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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Die UVP-Richtlinie schreibt nicht vor, dass einem Nachbarn überhaupt bzw. unter welchen Voraussetzungen ihm Parteistellung einzuräumen ist. Eine Verpflichtung zur Einräumung einer förmlichen Parteistellung für die betroffene Öffentlichkeit oder auch nur von Teilen der selben findet sich in dieser Bestimmung nicht. Der österreichische Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch das UVP-G 2000 dazu entschieden, im Feststellungsverfahren der betroffenen Öffentlichkeit dadurch Parteistellung einzuräumen, dass dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zukommen soll. Dies stellt eine geeignete Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dar.
2. Der Kärntner Naturschutzbeirat ist ein Kollegialorgan, das durch seinen Vorsitzenden nach außen vertreten wird. Es kann nur als solches nach Beschlussfassung, nicht jedoch durch Einzelmitglieder tätig werden.
3. Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates ist die Zustellung an den Naturschutzbeirat als Organ, nicht jedoch an die einzelnen Mitglieder. Die Zustellung an die einzelnen Mitglieder ist nur für die interne Willensbildung maßgeblich, nicht jedoch für die Ausübung von Parteirechten.
Schlagworte
Berufung, Kollegialorgan, Zulässigkeit; Berufung, Kollegialorgan, Rechtzeitigkeit; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; UVP-Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung;Dokumentnummer
UMSER_20031114_US_5A_2003_17_14_01