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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Rechtssatz
1. Der Bürgermeister einer Gemeinde, der als Baubehörde zur Genehmigung und Überwachung von antragsgegenständlichen Gebäuden und baulichen Anlagen zuständig ist, ist sowohl nach § 2 Abs. 11. Der Bürgermeister einer Gemeinde, der als Baubehörde zur Genehmigung und Überwachung von antragsgegenständlichen Gebäuden und baulichen Anlagen zuständig ist, ist sowohl nach Paragraph 2, Absatz eins
Z 1 UVP-G 2000 als auch nach Z 2 dieser Bestimmung mitwirkende Behörde und zur Stellung eines Feststellungsantrages nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 berechtigt.Ziffer eins, UVP-G 2000 als auch nach Ziffer 2, dieser Bestimmung mitwirkende Behörde und zur Stellung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 berechtigt.
2. Ein Vorhaben kann nur dann Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens sein, wenn dieses hinreichend detailliert
ist und somit einem Vorhabenstypus des Anhanges 1 UVP-G 2000 zugeordnet werden kann. Hat die Projektwerberin Unterlagen vorgelegt, die die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme eines stillgelegten Hühneraufzuchtbetriebes so detailliert beschreiben,
dass es der UVP-Behörde möglich ist zu prüfen, ob das Projekt ein
Vorhaben i.S. des § 2 Abs. 2 UVP-G ist, so kann dieses Vorhaben Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein. Dabei ist ohne Belang, ob es sich nach der NÖ BauO 1996 um ein antrags- oder anzeigepflichtiges Vorhaben handelt.Vorhaben i.S. des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G ist, so kann dieses Vorhaben Gegenstand eines Feststellungsverfahrens sein. Dabei ist ohne Belang, ob es sich nach der NÖ BauO 1996 um ein antrags- oder anzeigepflichtiges Vorhaben handelt.
3. Da Mastelterntiere durch die UVP-Richtlinie erfasst sind und Österreich die UVP-Richtlinie durch das UVP-G 2000 umgesetzt hat,
ist davon auszugehen, dass Mastelterntiere der Z 43 des Anhanges 1ist davon auszugehen, dass Mastelterntiere der Ziffer 43, des Anhanges 1
UVP-G 2000 zugeordnet werden können und von dieser erfasst sind. Eine andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass richtlinienwidrig die schwereren und emissionsträchtigeren Mastelterntiere im Gegensatz zu Junghühnern nicht vom UVP-G 2000 erfasst wären.
4. Da Mastelterntiere ein Gewicht von 3 bis 4 kg bei Hennen und 5
bis 6 kg bei Hähnen erreichen, sind sie der schwereren und – im Vergleich zu Masthühnern – emissionsstärkeren Geflügel-Kategorie der Z 43 lit. a in der Spalte 2 mit 48.000 und der lit. b in der Spalte 3 mit 40.000 Plätzen des Anhanges 1 UVP-G 2000 zuzuordnen.bis 6 kg bei Hähnen erreichen, sind sie der schwereren und – im Vergleich zu Masthühnern – emissionsstärkeren Geflügel-Kategorie der Ziffer 43, Litera a, in der Spalte 2 mit 48.000 und der Litera b, in der Spalte 3 mit 40.000 Plätzen des Anhanges 1 UVP-G 2000 zuzuordnen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Antragslegitimation, mitwirkende Behörde; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Projektunterlagen; Kapazität; Massentierhaltungen, Junghennenplätze; Massentierhaltungen, Mastelterntiere; UVP- Richtlinie, Anwendung, direkte;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013