Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs5Text
Betrifft: Berufung der Legehennen Vertriebs GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung bez. Anlage zur Hühnerzucht
in St. Peter in der Au
Bescheid
Der Umweltsenat – Kammer 7A – hat durch Dr. Martin Dolp als Vorsitzenden, Dr. Wolfram Massauer als Berichter und Mag. Agnes Bernhard als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der
Legehennen Vertriebs GesmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr.
Josef Kattner, Burgfriedstraße 17, 3300 Amstetten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.
November 2002, Zl. RU4-U-111/009, betreffend der Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP)
nach dem UVP-G 2000, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung der Legehennen Vertriebs GmbH wird statt gegeben.
Ihr baurechtliches Vorhaben gemäß Betriebskonzept vom 4. Oktober 2001 an die Gemeinde St. Peter in der Au, abgeändert durch den Schriftsatz vom 3. Juni 2003 an den Umweltsenat, zur Nutzung der Liegenschaft St. Michael 5 in 3352 St. Peter in der Au für die Hallen 5, 7 und 8 auf den Grundstücks EZ 5 Nr. 416/6 und EZ 135 Nr. 417/3, KG 03216 St. Michael am Bruckbach zur Junghennenaufzucht mit 76.000 Plätzen ist keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Z 43 lit. b des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002;Paragraphen 3, Absatz eins, 3 a, Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Ziffer 43, Litera b, des Anhanges 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;
Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlicher Tierhaltung, LGBl. Nr. 4610/2-3 idF der Novelle vom 17. Dezember 2002;Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlicher Tierhaltung, LGBl. Nr. 4610/2-3 in der Fassung der Novelle vom 17. Dezember 2002;
§§ 66 Abs. 4, 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,;
§§ 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000.Paragraphen 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,.
Begründung:
1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:
1.1. Mit Bescheid vom 16. Mai 1972, Zl. 153-13, sowie Bescheiden jeweils vom 18. Mai 1972, Zl. 153-16, 153-17 und 153- 18, erteilte die Gemeinde St. Peter in der Au die Bewilligung zur
Errichtung von Hallen auf dem Grundstück Nr. 416/1 der KG 03216 St. Michael am Bruckbach zur Haltung von insgesamt 70.000 Broiler.
Mit Bewilligung vom 8. Juni 1977, Zl. 153-41, erteilte die Gemeinde St. Peter in der Au die Bewilligung zur Errichtung von drei neuen Hallen auf den Grundstücken Nr. 416/6, 417/3 und 418/5
(durch Grundstückszusammenlegungen später geändert auf: EZ 5 Nr. 416/6 und EZ 135 Nr. 417/3) der KG 03216 St. Michael am Bruckbach
zur Haltung von nunmehr insgesamt 60.000 Mastelterntieren – der Konsens für die 70.000 Broiler entfiel gleichzeitig (Angaben gem.
Verhandlungsschrift vom 13. Mai 1977). Am 11. April 1978, Zl. XII-F-9/9-1978, wurde die gewerberechtliche Bewilligung für die Firma
Fehringer zur Errichtung und Betrieb von Geflügelhallen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erteilt. Mit Antrag vom 4. August 1986 stellte die Firma Fehringer den Antrag auf Benützungsbewilligung der mit Bescheid vom 8. Juni 1977 bewilligten drei Hallen. Dieser Antrag auf Benützungsbewilligung wurde am 21. November 1986 verhandelt.
Auf Grund eines Konkurses kam es im Jahre 1995 zu einer Betriebsstilllegung des Hühneraufzuchtsbetriebes. Die Hallen wurden 2001 von der Legehennen Vertriebs GmbH übernommen. Diese avisierte die Wiederaufnahme des Zuchtbetriebes an die Gemeinde. Ein Lokalaugenschein zur Überprüfung des bautechnischen Zustandes
fand am 20. September 2001 statt. Laut Verhandlungsschrift wurde die Legehennen Vertriebs GmbH aufgefordert, verschiedene Befunde und Atteste zur Erteilung der noch offenen Benützungsbewilligung innerhalb von acht Wochen beizubringen, dieses müsse ansonst abgewiesen werden. Ein Betriebskonzept für die Wiederinbetriebnahme wurde innerhalb von zwei Wochen verlangt. Für die Änderung sei um
baubehördliche Bewilligung gem. § 14 Abs. 1 Z 4 NÖ BauO 1996 anzusuchen. Es erfolgte eine eingehende Rechtsbelehrung über die Unterschiede der Anzeigepflicht gem. § 15 NÖ BauO 1996 und der Bewilligungspflicht gem. § 14 leg.cit. Die Bezirkshauptmannschaftbaubehördliche Bewilligung gem. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 anzusuchen. Es erfolgte eine eingehende Rechtsbelehrung über die Unterschiede der Anzeigepflicht gem. Paragraph 15, NÖ BauO 1996 und der Bewilligungspflicht gem. Paragraph 14, leg.cit. Die Bezirkshauptmannschaft
Amstetten ist mit der Feststellung protokolliert, dass die Bewilligungspflicht der Inbetriebnahme nach GewO, WRG und ForstG noch zu prüfen sei. Bezüglich der Hallen 5, 7 und 8, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 11. April 1978, Zl. XII-F-9/9-1978, gewerbebehördlich bewilligt wurden, sei auf Grund der fünfjährigen Betriebsunterbrechung erloschen. Sofern Gebäude bzw. Gebäudeteile oder Freiflächen erneut gewerblich genutzt werden sollten, sei hierfür neuerlich um Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen.
Mit Fax vom 4. Oktober 2001 übermittelte Johann Steiner an den Bürgermeister der Gemeinde St. Peter in der Au das geforderte Betriebskonzept. Demnach ist für die Liegenschaft St. Michael 5 in
3352 St. Peter folgende Nutzung vorgesehen:
„Halle 1: Wird für die Lagerung von Eierverpackungen verwendet.
Halle 2: Wird für Lagerung von Weizenstroh verwendet. Das Stroh wird in Form von Rundballen auf dem Betonboden gelagert.
Halle 3: Wird derzeit nicht genutzt,
Halle 4: Wird derzeit nicht genutzt. Ab 2002 Vermietung an eine Speditionsfirma geplant.
Halle 6: Wird derzeit nicht genutzt. Diese Halle soll in Zukunft
als Garage für landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Halle 5 + 7: Werden derzeit nicht genutzt – ab 2002 voraussichtliche Verwendung für die Junghennenaufzucht, Halle 8: Wird derzeit für die Junghennenaufzucht genutzt. Bei allen Hallen wurden bzw. werden die ca. 50 cm hohen Betonmauern entfernt. Diese wurden früher für die Kotlagerung benötigt. Bedingt durch die lange Umtriebszeit der Elterntiere, von ca. 65 Wochen, wurden große Mengen an Hühnerkot in den Ställen
gelagert. Durch die großen Kotlagerstätten in den Hallen wurde ein
Großteil des im Hühnerkot befindlichen Ammoniaks über die Lüftung
ausgeblasen. Weiters wurde die bestehende Öl-Heizung stillgelegt.
Diese wird durch spezielle Gasstrahler für die Geflügelzucht ersetzt. Daher wird bei der Halle 8 ein Flüssiggastank aufgestellt.
In Zukunft werden die Küken bis zu einem Alter von max. 18 Wochen,
bei einer Besatzdichte von max. 10 Tieren pro m2 Stallfläche, tierfreundlich auf Stroh gehalten. Dadurch ist eine Kotlagerung in
der bisherigen Form überflüssig. Futtertröge, Wassertränken, Sitzstangen, Licht und ausreichende Lüftung sorgen für ein Wohlbefinden der Tiere.
Alle derzeit geltenden Normen und Verordnungen, zum Schutz der landwirtschaftlichen Nutztiere, werden sicher in ausreichendem Ausmaß erfüllt.
KENNZAHLEN DER JUNGHENNENAUFZUCHT
....
Die Stallfläche der Halle 8 beträgt 2900 m2, daher können max.
29000 Junghennen eingestallt werden. ...“
Nach weiterem Schriftwechsel bezüglich der Bewilligungspflicht der
Wiederaufnahme des Legehennenzuchtbetriebes wurde das Ansuchen vom
4. August 1986 um Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 22. November 2001, Zl. 153-2001, abgewiesen. Begründet wurde dies mit
den noch ausstehenden Befunden gemäß der Endbeschau vom 21. November 1986. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeinderat
mit Bescheid vom 26. April 2002, Zl. 153-2002, keine Folge.
Dieser
Bescheid wurde von der NÖ Landesregierung im Wege der Vorstellung
mit Bescheid vom 27. August 2002, Zl. RU1-V-02090/00, wieder aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde St. Peter in der Au verwiesen; die Vorstellungswerberin sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
1.2. Mit Schreiben vom 27. August 2002 stellte die Gemeinde St. Peter in der Au an die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 „als Bürgermeister und Baubehörde 1. Instanz“ auf Feststellung, ob die Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Stallgebäude durch die Legehennen Vertriebs GmbH am Standort 3352 St. Peter in der Au, St. Michael1.2. Mit Schreiben vom 27. August 2002 stellte die Gemeinde St. Peter in der Au an die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 „als Bürgermeister und Baubehörde 1. Instanz“ auf Feststellung, ob die Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Stallgebäude durch die Legehennen Vertriebs GmbH am Standort 3352 St. Peter in der Au, St. Michael
–
Aich 5 einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden
muss. Die Wiederinbetriebnahme habe zahlreiche rechtliche Fragen aufgeworfen. Es wurde auf eine rechtliche Expertise verwiesen, die
zum Schluss komme, dass eine UVP durchzuführen sei. Dem Antrag lagen die Akten der baubehördlichen Bewilligungsverfahren für die
betreffenden Hallen seit 1972 bei.
Mit Bescheid vom 26. November 2002, Zl. RU4-U-111/009, stellt die
Niederösterreichische Landesregierung fest, dass im Sinne des Antrages der Gemeinde St. Peter in der Au das Vorhaben der Legehennen Vertriebs GmbH die mit Bescheid vom 8. Juni 1977, Zl. 153-41/1977, auf den Liegenschaften Nr. 416/1, [lt.
Verhandlungsschrift vom 13. Mai 1977 richtig wohl: 416/6] 417/3 und 418/4 der
KG 03216 St. Michael am Bruckbach zum Zweck der Haltung von Mastelterntiere für die Bruteiererzeugung genehmigten drei Hallen
für die Haltung von 70.000 Junghennen zu adaptieren und hinkünftig
zu betreiben einer UVP nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die genehmigte Gesamtfläche der drei Hallen 8.776 m2 betrage. Das würde zu einem
Platzangebot für insgesamt 87.776 Junghennen führen. Gemäß dieser
Größe und der nicht exponierten Lage in einem besonderen Schutzgebiet oder der Nähe zu Siedlungsgebieten falle das Vorhaben
unter den Tatbestand der Z 43 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000unter den Tatbestand der Ziffer 43, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000
– somit unter den maßgegebenen Mengenschwellenwert von 48.000 Junghennenplätzen. Es komme gemäß der Änderungsregelung des § 3a UVP-G 2000 zu einer Überschreitung von 50 % des Mengenschwellenwertes von 48.000 Junghennenplätzen. Durch die Änderung des Zuchtgegenstandes von ursprünglich Masthühnern auf nunmehr Junghennen komme es zu einem Sprung von zunächst null Junghennenplätzen auf nunmehr 87.776 Plätzen. Es komme daher zur tatbestandsmäßig geforderten 50 %igen Erhöhung des Schwellenwertes. Die Überschreitung dieses Schwellenwertes sei ebenso evident. Ebenso eindeutig sei ohne weitere fachliche Begutachtung, dass die beabsichtigte Vorhabensänderung die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Auswirkung auf die Umwelt in sich berge. Dies treffe vor allem auf Geruchsbelästigungen zu.– somit unter den maßgegebenen Mengenschwellenwert von 48.000 Junghennenplätzen. Es komme gemäß der Änderungsregelung des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 zu einer Überschreitung von 50 % des Mengenschwellenwertes von 48.000 Junghennenplätzen. Durch die Änderung des Zuchtgegenstandes von ursprünglich Masthühnern auf nunmehr Junghennen komme es zu einem Sprung von zunächst null Junghennenplätzen auf nunmehr 87.776 Plätzen. Es komme daher zur tatbestandsmäßig geforderten 50 %igen Erhöhung des Schwellenwertes. Die Überschreitung dieses Schwellenwertes sei ebenso evident. Ebenso eindeutig sei ohne weitere fachliche Begutachtung, dass die beabsichtigte Vorhabensänderung die Möglichkeit einer erheblichen nachteiligen Auswirkung auf die Umwelt in sich berge. Dies treffe vor allem auf Geruchsbelästigungen zu.
1.3. Gegen diesen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung berief die Legehennen Vertriebs GmbH binnen offener Frist. Aus den Akten der Gemeinde St. Peter in der Au könne keine genehmigte Anzahl von 60.000 Masthühnern abgeleitet werden. Es sei von der Baubehörde lediglich die Haltung von Geflügel ohne Einschränkung auf Geflügelart und Stückzahl bewilligt worden. Bis zum Jahre 1995 seien über 20 Jahre hinweg keine Masthühner, sondern Mastelterntiere, und zwar zwischen 90.000 Stück weiblich und durchschnittlich 13.500 männlich, gehalten worden. Die weiblichen Mastelterntiere wiesen ein Durchschnittsgewicht von 2,5 kg, die männlichen eines von 3,5 kg auf. Die Umtriebszeit der Tiere betrug 65 Wochen. Es sei nunmehr beabsichtigt, Junghennen von der Geburt bis zu einem Alter von 18
Wochen mit einer Dichte von maximal 10 Tieren pro m2 Stallfläche tierfreundlich auf Stroh zu halten. Dadurch würde die Kotlagerung
in der bisherigen Form überflüssig. Durch eine geänderte Haltungsform käme es zu wesentlich geringeren Emissionen, selbst wenn man von einer Haltung von 70.000 Junghennen mit einem Durchschnittsgewicht von 70 dag ausgehe, so ergebe sich daraus ein Gesamtgewicht von 49.000 kg im Gegensatz zu den bis 1995 ergebenen
Gesamttiergewicht von 272.250 kg. Schon auf Grund dieser Darstellung zum Tiergewicht und Umtriebszeit könne nicht von menschen- oder umweltschädlichen Auswirkungen gesprochen werden.
Die Berufungswerberin beantragt, den angefochtenen Bescheid derart
abzuändern, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP aufgehoben wird und auch festgestellt wird, dass der Betrieb der konkreten Hallen nicht eine UVP durchzuführen ist, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Mit
Schriftsatz vom 3. Juni 2003 an den Umweltsenat erklärte die Berufungswerberin, dass „am gesamten Betrieb jedenfalls höchstens
76.000 Stück Junghennen [ge]halten werden“.
1.4. Die Berufungswerberin hat nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Auch von den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.
1.5. Der Umweltsenat ersuchte die Standortgemeinde St. Peter in der Au und die Nachbargemeinde Seitenstetten um Stellungnahme, ob
das Vorhaben innerhalb der 300 Meter-Grenze eines Siedlungsgebietes nach Fußnote 11 iVm Fußnote 6 Anhang 1 UVP-G 2000 liegt. Demnach liegen nach den übermittelten Flächenwidmungsplänen innerhalb der 300 Meter-Grenze die als „Bauland-Wohnland“ gewidmeten Flächen in Seitenstetten entlang der Bundesstraße 122 – Voralpenstraße (Grundstücke Nr. 243/2, 243/3, 243/4, 243/5, 243/6, 243/8, 243/7, 242/4, 242/5, 242/6, 242/7, 243/9, 243/10, 243/11, 243/12, 243/13, 243/14, 243/15 und 243/16 der KG 03222 Seitenstetten/Dorf teilweise bebaut teilweise nicht bebaut) sowie in der Gemeinde St. Peter in der Au das Grundstück Nr. 408/1, EZ 3 der KG 03216 St. Michael am Bruckbach.das Vorhaben innerhalb der 300 Meter-Grenze eines Siedlungsgebietes nach Fußnote 11 in Verbindung mit Fußnote 6 Anhang 1 UVP-G 2000 liegt. Demnach liegen nach den übermittelten Flächenwidmungsplänen innerhalb der 300 Meter-Grenze die als „Bauland-Wohnland“ gewidmeten Flächen in Seitenstetten entlang der Bundesstraße 122 – Voralpenstraße (Grundstücke Nr. 243/2, 243/3, 243/4, 243/5, 243/6, 243/8, 243/7, 242/4, 242/5, 242/6, 242/7, 243/9, 243/10, 243/11, 243/12, 243/13, 243/14, 243/15 und 243/16 der KG 03222 Seitenstetten/Dorf teilweise bebaut teilweise nicht bebaut) sowie in der Gemeinde St. Peter in der Au das Grundstück Nr. 408/1, EZ 3 der KG 03216 St. Michael am Bruckbach.
1.6. Der Umweltsenat ersuchte den Amtssachverständigen DI Schretzmayer das Vorhaben bzgl. möglicher kumulierender Auswirkungen gem. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 agrartechnisch zu beurteilen.1.6. Der Umweltsenat ersuchte den Amtssachverständigen DI Schretzmayer das Vorhaben bzgl. möglicher kumulierender Auswirkungen gem. Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 agrartechnisch zu beurteilen.
Die agrartechnische Stellungnahme kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass eine Kumulation im Sinne einer gleichzeitigen Überlagerung von Immissionen nahezu auszuschließen sei. Weiters wird in der Stellungnahme festgehalten, dass Kumulation „im Sinne
einer Summierung der Zeitdauer von Einwirkungen für einen
kleinen
Bereich zwar gegeben ist, dort aber
1.7. Die Verfahrensergebnisse wurden den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt.
1.8. Die Berufungswerberin führte zur 300 Meter-Zone der verfahrensgegenständlichen Hallen zum Siedlungsgebiet aus, dass nicht ersichtlich sei, wie groß der Abstand zu den einzelnen Hallen zur Bauland/Wohnland-Widmungen sei. Bauführungen auf den konkreten Grundstücken in Seitenstätten sei erst nach Errichtung der Geflügelhallen und nach Beginn der Geflügelhaltung erfolgt.
Weiters seien zwischen den Jahren 1977 und 1985 insgesamt 88.088 Stück Mastelterntiere in den konkreten Hallen gehalten worden.
Die
Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G müsse hier angewandt werden, da ein erforderliches Bewilligungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet worden sei. Da vom damaligen Konsens auch Junghennen mitumfasst waren, scheide eine UVP-Pflicht aus.Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G müsse hier angewandt werden, da ein erforderliches Bewilligungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet worden sei. Da vom damaligen Konsens auch Junghennen mitumfasst waren, scheide eine UVP-Pflicht aus.
Schließlich erklärt die Berufungswerberin, dass im gesamten Betrieb jedenfalls höchstens 76.000 Stück Junghennen gehalten werden. Die Verpflichtung zur UVP bestehe nicht, da die 50 % des Schwellenwertes nicht überschritten werden. Weiters könne nur das
geschlossene Siedlungsgebiet berücksichtigt werden, da Einzelgehöfte und Einzelbauten ausgenommen seien. Zur Berechnung des Abstandes sei jedenfalls die Ausblasöffnung relevant. Die Siedlungstätigkeit erfolgte erst nach Errichtung der Hallen und nach Beginn der Geflügelhaltung auf dem konkreten Hof.
1.9. Die Gemeinde St. Peter in der Au als Standortgemeinde und mitbeteiligte Baubehörde wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass im Umfeld der Berufungswerberin weitere Betriebe mit Intensivtierhaltung liegen. Das Vorhaben sei weiters nicht als bestehende Anlage, sondern als Neuvorhaben zu werten, da es sich iS der IPPC-RL (RL 96/61/EG) um eine wesentliche Änderung des Betriebes handle. Die Wiederinbetriebnahme müsse als „sonstiger Eingriff“ gem. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 gesehen werden. Es sei unangemessen die Wiederinbetriebnahme eines mehr als fünf Jahre stillgelegten Betriebes mit erheblichen Änderungen der baulichen Struktur als „bestehenden Betrieb“ anzusehen. Abschließend wird auf die fehlende baurechtliche Benützungsbewilligung hingewiesen.1.9. Die Gemeinde St. Peter in der Au als Standortgemeinde und mitbeteiligte Baubehörde wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass im Umfeld der Berufungswerberin weitere Betriebe mit Intensivtierhaltung liegen. Das Vorhaben sei weiters nicht als bestehende Anlage, sondern als Neuvorhaben zu werten, da es sich iS der IPPC-RL (RL 96/61/EG) um eine wesentliche Änderung des Betriebes handle. Die Wiederinbetriebnahme müsse als „sonstiger Eingriff“ gem. Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 gesehen werden. Es sei unangemessen die Wiederinbetriebnahme eines mehr als fünf Jahre stillgelegten Betriebes mit erheblichen Änderungen der baulichen Struktur als „bestehenden Betrieb“ anzusehen. Abschließend wird auf die fehlende baurechtliche Benützungsbewilligung hingewiesen.
2. Der Umweltsenat hat über die Berufung erwogen:
Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Frage, ob für das mit Fax vom 4. Oktober 2001 an die Gemeinde St. Peter in der Au übermittelte Projekt zur Aufzucht von Junghühnern in den Hallen 5,
7 und 8 auf den Grundstücken EZ 5 Nr. 416/6 und EZ 135 Nr. 417/3 der KG 03216 St. Michael am Bruckbach, abgeändert durch Schriftsatz vom 3. Juni 2003, eine UVP nach dem UVP-G 2000 erforderlich ist.
2.1. Der Umweltsenat stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
In St. Peter in der Au ist auf den Grundstücken EZ 5 Nr. 416/6 und
EZ 135 Nr. 417/3 der KG 03216 St. Michael am Bruckbach mit baurechtlichem Bescheid der Gemeinde St. Peter in der Au vom 8. Juni 1977, Zl. 153-41, die Haltung von insgesamt 60.000 Mastelterntieren bewilligt. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 gab die Legehennenvertriebs GesmbH und Berufungswerberin dieses Verfahrens an die Gemeinde St. Peter in der Au bekannt, den Betrieb einer stillgelegten Hühnerhaltung wieder aufzunehmen.
Die
Projektbeschreibung sieht vor, die Hallen 5, 7 und 8 mit insgesamt
8.776 m2 mit maximal 10 Tieren/ m2 zu nutzen.
Nach Angaben der Berufungswerberin sollen laut Schriftsatz vom 3. Juni 2003 „jedenfalls höchstens“ 76.000 Junghennen in drei Hallen (Nr. 5, 7 und 8 lt. Betriebskonzept vom 4. Oktober 2001) auf den Grundstücken EZ 5 Nr. 416/6 und EZ 135 Nr. 417/3 der KG 03216 St. Michael am Bruckbach auf insgesamt 8.052 m2 gehalten werden. Das Vorhaben liegt im 300 Meter-Radius zu Grundstücken mit
der Widmung „Bauland-Wohnland“ und somit in der Nähe eines Siedlungsgebietes im Sinne der Fußnote 11 Anhang 1 UVP-G 2000 (Bauland/Wohnland-Widmung der Grundstücke Nr. 243/2, 243/3, 243/4,
243/5, 243/6, 243/8, 243/7, 242/4, 242/5, 242/6, 242/7, 243/9, 243/10, 243/11, 243/12, 243/13, 243/14, 243/15 und 243/16 der KG 03222 sowie in der Gemeinde St. Peter in der Au das Grundstück Nr. 408/1, EZ 3 der KG 03216 St. Michael am Bruckbach).
Nach dem fachlich fundierten agrartechnischen Gutachten des Amtssachverständigen DI Schretzmayer vom 1. September 2003 ist zu
erwarten, dass es zu keinen erheblichen Umweltauswirkungen aus der
Kumulation von Immissionen aus dem Betrieb der Berufungswerberin einerseits mit benachbarten Betrieben andererseits in angrenzenden
Siedlungsgebieten gem. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durch die Haltung von Tieren nach Z 43 Anhang 1 UVP-G 2000 kommt. Dieses wiederspruchsfreie Gutachten baut auf einem ausreichenden Befund auf, ist schlüssig und entspricht dem Stand der agrartechnischen Wissenschaft und deckt sich mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dem Gutachten von DI Schretzmayer sind auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.Siedlungsgebieten gem. Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 durch die Haltung von Tieren nach Ziffer 43, Anhang 1 UVP-G 2000 kommt. Dieses wiederspruchsfreie Gutachten baut auf einem ausreichenden Befund auf, ist schlüssig und entspricht dem Stand der agrartechnischen Wissenschaft und deckt sich mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dem Gutachten von DI Schretzmayer sind auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.
2.2.Formelle Ausführungen:
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regelt das Feststellungsverfahren. In einemParagraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 regelt das Feststellungsverfahren. In einem
solchen wird die UVP-Pflicht eines Vorhabens geklärt. Ein Antrag zur Einleitung eines solchen Verfahrens kann unter anderem eine mitwirkende Behörde stellen.
§ 2 Abs. 1 UVP-G 2000 definiert den Begriff der "mitwirkenden Behörde". Von einer solchen kann nach dieser Bestimmung dann gesprochen werden, wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Behörde für die Genehmigung oder Überwachung eines Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Schließlich ist sogar dann von einer "mitwirkende Behörde" auszugehen, wenn eine Behörde an einem Verfahren ganz allgemein zu beteiligen ist - etwa durch ein Anhörungsrecht, eine Formalparteistellung und ähnlichem. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren geht es um die Klärung, obParagraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000 definiert den Begriff der "mitwirkenden Behörde". Von einer solchen kann nach dieser Bestimmung dann gesprochen werden, wenn nach den Verwaltungsvorschriften eine Behörde für die Genehmigung oder Überwachung eines Vorhabens zuständig wäre, wenn für das Vorhaben nicht eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Schließlich ist sogar dann von einer "mitwirkende Behörde" auszugehen, wenn eine Behörde an einem Verfahren ganz allgemein zu beteiligen ist - etwa durch ein Anhörungsrecht, eine Formalparteistellung und ähnlichem. Im gegenständlichen Feststellungsverfahren geht es um die Klärung, ob
für die Aufzucht von Junghühnern in bestimmten Hallen ein UVP-Verfahren erforderlich ist.
Der Bürgermeister der Gemeinde St. Peter in der Au ist als Baubehörde zur Genehmigung und Überwachung von Gebäuden und baulichen Anlagen in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich verpflichtet, unter anderem für das oben geschilderte Vorhaben.
Der Bürgermeister der Gemeinde St. Peter in der Au ist daher sowohl nach § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 als auch nach Z 2 als Baubehörde mitwirkende Behörde und zur Stellung eines Feststellungsantrages nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 berechtigt.Der Bürgermeister der Gemeinde St. Peter in der Au ist daher sowohl nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 als auch nach Ziffer 2, als Baubehörde mitwirkende Behörde und zur Stellung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 berechtigt.
Im vorliegenden Verfahren wurde kein Bauverfahren eingeleitet, da
die Berufungswerberin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Sie hat jedoch die Projektunterlagen über die beabsichtigte Hühnerhaltung vorgelegt. Diese beschreiben die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme eines stillgelegten Hühneraufzuchtbetriebes mit einem bewilligten Bestand von 60.000 Mastelterntieren mit nunmehr Junghennen mit 10 Tieren pro m2. Sie erlauben der Baubehörde in Verbindung mit den Unterlagen über den bewilligten und stillgelegten Betrieb, ihre Zuständigkeit zu überprüfen.
Sie
erlauben weiters der UVP-Behörde zu überprüfen, ob das Projekt ein
Vorhaben iS des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert den Begriff des "Vorhabens" als die Errichtung oder als einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Zur Prüfung der Zulässigkeit des vorliegenden Verfahrens, ist es ohne Relevanz, obVorhaben iS des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 definiert den Begriff des "Vorhabens" als die Errichtung oder als einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Zur Prüfung der Zulässigkeit des vorliegenden Verfahrens, ist es ohne Relevanz, ob
es sich nach der NÖ BauO 1996 um ein antrags- oder anzeigepflichtiges Vorhaben handelt.
Ein Vorhaben kann nur dann Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sein, wenn dieses hinreichend detailliert ist und somit einem VorhabenstypusEin Vorhaben kann nur dann Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sein, wenn dieses hinreichend detailliert ist und somit einem Vorhabenstypus
des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zugeordnet werden kann (Umweltsenat vom 6.11.1998, US 9/1998/4-35, Gasteinertal). Das mit Betriebskonzept vom 4. Oktober 2001 bzw. Schriftsatz vom 3. Juni 2003 vorgelegte Projekt ist hinreichend substantiiert i.S. des Vorhabensbegriffs des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000.des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zugeordnet werden kann (Umweltsenat vom 6.11.1998, US 9/1998/4-35, Gasteinertal). Das mit Betriebskonzept vom 4. Oktober 2001 bzw. Schriftsatz vom 3. Juni 2003 vorgelegte Projekt ist hinreichend substantiiert i.S. des Vorhabensbegriffs des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000.
Es ist daher hier von einem „Vorhaben“ iS § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen, das Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 unterzogen werden kann.Es ist daher hier von einem „Vorhaben“ iS Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 auszugehen, das Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 unterzogen werden kann.
§ 46 Abs. 3 UVP-G 2000 nimmt Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 1994 ein erforderliches Bewilligungsverfahren eingeleitetParagraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 nimmt Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 1994 ein erforderliches Bewilligungsverfahren eingeleitet
wurde, vom Geltungsbereich des UVP-G 2000 aus. Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens ist die mögliche UVP-Pflicht nach dem UVP-G 2000 durch die Änderung der Verwendung von Mastelterntieren auf
nunmehr Junghennen. Da das Projekt der Berufungswerberin zur Junghennenaufzucht am 4. Oktober 2001 an die Gemeinde übermittelt
wurde, kommt diese Übergangsbestimmung hier nicht zur Anwendung.
2.3.Ausführungen in der Sache:
Mit Bescheid vom 8. Juni 1977 wurde durch die Gemeinde St. Peter in der Au auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken 60.000 Mastelterntiere bewilligt. Durch den Erwerb dieser Grundstücke samt den darauf befindlichen baubehördlich genehmigten Hallen übernahm die Berufungswerberin auch die Bewilligung zur Haltung von 60.000 Mastelterntieren. Dass eine Benützungsbewilligung dafür
bislang offen ist, schadet mangels deren konstitutiver Wirkung
in
diesem Zusammenhang nicht.
Die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 86/337/EWG idF 97/11/EG (UVP-RL), sieht vor, dass bei öffentlichen und privaten Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen eine Genehmigung erteilt wird. Nach den Begründungserwägungen zur UVP-RL sollen näher genannte Projektklassen einer Prüfung zu unterzogen werden, um die Umweltbelastungen eines Projektes u.a. auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Anhang I UVP-RL führt Projekte an, für die nach Art. 4 Abs. 1 jeden Falls eine UVP durchzuführen ist.Die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 86/337/EWG in der Fassung 97/11/EG (UVP-RL), sieht vor, dass bei öffentlichen und privaten Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen eine Genehmigung erteilt wird. Nach den Begründungserwägungen zur UVP-RL sollen näher genannte Projektklassen einer Prüfung zu unterzogen werden, um die Umweltbelastungen eines Projektes u.a. auf die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Anhang römisch eins UVP-RL führt Projekte an, für die nach Artikel 4, Absatz eins, jeden Falls eine UVP durchzuführen ist.
In
Z 17 des Anhanges I UVP-RL sind „Anlagen zur Intensiv[tier]haltungZiffer 17, des Anhanges römisch eins UVP-RL sind „Anlagen zur Intensiv[tier]haltung
oder -aufzucht von Geflügel“ mit mehr als 85.000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen bzw. mit 60.000 Plätzen für Hennen genannt. Die UVP-RL erfasst die Projektklasse „Geflügelhaltung“ unabhängig von der Haltungsform und regelt somit auch Mastelterntiere.
Nach Art. 4 Abs. 2 sind Projekte nach Anhang II der UVP-RL durch die Festlegung von bestimmten Kriterien und Schwellenwerten einerNach Artikel 4, Absatz 2, sind Projekte nach Anhang römisch zwei der UVP-RL durch die Festlegung von bestimmten Kriterien und Schwellenwerten einer
Einzelfallprüfung zu unterziehen; dabei sind nach Art. 4 Abs. 3 die Auswahlkriterien des Anhanges III zu berücksichtigen. Z 1 lit e Anhang II UVP-RL nennt Anlagen zur Intensivtierhaltung, soweit sie nicht durch Anhang I erfasst sind. Anhang III nennt als Auswahlkriterium im Sinne von Art. 4 Abs. 3 u.a. unter Z 2 lit. gEinzelfallprüfung zu unterziehen; dabei sind nach Artikel 4, Absatz 3, die Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei zu berücksichtigen. Ziffer eins, Litera e, Anhang römisch zwei UVP-RL nennt Anlagen zur Intensivtierhaltung, soweit sie nicht durch Anhang römisch eins erfasst sind. Anhang römisch drei nennt als Auswahlkriterium im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, u.a. unter Ziffer 2, Litera g
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte.
Mastelterntiere sind im UVP-G 2000 nicht namentlich angeführt.
Es
daher zu prüfen, ob sie durch das UVP-G 2000 erfasst sind.
Z 43 des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfasst Geflügel in lit. a mit zweiZiffer 43, des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfasst Geflügel in Litera a, mit zwei
unterschiedliche Schwellenwerte. Einerseits mit 48.000 für Legehennen-, Junghennen und Truthühnerplätzen und andererseits mit
65.000 Mastgeflügelplätzen (bzw. in lit. b mit 40.000 einerseits und 42.500 andererseits für Vorhaben nach Spalte 3 in bestimmten sensiblen Gebieten). Mastgeflügel erreichen in der Aufzucht ein Gewicht von 1,4 bis 1,6 kg während Tiere der Kategorie „Legehennen, Junghennen und Truthühner“ ein wesentliche höheres Gewicht erlangen. Der Gesetzgeber hat daher Masthühner dem höheren65.000 Mastgeflügelplätzen (bzw. in Litera b, mit 40.000 einerseits und 42.500 andererseits für Vorhaben nach Spalte 3 in bestimmten sensiblen Gebieten). Mastgeflügel erreichen in der Aufzucht ein Gewicht von 1,4 bis 1,6 kg während Tiere der Kategorie „Legehennen, Junghennen und Truthühner“ ein wesentliche höheres Gewicht erlangen. Der Gesetzgeber hat daher Masthühner dem höheren
Schwellenwert mit 65.000 bzw. 42.500 zugeordnet, da eine vergleichbare Anzahl dieser Kategorie gegenüber der schwereren Geflügel-Kategorie geringere Emissionen verursacht.
Da Mastelterntiere durch die UVP-RL erfasst sind und Österreich die UVP-RL durch das UVP-G 2000 umgesetzt hat (AB 1179 BlgNR 18. GP für die RL in der Stammfassung sowie IA 168/A AB 228 21. GP fürDa Mastelterntiere durch die UVP-RL erfasst sind und Österreich die UVP-RL durch das UVP-G 2000 umgesetzt hat Ausschussbericht 1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode für die RL in der Stammfassung sowie IA 168/A Ausschussbericht 228 21. Gesetzgebungsperiode für
die UVP-Änderungs-RL), ist davon auszugehen, dass Mastelterntiere
der Z 43 zugeordnet werden können und von dieser erfasst sind. Eine andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass RL-widrig die schwereren und emissionsträchtigeren Mastelterntiere im Gegensatz zu Junghühner nicht vom UVP-G 2000 erfasst wären.der Ziffer 43, zugeordnet werden können und von dieser erfasst sind. Eine andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, dass RL-widrig die schwereren und emissionsträchtigeren Mastelterntiere im Gegensatz zu Junghühner nicht vom UVP-G 2000 erfasst wären.
Da Mastelterntiere ein Gewicht von 3 bis 4 kg bei Hennen und 5 bis 6 kg bei Hähnen erreichen, sind sie der schwereren und – im Vergleich zu Masthühnern – emissionsstärkeren Geflügel-Kategorie der Z 43 lit. a in der Spalte 2 mit 48.000 und der lit. b in der Spalte 3 mit 40.000 Plätzen für Mastelterntiere des Anhanges 1 zumDa Mastelterntiere ein Gewicht von 3 bis 4 kg bei Hennen und 5 bis 6 kg bei Hähnen erreichen, sind sie der schwereren und – im Vergleich zu Masthühnern – emissionsstärkeren Geflügel-Kategorie der Ziffer 43, Litera a, in der Spalte 2 mit 48.000 und der Litera b, in der Spalte 3 mit 40.000 Plätzen für Mastelterntiere des Anhanges 1 zum
UVP-G 2000 zuzuordnen.
In diesem Zusammenhang stellt der Umweltsenat fest, dass der Begriff „Junghennenplätze“ der Z 43 Anhang 1 UVP-G 2000 mit der Anzahl der Tiere die gehalten werden sollen, gleichzuhalten ist.In diesem Zusammenhang stellt der Umweltsenat fest, dass der Begriff „Junghennenplätze“ der Ziffer 43, Anhang 1 UVP-G 2000 mit der Anzahl der Tiere die gehalten werden sollen, gleichzuhalten ist.
Das Vorhaben der Berufungswerberin liegt im Nahebereich eines Siedlungsgebietes im Sinne der Fußnote 11 zur Z 43 Anhang 1 UVP-GDas Vorhaben der Berufungswerberin liegt im Nahebereich eines Siedlungsgebietes im Sinne der Fußnote 11 zur Ziffer 43, Anhang 1 UVP-G
2000; es ist daher der Schwellenwert der Spalte 3 Anhang 1 mit 40.000 Tieren anzuwenden.
Die Berufungswerberin beantragte ursprünglich durch ihr Betriebskonzept an die Gemeinde St. Peter in der Au vom 4. Oktober 2001 maximal zehn Tiere pro m2 auf insgesamt 8.776 m2, somit insgesamt 87.760 Jungehennen. Die Berufungswerberin reduzierte mit
Schriftsatz vom 3. Juni 2003 an den Umweltsenat die Zahl der Tiere auf 76.000 Junghennen.
Nach der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlicher Tierhaltung, LGBl. Nr. 4610/2-3 idF der Novelle vom 17. Dezember 2002, ist aufNach der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlicher Tierhaltung, LGBl. Nr. 4610/2-3 in der Fassung der Novelle vom 17. Dezember 2002, ist auf
einer Fläche von 8.776 m2 die Haltung von nur mehr 56.364 Mastelterntieren (ensprechend der Umrechnung nach der zur Verfügung stehenden Fläche zur Nutztierhaltung nach der heute geltenden Rechtslage) möglich, da für die einzelnen Tiere gegenüber der alten Rechtslage ein höherer Platzbedarf vorgesehen
ist.
Die Berufungswerberin plant nunmehr anstelle der bewilligten
56.364 Mastelterntieren die Haltung von 76.000 Junghennen. Der Umweltsenat ist an das Vorbringen in den Antragsangaben gebunden,
auch wenn nach den Nutztierhaltungsbestimmungen die Haltung einer
höheren Anzahl an Junghennen möglich wäre (vgl. Bescheid des Umweltsenates vom 27.5.2003, US 7A/2003/9, Gilgenberg).höheren Anzahl an Junghennen möglich wäre vergleiche Bescheid des Umweltsenates vom 27.5.2003, US 7A/2003/9, Gilgenberg).
Junghennen
und Mastelterntiere fallen gemeinsam unter den selben Schwellenwert mit 40.000 in der Spalte 3. Der Zuwachs von 19.636 Junghennen zu den bereits bewilligten 56.364 Mastelterntieren unterschreitet die 50 %-Schwelle des § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 derund Mastelterntiere fallen gemeinsam unter den selben Schwellenwert mit 40.000 in der Spalte 3. Der Zuwachs von 19.636 Junghennen zu den bereits bewilligten 56.364 Mastelterntieren unterschreitet die 50 %-Schwelle des Paragraph 3 a, Absatz 2, UVP-G 2000 der
Z 43 lit. b mit 20.000 Junghennenplätzen; es besteht somit keine UVP-Pflicht nach dieser Bestimmung.Ziffer 43, Litera b, mit 20.000 Junghennenplätzen; es besteht somit keine UVP-Pflicht nach dieser Bestimmung.
Zu prüfen waren daher die möglichen kumulierenden Auswirkungen nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 aus dem Projekt der BerufungswerberinZu prüfen waren daher die möglichen kumulierenden Auswirkungen nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 aus dem Projekt der Berufungswerberin
in St. Peter in der Au mit benachbarten Betrieben mit Tierhaltungen nach Z 43 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Nach dieserin St. Peter in der Au mit benachbarten Betrieben mit Tierhaltungen nach Ziffer 43, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Nach dieser
Bestimmung ist von der UVP-Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob bei
Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1 UVP-G 2000, die den oben bezeichneten 50 %-Schwellenwert nicht erreichen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen, auf Grund
einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher einer UVP für die geplante Änderung durchzuführen ist.
Aus dem fachlich fundierten Gutachten des Amtssachverständigen
DI
Schretzmayer vom 1. September 2003 hat sich ergeben, dass mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen aus den kumulativen Auswirkungen aus dem Vorhaben der Berufungswerberin für Anrainer in Siedlungsgebieten iS der Fußnote 11 zum Anhang 1 UVP-G 2000 zu
erwarten ist. Es besteht somit auch keine UVP-Pflicht nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000.erwarten ist. Es besteht somit auch keine UVP-Pflicht nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000.
Für die Verwendungsänderung der bewilligten 60.000 Mastelterntiere
auf nunmehr 76.000 Junghennen ist daher keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Antragslegitimation, mitwirkende Behörde; Feststellungsverfahren, Gegenstand; Feststellungsverfahren, Projektunterlagen; Kapazität; Massentierhaltungen, Junghennenplätze; Massentierhaltungen, Mastelterntiere; UVP- Richtlinie, Anwendung, direkte;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013