Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
EKZ Eins Errichtungs- und Betriebs GmbH & Co. OEG;
Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;
Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Nikolaus Bachler als Vorsitzenden sowie
Dr. Philipp Bauer als Berichter und Dr. Reinhard Meißl als weiteres Mitglied über die Berufungen von Frau Gertrude Herbst, vertreten durch Rechtsanwalt
Mag. Johannes Schmidt, sowie von Björn Zedrosser, weiters von Filipp Goldin, Dr. Wilfried Franz und Mag. Klaus Kugi, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt (Auftrags der Kärntner Landesregierung) vom 22.5.2003, GZ GW- 300/1282/02, mit dem festgestellt wurde, dass für die Errichtung eines Einkaufszentrums in 9020 Klagenfurt, St. Veiterstrasse / St. Veiterring / Getreidegasse keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufung von Gertrude Herbst wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Berufungen von Björn Zedrosser, Filipp Goldin, Dr. Wilfried Franz und Mag. Klaus Kugi werden als verspätet, aber auch als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Ihren Eingaben vom 12.11.2002, 19.12.2002 und 16.4.2003 begehrte die EKZ Eins Errichtungs- und Betriebs GmbH & Co. OEG als Antragstellerin die behördliche Feststellung, dass das Vorhaben der Errichtung des Einkaufszentrums „City Arkaden Klagenfurt“ in 9020 Klagenfurt, St. Veiterstrasse/St. Veiterring/Getreidegasse, nicht dem UVP-G 2000 unterliege.
1.2. Im Zuge dieses Antrages führte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt als gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 von der Landesregierung betraute Bezirksverwaltungsbehörde ein Verfahren durch und stellte mit Bescheid vom 22.5.2003 fest, dass für das geplante Vorhaben die in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Z 19 und Z 21 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 normierten Tatbestände nicht verwirklicht würden, weshalb für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.1.2. Im Zuge dieses Antrages führte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt als gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 von der Landesregierung betraute Bezirksverwaltungsbehörde ein Verfahren durch und stellte mit Bescheid vom 22.5.2003 fest, dass für das geplante Vorhaben die in Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 19 und Ziffer 21, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 normierten Tatbestände nicht verwirklicht würden, weshalb für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid richten sich die Berufungen von Gertrude Herbst,
Björn Zedrosser, Filipp Goldin, Dr. Wilfried Franz und Mag. Klaus Kugi.
1.3.1. Die Berufungswerberin Gertrude Herbst behauptet, Nachbarin des geplanten Einkaufzentrums zu sein. Zu ihrer Berufungslegitimation bringt sie vor:
„Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sie sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 9.März 1988, Zl. 87/03/0284, VwGH 17.12.1982, 322/80 ua.) ist als Partei im Sinne des § 8 AVG jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird; maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.„Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sie sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 9.März 1988, Zl. 87/03/0284, VwGH 17.12.1982, 322/80 ua.) ist als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird; maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.
Es ist der Einschreiterin wohl bekannt, dass es sich bei gegenständlichen Verfahren „nur“ um ein Feststellungsverfahren handelt und bis zur Realisierung bzw. Umsetzung dieses Projekts zahlreiche behördliche Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Doch wurde gerade für Projekte dieser Grössenordnung von der Europäischen Union eine UVP RL erlassen und wurde diese durch das UVP – Gesetz von Österreich umgesetzt. Durch dieses Gesetz soll gewährleistet werden, dass die menschliche Gesundheit geschützt wird, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beigetragen wird, für die Erhaltung der Artenvielfalt gesorgt wird und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens erhalten bleibt.
Auch die klassischen gewerberechtlich genehmigungspflichtigen Projekte – die uU auch weiteren Bewilligungspflichten nach WRG, ForstG udgl unterliegen – vermögen den integrativen Ansatz der UVP –RL bzw UVP-G 2000, aber auch das Verursachungsprinzip in der Stoffsammlung, kaum vollinhaltlich einzulösen. Eine wesentliche Schwachstelle beispielsweise des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist seine enge Schutzwirkung, die – zumindest bei den Genehmigungskriterien – den Schutz der natürlichen Umwelt weitgehend ausblendet. Der vorsorgende Umweltschutz ist zwar als Verordnungsziel, aber nicht als Genehmigungskriterium eingeführt. Nicht immer werden diese Lücken durch kumulativ erforderliche, parallel geführte weitere Sektoralverfahren (Naturschutz-, Wasserrecht) in ausreichender Breite aufgefangen.
Aus dem oben gesagten ergibt sich insbesondere der Schutz des Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen gem. § 17 Abs 2 Z 2 lit c UVP-G. Das setzt nicht nur die sinnliche Wahrnehmbarkeit der Einschränkungen voraus, welche durch ein derartiges Projekt hervorgerufen werden, sondern auch, dass die Wahrnehmung „lästig“, also unangenehm oder störend ist. Daher ist sowohl das körperliche als auch das geistige Wohlbefinden Schutzgut des Belästigungsschutzes. Anders als der Schutz der Gesundheit ist der Schutz vor Belästigung nicht jedermann, sondern nur Nachbarn als subjektives Recht eingeräumt.Aus dem oben gesagten ergibt sich insbesondere der Schutz des Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen gem. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVP-G. Das setzt nicht nur die sinnliche Wahrnehmbarkeit der Einschränkungen voraus, welche durch ein derartiges Projekt hervorgerufen werden, sondern auch, dass die Wahrnehmung „lästig“, also unangenehm oder störend ist. Daher ist sowohl das körperliche als auch das geistige Wohlbefinden Schutzgut des Belästigungsschutzes. Anders als der Schutz der Gesundheit ist der Schutz vor Belästigung nicht jedermann, sondern nur Nachbarn als subjektives Recht eingeräumt.
Die Einschreiterin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 142 KG 72127 Klagenfurt, Getreidegasse 17. Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich sohin in unmittelbarer Nähe zum geplanten Einkaufszentrum und ist sie daher als Nachbarin iS des UVP-G 2000 anzusehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Einschreiterin in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beschränkt, zumal ihr einerseits keine Parteistellung zugekommen ist und zum anderen ein Verfahren nach dem UVP-G ein weitaus umfassenderes Verfahren dargestellt hätte (siehe dazu Ausführungen oben) und der Einschreiterin bei richtiger Auslegung und Anwendung des UVP-G infolge zwingend festzustellender UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens jedenfalls Parteistellung auf Grundlage von § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G zukommen würde.Die Einschreiterin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 142 KG 72127 Klagenfurt, Getreidegasse 17. Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich sohin in unmittelbarer Nähe zum geplanten Einkaufszentrum und ist sie daher als Nachbarin iS des UVP-G 2000 anzusehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Einschreiterin in ihren subjektiven öffentlichen Rechten beschränkt, zumal ihr einerseits keine Parteistellung zugekommen ist und zum anderen ein Verfahren nach dem UVP-G ein weitaus umfassenderes Verfahren dargestellt hätte (siehe dazu Ausführungen oben) und der Einschreiterin bei richtiger Auslegung und Anwendung des UVP-G infolge zwingend festzustellender UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens jedenfalls Parteistellung auf Grundlage von Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G zukommen würde.
Gemäß Art. 6 Abs 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001, ist der Öffentlichkeit nach Absatz 4 innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung Stellung zu nehmen. Unter „Öffentlichkeit iS des Absatz 4 versteht man, jene Öffentlichkeit, die vom Entscheidungsprozess gemäß dieser Richtlinie betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben. Um zu einer transparenten Entscheidungsfindung beizutragen und die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der für die Prüfung bereitgestellten Informationen – was im gegenständlichen Fall nicht einmal annähernd geschehen ist – zu gewährleisten, ist es notwendig, die in ihrem umweltbewussten Aufgabenbereich betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit während der Prüfung von Plänen oder Programmen zu konsultieren und angemessene Fristen festzulegen, die genügend Zeit für Konsultationen zulassen. Eine Richtlinie entfaltet angesichts des Art 6 EWR-A und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung, soweit sie unbedingt und inhaltlich so bestimmt formuliert ist, dass der einzelne vor den nationalen Instanzen, somit auch Verwaltungsbehörden, darauf berufen kann (vgl. Schweitzer-Hummer, Europarecht) sie also objektiv geeignet ist, unmittelbar angewendet zu werden. Demnach haben die Staaten nach Art 6 Abs 2 der Richtlinie u.a. dafür Sorge zu tragen, dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Eine möglicherweise geplante öffentliche Präsentation der gegenständlichen Gutachten erfüllt die Anforderungen des Art 6 der Richtlinie in keinster weise und ist es auch nicht logisch nachvollziehbar welche Funktion ein solches Vorgehen der Behörde haben soll, zumal der mögliche Termin zu einem Zeitpunkt angesetzt wird, wo der gegenständliche Bescheid bereits in Rechtskraft ist. Demnach ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch eine Verwaltungsbehörde unter den oben bereits ausgeführten Umständen, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001, ist der Öffentlichkeit nach Absatz 4 innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung Stellung zu nehmen. Unter „Öffentlichkeit iS des Absatz 4 versteht man, jene Öffentlichkeit, die vom Entscheidungsprozess gemäß dieser Richtlinie betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben. Um zu einer transparenten Entscheidungsfindung beizutragen und die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der für die Prüfung bereitgestellten Informationen – was im gegenständlichen Fall nicht einmal annähernd geschehen ist – zu gewährleisten, ist es notwendig, die in ihrem umweltbewussten Aufgabenbereich betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit während der Prüfung von Plänen oder Programmen zu konsultieren und angemessene Fristen festzulegen, die genügend Zeit für Konsultationen zulassen. Eine Richtlinie entfaltet angesichts des Artikel 6, EWR-A und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im österreichischen Recht unmittelbare Wirkung, soweit sie unbedingt und inhaltlich so bestimmt formuliert ist, dass der einzelne vor den nationalen Instanzen, somit auch Verwaltungsbehörden, darauf berufen kann vergleiche Schweitzer-Hummer, Europarecht) sie also objektiv geeignet ist, unmittelbar angewendet zu werden. Demnach haben die Staaten nach Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie u.a. dafür Sorge zu tragen, dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Eine möglicherweise geplante öffentliche Präsentation der gegenständlichen Gutachten erfüllt die Anforderungen des Artikel 6, der Richtlinie in keinster weise und ist es auch nicht logisch nachvollziehbar welche Funktion ein solches Vorgehen der Behörde haben soll, zumal der mögliche Termin zu einem Zeitpunkt angesetzt wird, wo der gegenständliche Bescheid bereits in Rechtskraft ist. Demnach ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch eine Verwaltungsbehörde unter den oben bereits ausgeführten Umständen, das Gemeinschaftsrecht anzuwenden gehabt hätte.
An dieser Stelle sei nun nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Feststellungsverfahren festgestellten Sachverhalte auch auf gegebenenfalls nachfolgende Verfahren wie Gewerbeverfahren, Bauverfahren, etc. Bindungswirkung entfalten. D.h. dass die in den jeweiligen nachfolgenden Verfahren tätigen Behörden an Feststellungen wie etwa über die Anzahl der Parkstellplätze gebunden sind. Durch diese Gegebenheit ist die Beschwerdeführerin in ihren subjektiv öffentlichen Rechten beschränkt, zumal ihr in etwaigen Nachfolgeverfahren nicht mehr die Möglichkeit gegeben wird diese offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung zu beseitigen.
Zusammenfassend wird die Einschreiterin durch den gegenständlichen Bescheid daher in ihren subjektiven öffentlichen Interessen erheblich beeinträchtigt und wird ihre Rechtsstellung durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid beeinflußt.“
1.3.2. Am 26.6.2003 langte per Fax bei der erstinstanzlichen Behörde die Berufung des Herrn Björn Zedrosser, Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates, ein. Darin bringt er vor, dass der Naturschutzbeirat als Umweltanwalt des Landes Kärnten gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 gegen den Bescheid Berufung erhebe. Weitere Ausführungen zur Berufungslegitimation sind in diesem Schriftsatz nicht enthalten.1.3.2. Am 26.6.2003 langte per Fax bei der erstinstanzlichen Behörde die Berufung des Herrn Björn Zedrosser, Mitglied des Kärntner Naturschutzbeirates, ein. Darin bringt er vor, dass der Naturschutzbeirat als Umweltanwalt des Landes Kärnten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 gegen den Bescheid Berufung erhebe. Weitere Ausführungen zur Berufungslegitimation sind in diesem Schriftsatz nicht enthalten.
1.3.3. Am 27.6.2003 wurde bei der Behörde erster Instanz eine weitere Berufung des Naturschutzbeirates, vertreten durch seine, diese Berufung unterfertigten Beiratsmitglieder Dr. Wilfried Franz und Filipp Goldin erhoben. Nähere Ausführungen zur Berufungslegitimation wurden nicht erstattet, jedoch umfangreiche inhaltliche Einwendungen erhoben.
1.3.4. Ebenfalls am 27.6.2003 langte bei der Behörde erster Instanz eine weitere Berufung von Filipp Goldin ein, mit der ebenfalls der erwähnte Bescheid bekämpft wird und indem zur Berufungslegitimation vorgebracht wird: „Aufgrund der Verhinderung einer Berufungsmöglichkeit des gesamten Naturschutzbeirates erfolgt diese Berufung als Einzelmitglied“.
1.3.5. Auch noch am 27.6.2003 langte „Aufgrund der Verhinderung einer Berufungsmöglichkeit des gesamten Naturschutzbeirates“ die Berufung von
Mag. Klaus Kugi als Einzelmitglied des Naturschutzbeirates ein, in der ebenfalls der angefochtene Bescheid inhaltlich bekämpft wird.
1.3.6. Alle Berufungswerber beantragen den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass für die Errichtung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
1.4. Am 27.1.2003 legte die Behörde erster Instanz die bei ihr eingelangten Berufungen dem Umweltsenat vor. In diesem Vorlagebericht wird festgehalten, dass der Bescheid vom 22.5.2003 dem Umweltanwalt des Landes Kärnten am 28.5.2003 p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, Naturschutzbeirat, z. Hd. des Vorsitzenden, nachweislich zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei der Bescheid dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt als Standortgemeinde am 28.5.2003 und als mitwirkende Bau-, Gewerberechts-, Straßen- und Wasserrechtsbehörde erster Instanz zugestellt worden.
1.5. Der Umweltsenat hat am 6.8.2003 der Antragstellerin, dem Umweltanwalt des Landes Kärnten, sowie der Landeshauptstadt Klagenfurt als Standortgemeinde und als mitbeteiligte Behörde die Gelegenheit eingeräumt, zu den Berufungen Stellung zu nehmen und Anträge gemäß § 67d Abs. 2 AVG zu stellen.1.5. Der Umweltsenat hat am 6.8.2003 der Antragstellerin, dem Umweltanwalt des Landes Kärnten, sowie der Landeshauptstadt Klagenfurt als Standortgemeinde und als mitbeteiligte Behörde die Gelegenheit eingeräumt, zu den Berufungen Stellung zu nehmen und Anträge gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, AVG zu stellen.
1.5.1. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden von dem Berufungsgegner nicht gestellt. Lediglich die Berufungswerberin Gertrude Herbst hat – allerdings erstmals in ihrem Schriftsatz vom 18.8.2003 – den Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
1.5.2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt, Abteilung Gewerberecht/Wasserrecht, also als beteiligte Behörde, ist in seiner Berufungsmitteilung vom 12.8.2003 inhaltlich auf die Berufungen der Mitglieder des Naturschutzbeirates eingegangen und beantragt deren Berufungen nicht Folge zu geben. Zur Berufung von Gertrude Herbst wird insoweit Stellung bezogen, als dieser Berufungswerberin eine Berufungslegitimation nicht zustehe und im übrigen den Einwendungen inhaltlich dahin begegnet, dass sie nicht geeignet wären, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
1.5.3. Die Antragstellerin EKZ Eins Errichtungs- und Betriebs GmbH & Co. OEG überreichte am 22.8.2003 ihre Stellungnahme zu den Berufungen und beantragt darin unter Verweis auf die Judikatur des Umweltsenates Gertrude Herbst keine Legitimation zuzuerkennen und ihre Berufung daher zurückzuweisen.
Zu den Berufungen von Björn Zedrosser, Filipp Goldin, Dr. Wilfried Franz und Mag. Klaus Kugi verweist sie darauf, dass der angefochtene Bescheid dem Naturschutzbeirat des Landes Kärnten am 28.5.2003 zugestellt worden sei. Damit endet die Rechtsmittelfrist am 25.6.2003. Die Berufungen der Einzelmitglieder des Naturschutzbeirates seien jedoch erst nach dem 25.6.2003 überreicht worden, sodass sie schon wegen Verspätung zurückzuweisen wären. Darüber hinaus stehe die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels nur dem Naturschutzbeirat als solchem zu, nicht jedoch deren einzelnen Mitgliedern. Diese hätten keine Parteistellung, weshalb keine Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates vorliege, sodass die „als Einzelmitglieder“ erhobenen Berufungen auch als unzulässig zurückzuweisen seien.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3 Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellungen in diesem Feststellungsverfahren haben der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Etwas anderes gilt für die Genehmigungsverfahren.2.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Parteistellungen in diesem Feststellungsverfahren haben der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Etwas anderes gilt für die Genehmigungsverfahren.
Nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 „Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren“ Parteistellung:Nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 „Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren“ Parteistellung:
2.1.2. Der Wortlaut der §§ 3 Abs. 7 sowie 19 Abs. 1 UVP-G 2000 ist eindeutig. Er verleiht dem Nachbarn im Feststellungsverfahren keine Parteistellung, sondern lediglich im Genehmigungsverfahren.2.1.2. Der Wortlaut der Paragraphen 3, Absatz 7, sowie 19 Absatz eins, UVP-G 2000 ist eindeutig. Er verleiht dem Nachbarn im Feststellungsverfahren keine Parteistellung, sondern lediglich im Genehmigungsverfahren.
2.1.3. Ein „Eckpfeiler“ traditioneller juristischer Auslegung des innerstaatlichen Rechtes ist, dass die Auslegung einer Norm ihrer Grenze in ihrem „noch möglichen Wortsinn“ findet. Der Wortlaut ist Ausgangspunkt für die richterliche Sinnesermittlung und steckt sogleich aber die Grenzen der Auslegungstätigkeit ab (Handstanger, Verfassungskonforme oder berichtigende Auslegung?, ÖJZ 1998, 169ff). Durch die in den vorgenannten Bestimmungen genaue Festlegung des Parteienkreises bleibt kein Raum für eine ausdehnende, berichtigende Interpretation in dem Sinne, wie sie von der Berufungswerberin Gertrude Herbst angestellt wird (vgl. Bescheide des Umweltsenates Zl. US 5A/2002/3-7, US 3A/2003/7-4).2.1.3. Ein „Eckpfeiler“ traditioneller juristischer Auslegung des innerstaatlichen Rechtes ist, dass die Auslegung einer Norm ihrer Grenze in ihrem „noch möglichen Wortsinn“ findet. Der Wortlaut ist Ausgangspunkt für die richterliche Sinnesermittlung und steckt sogleich aber die Grenzen der Auslegungstätigkeit ab (Handstanger, Verfassungskonforme oder berichtigende Auslegung?, ÖJZ 1998, 169ff). Durch die in den vorgenannten Bestimmungen genaue Festlegung des Parteienkreises bleibt kein Raum für eine ausdehnende, berichtigende Interpretation in dem Sinne, wie sie von der Berufungswerberin Gertrude Herbst angestellt wird vergleiche Bescheide des Umweltsenates Zl. US 5A/2002/3-7, US 3A/2003/7-4).
2.1.4. Die Bezugnahme der Berufungswerberin Gertrude Herbst auf die Richtlinie 2001/42/EG vom 27.6.2001 und die in diesem Zusammenhang geforderte unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie geht am Verfahrensgegenstand vorbei. Diese Richtlinie hat die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zum Gegenstand und ist zudem erst mit 21.7.2004 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Das vorliegende Vorhaben fällt in keiner Weise unter den Geltungsbereich der von der Berufungswerberin zitierten Richtlinie (vgl. Art. 3 leg cit).2.1.4. Die Bezugnahme der Berufungswerberin Gertrude Herbst auf die Richtlinie 2001/42/EG vom 27.6.2001 und die in diesem Zusammenhang geforderte unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie geht am Verfahrensgegenstand vorbei. Diese Richtlinie hat die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme zum Gegenstand und ist zudem erst mit 21.7.2004 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Das vorliegende Vorhaben fällt in keiner Weise unter den Geltungsbereich der von der Berufungswerberin zitierten Richtlinie vergleiche Artikel 3, leg cit).
2.1.5. Der Umweltsenat sieht sich auch bei einer Prüfung des Vorbringens der Berufungswerberin im Lichte der bezughabenden Bestimmungen (Art. 6 Abs. 2 und 3 UVP-RL) zu nächstfolgenden Überlegungen veranlasst:2.1.5. Der Umweltsenat sieht sich auch bei einer Prüfung des Vorbringens der Berufungswerberin im Lichte der bezughabenden Bestimmungen (Artikel 6, Absatz 2 und 3 UVP-RL) zu nächstfolgenden Überlegungen veranlasst:
2.1.5.1. Im Gemeinschaftsrecht ist eine Richtlinie so konzipiert, dass sie grundsätzlich auf mitgliedstaatliche Umsetzung angewiesen ist. Gemäß Art. 249 EGV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedsstaat an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften sind richtlinienkonform auszulegen. Diese Verpflichtung der innerstaatlichen Stellen erstreckt sich auch auf sonstiges innerstaatliches Recht, das von der Richtlinie inhaltlich berührt wurde.2.1.5.1. Im Gemeinschaftsrecht ist eine Richtlinie so konzipiert, dass sie grundsätzlich auf mitgliedstaatliche Umsetzung angewiesen ist. Gemäß Artikel 249, EGV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedsstaat an den sie gerichtet ist, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften sind richtlinienkonform auszulegen. Diese Verpflichtung der innerstaatlichen Stellen erstreckt sich auch auf sonstiges innerstaatliches Recht, das von der Richtlinie inhaltlich berührt wurde.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG idF 97/11/EG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projektes dazu zu äußern. Dazu ist auch auf Art. 6 Abs. 3 zu verweisen, wonach die Einzelheiten dieser Unterrichtung und Anhörung von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden, die nach Maßgabe besonderer Merkmale der betreffenden Projekte oder Standorte insbesondere tun können:Gemäß Artikel 6, Absatz 2, der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung 97/11/EG haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projektes dazu zu äußern. Dazu ist auch auf Artikel 6, Absatz 3, zu verweisen, wonach die Einzelheiten dieser Unterrichtung und Anhörung von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden, die nach Maßgabe besonderer Merkmale der betreffenden Projekte oder Standorte insbesondere tun können:
-den betroffenen Personenkreis bestimmen;
-bestimmen, wo die Informationen eingesehen werden können;
-präzisieren, wie die Öffentlichkeit unterrichtet werden kann …;
-bestimmen, in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden
soll …;
-geeignete Fristen zur Gewährleistung einer Beschlussfassung
binnen angemessener Frist festzusetzen.
2.1.5.2. Schon aus der Richtlinie folgt, dass das Gemeinschaftsrecht nicht vorschreibt, dass einem Nachbarn überhaupt bzw. unter welchen Voraussetzungen ihm Parteistellung einzuräumen ist. Eine Verpflichtung zur Einräumung einer förmlichen Parteistellung für die betroffene Öffentlichkeit oder auch nur von Teilen der selbem findet sich in dieser Bestimmung gerade nicht (Bergthaler, u.a., die Umweltverträglichkeitsprüfung, Praxishandbuch, Seite 20 unter Verweis auf VwGH 23.10.1995, 95/10/0081 und VfGH 17.6.1995, B 1956/94). Der österreichische Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes durch das UVP-G 2000 dazu entschieden, im Feststellungsverfahren der betroffenen Öffentlichkeit dadurch Parteistellung einzuräumen, dass dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zukommen soll.
Damit ist jedoch die Richtlinie erkennbar umgesetzt, weil, wie schon gesagt, Art. 249 EGV dem Mitgliedsstaat die Form und die Mittel der Umsetzung überlässt. Die Mitgliedsstaaten haben dabei zwar kein völlig freies Ermessen, sondern müssen die Form bzw. die Mittel wählen, die am besten geeignet erscheinen, die Wirksamkeit der Richtlinie gewährleisten. Die Einbindung der Standortgemeinde und des Umweltanwaltes ist ohne Zweifel eine im Sinne dieses Anhörungserfordernisses eine geeignete Umsetzung. Die Standortgemeinde ist dazu schon deswegen prädestiniert, die Öffentlichkeit zu vertreten, weil sie durch die örtliche Nähe zum Projekt selbst betroffen ist und auch verpflichtet ist, sich bei ihren Entscheidungen ganz besonders am Wohl ihrer Gemeindebürger zu orientieren. Der Umweltanwalt ist schon nach der Definition im § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 ein Organ, das entweder vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Da der Schutz der Umwelt die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen nicht nur auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft und Sach- u. Kulturgüter, sondern in erster Linie auch auf die Menschen zu berücksichtigen hat, ist mit der Parteistellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren ausreichend dafür gesorgt, dass der Öffentlichkeit die erforderliche Beteiligung im Sinne des Art. 6 der UVP-Richtlinie eingeräumt ist.Damit ist jedoch die Richtlinie erkennbar umgesetzt, weil, wie schon gesagt, Artikel 249, EGV dem Mitgliedsstaat die Form und die Mittel der Umsetzung überlässt. Die Mitgliedsstaaten haben dabei zwar kein völlig freies Ermessen, sondern müssen die Form bzw. die Mittel wählen, die am besten geeignet erscheinen, die Wirksamkeit der Richtlinie gewährleisten. Die Einbindung der Standortgemeinde und des Umweltanwaltes ist ohne Zweifel eine im Sinne dieses Anhörungserfordernisses eine geeignete Umsetzung. Die Standortgemeinde ist dazu schon deswegen prädestiniert, die Öffentlichkeit zu vertreten, weil sie durch die örtliche Nähe zum Projekt selbst betroffen ist und auch verpflichtet ist, sich bei ihren Entscheidungen ganz besonders am Wohl ihrer Gemeindebürger zu orientieren. Der Umweltanwalt ist schon nach der Definition im Paragraph 2, Absatz 4, UVP-G 2000 ein Organ, das entweder vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt im Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Da der Schutz der Umwelt die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen nicht nur auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft und Sach- u. Kulturgüter, sondern in erster Linie auch auf die Menschen zu berücksichtigen hat, ist mit der Parteistellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren ausreichend dafür gesorgt, dass der Öffentlichkeit die erforderliche Beteiligung im Sinne des Artikel 6, der UVP-Richtlinie eingeräumt ist.
2.1.5.3. Mit der Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und den damit der Standortgemeinde und dem Umweltanwalt eingeräumten Parteirechten ist daher den diesbezüglichen Anforderungen der UVP-Richtlinie im innerstaatlichen Recht entsprochen. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie ist daher schon deswegen nicht möglich. Die erkennbare Umsetzung der Richtlinie erübrigt darüber hinaus eine richtlinienkonforme Auslegung dahingehend, dass den Nachbarn Parteistellung einzuräumen wäre, weil – wie schon weiter oben dargelegt – aufgrund der Auslegung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nach seinem Wortsinn über die genaue Festlegung des Parteienkreises hinaus kein Raum für eine solche Interpretation verbleibt.2.1.5.3. Mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und den damit der Standortgemeinde und dem Umweltanwalt eingeräumten Parteirechten ist daher den diesbezüglichen Anforderungen der UVP-Richtlinie im innerstaatlichen Recht entsprochen. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie ist daher schon deswegen nicht möglich. Die erkennbare Umsetzung der Richtlinie erübrigt darüber hinaus eine richtlinienkonforme Auslegung dahingehend, dass den Nachbarn Parteistellung einzuräumen wäre, weil – wie schon weiter oben dargelegt – aufgrund der Auslegung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 nach seinem Wortsinn über die genaue Festlegung des Parteienkreises hinaus kein Raum für eine solche Interpretation verbleibt.
2.1.6. Damit ist jedoch die Berufung von Gertrude Herbst zurückzuweisen. Schon deswegen erübrigte es sich auch eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (vgl. § 67d AVG), wie im Übrigen auch darauf hinzuweisen ist, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wirksam bereits in der Berufung vorgebracht hätte werden müssen (vgl. § 67d Abs. 3 AVG). Die Nachholung dieses Antrages im Schriftsatz vom 18.8.2003 ist verspätet und auch deshalb unbeachtlich.2.1.6. Damit ist jedoch die Berufung von Gertrude Herbst zurückzuweisen. Schon deswegen erübrigte es sich auch eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen vergleiche Paragraph 67 d, AVG), wie im Übrigen auch darauf hinzuweisen ist, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wirksam bereits in der Berufung vorgebracht hätte werden müssen vergleiche Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG). Die Nachholung dieses Antrages im Schriftsatz vom 18.8.2003 ist verspätet und auch deshalb unbeachtlich.
2.2. Der gegenständliche Bescheid wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am 28.5.2003 an den Umweltanwalt von Kärnten, Naturschutzbeirat, zu Handen des Vorsitzenden, zugestellt. Der Kärntner Naturschutzbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Für einen Beschluss des Naturschutzbeirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder erforderlich. Dabei erfolgt die Abstimmung mündlich; der Vorsitzende stimmt als letzter. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. § 13 der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates bestimmt noch, dass die Ausübung der Tätigkeit des Naturschutzbeirates als Umweltanwalt entweder im Rahmen einer Sitzung nach den § 4ff der Geschäftsordnung erfolgt oder im Umlaufwege. Sofern die Anhörung der Mitglieder im Umlaufwege erfolgt, hat die Zustellung an die Mitglieder des Naturschutzbeirates mit Rückschein zu erfolgen, welche innerhalb von zwei Wochen zur Sache ein Vorbringen erstatten können. Wenn innerhalb dieser Frist keine Aussage erfolgt, so gilt, dass dem Beirat die Sache zur Kenntnis gebracht wurde. Erhebt allerdings innerhalb der im Absatz 2 genannten Frist auch nur ein Mitglied Einwendungen, so muss die Angelegenheit in einer Sitzung des Naturschutzbeirates behandelt werden. Der Naturschutzbeirat hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen.2.2. Der gegenständliche Bescheid wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am 28.5.2003 an den Umweltanwalt von Kärnten, Naturschutzbeirat, zu Handen des Vorsitzenden, zugestellt. Der Kärntner Naturschutzbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Für einen Beschluss des Naturschutzbeirates ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder erforderlich. Dabei erfolgt die Abstimmung mündlich; der Vorsitzende stimmt als letzter. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Paragraph 13, der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates bestimmt noch, dass die Ausübung der Tätigkeit des Naturschutzbeirates als Umweltanwalt entweder im Rahmen einer Sitzung nach den Paragraph 4 f, f, der Geschäftsordnung erfolgt oder im Umlaufwege. Sofern die Anhörung der Mitglieder im Umlaufwege erfolgt, hat die Zustellung an die Mitglieder des Naturschutzbeirates mit Rückschein zu erfolgen, welche innerhalb von zwei Wochen zur Sache ein Vorbringen erstatten können. Wenn innerhalb dieser Frist keine Aussage erfolgt, so gilt, dass dem Beirat die Sache zur Kenntnis gebracht wurde. Erhebt allerdings innerhalb der im Absatz 2 genannten Frist auch nur ein Mitglied Einwendungen, so muss die Angelegenheit in einer Sitzung des Naturschutzbeirates behandelt werden. Der Naturschutzbeirat hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel ergriffen.
2.3. Berufungen wurden jedoch von Mitgliedern des Naturschutzbeirates als „Einzelmitglied“ erhoben. Es handelt sich dabei um die Mitglieder Björn Zedrosser, Filipp Goldin, Dr. Wilfried Franz und Mag. Klaus Kugi.
2.3.1. Alle diese Berufungen sind – ungeachtet vorerst der Frage ihrer Legitimation – verspätet. Wie schon erwähnt, ist dem Naturschutzbeirat der Bescheid am 28.5.2003 zugestellt worden. § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 bestimmt aber, dass die Berufung gegen einen Bescheid binnen vier Wochen einzubringen ist. Letzter zulässiger Tag im gegenständlichen Fall für eine Berufung war daher der 25.6.2003.2.3.1. Alle diese Berufungen sind – ungeachtet vorerst der Frage ihrer Legitimation – verspätet. Wie schon erwähnt, ist dem Naturschutzbeirat der Bescheid am 28.5.2003 zugestellt worden. Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 bestimmt aber, dass die Berufung gegen einen Bescheid binnen vier Wochen einzubringen ist. Letzter zulässiger Tag im gegenständlichen Fall für eine Berufung war daher der 25.6.2003.
Die Berufungen der Einzelmitglieder des Naturschutzmitglieder wurden jedoch erst am 26.6.2003 per Fax (Björn Zedrosser) bzw. am 27.6.2003 persönlich (alle übrigen) eingebracht. Die Berufungen sind daher verspätet.
2.3.2. Der Umweltsenat hat den Berufungswerbern jedoch die Möglichkeit eingeräumt, zu dieser Verspätung Stellung zu nehmen und Gründe geltend zu machen, eine allfällige Rechtzeitigkeit ihrer Berufung zu rechtfertigen.
Dazu brachte Björn Zedrosser vor, dass die Mitglieder des Naturschutzbeirates erst bei der 10. Sitzung des Naturschutzbeirates am 13.6.2003 vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt hätten, weil es die UVP-Behörde verabsäumt habe, diesen Bescheid an alle Mitglieder des Naturschutzbeirates zu versenden. Auch Mag. Klaus Kugi erklärte, dass der besagte Bescheid ihm persönlich erst anlässlich der Sitzung des Naturschutzbeirates am 13.6.2003 vorgelegt worden sei. Der Beginn der Einspruchsfrist beginne daher seiner Meinung nach erst mit diesem Datum.
Diese Stellungnahmen sind nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu begründen. Wie schon dargelegt, ist der Naturschutzbeirat ein Kollegialorgan, das durch den Vorsitzenden nach außen hin vertreten wird. Wird der Naturschutzbeirat tätig, so obliegt es dem Vorsitzenden, in Ausübung dieser Tätigkeit entweder eine Sitzung einzuberufen oder eine Beschlussfassung im Umlaufwege herbeizuführen. In beiden Fällen wird jedoch deutlich, dass, wie bei jedem Kollegialorgan, nur dieses als solches nach Beschlussfassung tätig werden kann, nicht jedoch die Einzelmitglieder.
Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ist daher die Zustellung an den Naturschutzbeirat als Organ, nicht jedoch an die einzelnen Mitglieder. Für den Beginn des Fristenlaufes kommt es daher darauf an, wann die zu bekämpfende Entscheidung dem Naturschutzbeirat zugestellt worden ist. Die Zustellung an die einzelnen Mitglieder ist nur im Sinne des § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die interne Willensbildung maßgeblich, nicht jedoch für die Ausübung von Parteirechten nach außen. Soweit sich daher die Einzelmitglieder darauf berufen, dass sie verspätet vom angefochtenen Bescheid in Kenntnis gesetzt worden seien, ist dies für die Wahrung der Parteirechte nicht maßgebend. Alle Berufungen der „Einzelmitglieder“ sind daher verspätet.Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung ist daher die Zustellung an den Naturschutzbeirat als Organ, nicht jedoch an die einzelnen Mitglieder. Für den Beginn des Fristenlaufes kommt es daher darauf an, wann die zu bekämpfende Entscheidung dem Naturschutzbeirat zugestellt worden ist. Die Zustellung an die einzelnen Mitglieder ist nur im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, der Geschäftsordnung für die interne Willensbildung maßgeblich, nicht jedoch für die Ausübung von Parteirechten nach außen. Soweit sich daher die Einzelmitglieder darauf berufen, dass sie verspätet vom angefochtenen Bescheid in Kenntnis gesetzt worden seien, ist dies für die Wahrung der Parteirechte nicht maßgebend. Alle Berufungen der „Einzelmitglieder“ sind daher verspätet.
2.4. Wie schon dargelegt, wären die Berufungen der Einzelmitglieder aber auch deswegen unzulässig, weil eben nicht die einzelnen Mitglieder, sondern der Naturschutzbeirat als Kollegialorgan bestellt ist. Dies ergibt sich nicht nur klar aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates bzw. den oben zitierten Landesgesetzten, sondern auch aus § 13 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates, wonach die Ausübung der Tätigkeit des Naturschutzbeirates im Rahmen einer Sitzung nach den § 4ff oder im Umlaufwege zu erfolgen hat. Es bedarf daher unbedingt einer Beschlussfassung des Kollegialorganes. Nur diese Beschlussfassung, nicht aber die Meinung der einzelnen Mitglieder, ist die verbindliche Äußerung des Naturschutzbeirates. Den Berufungen der Einzelmitglieder fehlt daher auch die erforderliche Legitimation.2.4. Wie schon dargelegt, wären die Berufungen der Einzelmitglieder aber auch deswegen unzulässig, weil eben nicht die einzelnen Mitglieder, sondern der Naturschutzbeirat als Kollegialorgan bestellt ist. Dies ergibt sich nicht nur klar aus dem Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates bzw. den oben zitierten Landesgesetzten, sondern auch aus Paragraph 13, Absatz 2, der Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates, wonach die Ausübung der Tätigkeit des Naturschutzbeirates im Rahmen einer Sitzung nach den Paragraph 4 f, f, oder im Umlaufwege zu erfolgen hat. Es bedarf daher unbedingt einer Beschlussfassung des Kollegialorganes. Nur diese Beschlussfassung, nicht aber die Meinung der einzelnen Mitglieder, ist die verbindliche Äußerung des Naturschutzbeirates. Den Berufungen der Einzelmitglieder fehlt daher auch die erforderliche Legitimation.
3. Es erweist sich daher, dass alle Berufungen zurückzuweisen waren; die der Nachbarin Gertrude Herbst, weil sie dazu nicht legitimiert ist, jene der Mitglieder des Naturschutzbeirates, weil sie verspätet sind, aber auch, weil den einzelnen Mitgliedern ein Berufungsrecht nicht zukommt.
Schlagworte
Berufung, Kollegialorgan, Zulässigkeit; Berufung, Kollegialorgan, Rechtzeitigkeit; Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; UVP-Richtlinie, Umsetzung, Parteistellung;Dokumentnummer
UMSET_20031114_US_5A_2003_17_14_00