TE Umse Bescheid 2003/9/17 US 7B/2003/18-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 Anhang 1 Z43
AVG §62 Abs4
NÖ V über den Schutz von Tieren in landw. Tierhaltungen §2
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Text

Betrifft: Brandstätter Josef, Ober Neustift, Gemeinde Groß Gerungs;

Erweiterung eines Mastschweinestalls – Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G – BerufungErweiterung eines Mastschweinestalls – Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G – Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden sowie Dr. Wolfgang Hirn als Berichter und Mag. Gunter Ossegger als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Stadtgemeinde Groß Gerungs, vertreten durch Bürgermeister Maximilian Igelsböck, Hauptplatz 18, 3920 Groß Gerungs, gegen den

Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.6.2003, Zl. RU-4-U-104/014, betreffend die Feststellung einer allfälligen

Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVP)

nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit,

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr.

697/93, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002, zu Recht697/93, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,, zu Recht

erkannt:

Spruch:

Die Berufung der Stadtgemeinde Groß Gerungs, vertreten durch Bürgermeister Maximilian Igelsböck, Hauptplatz 18, 3920 Groß Gerungs, wird als unbegründet abgewiesen.

Der erstinstanzliche Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben des Josef Brandstätter, 3924 Ober Neustift, die auf den Liegenschaften Nr. 204/2 und 238/4, beide GB 24161 Ober Neustift, Bezirksgericht Zwettl, bestehenden Stallanlagen zur Aufzucht von Schweinen durch

zwei neue, dem gleichen Zweck dienende Stallanlagen zu erweitern,

um damit die Kapazität um 138 Zuchtsauenplätze und 64 Mastschweineplätze zu erhöhen, keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 7, § 3a Abs. 3 Z 1 i.V.m. Z 43 lit. b des Anhangs 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002;Rechtsgrundlagen: Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 43, Litera b, des Anhangs 1 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;

§ 2 Abs. 1 Z 4, 8 und 9 der Verordnung der NÖ Landesregierung überParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, 8 und 9 der Verordnung der NÖ Landesregierung über

den Schutz; von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, LGBl. Nr. 4610/2, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4610/2-3; §§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzden Schutz; von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, LGBl. Nr. 4610/2, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4610/2-3; Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

1991- AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002;1991- AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,;

§§ 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002.Paragraphen 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Schriftsatz vom 15.4.2002 hat Josef Brandstätter, 3924 Ober Neustift 61, um die baubehördliche Genehmigung für die Erweiterung seiner mit Bescheid vom 3.8.1998, AZ. 131/9- 075/1998,1.1. Mit Schriftsatz vom 15.4.2002 hat Josef Brandstätter, 3924 Ober Neustift 61, um die baubehördliche Genehmigung für die Erweiterung seiner mit Bescheid vom 3.8.1998, AZ. 131/9- 075 aus 1998,,

baubehördlich genehmigten Stallanlagen – letztere haben zu diesem

Zeitpunkt über 121 Zuchtsauenplätze verfügt - um 1.170 Mastschweineplätze angesucht. In weiterer Folge hat die Stadtgemeinde Groß Gerungs als beteiligte Behörde mit Schriftsatz

vom 15.4.2002, letztmalig ergänzt mit Schreiben vom 10.5.2002, bei

der Niederösterreichischen Landesregierung einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingebracht.der Niederösterreichischen Landesregierung einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingebracht.

1.2. Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 2.7.2002, Zl. RU4-U-104/006, das gegenständliche Vorhaben - Erweiterung der bestehenden Stallanlagen auf dem Gst. Nr. 238/4 und 202/21, beide GB 24161 Ober Neustift, um 1.170 Mastschweineplätze – als ein Vorhaben qualifiziert, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Dieses Vorhaben hat Josef Brandstätter nicht verwirklicht. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 2.4.2003 neuerlich den Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung der bestehenden

Stallanlagen auf den Gst. Nr. 204/21 und 238/4, beide GB 24161 Ober Neustift, eingebracht. In der nachgereichten Projektsbeschreibung vom 28.4.2003 ergibt sich im Hinblick auf die

bestehenden und geplanten Tierplätze Folgendes:

Bestehende Stallungen (seit 3.8.1998) bewilligt:

  • -Strichaufzählung
    121 Zuchtsauenplätze
  • -Strichaufzählung
    4 Eberplätze
  • -Strichaufzählung
    8 Jungsauenplätze
  • -Strichaufzählung
    480 Ferkelaufzuchtsplätze

Geplantes Projekt:

Stall 1:

  • -Strichaufzählung
    30 Zuchtschweine (Mutterschweine)
  • -Strichaufzählung
    144 Jungsauenplätze
  • -Strichaufzählung
    64 Mastschweineplätze
  • -Strichaufzählung
    600 Ferkelaufzuchtsplätze

  • -Strichaufzählung
    ein Verladestall zur Selektion der verkaufsfertigen Tiere
  • -Strichaufzählung
    ein Quarantänestall und Krankenstall für neu zugekommene Tiere und kranke Tiere

Stall 2:

  • -Strichaufzählung
    108 Zuchtschweine inkl. Arenastall, Stroh- und Futterlager

Bestand und geplantes Vorhaben insgesamt:

Theoretische

Tier-plätze               Bestand Plan              zusammen

Zuchtsauenplätze              121              138              259

Eberplätze               4              -              4

Jungsauenplätze               8              144              152

Mastplätze               -              64              64

Ferkelaufzuchts-plätze              480              600              1.080

1.3. Die Stadtgemeinde Groß Gerungs hat aufgrund des baubehördlichen Antrags bei der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schriftsatz vom 2.4.2003, Zl. 131/9/2003, neuerlich einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eingebracht. Im Rahmen des Verfahrens haben sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Schriftsatz vom 27.5.2003, Zl. WA2-UVP-5/3, die Stadtgemeinde Groß Gerungs mit Schriftsatz vom 3.6.2003 und der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3.6.2003 geäußert.1.3. Die Stadtgemeinde Groß Gerungs hat aufgrund des baubehördlichen Antrags bei der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schriftsatz vom 2.4.2003, Zl. 131/9/2003, neuerlich einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eingebracht. Im Rahmen des Verfahrens haben sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Schriftsatz vom 27.5.2003, Zl. WA2-UVP-5/3, die Stadtgemeinde Groß Gerungs mit Schriftsatz vom 3.6.2003 und der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3.6.2003 geäußert.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Niederösterreichische

Landesregierung festgestellt, dass das von Josef Brandstätter, 3924 Ober Neustift 61, beantragte Vorhaben, die auf den Liegenschaften Nr. 204/2 und 238/4, beide GB 24161 Ober Neustift,

Bezirksgericht Zwettl, bestehenden Stallanlagen zur Aufzucht von Schweinen durch zwei neue, dem gleichen Zweck dienende Stallanlagen zu erweitern, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 unterliegt.

Die Erstbehörde hat ausgehend von den Angaben des Josef Brandstätter in seiner Projektsbeschreibung vom 28.4.2003 in rechtlicher Sicht geprüft, ob die Mengenschwellen des Anhangs 1

Z 43 lit. b UVP-G 2000 überschritten werden. Wörtlich heißt es dazuZiffer 43, Litera b, UVP-G 2000 überschritten werden. Wörtlich heißt es dazu

im angefochtenen Bescheid:

“Im Gegenstand ist ein gemischter Bestand anzunehmen, der aus Sauen und Mastschweinen zusammengesetzt ist. Die errechneten Prozentsätze betragen für die Sauen 62,67 % und für die Mastschweine 4,57 %, zusammen also

67,24 %.

Damit ist die erforderliche Schwelle von 100 % weder erreicht

noch

überschritten und es ist daher der Tatbestand der Z 43 lit. b nicht erfüllt.“überschritten und es ist daher der Tatbestand der Ziffer 43, Litera b, nicht erfüllt.“

Da § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 die Überschreitung des in Z 43 lit. b des Anhangs 1 zum UVP-G festgelegten Schwellenwerts voraussetzt, hat sich die Erstbehörde mit dieser Bestimmung nicht weiter auseinandergesetzt.Da Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 die Überschreitung des in Ziffer 43, Litera b, des Anhangs 1 zum UVP-G festgelegten Schwellenwerts voraussetzt, hat sich die Erstbehörde mit dieser Bestimmung nicht weiter auseinandergesetzt.

1.5. Gegen den Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung hat die Stadtgemeinde Groß Gerungs, vertreten durch Bürgermeister Maximilian

Igelsböck, Hauptplatz 18, 3920 Groß Gerungs, Berufung erhoben. Darin wird beantragt, die Begründung des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass der erste Satz auf S. 2, zweiter Absatz, wie folgt zu lauten hat:

“Das neue Vorhaben umfasst zwei Stallgebäude, durch welche insgesamt für weitere 138 Zuchtsauen, 144 Jungsauen, 64 Mastschweine und 600 Ferkel Platz geschaffen werden soll.“

Zudem wirft die Berufungswerberin die Frage auf, ob die Erstbehörde bei ihrer Prüfung nach dem UVP-G 2000 von zusätzlichen

259 Zuchtsauenplätze ausgegangen ist und ob die Erstbehörde bei den Jungsauenplätzen eine Anzahl von 144 oder 152 ihrer Bewertung

zu Grunde gelegt hat.

Die Berufungswerberin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Sachverhalt:

2.1.1. Josef Brandstätter, 3924 Ober Neustift 61, verfügt auf den

Gst. Nr. 204/2 und 238/4, beide GB 24161 Ober Neustift, Bezirksgericht Zwettl, über die mit Bescheid vom 3.8.1999, AZ. 131/9-075/1998, baubehördlich genehmigten Stallanlagen. Diese weisen folgende Tierplätze auf:

  • -Strichaufzählung
    121 Zuchtsauenplätze
  • -Strichaufzählung
    4 Eberplätze
  • -Strichaufzählung
    8 Jungsauenplätze
  • -Strichaufzählung
    480 Ferkelaufzuchtsplätze

2.1.2. Die geplante Erweiterung der bestehenden Stallanlagen zur Aufzucht von Schweinen durch zwei neue, dem gleichen Zweck dienende Stallanlagen auf den oben angeführten Grundstücken stellt

sich wie folgt dar:

Stall 1:

  • -Strichaufzählung
    30 Zuchtschweine (Mutterschweine)
  • -Strichaufzählung
    144 Jungsauenplätze
  • -Strichaufzählung
    64 Mastschweineplätze
  • -Strichaufzählung
    600 Ferkelaufzuchtsplätze

  • -Strichaufzählung
    ein Verladestall zur Selektion der verkaufsfertigen Tiere
  • -Strichaufzählung
    ein Quarantänestall und Krankenstall für neu zugekommene Tiere und kranke Tiere

Stall 2:

  • -Strichaufzählung
    108 Zuchtschweine inkl. Arenastall, Stroh- und Futterlager

2.1.3. Bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens ergibt sich im Hinblick auf die Tierplätze folgendes Bild:

Theoretische

Tierplätze               Bestand Plan zusammen

Zuchtsauenplätze              121               138               259

Eberplätze               4               -               4

Jungsauenplätze               8               144               152

Mastplätze               -               64               64

Ferkelaufzuchtsplätze              480               600               1.080

2.1.4. Die bestehenden und die geplanten Stallanlagen befinden sich in der Nähe eines Siedlungsgebietes.

2.2. Beweiswürdigung:

Bei den Feststellungen in den Kapiteln 2.1.1 und 2.1.4 konnte auf

die Ergebnisse des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2.7.2002, Zl. RU4-U-104/006, zu Grund liegenden Verfahrens zurückgegriffen werden. Diese Ergebnisse hat

in dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren keine

der

Parteien bezweifelt.

Der Umfang der geplanten Erweiterung der bestehenden Stallanlagen

(vgl. Kapitel 2.1.2) ergibt sich aus der mit Schriftsatz vom 28.4.2003 nachgereichten Projektsbeschreibung des Josef Brandstätter, 3924 Ober Neustift 61.Darin hat der Antragsteller auch die Tierplätze der bestehenden und geplanten Stallanlagen addiert (vgl. Kapitel 2.1.3).vergleiche Kapitel 2.1.2) ergibt sich aus der mit Schriftsatz vom 28.4.2003 nachgereichten Projektsbeschreibung des Josef Brandstätter, 3924 Ober Neustift 61.Darin hat der Antragsteller auch die Tierplätze der bestehenden und geplanten Stallanlagen addiert vergleiche Kapitel 2.1.3).

Die Berufungswerberin hat den im Kapitel 2.1 festgestellten Sachverhalt im Rahmen ihres Rechtmittels nicht bestritten. Sie verweist vielmehr auf die Projektsbeschreibung des Josef Brandstätter vom 28.4.2003 (Beilage des Rechtmittels). Davon ausgehend hält auch die Rechtsmittelwerberin zum Sachverhalt fest,

dass sich die 259 Zuchtsauenplätze aus einer Addition der Zuchtsauenplätze in den bestehenden und den geplanten Anlagen ergeben.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

2.3.1. Gemäß § 12 Abs. 1 USG 2000 i.V.m. § 67d Abs. 1 AVG hat der2.3.1. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG hat der

Umweltsenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 12 Abs. 1 USG 2000 i.V.m. mit § 67d Abs. 3Umweltsenat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG 2000 in Verbindung mit mit Paragraph 67 d, Absatz 3

AVG hat der Berufungswerber die Durchführung einer Verhandlung

in

der Berufung zu beantragen.

Die Berufungswerberin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Darüber hinaus hat sie im Rahmen

ihres Rechtmittels keinen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde I. Instanz entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet. Der Umweltsenat hat auch keine ergänzenden Ermittlungen durchgeführt.ihres Rechtmittels keinen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde römisch eins. Instanz entgegenstehenden oder darüber hinaus gehenden Sachverhalt neu und in konkreter Weise behauptet. Der Umweltsenat hat auch keine ergänzenden Ermittlungen durchgeführt.

Es konnte daher im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 8.4.2003, Zl. 2002/01/0264, und vom 3.7.2003, Zl. 99/20/0350, mit Hinweisen auf die Judikatur).Es konnte daher im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 8.4.2003, Zl. 2002/01/0264, und vom 3.7.2003, Zl. 99/20/0350, mit Hinweisen auf die Judikatur).

2.3.2. Gegenstand des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides ist die Erweiterung der Aufzucht von Schweinen dienenden Stallungen des Josef Brandstätter auf den Gst. Nr. 204/2 und 238/4, beide GB 24161 Ober Neustift. Auch wenn im Einleitungssatz

des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 von Änderungen die Rede ist, enthalten die weiteren Absätze keinen Hinweis über die Vorgangsweise bei Änderungen. Der gegenständliche Fall ist daher ausschließlich anhand des § 3a UVP-G 2000 zu prüfen.des Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 von Änderungen die Rede ist, enthalten die weiteren Absätze keinen Hinweis über die Vorgangsweise bei Änderungen. Der gegenständliche Fall ist daher ausschließlich anhand des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 zu prüfen.

§ 3a Abs. 1 UVP-G 2000 behandelt jene Fälle, in denen Anhang 1 ausdrücklich einen Änderungstatbestand enthält, unabhängig in welcher Spalte das Vorhaben ausgeführt wird. Die Erweiterung der gegenständlichen Stallanlagen zur Aufzucht von Schweinen ist ein Vorhaben, das die Z 43 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erfasst.Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 behandelt jene Fälle, in denen Anhang 1 ausdrücklich einen Änderungstatbestand enthält, unabhängig in welcher Spalte das Vorhaben ausgeführt wird. Die Erweiterung der gegenständlichen Stallanlagen zur Aufzucht von Schweinen ist ein Vorhaben, das die Ziffer 43, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erfasst.

Weder

die lit. a (Spalte 2) noch die lit. b (Spalte 3) enthalten einen Änderungstatbestand. § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Fall daher nicht anzuwenden.die Litera a, (Spalte 2) noch die Litera b, (Spalte 3) enthalten einen Änderungstatbestand. Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Fall daher nicht anzuwenden.

Dies gilt auch für § 3a Abs. 2 UVP-G 2000, da die zitierte Bestimmung nur in Spalte 1 genannte Vorhaben erfasst. Die VorhabenDies gilt auch für Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000, da die zitierte Bestimmung nur in Spalte 1 genannte Vorhaben erfasst. Die Vorhaben

der Z 43 sind dem gegenüber in Spalte 2 und 3 angeführt.der Ziffer 43, sind dem gegenüber in Spalte 2 und 3 angeführt.

Gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 ist für Änderungen von in SpalteGemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist für Änderungen von in Spalte

2 oder 3 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine

Kapazitätsausweitung von mind. 50 % dieses Schwellenwerts erfolgt.

Da das gegenständliche Vorhaben in der Nähe eines Siedlungsgebiets

verwirklicht werden soll, sind die Schwellenwerte der lit. b derverwirklicht werden soll, sind die Schwellenwerte der Litera b, der

Z 43 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 heranzuziehen. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Schwellenwerte relevant:Ziffer 43, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 heranzuziehen. Für den gegenständlichen Fall sind folgende Schwellenwerte relevant:

  • -Strichaufzählung
    1400 Mastschweineplätze
  • -Strichaufzählung
    450 Sauenplätze

Bei gemischten Beständen werden gemäß Z. 43 letzter Absatz des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.Bei gemischten Beständen werden gemäß Ziffer 43, letzter Absatz des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.

Im gegenständlichen Fall ist von einem gemischten Bestand auszugehen, der sich aus Sauen und Mastschweinen zusammensetzt. Auf der Basis von insgesamt 259 Zuchtsauenplätzen und 64 Mastschweineplätzen (Bestand und geplante Erweiterung) ergibt sich

für die Sauen ein Prozentsatz von 57,55 % und für die Mastschweine

ein Prozentsatz von 4,57 %. Die zusammengerechneten Prozentsätze ergeben insgesamt 62,12 %.

Die gemäß Z 43 lit. b erforderliche Schwelle von 100 % wird somitDie gemäß Ziffer 43, Litera b, erforderliche Schwelle von 100 % wird somit

nicht erreicht. Damit ist das gegenständliche Erweiterungs- /Änderungsvorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, da § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G u.a. voraussetzt, dass der in Spalte 2 oder Spalte 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehenden Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird. Wie dargelegt, wird dieses Tatbestandsmerkmal nichtnicht erreicht. Damit ist das gegenständliche Erweiterungs- /Änderungsvorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, da Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G u.a. voraussetzt, dass der in Spalte 2 oder Spalte 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehenden Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird. Wie dargelegt, wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht

erfüllt.

2.3.3. Die Berufungswerberin wirft weiters die Frage auf, ob von der tatsächlichen Anzahl der Jungsauenplätze ausgegangen worden ist.

Z 43 lit. b des Anhangs 1 des UVP-G 2000 stellt bei der FestlegungZiffer 43, Litera b, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 stellt bei der Festlegung

von Schwellenwerten eindeutig auf Mastschweineplätze und Sauenplätze ab. Bei der Auslegung dieser Begriffe ist auf die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 4, 8 und 9 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen abzustellen. Unter „Sauen“ (Muttersauen, Zuchtsauen) sind weibliche Schweine nach demvon Schwellenwerten eindeutig auf Mastschweineplätze und Sauenplätze ab. Bei der Auslegung dieser Begriffe ist auf die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, 8 und 9 der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen abzustellen. Unter „Sauen“ (Muttersauen, Zuchtsauen) sind weibliche Schweine nach dem

ersten Wurf (Z 4), unter „Jungsauen“ geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf und unter „Mastschweinen“ (=Zuchtläufern) Schweine von einem Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung bzw. bis zum Decken zu verstehen. Es wird daher eindeutig zwischen „Sauen“ und „Jungsauen“ unterschieden. Z 43 lit. b des Anhangs 1 UVP-G 2000 definiert einen Schwellenwert fürersten Wurf (Ziffer 4,), unter „Jungsauen“ geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf und unter „Mastschweinen“ (=Zuchtläufern) Schweine von einem Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung bzw. bis zum Decken zu verstehen. Es wird daher eindeutig zwischen „Sauen“ und „Jungsauen“ unterschieden. Ziffer 43, Litera b, des Anhangs 1 UVP-G 2000 definiert einen Schwellenwert für

„Sauenplätze“. Das UVP-G 2000 verwendet die selben Begriffe und enthält keine davon abweichenden Definitionen. Jungsauenplätze haben unter Berücksichtigung der eben dargelegten Begriffsbestimmungen bei der Prüfung des angeführten Schwellenwerts unberücksichtigt zu bleiben.

2.3.4. Die Berufungswerberin beantragt im Rahmen ihres Rechtsmittels die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides. Abgeändert werden soll ein näher bezeichneter Satz der Bescheidbegründung, und zwar: „Das neue Vorhaben umfasst zwei Stallgebäude, durch welche insgesamt für weitere 259 Zuchtsauen, 152 Jungsauen, 64 Mastschweine und 600 Ferkel Platz geschaffen werden soll“ dahingehend, dass er wie folgt zu lauten hat: „Das neue Vorhaben umfasst zwei Stallgebäude, durch welche insgesamt für weitere 138 Zuchtsauen, 144 Jungsauen, 64 Mastschweine und 600

Ferkel Platz geschaffen werden soll.“

Eine Bescheidberichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kann auch im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG durchgeführt werden (vgl. US vom 23.2.2001, Zl. US 1/2000/17-18).Eine Bescheidberichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann auch im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG durchgeführt werden vergleiche US vom 23.2.2001, Zl. US 1/2000/17-18).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass nur der Bescheidspruch der Rechtskraft zugänglich ist. Die Begründung

eines Bescheides hat im Allgemeinen keine normative Kraft. Eine unrichtige Begründung kann daher einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht rechtswidrig machen (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 , Rz. 419 mit Hinweisen auf die Judikatur; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2 210ff). Der Spruch der Erstbehörde ist von dem in Kapitel 2.1.eines Bescheides hat im Allgemeinen keine normative Kraft. Eine unrichtige Begründung kann daher einen Bescheid, dessen Spruch rechtmäßig ist, nicht rechtswidrig machen vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 7 , Rz. 419 mit Hinweisen auf die Judikatur; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2 210ff). Der Spruch der Erstbehörde ist von dem in Kapitel 2.1.

festgestellten

Sachverhalt ausgegangen. Diesbezüglich ist eine Bescheidberichtigung daher nicht erforderlich.

Darüber hinaus hat die Berufungsbehörde den Spruch ohnedies neu formuliert und klar definiert, auf welchen Belegzahlen die gegenständliche Feststellung beruht.

2.3.5. Für das gegenständliche Änderungs-/Erweiterungsvorhaben liegen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 nicht vor. Die Berufung der Stadtgemeinde Groß Gerungs war daher als unbegründet abzuweisen. Der erstinstanzliche Bescheid war jedoch durch Aufnahme der wesentlichen Projektsmerkmale des gegenständlichen Änderungs-/Erweiterungsvorhabens klarer zu fassen.2.3.5. Für das gegenständliche Änderungs-/Erweiterungsvorhaben liegen die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 nicht vor. Die Berufung der Stadtgemeinde Groß Gerungs war daher als unbegründet abzuweisen. Der erstinstanzliche Bescheid war jedoch durch Aufnahme der wesentlichen Projektsmerkmale des gegenständlichen Änderungs-/Erweiterungsvorhabens klarer zu fassen.

Schlagworte

Anhang, Interpretation, Materiengesetze; Bescheid, Berichtigung; Massentierhaltungen, Jungsauen; Massentierhaltungen, Sauenplätze;

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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