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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Text
Betrifft: Fa. Ladenhauf-Lieschnegg Schotterabbau GmbH & Co KG; Feststellung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Berufung des Steiermärkischen Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2003.Betrifft: Fa. Ladenhauf-Lieschnegg Schotterabbau GmbH & Co KG; Feststellung gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung des Steiermärkischen Umweltanwaltes gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2003.
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Helga Stöger als Vorsitzende, Dr. Franz Cutka als Berichter und Dr. Josef Demmelbauer als weiteres Mitglied über die vom Umweltanwalt des Landes Steiermark eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. März 2003, FA13A-31.00 L 12-03/34, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 7 UVP-G 2000 BGBl 697/1993 zuletzt i.d.F. BGBl I 151/2001, § 12 USG 2000 BGBl I 114/2000 i.d.F. BGBl I 114/2002 iVm § 66 Abs. 4, §§ 67 d bis 67 g AVGRechtsgrundlagen: Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins und 7 UVP-G 2000 Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2001,, Paragraph 12, USG 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraphen 67, d bis 67 g AVG
§§ 2, 6, 13 ff Steiermärkisches NaturschutzG 1976, LGBl 65/1976 i. d.F. LGBl 35/2000.Paragraphen 2, 6, 13, ff Steiermärkisches NaturschutzG 1976, Landesgesetzblatt 65 aus 1976, i. d.F. Landesgesetzblatt 35 aus 2000,.
Begründung:
Die Fa. Ladenhauf-Lieschnegg Schotterabbau GmbH & Co KG in A-8484 beabsichtigt im Gebiet der Marktgemeinde Halbenrain im Abstand von ca. 350 m zu einem bereits bestehenden Sand- und Kiesabbau eine weitere Nassbaggerung „Murfranzl“ im Ausmaß von ca. 4,5 ha durchzuführen.
Die geplante Maßnahme liegt im steirischen Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (LGBl 88/1981) sowie im gemeldeten Natura-2000-Gebiet (Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach), das noch nicht zum Europaschutzgebiet im Sinn des § 13a Stmk. NaturschutzG erklärt ist.Die geplante Maßnahme liegt im steirischen Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 Landesgesetzblatt 88 aus 1981,) sowie im gemeldeten Natura-2000-Gebiet (Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach), das noch nicht zum Europaschutzgebiet im Sinn des Paragraph 13 a, Stmk. NaturschutzG erklärt ist.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 8.3.2001, GZ 03-31.00 L 12-01/17, wurde der Projektwerberin die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit Eingabe vom 16.11.2001 stellte der Umweltanwalt des Landes Steiermark den Antrag festzustellen, dass auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen ist; allenfalls wolle eine Einzelfallprüfung nach § 3a Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 angeordnet werden: Die für die Nassbaggerung vorgesehene Abbaufläche im Ausmaß von ca. 4,5 ha befinde sich etwa 350 m nordwestlich einer bereits bestehenden Nassbaggerung derselben Antragstellerin mit einem Ausmaß von ca. 10,5 ha. Die Schwellenwerte nach Anhang I des UVP-G 2000, Z 38 Spalte 3 lit b in schutzwürdigen Gebieten Kategorie A oder C seien überschritten.Mit Eingabe vom 16.11.2001 stellte der Umweltanwalt des Landes Steiermark den Antrag festzustellen, dass auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchzuführen ist; allenfalls wolle eine Einzelfallprüfung nach Paragraph 3 a, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 angeordnet werden: Die für die Nassbaggerung vorgesehene Abbaufläche im Ausmaß von ca. 4,5 ha befinde sich etwa 350 m nordwestlich einer bereits bestehenden Nassbaggerung derselben Antragstellerin mit einem Ausmaß von ca. 10,5 ha. Die Schwellenwerte nach Anhang römisch eins des UVP-G 2000, Ziffer 38, Spalte 3 Litera b, in schutzwürdigen Gebieten Kategorie A oder C seien überschritten.
Im Zuge des über diesen Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahrens hat die Projektwerberin die beabsichtigten Abbauzeiten auf einen Zeitraum jeweils vom 15.9. bis 30.1. eines Jahres eingeschränkt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass hinsichtlich der beabsichtigten Nassbaggerung im Ausmaß von ca. 4 ha wegen Unerheblichkeit des Zusammenwirkens von Umweltauswirkungen mit der bestehenden, 1991 wasserrechtlich bewilligten Nassbaggerung im Ausmaß von ca. 10,5 ha keine UVP-Pflicht bestehe. Der natürliche Grundwasserstrom sowie die natürlichen Grundwasserschwankungen würden bei Einhaltung der wasserrechtlichen Auflagen nicht beeinflusst. Infolge der Abbauzeiteneinschränkung und Änderung des Rekultivierungsplans lasse die geplante Nassbaggerung keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Vogelbestände und Natura-2000-relevante Schutzgüter) erwarten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides iS der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens.
In der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2003 wurden im wesentlichen die bisherigen Standpunkte wiederholt.
Der Umweltsenat hat erwogen:
Die divergierenden Flächenbezeichnungen, insbesondere die Frage, ob das Grundstück 163/30 vom Projekt umfasst ist und damit ein Flächenbedarf von ca. 3,8 ha oder 4,2 ha gegeben ist, haben zur Einleitung eines Berichtigungsverfahrens nach § 62 Abs. 4 AVG geführt (Stellungnahme der Stmk. Landesregierung vom 21.7.2003, FA13A-31.00 L 12-03/43). Im Übrigen ist das Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche aus den weiter unten angeführten Überlegungen nicht entscheidungswesentlich.Die divergierenden Flächenbezeichnungen, insbesondere die Frage, ob das Grundstück 163/30 vom Projekt umfasst ist und damit ein Flächenbedarf von ca. 3,8 ha oder 4,2 ha gegeben ist, haben zur Einleitung eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG geführt (Stellungnahme der Stmk. Landesregierung vom 21.7.2003, FA13A-31.00 L 12-03/43). Im Übrigen ist das Ausmaß der in Anspruch genommenen Fläche aus den weiter unten angeführten Überlegungen nicht entscheidungswesentlich.
In dem vom Umweltsenat ergänzten Ermittlungsverfahren haben der wasserbautechnische, der geologische und der limnologische Amtssachverständige ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren dahin ergänzt und klargestellt, dass zwar zahlreiche Nassbaggerungen in einem gemeinsamen, daher zusammenhängenden Grundwasserkörper liegen, ein hydraulischer Zusammenhang aber nicht bestehe. Eine hydraulische Beeinflussung der zwischen 310 m und 410 m auseinanderliegenden Nassbaggerungen bestehe nicht bei einer berechneten Verkippung von ca. 60 m. Die gutachterlichen Äußerungen sind nachvollziehbar und überzeugend: Der in der Berufung (3.1.1.) behauptete Widerspruch besteht nicht.
Im Allgemeinen hat die Behörde den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im Ermittlungsverfahren nach §§ 37 bis 55 AVG zu ermitteln. Für die Entscheidung ist im Zweifel die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts maßgebend. Dabei hat sich der Spruch des Bescheides auf denjenigen Sachverhalt zu beziehen, der zur Zeit seiner Erlassung besteht. Dies bedeutet, dass zur Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung das Vorhaben in jenem Umfang und Ausmaß zu beurteilen ist, wie es sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung darstellt. Im konkreten Fall haben die Anlagenwerber auf Grund des ornithologischen Gutachtens den Abbauzeitraum stark eingeschränkt und den Rekultivierungsplan geändert. In diesem eingeschränkten Umfang war die Frage einer UVP-Pflicht zu prüfen. Gesonderte Auflagen wurden nicht erteilt. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen (3.2.2.) gehen daher ins Leere.Im Allgemeinen hat die Behörde den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im Ermittlungsverfahren nach Paragraphen 37 bis 55 AVG zu ermitteln. Für die Entscheidung ist im Zweifel die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts maßgebend. Dabei hat sich der Spruch des Bescheides auf denjenigen Sachverhalt zu beziehen, der zur Zeit seiner Erlassung besteht. Dies bedeutet, dass zur Frage der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung das Vorhaben in jenem Umfang und Ausmaß zu beurteilen ist, wie es sich im Zeitpunkt der Bescheiderlassung darstellt. Im konkreten Fall haben die Anlagenwerber auf Grund des ornithologischen Gutachtens den Abbauzeitraum stark eingeschränkt und den Rekultivierungsplan geändert. In diesem eingeschränkten Umfang war die Frage einer UVP-Pflicht zu prüfen. Gesonderte Auflagen wurden nicht erteilt. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen (3.2.2.) gehen daher ins Leere.
Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 97/11/EG erlassen. In der Präambel zur UVP-Richtlinie sind deren Ziele genannt. Das wesentliche Ziel ist, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Das UVP-G 2000 zielt daher darauf ab, dass Vorhaben - wie hier - bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. ist dabei zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Als Umwelt versteht § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der UVP-RichtlinieDas UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG erlassen. In der Präambel zur UVP-Richtlinie sind deren Ziele genannt. Das wesentliche Ziel ist, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Das UVP-G 2000 zielt daher darauf ab, dass Vorhaben - wie hier - bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Nach Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. ist dabei zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Als Umwelt versteht Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der UVP-Richtlinie
Dabei sind Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen, d.h. Beziehungen zwischen und gegenseitige Beeinflussung von verschiedenen Umweltmedien sowie einzelnen Stoffen, z.B. Verlagerungseffekte, synergistische oder antagonistische Wirkungen, untereinander mit einzubeziehen.
Das Steiermärkische NaturschutzG 1976 LGBl 65/1976 idF LGBl 35/2000 regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden ÄnderungenDas Steiermärkische NaturschutzG 1976 Landesgesetzblatt 65 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2000, regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere. Nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. ist bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem vom Umweltsenat ergänzten Ermittlungsverfahren ergibt, kommt es bei dem zu beurteilenden Vorhaben möglicherweise zu Auswirkungen im naturschutzrechtlichen Bereich. Das UVP-G 2000 verlangt im § 3 Abs. 2, dass bei einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, damit eine UVP-Pflicht ausgelöst wird. Eine entsprechende Kausalität des gegenständlichen Vorhabens in seiner stark eingeschränkten Form ist aber nicht hervorgekommen.Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem vom Umweltsenat ergänzten Ermittlungsverfahren ergibt, kommt es bei dem zu beurteilenden Vorhaben möglicherweise zu Auswirkungen im naturschutzrechtlichen Bereich. Das UVP-G 2000 verlangt im Paragraph 3, Absatz 2,, dass bei einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, damit eine UVP-Pflicht ausgelöst wird. Eine entsprechende Kausalität des gegenständlichen Vorhabens in seiner stark eingeschränkten Form ist aber nicht hervorgekommen.
Für das Eingehen auf den in 1. Instanz gestellten Eventualantrag i. S. des § 3a UVP-G 2000, der in der Berufung nicht weiter verfolgt wurde, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der „Änderung“.Für das Eingehen auf den in 1. Instanz gestellten Eventualantrag i. S. des Paragraph 3 a, UVP-G 2000, der in der Berufung nicht weiter verfolgt wurde, fehlt es am Tatbestandsmerkmal der „Änderung“.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, SchutzzweckZuletzt aktualisiert am
08.02.2012