TE Umse Bescheid 2003/11/3 US 6A/2003/15-11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2003
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §18 Abs2
UVP-G 2000 §19 Abs1
AVG §44b
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Text

Betrifft: Berufung der PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung bezüglich Detailgenehmigung für die Verlängerung der U-Bahn-Linie U2 vom Schottenring nach Aspern im Bauabschnitt U2/2

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Catharin als Vorsitzenden sowie Dr. Harald Wendl als Berichter und Dr. Philipp Bauer als weiteres Mitglied über die Berufung der PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20.5.2003, Zl. Prz 1755/2003-MDALTG, mit dem über Antrag der Wiener Linien GmbH und Co KG die Detailgenehmigung für haussichernde Maßnahmen im Zuge der Errichtung der U-Bahn-Linie U2 im Bauabschnitt U2/2 an bestimmten näher bezeichneten Gebäuden gemäß § 18 Abs. 2 und 3Der Umweltsenat hat durch Dr. Wolfgang Catharin als Vorsitzenden sowie Dr. Harald Wendl als Berichter und Dr. Philipp Bauer als weiteres Mitglied über die Berufung der PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20.5.2003, Zl. Prz 1755/2003-MDALTG, mit dem über Antrag der Wiener Linien GmbH und Co KG die Detailgenehmigung für haussichernde Maßnahmen im Zuge der Errichtung der U-Bahn-Linie U2 im Bauabschnitt U2/2 an bestimmten näher bezeichneten Gebäuden gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und 3

UVP-G 2000 erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage(n): § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2002;Rechtsgrundlage(n): Paragraph 18, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2002,;

§ 66 Abs. 4 i.V.m §§ 40, 44a bis f und 67d AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.;Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 40, 44 a bis f und 67d AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.;

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl I Nr. 114/2000.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1.              Die Wiener Landesregierung erteilte der Wiener Linien GmbH & Co KG mit Bescheid vom 2.8.2002, Zl. Prz 03584/2002-MDALTG, gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 die Grundsatzgenehmigung für die Verlängerung der U-Bahn-Linie U2 vom Schottenring bis Aspern gegen Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. U. a. wurde im Abschnitt III dieses Bescheides unter Pkt. 131 folgende Auflage vorgeschrieben:1.1. Die Wiener Landesregierung erteilte der Wiener Linien GmbH & Co KG mit Bescheid vom 2.8.2002, Zl. Prz 03584/2002-MDALTG, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 die Grundsatzgenehmigung für die Verlängerung der U-Bahn-Linie U2 vom Schottenring bis Aspern gegen Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. U. a. wurde im Abschnitt römisch drei dieses Bescheides unter Pkt. 131 folgende Auflage vorgeschrieben:

„Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, um Schäden an den über der bzw. im Einflussbereich der Tunnelröhren situierten Gebäudeobjekten hintan zu halten. Alle Baumaßnahmen sind unbeschadet eventuell strengerer Werte gemäß so auszulegen, dass bei bebauten Grundstücken der höchstzulässige Wert der Neigung einer Setzungsmulde gemäß den Aussagen der Beweissicherungen an den Objekten im Einflussbereich der Tunnelvortriebe nicht überschreitet.“

1.2. Unter Bezugnahme auf die unter 1.1. zitierte Auflage 131 des Grundsatzgenehmigungsbescheides stellte die Wiener Linien GmbH & Co KG, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH u. a. am 28.11.2002 an die Wiener Landesregierung den Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung für haussichernde Maßnahmen im Bauabschnitt U2/2 an bestimmten, im Einzelnen näher bezeichneten Gebäuden, und zwar unter Vorlage eines entsprechenden Detailprojektes. Hiebei wurden im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand auch einzelne Änderungsgenehmigungen bezüglich des grundsatzgenehmigten Vorhabens im Sinne des § 18 Abs. 3 UVP-G 2000 beantragt.1.2. Unter Bezugnahme auf die unter 1.1. zitierte Auflage 131 des Grundsatzgenehmigungsbescheides stellte die Wiener Linien GmbH & Co KG, vertreten durch die Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH u. a. am 28.11.2002 an die Wiener Landesregierung den Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung für haussichernde Maßnahmen im Bauabschnitt U2/2 an bestimmten, im Einzelnen näher bezeichneten Gebäuden, und zwar unter Vorlage eines entsprechenden Detailprojektes. Hiebei wurden im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand auch einzelne Änderungsgenehmigungen bezüglich des grundsatzgenehmigten Vorhabens im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, UVP-G 2000 beantragt.

1.3. Die Wiener Landesregierung verfügte - nach Durchführung einer Vorprüfung durch Sachverständige - mittels Edikt vom 26.2.2003 die Kundmachung des unter 1.2. näher bezeichneten Antrages sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der §§ 44a, 44b und 44d AVG. Als Frist für die Zulässigkeit der Erhebung schriftlicher Einwendungen wurde der Zeitraum vom 26.2. bis 10.4.2003 bestimmt.1.3. Die Wiener Landesregierung verfügte - nach Durchführung einer Vorprüfung durch Sachverständige - mittels Edikt vom 26.2.2003 die Kundmachung des unter 1.2. näher bezeichneten Antrages sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der Paragraphen 44 a, 44 b und 44 d AVG. Als Frist für die Zulässigkeit der Erhebung schriftlicher Einwendungen wurde der Zeitraum vom 26.2. bis 10.4.2003 bestimmt.

1.4. Mit einem am 7.4.2003 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 31.3.2003 erhob die PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H., vertreten durch die Geschäftsführerin Frau DI Beata Blanckenstein, als Grundeigentümer der Liegenschaft Große Schiffgasse 28, 1020 Wien, folgende Einwendungen:

„1.Das Objekt Große Schiffgasse 26 liegt unserem Haus direkt an und verfügt über keine eigene Feuermauer. Die Decken dieses Gebäudes sind in „unserer Feuermauer“ befestigt. Aus dem Standard vom 26.2.2003 und der Einsicht in die Pläne vom 28.3.2003 bei der MA 22 geht hervor, dass für dieses Objekt keinerlei Sicherungsmaßnahmen vorgesehen sind, obwohl die U-Bahn direkt unter diesem Hause durchführt und das Haus keinesfalls als sicher gelten kann. Sollte es also zu Schäden an diesem Gebäude kommen, wäre auch unser Haus davon betroffen. Dieser Sachverhalt bedeutet eine grobe Fahrlässigkeit des U-Bahn-Bau-Betreibers.

2. Einwendungen betreffend Grundwasserabpumpungen im 2. Bezirk …

3. Einspruch gegen die Errichtung einer ganz bestimmten Abpumpstation ...“

Weiters nahm die genannte Geschäftsführerin an der mit Edikt anberaumten mündlichen Verhandlung der Wiener Landesregierung am 7.4.2003 teil und vertrat dort laut Verhandlungsschrift „die Meinung, dass auch die Große Schiffgasse 26 und 28 von den haussichernden Maßnahmen umfasst sein sollten“.

1.5. Mit Bescheid vom 20.5.2003, Zl. Prz 1755/2003-MDALTG, erteilte die Wiener Landesregierung die Detailgenehmigung nach dem UVP-G 2000 für haussichernde Maßnahmen an den im Antrag der Wiener Linien GmbH & Co KG näher bezeichneten Gebäuden unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. In der Begründung dieses Bescheides wurde in Bezug auf die von der PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. erhobenen Einwendungen ausgeführt:

„Gegenstand des Verfahrens ist nur die von der Wiener Linien GmbH & Co KG beantragte Detailgenehmigung für bestimmte haussichernde Maßnahmen im Bauabschnitt U2/2, sodass weder die Liegenschaften Große Schiffgasse 26 und 28, 1020 Wien, noch Grundwasserabpumpungen im 2. Bezirk bzw. die Errichtung einer Abpumpstation erfasst sind“.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. am 18.6.2003 rechtzeitig Berufung mit folgendem Wortlaut:

„1.Die haussichernden Maßnahmen für das Objekt Große Schiffgasse 24 sind nicht ausreichend und eventueller Schaden an dem Objekt hat einen maßgebenden Einfluss auf die Vermietbarkeit in unserem Haus Große Schiffgasse 28. 2. Für das Haus Große Schiffgasse 28 wurden keine haussichernden Maßnahmen vorgesehen – trotz Notwendigkeit.

3. Für das Objekt Große Schiffgasse 26 wurden keine haussichernden Maßnahmen vorgesehen – trotz Notwendigkeit.“

Eine nähere Begründung dieser Berufung wurde von der Berufungswerberin binnen 14 Tagen in Aussicht gestellt.

Eine solche Ergänzung der Berufung erfolgte mit Schriftsatz vom 1.7.2003. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt:

1. Die haussichernden Maßnahmen für das Objekt Große Schiffgasse 24 seien nicht ausreichend. Das Fehlschlagen dieser Maßnahmen würde ihr Objekt physikalisch im Grunde nicht beeinflussen. Da die U-Bahn aber auch unter ihrem Haus geführt werde, würde ein Fehlschlagen mit all seinen Folgen zu einer Massenpsychose führen und die Vermietbarkeit ihres Objektes würde dadurch maßgeblich beeinflusst werden.

2. Für das Objekt Große Schiffgasse 28 seien überhaupt keine haussichernden Maßnahmen vorgesehen, obwohl diese mehr als notwendig seien.

3. Das Objekt Große Schiffgasse 26 liege ihrem Haus direkt an und verfüge über keine eigene Feuermauer. Aber auch hier seien keine sichernden Maßnahmen vorgesehen. Das bedeute, wenn das Haus Nr. 26 rutsche, dann rutsche auch ihr Haus. Die Berufungswerberin habe bereits jetzt das Gefühl, dass sich das Haus Nr. 26 aufgrund der Wasserabsenkungsmaßnahmen leicht von ihrem Haus wegbewegt habe. Die Risse entlang der Feuermauer seien oben weiter offen als unten.

1.7. Der konsenswerbenden Wiener Linien GmbH & Co KG wurde die Berufung einschließlich der nachgereichten Begründung durch den Umweltsenat zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

In der sodann von der Wiener Linien GmbH & Co KG erstatteten Stellungnahme vom 1.7.2003 wird nach einer Darstellung des Verfahrens aus Sicht der Projektwerberin im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass mit der Beantragung von Haussicherungsmaßnahmen für (lediglich) 18 Häuser im Bauabschnitt U2/2 nicht die Absicht verbunden gewesen sei, „die Anforderungen der zitierten Auflage 131 mit dem gegenständlichen Projekt U2/2B in jedem Fall abschließend zu erfüllen. Sollten ergänzende Erhebungen bei einzelnen, in diesem Verfahren nicht gegenständlichen Häusern den Bedarf nach weiteren Sanierungsmaßnahmen ergeben, wird die Genehmigungswerberin in fortgesetzter Erfüllung der Auflage selbstverständlich entsprechende Sicherheitsmaßnahmen projektieren und zur Genehmigung einreichen (von einer auflagenkonformen Ausführung des Vorhabens ist nach der Judikatur auszugehen). Dies trifft auch für die Liegenschaft der Berufungswerberin mit der Adresse Große Schiffgasse 28 zu. Hinsichtlich dieser Liegenschaft war bis dato eine abschließende Klärung der statischen Verhältnisse deshalb nicht möglich, da die Berufungswerberin die Durchführung genauerer Untersuchungen verweigerte“.

In einer weiteren Stellungnahme vom 8.7.2003 teilte die Projektwerberin aufgrund einer telefonischen Rückfrage des Umweltsenates ergänzend mit, dass man sich mittlerweile mit der Geschäftsführerin der Berufungswerberin dahingehend hätte einigen können, dass sie die Errichtung von zwei Schächten im Hause Große Schiffgasse 28 zwecks genauerer Untersuchung der Grundbruchsicherheit zulasse. Sollte sich bei den Erkundungen ein Handlungsbedarf ergeben, würden die in Frage kommenden Sicherungsmaßnahmen geprüft und mit der Geschäftsführerin abgestimmt werden. Eine behördliche Einreichung (analog zum Detailgenehmigungsverfahren U2/2B) werde realistischerweise daher erst in ca. 3 Monaten möglich sein.

1.8. Die unter 1.7. zitierten Stellungsnahmen der Konsenswerberin wurden der berufungswerbenden PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. mit der Einladung zur Kenntnis gebracht mitzuteilen, ob sie – im Hinblick auf die in diesen Stellungnahmen enthaltenen Aussagen – eine weitere Verfolgung ihrer Berufung anstrebt.

1.9. Die PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. brachte schließlich in ihrem Antwortschreiben vom 26.9.2003 sinngemäß zum Ausdruck, dass sie ihre Berufung aufrechterhalte; der angefochtene Bescheid solle „zur nochmaligen Bearbeitung aufgehoben und erst dann wieder vorgelegt werden, wenn auch die Sicherungsmaßnahmen für unser Haus Nr. 28, das Haus Nr. 26 und die Verbesserung der Maßnahmen für das Haus Nr. 24 beinhaltet sind“.

1.10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und wird eine solche auch vom Umweltsenat nicht für erforderlich erachtet. Sie konnte daher unterbleiben.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1.Zu den Berufungsausführungen hinsichtlich Objekt Große Schiffgasse 24:

Haussichernde Maßnahmen für dieses Objekt wurden zwar von der Konsenswerberin beantragt und sind daher Gegenstand des Detailgenehmigungsverfahrens. Jedoch kommt der PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. hinsichtlich dieser Maßnahmen – die sie in ihrer Berufung als nicht ausreichend bezeichnet, woraus sich ein maßgeblicher Einfluss auf die Vermietbarkeit ihres Hauses Große Schiffgasse 28 ergeben würde – kein subjektiv öffentliches Recht und damit keine Parteistellung zu. (Vgl. § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, dem zufolge als Nachbarn mit Parteistellung Personen gelten, „die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.“,…)Haussichernde Maßnahmen für dieses Objekt wurden zwar von der Konsenswerberin beantragt und sind daher Gegenstand des Detailgenehmigungsverfahrens. Jedoch kommt der PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. hinsichtlich dieser Maßnahmen – die sie in ihrer Berufung als nicht ausreichend bezeichnet, woraus sich ein maßgeblicher Einfluss auf die Vermietbarkeit ihres Hauses Große Schiffgasse 28 ergeben würde – kein subjektiv öffentliches Recht und damit keine Parteistellung zu. (Vgl. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, dem zufolge als Nachbarn mit Parteistellung Personen gelten, „die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.“,…)

Im Übrigen hat die PHB Immobilienverwertungsges.m.b.H. betreffend die haussichernden Maßnahmen für das Objekt Große Schiffgasse 24 innerhalb der im Edikt vom 26.2.2003 festgesetzten Frist (s.o. Pkte. 1.3. und 1.4. dieses Bescheides) keine Einwendungen erhoben und wäre daher mit diesem erst in ihrer Berufung erstatteten Vorbringen auch im Falle, dass es sich um die Behauptung der Verletzung zulässiger subjektiv öffentlicher Rechte handeln würde, präkludiert.

Die diesbezügliche Berufung betreffend das Objekt Große Schiffgasse 24 war daher aus den angeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Zu den Berufungsausführungen hinsichtlich der Objekte Große Schiffgasse 26 und 28:

Haussichernde Maßnahmen für diese Objekte waren in dem unter

1.2. dargestellten Antrag auf Erteilung einer Detailgenehmigung (noch) nicht vorgesehen. Da es sich auch beim Verfahren auf Erteilung von Detailgenehmigungen nach dem UVP-G 2000 um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt, waren solche Maßnahmen daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Somit war es der Behörde 1. Instanz verwehrt, über Maßnahmen betreffend diese Objekte inhaltlich abzusprechen und musste die diesbezügliche Berufung vom Umweltsenat als unzulässig zurückgewiesen werden.

Das bedeutet aber nicht, dass es der Projektwerberin erspart bliebe, im Sinne der Auflage 131 des Grundsatzgenehmigungsbescheides (s.o. 1.1.) in eigener Verantwortung zu prüfen, ob nicht auch bei weiteren, im Detailgenehmigungsantrag vom 28.11.2002 noch nicht enthaltenen Objekten haussichernde Maßnahmen erforderlich sind und bejahendenfalls diesbezügliche Anträge für weitere Detailgenehmigungen an die zuständige Behörde zu stellen. Dass dies aber der Projektwerberin ohnehin bewusst ist, geht schon aus ihren durch den Umweltsenat eingeholten Stellungnahmen vom

1. und 8.7.2003 hervor, in denen auch begründend ausgeführt wird, weshalb bisher solche Anträge noch nicht gestellt wurden.

2.3. Es war daher wie im Spruch dieses Bescheides ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte

Parteistellung, Nachbar;

Dokumentnummer

UMSET_20031103_US_6A_2003_15_11_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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