesmenge bzw. Tageskapazität Bedacht zu nehmen habe. Gemäß Anhang römisch eins Ziffer 10, der UVP-Richtlinie seien Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d UVP-pflichtig. Es sei daher nach dem Prinzip der richtlinienkonformen Interpretation nationalstaatlicher Vorschriften im gegenständlichen Fall zusätzlich zu prüfen, ob für das gegenständliche Projekt nicht zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorgaben der UVP-Richtlinie erforderlich sei. Das Erfordernis einer solchen Prüfung ergebe sich aus der unterschiedlichen zeitlichen Bezugsbasis für die Kapazität (UVPG 2000:
Jahreskapazität; UVP-Richtlinie: Tageskapazität). Zur Tageskapazität der gegenständlichen Anlage führt die Umweltanwaltschaft aus, dass die beantragte Jahresmenge jedenfalls 34.990 t betrage, dass diese Jahresmenge in ca. 8.000 Betriebsstunden (= plausible Betriebszeit gemäß abfalltechnischem Gutachten) behandelt werden soll, dass diese Betriebszeit etwa 333,3 Betriebstagen pro Jahr entspricht und daher pro Betriebstag in der gegenständlichen Anlage im Durchschnitt 105 t angelieferte Klärschlämme behandelt werden müssten. Die Tageskapazität der Anlage betrage damit entsprechend dem vorliegenden abfalltechnischen Gutachten mindestens 105 t/d, d.h. der Schwellenwert des Anhanges I Z 10 der UVP-Richtlinie werde überschritten.Jahreskapazität; UVP-Richtlinie: Tageskapazität). Zur Tageskapazität der gegenständlichen Anlage führt die Umweltanwaltschaft aus, dass die beantragte Jahresmenge jedenfalls 34.990 t betrage, dass diese Jahresmenge in ca. 8.000 Betriebsstunden (= plausible Betriebszeit gemäß abfalltechnischem Gutachten) behandelt werden soll, dass diese Betriebszeit etwa 333,3 Betriebstagen pro Jahr entspricht und daher pro Betriebstag in der gegenständlichen Anlage im Durchschnitt 105 t angelieferte Klärschlämme behandelt werden müssten. Die Tageskapazität der Anlage betrage damit entsprechend dem vorliegenden abfalltechnischen Gutachten mindestens 105 t/d, d.h. der Schwellenwert des Anhanges römisch eins Ziffer 10, der UVP-Richtlinie werde überschritten.
1.12. In einer Stellungnahme zum Gutachten vom 4.8.2003 schließt sich die Fa. EKT den Ausführungen des Gutachtens im Wesentlichen an.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Sachverhalt:
Die Fa. EKT Eferdinger Klärschlammtrocknung GmbH beabsichtigt, auf dem Grundstück Nr. 482/5, KG Hörstorf, Gemeinde Fraham, die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung mit einer Kapazität von 34.990 t/a, wobei der Schwellenwert gemäß UVPG 2000, Anhang I, Z 2 lit. c, bei 35.000 t/a liegt.Die Fa. EKT Eferdinger Klärschlammtrocknung GmbH beabsichtigt, auf dem Grundstück Nr. 482/5, KG Hörstorf, Gemeinde Fraham, die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Klärschlammverbrennung mit Klärschlammvortrocknung mit einer Kapazität von 34.990 t/a, wobei der Schwellenwert gemäß UVPG 2000, Anhang römisch eins, Ziffer 2, Litera c,, bei 35.000 t/a liegt.
Antragsgemäß sollen dabei folgende Abfälle behandelt werden:
Überschussschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung, anaerob stabilisierter Schlamm (Faulschlamm), aerob stabilisierter Schlamm, Schlamm aus der Abwasserbehandlung, soweit er nicht in anderen Positionen enthalten ist (nur ausgestufter nicht gefährlicher Abfall), Schlamm aus der mechanischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung, Schlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung der Zellstoff- und Papierherstellung.
Diese Abfälle sollen gemäß technischem Bericht einschließlich Projektsmodifizierung in einer Jahresbetriebsstundenzahl von 8.000 h/a und der Limitierung der Trocknungsleistung durch die Wärmekapazität des Wärmetauschers von 2,6 MW behandelt werden. Die Durchsatzmenge hängt ab vom Wassergehalt des eingesetzten Klärschlammes, wobei gemäß den Angaben der Fa. EKT 50 % der Jahresinputmenge aus Entwässerungsprozessen über Kammerfilterpressen mit Kalkkonditionierung und der überwiegende restliche Teil aus Entwässerung mittels Siebbandpressen unter Beigabe organischer Flockungsmittel stammen. Mehr als 90 % der Jahresinputmenge stammen aus kommunalen Kläranlagen. Mit der Kammerfilterpresse wird mit Zusatz von Kalk ein Trockensubstanzgehalt von etwa 40 % erreicht, bei Siebbandpressen reicht der erzielte Trockensubstanzgehalt von unter 20 % bis 35 %.
Papierfaserschlämme enthalten im Schnitt 35 % Trockensubstanzgehalt.
Die Kapazität der Anlage ist vor allem begrenzt durch die Wärmeübertragungsleistung des Wärmetauschers (2,6 MW) und die Verdampfungsleistung der Trocknungstrommel. Eine Steigerung der Durchsatzmenge kann über niedrigere Wassergehalte der eingesetzten Klärschlämme erzielt werden.
2.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die im Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die im Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Anlagen zur thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a sind UVP-pflichtig. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die beantragte Behandlungsanlage als thermische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle einzustufen. Gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang I in der dort angegebenen Einheit gemessen wird.Anlagen zur thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35.000 t/a sind UVP-pflichtig. Im verfahrensgegenständlichen Fall ist die beantragte Behandlungsanlage als thermische Behandlung nicht gefährlicher Abfälle einzustufen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, leg. cit. ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang römisch eins in der dort angegebenen Einheit gemessen wird.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Projektsunterlagen und den Angaben der Projektwerberin im Verfahren, dass die beantragte Jahresmenge 34.990 t beträgt. Diese Menge soll in einer Betriebszeit von 8.000 h/a behandelt werden. Gemäß den Projektsergänzungen der Fa. EKT schließt diese Jahresbetriebsstundenzahl den Zeitaufwand für die erforderlichen Wartungsarbeiten ein. Diese Jahresbetriebsstundenzahl ergibt 333,3 Betriebstage pro Jahr und umgelegt auf die Jahresmenge von 34.990 t/a eine Tagesmenge von rund 105 t.
Da Anhang I Z 10 der UVP-Richtlinie in der Fassung 97/11/EG ab einem Tagesschwellenwert von 100 t UVP-Pflicht anordnet, während Anhang 1 UVP-G 2000 in Z 2 lit. c nur einen Jahresschwellenwert von 35.000 t/a als UVP-Pflicht-auslösend normiert, ist die Frage der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes im vorliegenden Fall zu prüfen.Da Anhang römisch eins Ziffer 10, der UVP-Richtlinie in der Fassung 97/11/EG ab einem Tagesschwellenwert von 100 t UVP-Pflicht anordnet, während Anhang 1 UVP-G 2000 in Ziffer 2, Litera c, nur einen Jahresschwellenwert von 35.000 t/a als UVP-Pflicht-auslösend normiert, ist die Frage der Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes im vorliegenden Fall zu prüfen.
Im Erkenntnis vom 20.2.2003, Zl. 2001/07/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Projekt einer Altölheizanlage mit thermischer Abfallbehandlung, bei der die beantragte Kapazität von 220 t/a unter dem nationalen Schwellenwert von 1.000 t/a lag, festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber – im gegenständlichen Beschwerdefall – Anhang I Z 9 der UVP-Richtlinie in den Anhängen der UVP-Gesetze jeweils nur unzulänglich umgesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass die Bestimmung des Anhanges I Z 9 UVP-Richtlinie, welche keinen Schwellenwert für die dort angeführten Anlagen enthält, ungeachtet entgegenstehenden innerstaatlichen Rechtes anzuwenden und in Vorrang vor den einschränkenden Regelungen der Anhänge zum UVP-G davon auszugehen ist, dass die thermische Verwertung von Altöl UVP-Pflicht auslöst. Dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechtes bewirkt, dass die jeweils in den Anhängen zu den UVP-Gesetzen vorgesehenen Schwellenwerte der Anhänge I Z 2 UVPG 1993 und I Z 1 lit. c UVP-G 2000 als vom schwellenwertfreien Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sind.Im Erkenntnis vom 20.2.2003, Zl. 2001/07/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Projekt einer Altölheizanlage mit thermischer Abfallbehandlung, bei der die beantragte Kapazität von 220 t/a unter dem nationalen Schwellenwert von 1.000 t/a lag, festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber – im gegenständlichen Beschwerdefall – Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-Richtlinie in den Anhängen der UVP-Gesetze jeweils nur unzulänglich umgesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass die Bestimmung des Anhanges römisch eins Ziffer 9, UVP-Richtlinie, welche keinen Schwellenwert für die dort angeführten Anlagen enthält, ungeachtet entgegenstehenden innerstaatlichen Rechtes anzuwenden und in Vorrang vor den einschränkenden Regelungen der Anhänge zum UVP-G davon auszugehen ist, dass die thermische Verwertung von Altöl UVP-Pflicht auslöst. Dieser Vorrang des Gemeinschaftsrechtes bewirkt, dass die jeweils in den Anhängen zu den UVP-Gesetzen vorgesehenen Schwellenwerte der Anhänge römisch eins Ziffer 2, UVPG 1993 und römisch eins Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 als vom schwellenwertfreien Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sind.
Der Umweltsenat hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2000, Zl. US 3/2000/11-16, zum Fall Zementwerk Retznei (Mitverbrennung von Abfällen) festgestellt, dass auch die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe gilt, dass bei nicht konstantem Betrieb die Gesamtmenge von 100 t/d nicht überschritten werden darf (Anhang I Z 10 der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. 97/11/EG).Der Umweltsenat hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2000, Zl. US 3/2000/11-16, zum Fall Zementwerk Retznei (Mitverbrennung von Abfällen) festgestellt, dass auch die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe gilt, dass bei nicht konstantem Betrieb die Gesamtmenge von 100 t/d nicht überschritten werden darf (Anhang römisch eins Ziffer 10, der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG).
In der Entscheidung „Ort im Innkreis" vom 2.3.2001, Zl. US 3/2000/5-39, hält der Umweltsenat fest, dass die Mitgliedsstaaten gemäß Anhang I Z 9 der EG UVP-Richtlinie 85/387/EWG i.d.F. 97/11/EG verpflichtet sind, eine „Deponierung gefährlicher Abfälle" – obligatorisch, ohne dass ein Schwellenwert vorgesehen wäre und ohne Unterscheidung nach ober- oder untertägiger Ablagerung – einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen. Im Hinblick auf die dargelegte UVP-Pflicht gemäß UVP-Richtlinie ist die Ziffer 1 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch obertägige Deponien für gefährliche Abfälle vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 erfasst sind.In der Entscheidung „Ort im Innkreis" vom 2.3.2001, Zl. US 3/2000/5-39, hält der Umweltsenat fest, dass die Mitgliedsstaaten gemäß Anhang römisch eins Ziffer 9, der EG UVP-Richtlinie 85/387/EWG in der Fassung 97/11/EG verpflichtet sind, eine „Deponierung gefährlicher Abfälle" – obligatorisch, ohne dass ein Schwellenwert vorgesehen wäre und ohne Unterscheidung nach ober- oder untertägiger Ablagerung – einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterwerfen. Im Hinblick auf die dargelegte UVP-Pflicht gemäß UVP-Richtlinie ist die Ziffer 1 Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass auch obertägige Deponien für gefährliche Abfälle vom Anwendungsbereich des UVP-G 2000 erfasst sind.
Im vorliegenden Fall ist daher auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes auf die Bestimmung des Anhanges I Z 10 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. 97/11/EG Bedacht zu nehmen, wonach Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie zwingend UVPpflichtig sind.Im vorliegenden Fall ist daher auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes auf die Bestimmung des Anhanges römisch eins Ziffer 10, der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG Bedacht zu nehmen, wonach Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t/d gemäß Artikel 4 Absatz eins, der Richtlinie zwingend UVPpflichtig sind.
Auf Grund dieses Vorranges des Gemeinschaftsrechtes ist im vorliegenden Fall auf Basis der berechneten Tageskapazität von 105 t unter Zugrundelegung der in den Projektsunterlagen festgehaltenen Jahresbetriebsstundenzahl sohin von einer UVP-Pflicht für die Errichtung und den Betrieb der Klärschlammverbrennungsanlage der Fa. EKT auszugehen.
Der Umweltsenat hält im Übrigen fest, dass angesichts der beantragten Kapazität, welche nur 10 t unter dem Schwellenwert gemäß Spalte 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 liegt, auf Grund der Schwankungsbreite des Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich erscheint, was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Eine Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert von nur 10 t ist bei Klärschlämmen mit erfahrungsgemäßen Schwankungen im Trockensubstanzgehalt als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen. Aus den Angaben der Projektswerberin ist dazu in keiner Weise ersichtlich, wie die Einhaltung dieser geringen Toleranzschwelle von nur 10 t in der Praxis bewerkstelligt werden soll. Eine Überschreitung des Schwellenwertes gemäß UVP-G 2000 ist im vorliegenden Fall auf Grund der heterogenen Trockensubstanzgehalte der verschiedenen Lieferchargen schon bei geringfügiger Abweichung der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter zu erwarten.Der Umweltsenat hält im Übrigen fest, dass angesichts der beantragten Kapazität, welche nur 10 t unter dem Schwellenwert gemäß Spalte 1 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000 liegt, auf Grund der Schwankungsbreite des Trockensubstanzgehaltes selbst bei gleichbleibender Klärschlammanlieferung von auch nur einem Klärschlammlieferanten die Kontrolle der Einhaltung der beantragten Kapazität nur bei einem lückenlosen Kontrollvorgang über jede einzelne Anlieferung möglich erscheint, was praktisch und wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Eine Differenz zum gesetzlichen Schwellenwert von nur 10 t ist bei Klärschlämmen mit erfahrungsgemäßen Schwankungen im Trockensubstanzgehalt als zu geringe Toleranzschwelle einzustufen. Aus den Angaben der Projektswerberin ist dazu in keiner Weise ersichtlich, wie die Einhaltung dieser geringen Toleranzschwelle von nur 10 t in der Praxis bewerkstelligt werden soll. Eine Überschreitung des Schwellenwertes gemäß UVP-G 2000 ist im vorliegenden Fall auf Grund der heterogenen Trockensubstanzgehalte der verschiedenen Lieferchargen schon bei geringfügiger Abweichung der für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Parameter zu erwarten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für solche Beschwerden sind Gebühren von je 180,-- € zu entrichten (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Für solche Beschwerden sind Gebühren von je 180,-- € zu entrichten (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
Schlagworte
Kapazität; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte;Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010