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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Das UVP-G 2000 verwendet in Anhang 1 Z 43 den Begriff „Sauenplätze“. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist auf die Begriffsbestimmungen der NÖ Verordnung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen abzustellen, da das UVP-G 2000 denselben Begriff und keine davon abweichende Definition enthält. Die Verordnung unterscheidet zwischen „Sauen“ und „Jungsauen“. Jungsauenplätze sind nicht von Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 erfasst und haben daher bei der Prüfung nach dem dort festgelegten Schwellenwert außer Betracht zu bleiben.Das UVP-G 2000 verwendet in Anhang 1 Ziffer 43, den Begriff „Sauenplätze“. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist auf die Begriffsbestimmungen der NÖ Verordnung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen abzustellen, da das UVP-G 2000 denselben Begriff und keine davon abweichende Definition enthält. Die Verordnung unterscheidet zwischen „Sauen“ und „Jungsauen“. Jungsauenplätze sind nicht von Anhang 1 Ziffer 43, UVP-G 2000 erfasst und haben daher bei der Prüfung nach dem dort festgelegten Schwellenwert außer Betracht zu bleiben.
Schlagworte
Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Bescheid, Berichtigung; Massentierhaltungen, Jungsauen; Massentierhaltungen, Sauenplätze;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013