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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs6Text
Betrifft: Erweiterung einer Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen in der Stadtgemeinde Wilhelmsburg; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000Betrifft: Erweiterung einer Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen in der Stadtgemeinde Wilhelmsburg; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende, Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Mag. Erich Hahnenkamp als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 18.07.2003, Zl. NÖ UA-611538/003, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17.06.2003, Zl. RU 4-U- 117/005, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 18.07.2003 wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben der Behandlung gefährlicher Abfälle von 9.000 t/Jahr der Fischer Entsorgungs- und Transport GmbH. eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Spalte 1 Z.1 lit. c UVP-G 2000 durchzuführen ist.Der Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom 18.07.2003 wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben der Behandlung gefährlicher Abfälle von 9.000 t/Jahr der Fischer Entsorgungs- und Transport GmbH. eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Spalte 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 6 und 7, § 3a Abs. 2 bis 7 i. V.m. Anhang 1 Z 1 lit. c, § 40 Abs. 3 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002; UVP-Richtlinie 85/337/EWG. i.d.F. Richtlinie 97/11, EG i.V.m. Anhang I Z 9 und Richtlinie 75/442/EWG, § 38 AVGRechtsgrundlagen:§ 2 Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 6 und 7, Paragraph 3 a, Absatz 2 bis 7 i. römisch fünf.m. Anhang 1 Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,; UVP-Richtlinie 85/337/EWG. in der Fassung Richtlinie 97/11, EG in Verbindung mit Anhang römisch eins Ziffer 9 und Richtlinie 75/442/EWG, Paragraph 38, AVG
Begründung:
1. Vorgeschichte:
Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2002, Zl. RU 4-K-530/041, wurde der Fischer Entsorgungs- und Transport GmbH (im Folgenden: der Antragstellerin) unter anderem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von 950 t gefährlichen Abfällen und 17.500 t nicht gefährlichen Abfällen pro Jahr sowie einer Waschanlage für Tankzüge und Lastkraftwagen auf dem Grundstück Nr. 861/3 in der KG Wilhelmsburg erteilt. Damit verbunden wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für die betrieblichen Abwässer aus der Abfallbehandlungsanlage sowie von Lkw-Wäschen und Tankinnenreinigungen, bestehend aus Schwerkraftabscheider, Pufferbecken, Neutralisation mit Fellung/Flockung und Entspannungsflotation, und Ableitung der anfallenden vorgereinigten betrieblichen Abwässer nach chargenweiser Endkontrolle im Ausmaß von maximal 300 kg/dCSB bzw. 100 m3/d mit einer Verteilung von maximal 8 m3/Stunde und 2,22 l/Sekunde am Tag (06:00 bis 18:00 Uhr) und von maximal 11,76 m3/Stunde und 3,25 l/Sekunde in der Nacht (18:00 bis 06:00 Uhr) in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde Wilhelmsburg und in weiterer Folge in die Anlagen des Abwasserverbandes „An der Traisen“ bei Einhaltung aller Grenzwerte der Abwasseremissionsverordnung, BGBl. II Nr. 9/1999, Anlage A Spalte 2 erteilt. Dieser Genehmigungsbescheid wurde auf der Grundlage nachfolgender abfalltechnischer Vorgangsweise erlassen:Mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2002, Zl. RU 4-K-530/041, wurde der Fischer Entsorgungs- und Transport GmbH (im Folgenden: der Antragstellerin) unter anderem die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von 950 t gefährlichen Abfällen und 17.500 t nicht gefährlichen Abfällen pro Jahr sowie einer Waschanlage für Tankzüge und Lastkraftwagen auf dem Grundstück Nr. 861/3 in der KG Wilhelmsburg erteilt. Damit verbunden wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für die betrieblichen Abwässer aus der Abfallbehandlungsanlage sowie von Lkw-Wäschen und Tankinnenreinigungen, bestehend aus Schwerkraftabscheider, Pufferbecken, Neutralisation mit Fellung/Flockung und Entspannungsflotation, und Ableitung der anfallenden vorgereinigten betrieblichen Abwässer nach chargenweiser Endkontrolle im Ausmaß von maximal 300 kg/dCSB bzw. 100 m3/d mit einer Verteilung von maximal 8 m3/Stunde und 2,22 l/Sekunde am Tag (06:00 bis 18:00 Uhr) und von maximal 11,76 m3/Stunde und 3,25 l/Sekunde in der Nacht (18:00 bis 06:00 Uhr) in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde Wilhelmsburg und in weiterer Folge in die Anlagen des Abwasserverbandes „An der Traisen“ bei Einhaltung aller Grenzwerte der Abwasseremissionsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1999,, Anlage A Spalte 2 erteilt. Dieser Genehmigungsbescheid wurde auf der Grundlage nachfolgender abfalltechnischer Vorgangsweise erlassen:
Dieser Bewilligungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Verfahrensgang:
2.1. Am 13.01.2003 begehrte die Antragstellerin die Erteilung der Genehmigung zur Erweiterung ihrer Anlage zur Behandlung gefährlicher Abfälle im Ausmaß von zusätzlichen 9.000 t (gemeint: pro Jahr). Hinsichtlich der Behandlungs- und Verwertungsschritte verwies die Antragsstellerin auf die Projektunterlagen, die dem Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2002 zu Grunde liegen.
2.2. Über Antrag der Niederösterreichischen Abfallrechtsbehörde leitete das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein Feststellungsverfahren im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein.2.2. Über Antrag der Niederösterreichischen Abfallrechtsbehörde leitete das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein Feststellungsverfahren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ein.
2.3. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft äußerte sich in diesem Verfahren dahingehend, dass die geplante Kapazitätserweiterung der zu behandelnden gefährlichen Abfälle auf ein Gesamtausmaß von 9.950 t/Jahr einen Änderungstatbestand gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 des UVP-G 2000 verwirkliche, und dass der in Spalte 1 des Anhanges 1 (Z 1c) festgelegte Schwellenwert beinahe um das Zehnfache überschritten werde. Es werde daher von der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen.2.3. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft äußerte sich in diesem Verfahren dahingehend, dass die geplante Kapazitätserweiterung der zu behandelnden gefährlichen Abfälle auf ein Gesamtausmaß von 9.950 t/Jahr einen Änderungstatbestand gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, des UVP-G 2000 verwirkliche, und dass der in Spalte 1 des Anhanges 1 (Ziffer eins c,) festgelegte Schwellenwert beinahe um das Zehnfache überschritten werde. Es werde daher von der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung fest, dass das Vorhaben, die Behandlungskapazität der mit Bescheid vom 19. Dezember 2002, RU4-K-530/041, der Antragstellerin im Industriegebiet Nord der Stadtgemeinde Wilhelmsburg rechtskräftig genehmigten Anlage von derzeit 950 t/Jahr gefährlicher Abfälle auf 9.000 t/Jahr (richtig wäre: 9.950 t/Jahr) dieser Abfälle zu erweitern, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 unterliege.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein bestehender Anlagenkonsens geändert werden soll, indem die jährliche Behandlungskapazität für konkrete gefährliche Abfälle erhöht werde. Die Anlage sei als sonstige Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen genehmigt worden und bedürfe im Fall einer Neugenehmigung ab einer jährlichen Behandlungskapazität von mindestens 1.000 t gemäß Anhang 1 Z 1c UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei jedoch derzeit nur 950 t/Jahr konsentiert seien. Anhang 1 Z 1c sehe für Änderungen derartiger Behandlungsanlagen dann eine UVP-Pflicht vor, wenn eine Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/Jahr erfolge. Gemäß § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 seien Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung dann zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt sei und im Einzelfall mit relevanten Umweltauswirkungen zu rechnen sei. Ein in Anhang 1 normierter Änderungstatbestand dürfe nicht mehr nach den Änderungsregelungen des § 3a Abs. 2 bis 7 UVP-G 2000 geprüft werden. Da die vorgesehene Kapazitätsausweitung einen Änderungstatbestand im Sinne des Anhanges 1 darstelle, sei die vorgesehene Änderung einer Behandlung nach dem § 3a Abs. 2 bis 7 UVP-G 2000 nicht zugänglich. Die im Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 festgelegte Mengenschwelle für Änderungen (mindestens 10.000 t/Jahr) werde nicht erreicht, weshalb das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein bestehender Anlagenkonsens geändert werden soll, indem die jährliche Behandlungskapazität für konkrete gefährliche Abfälle erhöht werde. Die Anlage sei als sonstige Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen genehmigt worden und bedürfe im Fall einer Neugenehmigung ab einer jährlichen Behandlungskapazität von mindestens 1.000 t gemäß Anhang 1 Ziffer eins c, UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei jedoch derzeit nur 950 t/Jahr konsentiert seien. Anhang 1 Ziffer eins c, sehe für Änderungen derartiger Behandlungsanlagen dann eine UVP-Pflicht vor, wenn eine Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/Jahr erfolge. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 seien Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung dann zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt sei und im Einzelfall mit relevanten Umweltauswirkungen zu rechnen sei. Ein in Anhang 1 normierter Änderungstatbestand dürfe nicht mehr nach den Änderungsregelungen des Paragraph 3 a, Absatz 2 bis 7 UVP-G 2000 geprüft werden. Da die vorgesehene Kapazitätsausweitung einen Änderungstatbestand im Sinne des Anhanges 1 darstelle, sei die vorgesehene Änderung einer Behandlung nach dem Paragraph 3 a, Absatz 2 bis 7 UVP-G 2000 nicht zugänglich. Die im Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 festgelegte Mengenschwelle für Änderungen (mindestens 10.000 t/Jahr) werde nicht erreicht, weshalb das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei.
2.5. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft hat gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Berufung erhoben, in der sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass festgestellt werde, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die Berufungswerberin vertritt die Ansicht, dass der Genehmigungsbescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2000 nichtig sei, da der Schwellenwert von 1.000 t/Jahr im Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 der UVP-Richtlinie widerspreche und daher als vom schwellenwertfreien Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sei. Auch sei auf Grund der Betriebsbeschreibung zweifelhaft, ob es sich tatsächlich um eine Anlage zur Behandlung von nur 950 t gefährlicher Abfälle handle und ob nicht davon ausgegangen werden müsse, dass eine Anlage zur Behandlung von insgesamt 18.450 t gefährlicher Abfälle vorliege. Davon ausgehend regte die Berufungswerberin an, der Umweltsenat möge beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als nach dem AWG zuständige sachliche Oberbehörde die Aufhebung dieses Genehmigungsbescheides gemäß § 68 Abs. 4 AVG wegen Unzuständigkeit der Behörde und Nichtigkeit (§§ 3 Abs. 6 und 40 Abs. 3 UVP-G 2000) anregen.2.5. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft hat gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Berufung erhoben, in der sie eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass festgestellt werde, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Die Berufungswerberin vertritt die Ansicht, dass der Genehmigungsbescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2000 nichtig sei, da der Schwellenwert von 1.000 t/Jahr im Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 der UVP-Richtlinie widerspreche und daher als vom schwellenwertfreien Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sei. Auch sei auf Grund der Betriebsbeschreibung zweifelhaft, ob es sich tatsächlich um eine Anlage zur Behandlung von nur 950 t gefährlicher Abfälle handle und ob nicht davon ausgegangen werden müsse, dass eine Anlage zur Behandlung von insgesamt 18.450 t gefährlicher Abfälle vorliege. Davon ausgehend regte die Berufungswerberin an, der Umweltsenat möge beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als nach dem AWG zuständige sachliche Oberbehörde die Aufhebung dieses Genehmigungsbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG wegen Unzuständigkeit der Behörde und Nichtigkeit (Paragraphen 3, Absatz 6 und 40 Absatz 3, UVP-G 2000) anregen.
Nach Ansicht der Berufungswerberin sei der Feststellungsbescheid jedoch unabhängig von der Frage der Nichtigkeit des Genehmigungsbescheides vom 19. Dezember 2002 rechtswidrig. Der Genehmigungsbescheid datiere vom Dezember 2002, wobei die Antragstellerin schon wenige Monate später einen Antrag auf Erweiterung der Kapazität der Anlage gestellt habe. Durch die zeitliche Staffelung würden weder die Neuerrichtung noch die Erweitung der Anlage einer UVP bedürfen. Für den Fall, dass die Anlage noch nicht errichtet worden sei und erst nach Genehmigung auch der Erweiterung als Gesamtvorhaben errichtet werde, sei von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen, welches zur Gänze einer UVP zu unterziehen sei.
Jedenfalls sei durch die Aufsplitterung des Vorhabens in mehrere, jeweils nicht UVP-pflichtige Teile von einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung des Gesetzes auszugehen. Der Antrag auf Erweiterung müsse deshalb unter Betrachtung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände und des Willens des Antragstellerin, in Wahrheit eine Anlage mit einer Kapazität von
9.550 t/Jahr errichten zu wollen, als Antrag zur Neuerrichtung einer derartigen Anlage gewertet werden. Nach der Judikatur des Umweltsenates komme es darauf an, wie aus der Sicht eines objektiven Dritten ein konkretes Projekt verstanden werden müsse. Eine Umgehungsabsicht liege bei objektiver Betrachtung mehr als nahe.
Nichts anderes gelte aber dann, wenn die Anlage bereits errichtet sei und betrieben werde und nun mehr gefährliche Abfälle behandelt werden sollten. Auch diese Vorgangsweise könne selbst dann, wenn sie ohne Umgehungsabsicht erfolgt sei, was unwahrscheinlich sei, das Erweiterungsvorhaben nicht von der Pflicht zur Durchführung einer UVP freistellen. Auch in diesem Fall handle es sich nämlich um die Errichtung einer Neuanlage. Der Schwellenwert von 1.000 t in Anhang 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 sei offensichtlich eingeführt worden, um Kleinstanlagen von der UVP-Pflicht auszunehmen. Um eine solche Kleinstanlage handle es sich aber nicht mehr, wenn die Kapazität verzehnfacht werden solle. Es liege vielmehr eine dem Wesen nach vollkommen andere Anlage, die mit der ursprünglich genehmigten nichts mehr zu tun habe, vor. Der Schwellenwert von 10.000 t/Jahr für die Erweiterung solcher Anlagen sei für Anlagen geschaffen worden, die bereits eine wesentlich höhere Kapazität als diese 10.000 t hätten, sohin für solche Anlagen, die bereits eine große Kapazität genehmigt erhalten hätten und daher grundsätzlich geeignet seien, eine große Menge gefährlicher Abfälle ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu behandeln. Dies treffe auf die gegenständliche Anlage jedoch auf Grund der Verzehnfachung der Kapazität und der daraus resultierenden Beseitigung des Charakters einer Kleinstanlage nicht zu. Eine derartige Auslegung sei insbesondere auch durch das Gemeinschaftsrecht geboten. In seinem Urteil in der Rechtssache C- 392/96 (Kommission gegen Irland) habe der Europäische Gerichtshof im Bezug auf die UVP-RL festgestellt, dass ein Mitgliedsstaat seinen Ermessensspielraum überschreiten würde, wenn er lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegte, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen werde. Darüber hinaus müsse das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2003, Zl. 2001/07/0171-8, so interpretiert werden, dass auch die Mengenschwelle für die Erweiterung in Anhang 1 Z 1 lit. c als vom Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sei. Der VwGH beziehe sich nämlich auf „die jeweils in den Anhängen zu den UVP-G vorgesehenen Schwellenwerte der Anhänge 1 Z 2 UVP-G 1993 und 1 Z lit. c UVP-G 2000“, worunter auch der Erweiterungsschwellenwert von 10.000 t zu subsumieren sei.Nichts anderes gelte aber dann, wenn die Anlage bereits errichtet sei und betrieben werde und nun mehr gefährliche Abfälle behandelt werden sollten. Auch diese Vorgangsweise könne selbst dann, wenn sie ohne Umgehungsabsicht erfolgt sei, was unwahrscheinlich sei, das Erweiterungsvorhaben nicht von der Pflicht zur Durchführung einer UVP freistellen. Auch in diesem Fall handle es sich nämlich um die Errichtung einer Neuanlage. Der Schwellenwert von 1.000 t in Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 sei offensichtlich eingeführt worden, um Kleinstanlagen von der UVP-Pflicht auszunehmen. Um eine solche Kleinstanlage handle es sich aber nicht mehr, wenn die Kapazität verzehnfacht werden solle. Es liege vielmehr eine dem Wesen nach vollkommen andere Anlage, die mit der ursprünglich genehmigten nichts mehr zu tun habe, vor. Der Schwellenwert von 10.000 t/Jahr für die Erweiterung solcher Anlagen sei für Anlagen geschaffen worden, die bereits eine wesentlich höhere Kapazität als diese 10.000 t hätten, sohin für solche Anlagen, die bereits eine große Kapazität genehmigt erhalten hätten und daher grundsätzlich geeignet seien, eine große Menge gefährlicher Abfälle ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu behandeln. Dies treffe auf die gegenständliche Anlage jedoch auf Grund der Verzehnfachung der Kapazität und der daraus resultierenden Beseitigung des Charakters einer Kleinstanlage nicht zu. Eine derartige Auslegung sei insbesondere auch durch das Gemeinschaftsrecht geboten. In seinem Urteil in der Rechtssache C- 392/96 (Kommission gegen Irland) habe der Europäische Gerichtshof im Bezug auf die UVP-RL festgestellt, dass ein Mitgliedsstaat seinen Ermessensspielraum überschreiten würde, wenn er lediglich ein Kriterium der Projektgröße festlegte, ohne sich außerdem zu vergewissern, dass das Regelungsziel nicht durch die Aufsplitterung von Projekten umgangen werde. Darüber hinaus müsse das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2003, Zl. 2001/07/0171-8, so interpretiert werden, dass auch die Mengenschwelle für die Erweiterung in Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, als vom Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sei. Der VwGH beziehe sich nämlich auf „die jeweils in den Anhängen zu den UVP-G vorgesehenen Schwellenwerte der Anhänge 1 Ziffer 2, UVP-G 1993 und 1 Z Litera c, UVP-G 2000“, worunter auch der Erweiterungsschwellenwert von 10.000 t zu subsumieren sei.
Dies bedeute, da die Schwellenwerte in dieser Ziffer gemeinschaftsrechtlich verdrängt sein, dass gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 ab einer Ausweitung von 50 % der bisher genehmigten Kapazität zumindest eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.Dies bedeute, da die Schwellenwerte in dieser Ziffer gemeinschaftsrechtlich verdrängt sein, dass gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 ab einer Ausweitung von 50 % der bisher genehmigten Kapazität zumindest eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.
2.6. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19.08.2003 zur Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft dahingehend Stellung genommen, dass sie erklärte, dass sie die mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2002, RU4-K-530/041, genehmigte Abfallbehandlungsanlage bereits errichtet habe und – soweit es die Waschanlage für Tankzüge und Lastkraftwägen, das Zwischenlager, die Behandlung und Entsorgung von 950 t gefährlichen Abfällen und 17.500 t nicht gefährlichen Abfällen betreffe – auch bereits in Betrieb genommen habe. Die Fertigstellungsanzeige sei am 08.08.2003 übermittelt worden. Die Anlage werde „sortenrein“, das heiße, getrennt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, betrieben. Daraus folge, dass für die Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von 950 t gefährlichen Abfällen die Bestimmungen des § 25 AWG 2002 zur Gänze zur Anwendung gelangten, während für die Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von 17.500 t nicht gefährlichen Abfällen die betreffenden Bestimmungen des AWG 2002, insbesondere die Bestimmung des § 24 AWG 2002 anzuwenden seien. Es sei richtig, dass die Gesamtanlage für die Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von insgesamt 18.450 t an Abfällen konzipiert sei und daher in der Anlage sowohl 18.450 t gefährliche Abfälle als auch 18.450 t nicht gefährliche Abfälle (pro Jahr) behandelt werden könnten, dies je nach Anfall. Kurz nach Inbetriebnahme der Anlage habe sich herausgestellt, dass die zur Behandlung anstehenden gefährlichen Abfälle die zur Behandlung anstehenden nicht gefährlichen Abfälle überschreiten bzw. dass sich beide Abfallgruppen in etwa die Waage halten würden. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, die Genehmigung für die Behandlung von 950 t gefährlichen Abfällen auf 9.000 t (richtig wäre 9.950 t) gefährlicher Abfälle zu erweitern, wobei sich durch die Erweiterung am Anlagenkonzept nichts ändere, insbesondere das Emissionsverhalten gleich bleibe. Lediglich die Beseitigung der Abfälle sei je nach Abfalleinsatz unterschiedlich. Während verbleibende gefährliche Abfälle nach der Behandlung durch Verbrennung entsorgt würden, würden verbleibende nicht gefährliche Abfälle einer mechanisch-biologischen Behandlungsanlage oder zumindest bis 31.12.2003 der Deponierung zugeführt. Die gereinigten Abwässer würden konsensgemäß in die Anlage des Abwasserverbandes „An der Traisen“ eingeleitet werden. Es sei richtig, dass durch den Anhang 1 Z 1 zum UVP-G die Richtlinie 97/11/EG des Rates nicht konform umgesetzt worden sei. Der Text der Richtlinie in Punkt 9 des Anhanges 1, der wie folgt laute „Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG (1) oder Deponierung gefährlicher Abfälle...“ bewirke die UVP-Freistellung der Anlage. Bei dem von der Projektwerberin angewendeten Verfahren handle es sich nämlich nicht um ein Verfahren im Sinne des Anhanges II A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG, sondern um ein Verfahren zur Reinigung von verunreinigtem Wasser, welches bei der Reinigung von Tankzügen und Lastkraftwagen angewendet werde. Der Anlagenzweck liege darin, die für die Reinigung verwendeten Wässer, die naturgemäß durch die Reinigung von Tankzügen und Lastkraftwägen verunreinigt werden, wieder so zu reinigen, dass sie dem Wasserkreislauf – wenn auch über Indirekteinleitung in ein Kanalisationsunternehmen – wieder zugeführt werden könnten. Auf Grund der direkten Anwendbarkeit der Richtlinie sei daher die von der Antragstellerin errichtete und betriebene Anlage unabhängig von der Mengenschwelle der in der Anlage behandelten Abfälle niemals UVP-pflichtig. Eine Zwischenlagerung von Abfällen, und zwar sowohl von gefährlichen als auch von nicht gefährlichen Abfällen, bedürfe jedenfalls keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Es werde daher beantragt, der Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft keine Folge zu geben.2.6. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19.08.2003 zur Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft dahingehend Stellung genommen, dass sie erklärte, dass sie die mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2002, RU4-K-530/041, genehmigte Abfallbehandlungsanlage bereits errichtet habe und – soweit es die Waschanlage für Tankzüge und Lastkraftwägen, das Zwischenlager, die Behandlung und Entsorgung von 950 t gefährlichen Abfällen und 17.500 t nicht gefährlichen Abfällen betreffe – auch bereits in Betrieb genommen habe. Die Fertigstellungsanzeige sei am 08.08.2003 übermittelt worden. Die Anlage werde „sortenrein“, das heiße, getrennt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen, betrieben. Daraus folge, dass für die Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von 950 t gefährlichen Abfällen die Bestimmungen des Paragraph 25, AWG 2002 zur Gänze zur Anwendung gelangten, während für die Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von 17.500 t nicht gefährlichen Abfällen die betreffenden Bestimmungen des AWG 2002, insbesondere die Bestimmung des Paragraph 24, AWG 2002 anzuwenden seien. Es sei richtig, dass die Gesamtanlage für die Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von insgesamt 18.450 t an Abfällen konzipiert sei und daher in der Anlage sowohl 18.450 t gefährliche Abfälle als auch 18.450 t nicht gefährliche Abfälle (pro Jahr) behandelt werden könnten, dies je nach Anfall. Kurz nach Inbetriebnahme der Anlage habe sich herausgestellt, dass die zur Behandlung anstehenden gefährlichen Abfälle die zur Behandlung anstehenden nicht gefährlichen Abfälle überschreiten bzw. dass sich beide Abfallgruppen in etwa die Waage halten würden. Aus diesem Grund werde der Antrag gestellt, die Genehmigung für die Behandlung von 950 t gefährlichen Abfällen auf 9.000 t (richtig wäre 9.950 t) gefährlicher Abfälle zu erweitern, wobei sich durch die Erweiterung am Anlagenkonzept nichts ändere, insbesondere das Emissionsverhalten gleich bleibe. Lediglich die Beseitigung der Abfälle sei je nach Abfalleinsatz unterschiedlich. Während verbleibende gefährliche Abfälle nach der Behandlung durch Verbrennung entsorgt würden, würden verbleibende nicht gefährliche Abfälle einer mechanisch-biologischen Behandlungsanlage oder zumindest bis 31.12.2003 der Deponierung zugeführt. Die gereinigten Abwässer würden konsensgemäß in die Anlage des Abwasserverbandes „An der Traisen“ eingeleitet werden. Es sei richtig, dass durch den Anhang 1 Ziffer eins, zum UVP-G die Richtlinie 97/11/EG des Rates nicht konform umgesetzt worden sei. Der Text der Richtlinie in Punkt 9 des Anhanges 1, der wie folgt laute „Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang römisch zwei A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG (1) oder Deponierung gefährlicher Abfälle...“ bewirke die UVP-Freistellung der Anlage. Bei dem von der Projektwerberin angewendeten Verfahren handle es sich nämlich nicht um ein Verfahren im Sinne des Anhanges römisch zwei A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG, sondern um ein Verfahren zur Reinigung von verunreinigtem Wasser, welches bei der Reinigung von Tankzügen und Lastkraftwagen angewendet werde. Der Anlagenzweck liege darin, die für die Reinigung verwendeten Wässer, die naturgemäß durch die Reinigung von Tankzügen und Lastkraftwägen verunreinigt werden, wieder so zu reinigen, dass sie dem Wasserkreislauf – wenn auch über Indirekteinleitung in ein Kanalisationsunternehmen – wieder zugeführt werden könnten. Auf Grund der direkten Anwendbarkeit der Richtlinie sei daher die von der Antragstellerin errichtete und betriebene Anlage unabhängig von der Mengenschwelle der in der Anlage behandelten Abfälle niemals UVP-pflichtig. Eine Zwischenlagerung von Abfällen, und zwar sowohl von gefährlichen als auch von nicht gefährlichen Abfällen, bedürfe jedenfalls keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Es werde daher beantragt, der Berufung der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft keine Folge zu geben.
3. Erwägungen des Umweltsenates:
3.1. Sachverhalt:
Über den im Zuge der Darstellung der Vorgeschichte zu Punkt 1 dieses Bescheides bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus steht fest, dass die Antragstellerin ihre mit Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19.12.2002, RU4-K- 530/041, genehmigte Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von insgesamt 18.450 t gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen pro Jahr bereits errichtet und, soweit es die Waschanlage für Tankzüge und Lastkraftwägen, das Zwischenlager, die Behandlung und Entsorgungen von 950 t gefährlichen Abfällen pro Jahr und 17.500 t und nicht gefährlichen Abfällen pro Jahr betrifft, auch bereits in Betrieb genommen hat. Die Fertigstellungsanzeige wurde am 08.08.2003 dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung übermittelt. Die bestehende Anlage ist für die Zwischenlagerung, Behandlung und Entsorgung von insgesamt 18.450 t jährlich an Abfällen konzipiert und ist es möglich, in dieser Anlage jährlich sowohl 18.450 t gefährliche Abfälle oder 18.450 t nicht gefährliche Abfälle zu behandeln. Verbleibende gefährliche Abfälle werden nach der Behandlung durch Verbrennung entsorgt, verbleibende nicht gefährliche Abfälle werden entweder einer mechanisch-biologischen Behandlungsanlage oder zumindest bis 31.12.2003 der Deponierung zugeführt. Die gereinigten Abwässer werden in die Anlage des Abwasserverbandes „An der Traisen“ eingeleitet.
3.2. Das hier zu beurteilende Vorhaben ist vom Tatbestand des Anhanges 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 umfasst, der vorsieht, dass eine UVP für sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1.000 t/Jahr bzw. bei Änderungen ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/Jahr, durchzuführen ist. Diese Bestimmung, die die UVP-Pflicht an bestimmte Schwellenwerte anknüpft, steht im Widerspruch zu Anhang I Z 9 der UVP-Richtlinie 97/11/EG. Diese sieht eine UVP-Pflicht für Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG oder der Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. und die Richtlinie 91/689/EWG gefährlicher Abfälle) ohne Festlegung von Schwellenwerten vor.3.2. Das hier zu beurteilende Vorhaben ist vom Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 umfasst, der vorsieht, dass eine UVP für sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch) von gefährlichen Abfällen oder von Altölen mit einer Kapazität von mindestens 1.000 t/Jahr bzw. bei Änderungen ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 10.000 t/Jahr, durchzuführen ist. Diese Bestimmung, die die UVP-Pflicht an bestimmte Schwellenwerte anknüpft, steht im Widerspruch zu Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-Richtlinie 97/11/EG. Diese sieht eine UVP-Pflicht für Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang römisch zwei A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG oder der Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. und die Richtlinie 91/689/EWG gefährlicher Abfälle) ohne Festlegung von Schwellenwerten vor.
In seinem Erkenntnis vom 20.02.2003, Zl. 2001/07/0171 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der österreichische Gesetzgeber Anhang I Z 9 der UVP-Richtlinie in den Anhängen des UVP-G 2000 nur unzulänglich umgesetzt hat. Da Anhang I Z 9 der UVP-Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist, ist dieser nach der Judikatur des EuGH unmittelbar wirksam. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes bewirkt, dass die jeweils in den Anhängen zu den UVP-G vorgesehenen Schwellenwerte der Anhänge I Z 2 UVP-G 1993 und 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 als vom schwellenwertfreien Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sind (siehe US 3/2000/11-16; US 3/2000/5-39 und US 1B/2003/11-17).In seinem Erkenntnis vom 20.02.2003, Zl. 2001/07/0171 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der österreichische Gesetzgeber Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-Richtlinie in den Anhängen des UVP-G 2000 nur unzulänglich umgesetzt hat. Da Anhang römisch eins Ziffer 9, der UVP-Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist, ist dieser nach der Judikatur des EuGH unmittelbar wirksam. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechtes bewirkt, dass die jeweils in den Anhängen zu den UVP-G vorgesehenen Schwellenwerte der Anhänge römisch eins Ziffer 2, UVP-G 1993 und 1 Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000 als vom schwellenwertfreien Gemeinschaftsrecht verdrängt anzusehen sind (siehe US 3/2000/11-16; US 3/2000/5-39 und US 1B/2003/11-17).
Zu prüfen ist, ob das zu beurteilende Vorhaben vom Anhang I Z 9 der Richtlinie 97/11 EG erfasst ist. Diese Bestimmung bezieht u.a. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung und chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG in die UVP-Pflicht unabhängig von der Überschreitung eines allfälligen Schwellenwertes ein. Die Richtlinie 75/442 EWG fordert eine Abfallbeseitigung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können. Die Bestimmung D9 des Anhanges II A dieser Richtlinie führt die chemisch/physikalische Behandlung an, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren). D10 des Anhanges II A nennt als ein derartiges Verfahren die „Verbrennung an Land“.Zu prüfen ist, ob das zu beurteilende Vorhaben vom Anhang römisch eins Ziffer 9, der Richtlinie 97/11 EG erfasst ist. Diese Bestimmung bezieht u.a. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung und chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang römisch zwei A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG in die UVP-Pflicht unabhängig von der Überschreitung eines allfälligen Schwellenwertes ein. Die Richtlinie 75/442 EWG fordert eine Abfallbeseitigung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können. Die Bestimmung D9 des Anhanges römisch zwei A dieser Richtlinie führt die chemisch/physikalische Behandlung an, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren). D10 des Anhanges römisch zwei A nennt als ein derartiges Verfahren die „Verbrennung an Land“.
Nach eigener Darstellung der Antragstellerin werden die nach der chemisch/physikalischen Behandlung der gefährlichen Abfälle verbleibenden gefährlichen Rückstände durch Verbrennung entsorgt.
Da sohin eine chemische Behandlung der gefährlichen Abfälle im Sinne der Definition im Anhang II A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG vorgesehen ist, sind alle Tatbestandsmerkmale des Anhangs I Z 9 der Richtlinie 97/11/EG erfüllt.Da sohin eine chemische Behandlung der gefährlichen Abfälle im Sinne der Definition im Anhang römisch zwei A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG vorgesehen ist, sind alle Tatbestandsmerkmale des Anhangs römisch eins Ziffer 9, der Richtlinie 97/11/EG erfüllt.
3.3. Zu prüfen ist im Weiteren, ob das als „Erweiterung“ titulierte das Vorhaben der Antragstellerin tatsächlich der Privilegierung eines Änderungstatbestandes des UVP-G 2000 unterstellt werden kann, da an die Beurteilung, ob es sich um ein Änderungsvorhaben oder um eine Neuerrichtung handelt, unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Änderungstatbestandes ist ein bereits genehmigtes Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Hier liegt zwar ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 19.12.2002, Zl. RU 4-K-530/041 hinsichtlich einer zu behandelnden Menge gefährlicher Abfälle von 950 t/Jahr vor. Der Umweltsenat hat allerdings bei der zuständigen Oberbehörde angeregt, diesen Bescheid gemäß §§ 3a Abs. 6, 40 Abs. 3 UVP-G 2000 für nichtig zu erklären. Auch wenn der Umweltsenat mangels Zuständigkeit diesen Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung nicht selbst für nichtig erklären kann, so hat er im Sinne einer Vorfragenbeurteilung (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren², Anm. 3 zu § 38 AVG) selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung dieses Bescheides gegeben sind.Voraussetzung für das Vorliegen eines Änderungstatbestandes ist ein bereits genehmigtes Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000. Hier liegt zwar ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 19.12.2002, Zl. RU 4-K-530/041 hinsichtlich einer zu behandelnden Menge gefährlicher Abfälle von 950 t/Jahr vor. Der Umweltsenat hat allerdings bei der zuständigen Oberbehörde angeregt, diesen Bescheid gemäß Paragraphen 3 a, Absatz 6, 40, Absatz 3, UVP-G 2000 für nichtig zu erklären. Auch wenn der Umweltsenat mangels Zuständigkeit diesen Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung nicht selbst für nichtig erklären kann, so hat er im Sinne einer Vorfragenbeurteilung (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren², Anmerkung 3 zu Paragraph 38, AVG) selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung dieses Bescheides gegeben sind.
Im Verfahren über die Nichtigerklärung des Bescheides sind die oben (siehe 3.2) zur Darstellung gebrachten Grundsätze einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 97/11/EG heranzuziehen. Da somit der Schwellenwert von 1.000 t/Jahr gemäß Anhang 1 Z 1 lit. c vom Gemeinschaftsrecht verdrängt ist, geht der Umweltsenat davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung des Bescheides des Amtes der NÖ Landesregierung vom 19.12.2002, Zl. RU 4-K-530/041, hinsichtlich der Behandlung von 950 Tonnen gefährlichen Abfalles gegeben sind. Der vorliegende Antrag ist daher nicht anhand der Änderungstatbestände zu prüfen, sondern betrifft ein Neuvorhaben.Im Verfahren über die Nichtigerklärung des Bescheides sind die oben (siehe 3.2) zur Darstellung gebrachten Grundsätze einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 97/11/EG heranzuziehen. Da somit der Schwellenwert von 1.000 t/Jahr gemäß Anhang 1 Ziffer eins, Litera c, vom Gemeinschaftsrecht verdrängt ist, geht der Umweltsenat davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung des Bescheides des Amtes der NÖ Landesregierung vom 19.12.2002, Zl. RU 4-K-530/041, hinsichtlich der Behandlung von 950 Tonnen gefährlichen Abfalles gegeben sind. Der vorliegende Antrag ist daher nicht anhand der Änderungstatbestände zu prüfen, sondern betrifft ein Neuvorhaben.
3.4 Geht man von den oben wiedergegebenen Grundsätzen (siehe 3.2) der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie 97/11/EG aus, so zeigt sich, dass die hier zu beurteilende Anlage zur Behandlung gefährlichen Abfalles von 9.000 t/Jahr schwellenwertunabhängig einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Der Berufung der NÖ Umweltanwaltschaft war daher Folge zu geben.
Schlagworte
Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen, sonstige; Änderung, Vorhaben, bestehendes; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; Vorfrage, Nichtigkeit;Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009