TE Umse Bescheid 2003/11/19 US 3B/2003/21-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2003
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §66 Abs4
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft: Borealis GmbH, Schwechat-Mannswörth;

Änderung der Betriebsanlage zur Herstellung von Polyethylenen – Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 – UVP-G 2000 - BerufungÄnderung der Betriebsanlage zur Herstellung von Polyethylenen – Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000 – UVP-G 2000 - Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Gerhard Beck als Vorsitzenden sowie Dr. Michel Haas als Berichter und Dr. Hadmar Hufnagl als weiteres Mitglied über die Berufung vom 9. September 2003 von Herrn Norbert Grimus, vertreten durch RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Wolfeggstrasse 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Mai 2003, Zl. RU4-U-103/011, mit dem festgestellt wurde, dass für das oben bezeichnete Vorhaben keine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung von Herrn Norbert Grimus wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage(n): § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 50/2002;Rechtsgrundlage(n): Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;

§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.F. BGBl I Nr. 117/2002 sowie §§ 5 und 12 USG 2000, BGBl I Nr. 114/2000, i. d.F. BGBl. I Nr. 114/2002.Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002, sowie Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Borealis GmbH betreibt am Standort Schwechat eine Betriebsanlage zur Erzeugung von Polyolefinen, wobei sich die Gesamtkapazität auf derzeit 665.000 t/Jahr beläuft. Mit Schreiben vom 18.07.2002 stellte die Borealis GmbH den Antrag, „gemäß § 3a Abs. 3 iVm § 3 Abs. 7 des UVP-G 2000 den Einzelfall zu prüfen und festzustellen, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist“. Das im Antrag vom 18.07.2002 beschriebene Vorhaben zur Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage der Borealis GmbH zur Erzeugung von Polyolefinen am Standort Schwechat besteht1.1. Die Borealis GmbH betreibt am Standort Schwechat eine Betriebsanlage zur Erzeugung von Polyolefinen, wobei sich die Gesamtkapazität auf derzeit 665.000 t/Jahr beläuft. Mit Schreiben vom 18.07.2002 stellte die Borealis GmbH den Antrag, „gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, des UVP-G 2000 den Einzelfall zu prüfen und festzustellen, dass für das antragsgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist“. Das im Antrag vom 18.07.2002 beschriebene Vorhaben zur Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage der Borealis GmbH zur Erzeugung von Polyolefinen am Standort Schwechat besteht

  • -Strichaufzählung
    in der Errichtung einer neuen Produktionseinrichtung (PE4) zur Herstellung von Polyethylenen mit einer Jahreskapazität von 350.000 t sowie
  • -Strichaufzählung
    der gleichzeitigen Stilllegung der bestehenden und genehmigten Produktionslinien LDPE1, LDPE2 und HDPE mit einer Jahreskapazität von insgesamt 200.000 t.

1.2. Auf Grund dieses Antrages erließ die Niederösterreichische Landesregierung am 27.09.2002, Zl. RU4-U-103/004, einen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage der Borealis GmbH zur Erzeugung von Polyolefinen am Standort Schwechat keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass mit der Neuerrichtung der Produktionseinrichtung PE4 und der gleichzeitigen Stilllegung der bestehenden und bewilligten Produktionslinien LDPE1, LDPE2 und HDPE und der damit verbundenen Anwendung eines neuen Verfahrens in der zu errichtenden Anlage PE4 eine wesentliche Emissionsreduzierung auch im Hinblick auf die Gesamtbetriebsanlage der Borealis GmbH am Standort Schwechat verbunden sein wird. Durch die beschriebene Änderung der Anlage sei mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

1.3. Die gegen diesen Bescheid von Herrn Norbert Grimus und weiteren Nachbarn eingebrachten Berufungen wurden vom Umweltsenat mit Bescheid vom 8. April 2003, Zl. US 3A/2003/7-4 als unzulässig zurückgewiesen, da den Nachbarn im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G-2000 keine Parteistellung zukommt.1.3. Die gegen diesen Bescheid von Herrn Norbert Grimus und weiteren Nachbarn eingebrachten Berufungen wurden vom Umweltsenat mit Bescheid vom 8. April 2003, Zl. US 3A/2003/7-4 als unzulässig zurückgewiesen, da den Nachbarn im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G-2000 keine Parteistellung zukommt.

1.4. Mit einem weiteren Feststellungsantrag vom 8. Jänner 2003 modifizierte die Borealis GmbH ihr Feststellungsbegehren dahingehend, dass bei der Einsetzung der Produktionseinrichtung (PE4) ein gleichzeitiges Stilllegen lediglich der Produktionslinie HDPE erfolgen soll. Die beiden Produktionslinien LDPE 1 und 2 sollen längstens bis 2006 bzw. 2007 parallel zu PE 4 weiterbetrieben werden. Außerdem solle sich laut dem bezugnehmenden neuen Feststellungsantrag im Unterschied zum ursprünglichen Änderungsvorhaben in den Jahren 2005 bis 2007 die maximale Produktionskapazität auf 815.000 t/a belaufen. Weitere Tatbestandsänderungen seien mit dem modifizierten Änderungsvorhaben nicht verbunden.

1.5. Auf Grund dieses Antrags erließ die Niederösterreichische Landesregierung den zitierten Bescheid vom 13. Mai 2003, Zl. RU4- U-103/011, mit dem festgestellt wurde, dass auch die Abänderung der am Standort Schwechat befindlichen Anlage der Borealis GmbH zur Erzeugung von Polyolefinen durch die Errichtung einer neuen Produktionseinrichtung (PE4) bei gleichzeitiger Stilllegung der Produktionslinie HDPE und vorübergehendem Parallelbetrieb mit den Produktionslinien LDPE 1 und 2 bis 2006 bzw. 2007 keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 unterliegt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass auch durch diese Produktionsänderung keine rechtlich relevanten Emissionserhöhungen eintreten würden und auf Grund der Einzelfallbetrachtung gemäß § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.1.5. Auf Grund dieses Antrags erließ die Niederösterreichische Landesregierung den zitierten Bescheid vom 13. Mai 2003, Zl. RU4- U-103/011, mit dem festgestellt wurde, dass auch die Abänderung der am Standort Schwechat befindlichen Anlage der Borealis GmbH zur Erzeugung von Polyolefinen durch die Errichtung einer neuen Produktionseinrichtung (PE4) bei gleichzeitiger Stilllegung der Produktionslinie HDPE und vorübergehendem Parallelbetrieb mit den Produktionslinien LDPE 1 und 2 bis 2006 bzw. 2007 keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 unterliegt. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass auch durch diese Produktionsänderung keine rechtlich relevanten Emissionserhöhungen eintreten würden und auf Grund der Einzelfallbetrachtung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die von Herrn Norbert Grimus eingebrachte Berufung. Sie wird im wesentlichen damit begründet, dass durch die nunmehr vorgesehene Erweiterung der Produktionskapazität unter Beibehaltung der Produktionslinien LDPE 1 und 2 keinerlei Reduktion der Emissionen stattfinden könne und deshalb richtigerweise eine UVP-Pflicht vorläge. Im Hinblick auf die gegebene Parteistellung von Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, unter Berücksichtigung der Schutzziele der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Sinne einer möglichen verfassungskonformen Interpretation des UVP-G 2000 stünde dem Berufungswerber auch Parteistellung im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu. Es wird beantragt, „auszusprechen, dass die gesamte Anlage und ihre gesamten Änderungen umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind, den angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2003 aufzuheben und auszusprechen, dass das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.“ Gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des UVP-G 2000 stünde dem Berufungswerber auch Parteistellung im Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu.1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich nunmehr die von Herrn Norbert Grimus eingebrachte Berufung. Sie wird im wesentlichen damit begründet, dass durch die nunmehr vorgesehene Erweiterung der Produktionskapazität unter Beibehaltung der Produktionslinien LDPE 1 und 2 keinerlei Reduktion der Emissionen stattfinden könne und deshalb richtigerweise eine UVP-Pflicht vorläge. Im Hinblick auf die gegebene Parteistellung von Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, unter Berücksichtigung der Schutzziele der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Sinne einer möglichen verfassungskonformen Interpretation des UVP-G 2000 stünde dem Berufungswerber auch Parteistellung im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu. Es wird beantragt, „auszusprechen, dass die gesamte Anlage und ihre gesamten Änderungen umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind, den angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2003 aufzuheben und auszusprechen, dass das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.“ Gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention und im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des UVP-G 2000 stünde dem Berufungswerber auch Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 haben nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 „Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren“ ParteistellungNach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 haben nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 „Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren“ Parteistellung

1.              Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2.              die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;

  1. 3.Ziffer 3
    der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
  2. 4.Ziffer 4
    das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Abs. 3;das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Absatz 3,;
  3. 5.Ziffer 5
    Gemeinden gemäß Abs. 3 undGemeinden gemäß Absatz 3, und
  4. 6.Ziffer 6
    Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachtenBürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten
Verfahren
(Abs. 2).(Absatz 2,).

Der Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist nach Ansicht des Umweltsenates eindeutig. Er enthält eine abschließende Regelung über die Parteistellung im Feststellungsverfahren. Diese wird ausschließlich dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zugestanden. Für die Nachbarn ist aus dieser taxativen Aufzählung eine Parteistellung nicht ableitbar. Der Gesetzgeber unterscheidet vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 leg cit.Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist nach Ansicht des Umweltsenates eindeutig. Er enthält eine abschließende Regelung über die Parteistellung im Feststellungsverfahren. Diese wird ausschließlich dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde zugestanden. Für die Nachbarn ist aus dieser taxativen Aufzählung eine Parteistellung nicht ableitbar. Der Gesetzgeber unterscheidet vielmehr bewusst zwischen der Parteistellung im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und der Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, leg cit.

Im Hinblick auf die klare Festlegung des Gesetzgebers bieten auch die Hinweise des Berufungswerbers, dass auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. im Wege einer extensiven Auslegung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 seine Parteistellung gegeben wäre, keinen Anlass für den Umweltsenat, von seiner diesbezüglichen Rechtssprechung (z.B. US 3A/2003/7-4 Borealis, US 5A/2002/3-7 Ebreichsdorf oder US 3/1999/5-142 Zistersdorf) abzuweichen. Eine Änderung dieser klaren Rechtslage kann nach Ansicht des Umweltsenates nur durch den Gesetzgeber erfolgen.Im Hinblick auf die klare Festlegung des Gesetzgebers bieten auch die Hinweise des Berufungswerbers, dass auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. im Wege einer extensiven Auslegung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 seine Parteistellung gegeben wäre, keinen Anlass für den Umweltsenat, von seiner diesbezüglichen Rechtssprechung (z.B. US 3A/2003/7-4 Borealis, US 5A/2002/3-7 Ebreichsdorf oder US 3/1999/5-142 Zistersdorf) abzuweichen. Eine Änderung dieser klaren Rechtslage kann nach Ansicht des Umweltsenates nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

Die Berufung war somit als unzulässig zurückzuweisen, weil den Berufungswerbern im gegenständlichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Dadurch ist der Berufungsbehörde auch eine Sachentscheidung verwehrt, insbesondere ist es ihr nicht möglich, auf die inhaltlichen Einwendungen in der Berufung einzugehen.

Die eingebrachte Berufung war somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn;

Dokumentnummer

UMSET_20031119_US_3B_2003_21_4_00
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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