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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs6Rechtssatz
1. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000, der vorsieht, dass eine UVP für sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1.000 t/Jahr bzw. bei Änderungen ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/Jahr, durchzuführen ist, steht im Widerspruch zu Anhang I Z 9 der UVP-Richtlinie. Diese sieht eine UVP-Pflicht für Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung und chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nr. D9 der Abfall-Richtlinie oder der Deponierung gefährlicher Abfälle ohne Festlegung von Schwellenwerten vor. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes (VwGH 2001/07/0171) bewirkt, dass die jeweils in den Anhängen zum UVP-G vorgesehenen Schwellenwerte der Anhänge 1 Z 2 UVP-G 1993 und 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 als vom schwellenwertfreien Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sind.1. Der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000, der vorsieht, dass eine UVP für sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1.000 t/Jahr bzw. bei Änderungen ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/Jahr, durchzuführen ist, steht im Widerspruch zu Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-Richtlinie. Diese sieht eine UVP-Pflicht für Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung und chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang römisch zwei A Nr. D9 der Abfall-Richtlinie oder der Deponierung gefährlicher Abfälle ohne Festlegung von Schwellenwerten vor. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes (VwGH 2001/07/0171) bewirkt, dass die jeweils in den Anhängen zum UVP-G vorgesehenen Schwellenwerte der Anhänge 1 Ziffer 2, UVP-G 1993 und 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 als vom schwellenwertfreien Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sind.
2. Voraussetzung für das Vorliegen eines Änderungstatbestandes ist ein bereits genehmigtes Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Sind für die bereits erteilte(n) Genehmigung(en) jedoch die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben, so stellt die „Änderung“ in Wahrheit ein Neuvorhaben dar.2. Voraussetzung für das Vorliegen eines Änderungstatbestandes ist ein bereits genehmigtes Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. Sind für die bereits erteilte(n) Genehmigung(en) jedoch die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gegeben, so stellt die „Änderung“ in Wahrheit ein Neuvorhaben dar.
3. Auch wenn der Umweltsenat mangels Zuständigkeit einen in Vollziehung des AWG 2002 ergangenen Bescheid des Landeshautpmannes nicht selbst gem. den §§ 3a Abs. 6 und 40 Abs. 3 UVP-G 2000 für nichtig erklären kann, hat er im Sinne einer Vorfragenbeurteilung selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung dieses Bescheides gegeben sind.3. Auch wenn der Umweltsenat mangels Zuständigkeit einen in Vollziehung des AWG 2002 ergangenen Bescheid des Landeshautpmannes nicht selbst gem. den Paragraphen 3 a, Absatz 6 und 40 Absatz 3, UVP-G 2000 für nichtig erklären kann, hat er im Sinne einer Vorfragenbeurteilung selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung dieses Bescheides gegeben sind.
Schlagworte
Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, sonstige; Änderung, Vorhaben, bestehendes; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; Vorfrage, Nichtigkeit;Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009