TE Umse Bescheid 2003/11/7 US 9B/2003/22-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2003
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §73 Abs2
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Betrifft:380 kV-Leitung Kainachtal – Südburgenland; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP; DevolutionsantragBetrifft:380 kV-Leitung Kainachtal – Südburgenland; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP; Devolutionsantrag

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Franz Cutka als Vorsitzenden, Dr. Josef Demmelbauer als Berichter und Dr. Helga Stöger als weiteres stimmführendes Mitglied über den Devolutionsantrag von „Bürgermeister, Gemeinderat bzw. jeweils zuständiger Ausschuss als mitwirkende Behörden“ der Gemeinden Wolfau und Unterwart sowie dieser Gemeinden selbst, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Sterneckstraße 55, 5020 Salzburg, betreffend den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9.9.2003, Zl. 5-N-B1000/79-2003, zu Recht erkannt:

Spruch:

Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 –Rechtsgrundlagen: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 –

UVP-G 2000, BGBl I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 50/2002;UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;

§ 73 AVG; Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991, zuletzt geändert durchParagraph 73, AVG; Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch

BGBl I Nr. 117/2002;Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,;

§§ 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, BGBl I Nr. 114/2000, zuletzt geändert durchParagraphen 5 und 12 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, zuletzt geändert durch

BGBl I Nr. 114/2002.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,.

Begründung:

1. Verfahrensgang

1.1.              Die nunmehrigen Devolutionsantragsteller haben von der Burgenländischen Landesregierung (in der Folge: Bgld LRg) mit dem bei ihr am 30.7.2003 eingelangten Antrag vom 28.7.2003 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Ausspruch begehrt, „dass es sich bei der seitens der Verbund-Austrian Power Grid AG (Verbund-AG) geplanten 380 kV-Leitung vom Umspannwerk Kainachtal bis zum Umspannwerk Südburgenland um eine UVP-pflichtige Anlage handelt“.1.1. Die nunmehrigen Devolutionsantragsteller haben von der Burgenländischen Landesregierung (in der Folge: Bgld LRg) mit dem bei ihr am 30.7.2003 eingelangten Antrag vom 28.7.2003 gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 den Ausspruch begehrt, „dass es sich bei der seitens der Verbund-Austrian Power Grid AG (Verbund-AG) geplanten 380 kV-Leitung vom Umspannwerk Kainachtal bis zum Umspannwerk Südburgenland um eine UVP-pflichtige Anlage handelt“.

Begründet wurde dies damit, dass sie „mitwirkende Behörden“ iS des § 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 seien, denen ein Antragsrecht nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukomme. Diese ihre Funktion als „mitwirkende Behörde“ vermittle ihnenBegründet wurde dies damit, dass sie „mitwirkende Behörden“ iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 seien, denen ein Antragsrecht nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zukomme. Diese ihre Funktion als „mitwirkende Behörde“ vermittle ihnen

§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Starkstromwegegesetz 1968. Nach diesen Bestimmungen hat die Energiebehörde im Vorprüfungsverfahren nach § 4 und im Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung nach § 7 die zur Wahrung der durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten - in § 7 Abs. 1 aufgezählten - öffentlichen Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Aus diesem Anhörungsrecht der Gemeindebehörde folge ihre „Beteiligung“ iS des § 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000.Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Starkstromwegegesetz 1968. Nach diesen Bestimmungen hat die Energiebehörde im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 4 und im Ermittlungsverfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung nach Paragraph 7, die zur Wahrung der durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten - in Paragraph 7, Absatz eins, aufgezählten - öffentlichen Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Aus diesem Anhörungsrecht der Gemeindebehörde folge ihre „Beteiligung“ iS des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000.

1.2.Die Bgld LRg wies den Feststellungsantrag der Gemeinden Wolfau und Unterwart mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 9.9.2003 mangels Antragsberechtigung zurück. In ihrer eingehenden Begründung kam sie zum Schluss, „Voraussetzung dafür, dass die antragstellenden Gemeinden bzw. ihre Organe als mitwirkende Behörden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 anzusehen sind, wäre ..., dass ihnen im Verfahren nach dem Starkstromwegegesetz ... wenn schon keine Entscheidungszuständigkeit, so doch bestimmte behördliche Aufgaben zukämen“.1.2.Die Bgld LRg wies den Feststellungsantrag der Gemeinden Wolfau und Unterwart mit dem eingangs zitierten Bescheid vom 9.9.2003 mangels Antragsberechtigung zurück. In ihrer eingehenden Begründung kam sie zum Schluss, „Voraussetzung dafür, dass die antragstellenden Gemeinden bzw. ihre Organe als mitwirkende Behörden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 anzusehen sind, wäre ..., dass ihnen im Verfahren nach dem Starkstromwegegesetz ... wenn schon keine Entscheidungszuständigkeit, so doch bestimmte behördliche Aufgaben zukämen“.

Das sei, so heißt es weiters, aber nicht der Fall, die Gemeinde werde im starkstromwegerechtlichen Verfahren nicht als „Behörde“, sondern in einer sonstigen Funktion (Gebietskörperschaft, Selbstverwaltungskörper etc...) tätig. Daher seien die antragstellenden Gemeinden keine mitwirkenden Behörden iS des § 3 Abs. 7 i.V.m.Das sei, so heißt es weiters, aber nicht der Fall, die Gemeinde werde im starkstromwegerechtlichen Verfahren nicht als „Behörde“, sondern in einer sonstigen Funktion (Gebietskörperschaft, Selbstverwaltungskörper etc...) tätig. Daher seien die antragstellenden Gemeinden keine mitwirkenden Behörden iS des Paragraph 3, Absatz 7, i.V.m.

§ 2 Abs. 1 UVP-G 2000, weshalb ihnen auch kein Antragsrecht nach diesen Bestimmungen zukomme.Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000, weshalb ihnen auch kein Antragsrecht nach diesen Bestimmungen zukomme.

1.3. Devolutionsantrag

Gegen diesen Bescheid haben die eingangs angeführten Antragsteller Berufung eingebracht, über die der Umweltsenat gesondert entscheiden wird. In dieser Berufung heißt es u.a.

„Soweit aufgrund der Textierung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen sein sollte, dass über die Antragstellung der im Antrag vom 28.7.2003 genannten Organe der jeweiligen Gemeinden noch nicht abgesprochen sei, wird vorsichtshalber auch ein Devolutionsantrag unmittelbar beim Umweltsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehördegemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 eingebracht.“„Soweit aufgrund der Textierung des angefochtenen Bescheides davon auszugehen sein sollte, dass über die Antragstellung der im Antrag vom 28.7.2003 genannten Organe der jeweiligen Gemeinden noch nicht abgesprochen sei, wird vorsichtshalber auch ein Devolutionsantrag unmittelbar beim Umweltsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehördegemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 eingebracht.“

Der angesprochene Devolutionsantrag ist am 30.9.2003 beim Umweltsenat eingelangt. So wie die Berufung bekämpft der Devolutionsantrag die im Bescheid vom 9.9.2003 vertretene Ansicht, die Gemeinden bzw. ihre zuständigen Organe seien nicht „mitwirkende Behörde“ iS des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000.Der angesprochene Devolutionsantrag ist am 30.9.2003 beim Umweltsenat eingelangt. So wie die Berufung bekämpft der Devolutionsantrag die im Bescheid vom 9.9.2003 vertretene Ansicht, die Gemeinden bzw. ihre zuständigen Organe seien nicht „mitwirkende Behörde“ iS des Paragraph 2, Absatz eins, UVP-G 2000.

Wie schon in der Berufung ausgeführt – siehe oben –, wird jedoch der Devolutionsantrag lediglich „vorsichtshalber“ gestellt, was die folgenden Passagen unmissverständlich zum Ausdruck bringen:

„Soweit mit dem Bescheid tatsächlich nur über eine Antragstellung der beiden Gemeinden Unterwart und Wolfau als Rechtsträger abgesprochen worden sein sollte, wird – neben der ebenfalls einzubringenden Berufung gegen diesen Bescheid – hiemit für die Antragstellenden mitwirkenden Behörden der Devolutionsantrag eingebracht.“

„Soweit mit dem Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9.9.2003 und dem darin enthaltenen Gebrauch des Wortes ‚Gemeinde‘ ausschließlich der jeweilige Rechtsträger als solcher erfasst sein sollte und es sich nicht um eine Kurzbezeichnung für die mit den jeweiligen Angelegenheiten betrauten Gemeindeorgane handelt, wurde innerhalb der

6-wöchigen Frist des § 3 Abs. 7 UVG-G 2000 über den gestellten Antrag der eingeschrittenen Gemeindeorgane bisher noch nicht abgesprochen. Unter Zugrundelegung dieser Säumnis wird daher der gegenständliche Devolutionsantrag eingebracht.“6-wöchigen Frist des Paragraph 3, Absatz 7, UVG-G 2000 über den gestellten Antrag der eingeschrittenen Gemeindeorgane bisher noch nicht abgesprochen. Unter Zugrundelegung dieser Säumnis wird daher der gegenständliche Devolutionsantrag eingebracht.“

„Sofern auch die Ausdrucksweise im Bescheid vom 9.9.2003 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Ausdrücke ‚Gemeinde Unterwart‘ oder ‚Gemeinde Wolfau‘ nichts anderes als die Kurzbezeichnung für die jeweils auf Gemeindeebene mit der Besorgung behördlicher Angelegenheiten betrauten Organe darstellen sollten, würde daher mit dem Bescheid vom 9.9.2003 über die Antragstellung dieser Organe als mitbeteiligte Behörden abgesprochen ...“

(Unterstreichungen jeweils durch den Umweltsenat)

Das, so meinen die Antragsteller, erscheine „jedoch nach dem gesamten Inhalt des Bescheides eher unwahrscheinlich“, wohl weil nur die Gemeinden als Bescheidadressaten bezeichnet sind. Das entspricht aber der österreichischen Rechtssprache, worauf im Antrag vom 28.7.2003 hingewiesen wurde. Dieser Hinweis könnte auch den Ausschlag für die Bezeichnung der Gemeinden als Bescheidadressaten gegeben haben.

1.4. Um völlige Gewissheit über den „vollständigen Bescheidwillen“ der Bgld LRg zu erhalten, hat sie der Umweltsenat um eine diesbezügliche Stellungnahme zu den „vorsichtshalber“ geäußerten Zweifeln der Antragsteller hinsichtlich der vollständigen Erledigung ihres § 3 Abs. 7-Antrages eingeladen. Diese Stellungnahme hiezu lautet:1.4. Um völlige Gewissheit über den „vollständigen Bescheidwillen“ der Bgld LRg zu erhalten, hat sie der Umweltsenat um eine diesbezügliche Stellungnahme zu den „vorsichtshalber“ geäußerten Zweifeln der Antragsteller hinsichtlich der vollständigen Erledigung ihres Paragraph 3, Absatz 7 -, A, n, t, r, a, g, e, s, eingeladen. Diese Stellungnahme hiezu lautet:

„Die behauptete Säumnis liegt nicht vor, da mit dem Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9.9.2003 sehr wohl umfassend über den Antrag der Gemeinden Wolfau und Unterwart und ihrer Organe abgesprochen wurde. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

1. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Begriff „Gemeinde“ - wie von den Devolutionswerbern selbst ausgeführt - nicht nur die jeweilige Gebietskörperschaft, sondern auch deren Organe bezeichnet.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung ist die Gemeinde „Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und ... zugleich Verwaltungssprengel.“ Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt gemäß § 51 Abs. 3 leg cit „die Gemeinde im Rahmen der Verordnungen und Gesetze des Bundes und des Landes ....“Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Burgenländischen Gemeindeordnung ist die Gemeinde „Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und ... zugleich Verwaltungssprengel.“ Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt gemäß Paragraph 51, Absatz 3, leg cit „die Gemeinde im Rahmen der Verordnungen und Gesetze des Bundes und des Landes ....“

Der Begriff Gemeinde umfasst somit untrennbar auch die zum Vollzug

behördlicher Aufgaben berufenen Organe. Dies kommt auch in einer

Reihe gesetzlicher Bestimmungen, die behördliche Aufgaben nicht

explizit einem bestimmten Organ, sondern der Gemeinde zuordnen,

zum Ausdruck (vgl. z.B. § 12 Abs. 3 des Bürgermeister-

Pensionsgesetzes 1979: „... worüber die Gemeinde schriftlich zu

entscheiden hat;“ § 25 Abs. 5 Bgld. Tourismusgesetz 1992: „Die

Gemeinde hat ... die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch

Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen ... zu

schätzen und mit Bescheid dem Unterkunftgeber vorzuschreiben;“ §

26 Abs. 3 Bgld. Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963: „... hat

der Unterkunftgeber diese Tatsache der zuständigen Gemeinde bekannt zu geben, welche den ausständigen Betrag mittels Bescheid dem Kurgast vorzuschreiben hat.“).

2. Sollte der Spruch des Bescheids vom 9.9.2003 in diesem Zusammenhang dennoch unklar sein, wäre er anhand seiner Begründung auszulegen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 481).2. Sollte der Spruch des Bescheids vom 9.9.2003 in diesem Zusammenhang dennoch unklar sein, wäre er anhand seiner Begründung auszulegen vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 481).

In dieser wurde ausdrücklich festgehalten, dass „... den Behörden der antragstellenden Gemeinden hinsichtlich einer Starkstromfreileitung auch dann keine Zuständigkeiten zukommen, wenn diese nicht der UVP-Pflicht unterliegen.“ Die Burgenländische Landesregierung hat sich somit sehr wohl auch mit der - grundsätzlich denkbaren - Stellung der Organe der Gemeinden Wolfau und Unterwart als mitwirkende Behörden auseinandergesetzt. Sie hat diesbezüglich sogar eine umfassendere Prüfung vorgenommen als das Antragsvorbringen nahe gelegt hätte: Sie hat auch eine allfällige Rechtstellung der antragstellenden Gemeinden als mitwirkende Behörden iSd § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 geprüft hat, obwohl sich diese lediglich aufIn dieser wurde ausdrücklich festgehalten, dass „... den Behörden der antragstellenden Gemeinden hinsichtlich einer Starkstromfreileitung auch dann keine Zuständigkeiten zukommen, wenn diese nicht der UVP-Pflicht unterliegen.“ Die Burgenländische Landesregierung hat sich somit sehr wohl auch mit der - grundsätzlich denkbaren - Stellung der Organe der Gemeinden Wolfau und Unterwart als mitwirkende Behörden auseinandergesetzt. Sie hat diesbezüglich sogar eine umfassendere Prüfung vorgenommen als das Antragsvorbringen nahe gelegt hätte: Sie hat auch eine allfällige Rechtstellung der antragstellenden Gemeinden als mitwirkende Behörden iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UVP-G 2000 geprüft hat, obwohl sich diese lediglich auf

§ 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 berufen hatten.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 berufen hatten.

Es kann somit keine Rede davon sein, dass lediglich über einen Antrag der beiden Gebietskörperschaften, nicht aber über den Antrag der Behörden der Gemeinden Wolfau und Unterwart entschieden worden sei.

3. Im übrigen ist auf den Grundsatz des § 59 Abs. 1 AVG zu verweisen, wonach durch den Spruch eines Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit in der Regel zur Gänze zu erledigen ist. Nur dann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, abgesprochen werden.3. Im übrigen ist auf den Grundsatz des Paragraph 59, Absatz eins, AVG zu verweisen, wonach durch den Spruch eines Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit in der Regel zur Gänze zu erledigen ist. Nur dann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, abgesprochen werden.

Da der Feststellungsantrag vom 28.7.2003 bei Erlassung des Bescheids vom 9.9.2003 in vollem Umfang spruchreif war, wäre es im Lichte des § 59 Abs. 1 AVG rechtswidrig gewesen, lediglich über einen Teilaspekt abzusprechen.Da der Feststellungsantrag vom 28.7.2003 bei Erlassung des Bescheids vom 9.9.2003 in vollem Umfang spruchreif war, wäre es im Lichte des Paragraph 59, Absatz eins, AVG rechtswidrig gewesen, lediglich über einen Teilaspekt abzusprechen.

Es ergibt sich somit auch aus dem Grundsatz der gesetzeskonformen Bescheidauslegung (vgl. Walter/Mayer, aaO, Rz 414), dass die Burgenländische Landesregierung mit dem vorliegenden Bescheid eine umfassende Entscheidung über den von den Devolutionswerbern behaupteten Feststellungsanspruch getroffen hat.“Es ergibt sich somit auch aus dem Grundsatz der gesetzeskonformen Bescheidauslegung vergleiche Walter/Mayer, aaO, Rz 414), dass die Burgenländische Landesregierung mit dem vorliegenden Bescheid eine umfassende Entscheidung über den von den Devolutionswerbern behaupteten Feststellungsanspruch getroffen hat.“

2. Erwägungen des Umweltsenates

2.1.              Der Umweltsenat ist zum Schluss gekommen, dass im Bescheid der Bgld LRg eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Gemeinde im vorliegenden Fall „mitwirkende Behörde“ sei, erfolgt ist (siehe hiezu oben 1.2.). Die Bgld LRg hat die Frage allerdings verneint, ob zu Recht oder nicht, ist nicht Gegenstand des Verfahrens über den Devolutionsantrag, sondern Sache des Berufungsverfahrens.

2.2.              Durch die in Pkt. 1.4. zitierte Stellungnahme der Bgld LRg ist eindeutig klargestellt, dass sie den Antrag auf Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vollständig vor Einbringung des Devolutionsantrages erledigt hat. Dazu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Spruch eines Bescheides, hier: die Adressaten betreffend, im Zweifel aus seiner Begründung auszulegen ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I bei § 59 AVG zitierten E 27, 37, 44, 46 - 48 und 50). Daher ist der Devolutionsantrag nicht zulässig und zurückzuweisen.2.2. Durch die in Pkt. 1.4. zitierte Stellungnahme der Bgld LRg ist eindeutig klargestellt, dass sie den Antrag auf Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vollständig vor Einbringung des Devolutionsantrages erledigt hat. Dazu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung der Spruch eines Bescheides, hier: die Adressaten betreffend, im Zweifel aus seiner Begründung auszulegen ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch eins bei Paragraph 59, AVG zitierten E 27, 37, 44, 46 - 48 und 50). Daher ist der Devolutionsantrag nicht zulässig und zurückzuweisen.

Mit dieser Entscheidung ist auch der Weg frei für eine vollständige Berufungsentscheidung (siehe Pkt. 1.3., erster Absatz).

2.3. Im Übrigen erfasst diese Zurückweisung auch die mit dem Klammerausdruck im letzten Satz des Devolutionsantrags behauptete Säumigkeit der Bgld LRg hinsichtlich eines Ausspruches über die „Bewilligung der Vorarbeiten sowie der Vorprüfung“. In dieser Hinsicht konnte eine Säumigkeit schon deshalb nicht entstehen, weil im letzten Absatz des Antrags vom 28.7.2003 zwar beantragt wurde, auszusprechen, „dass es sich bei der gegenständlichen 380 kV-Leitung um eine UVP-pflichtige Anlage handelt“, aber – davon unterschieden - lediglich angeregt wurde, auszusprechen, „dass alle für die Verwirklichung dieses Vorhabens erforderlichen Genehmigungen (Bewilligungen) und damit auch jene nach §§ 4 und 5 StWG durch die UVP-Behörde zu erlassen sind.“ Da sowohl der Feststellungsantrag vom 28.7.2003 als auch der Devolutionsantrag akribische juristische Differenzierungen enthalten, kann mit Grund davon ausgegangen werden, dass die Schriftenverfasser auch bewusst zwischen „beantragt“ und „angeregt“ unterschieden haben, was im Hinblick auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchaus verständlich ist. Eine Entscheidungsfrist wird aber gemäß § 73 Abs. 1 AVG nur bei Vorliegen eines Antrags ausgelöst, nicht aber bei einer bloßen Anregung.2.3. Im Übrigen erfasst diese Zurückweisung auch die mit dem Klammerausdruck im letzten Satz des Devolutionsantrags behauptete Säumigkeit der Bgld LRg hinsichtlich eines Ausspruches über die „Bewilligung der Vorarbeiten sowie der Vorprüfung“. In dieser Hinsicht konnte eine Säumigkeit schon deshalb nicht entstehen, weil im letzten Absatz des Antrags vom 28.7.2003 zwar beantragt wurde, auszusprechen, „dass es sich bei der gegenständlichen 380 kV-Leitung um eine UVP-pflichtige Anlage handelt“, aber – davon unterschieden - lediglich angeregt wurde, auszusprechen, „dass alle für die Verwirklichung dieses Vorhabens erforderlichen Genehmigungen (Bewilligungen) und damit auch jene nach Paragraphen 4 und 5 StWG durch die UVP-Behörde zu erlassen sind.“ Da sowohl der Feststellungsantrag vom 28.7.2003 als auch der Devolutionsantrag akribische juristische Differenzierungen enthalten, kann mit Grund davon ausgegangen werden, dass die Schriftenverfasser auch bewusst zwischen „beantragt“ und „angeregt“ unterschieden haben, was im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durchaus verständlich ist. Eine Entscheidungsfrist wird aber gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG nur bei Vorliegen eines Antrags ausgelöst, nicht aber bei einer bloßen Anregung.

Schlagworte

Devolutionsantrag, Feststellungsverfahren, Zulässigkeit;

Dokumentnummer

UMSET_20031107_US_9B_2003_22_8_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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