RS Umse 2004/1/16 US 3/1999/5-171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.2004
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §20 Abs4
UVP-G 2000 §39 Abs1
AWG 2002 §6 Abs6
AWG 2002 §50
AWG 2002 §51
  1. UVP-G 2000 § 20 heute
  2. UVP-G 2000 § 20 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 20 gültig von 03.08.2012 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  4. UVP-G 2000 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  5. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  6. UVP-G 2000 § 20 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  7. UVP-G 2000 § 20 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 39 heute
  2. UVP-G 2000 § 39 gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  4. UVP-G 2000 § 39 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 39 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 39 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 39 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 39 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 50 heute
  2. AWG 2002 § 50 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 50 gültig von 01.01.2014 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. AWG 2002 § 50 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. AWG 2002 § 50 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 50 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 51 heute
  2. AWG 2002 § 51 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 51 gültig von 05.04.2020 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. AWG 2002 § 51 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 51 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 51 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 51 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 51 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 51 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

1. Die Regelung des § 39 Abs. 1 UVP-G 2000, dass die Landesregierung für alle Anträge zur Änderung der gem. §§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide zuständig ist, normiert auch die Befugnis der UVP-Behörde, über solche Anträge zur Abänderung eines rechtskräftig nach § 17 UVP-G 2000 erlassenen Bescheides vor Verwirklichung des genehmigten Projektes, also während der Dauer des UVP-G-Regimes, zu entscheiden. Sinn dieser Bestimmung ist es offenbar,1. Die Regelung des Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000, dass die Landesregierung für alle Anträge zur Änderung der gem. Paragraphen 17 bis 18 a erlassenen Bescheide zuständig ist, normiert auch die Befugnis der UVP-Behörde, über solche Anträge zur Abänderung eines rechtskräftig nach Paragraph 17, UVP-G 2000 erlassenen Bescheides vor Verwirklichung des genehmigten Projektes, also während der Dauer des UVP-G-Regimes, zu entscheiden. Sinn dieser Bestimmung ist es offenbar,

  • -Strichaufzählung
    die im § 20 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 erwähnten „geringfügigen Abweichungen“ nicht nur erst nachträglich im Rahmen der Abnahmeprüfung genehmigen zu lassen, sondern auch schon im vorhinein, also vor Verwirklichung der geringfügigen Änderung, dem Projektwerber Rechtssicherheit in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit zu geben unddie im Paragraph 20, Absatz 4, zweiter Satz UVP-G 2000 erwähnten „geringfügigen Abweichungen“ nicht nur erst nachträglich im Rahmen der Abnahmeprüfung genehmigen zu lassen, sondern auch schon im vorhinein, also vor Verwirklichung der geringfügigen Änderung, dem Projektwerber Rechtssicherheit in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit zu geben und
  • -Strichaufzählung
    darüber hinaus aber wohl auch eine Genehmigung größerer Änderungen, die also über die „geringfügigen Abweichungen“ nach § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 hinausgehen (die aber andererseits noch nicht die Identität des Projektes aufheben) zu ermöglichen.darüber hinaus aber wohl auch eine Genehmigung größerer Änderungen, die also über die „geringfügigen Abweichungen“ nach Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 hinausgehen (die aber andererseits noch nicht die Identität des Projektes aufheben) zu ermöglichen.

2. Die Kriterien, nach denen Anträge auf Änderungen eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides zu prüfen sind, ergeben sich aus einem aus § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zu ziehenden Größenschluss. Derartige Änderungen müssen demnach neben den zutreffenden Genehmigungskriterien der anwenbaren Materiengesetze die Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 bis 5 erfüllen; in formeller Hinsicht ergibt dieser Größemschluss, dass den betroffenen Parteien gem. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist.2. Die Kriterien, nach denen Anträge auf Änderungen eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides zu prüfen sind, ergeben sich aus einem aus Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zu ziehenden Größenschluss. Derartige Änderungen müssen demnach neben den zutreffenden Genehmigungskriterien der anwenbaren Materiengesetze die Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 erfüllen; in formeller Hinsicht ergibt dieser Größemschluss, dass den betroffenen Parteien gem. Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist.

3. Anders wäre auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein die Parteien des UVP-Verfahrens bindender Bescheid über die Genehmigung einer Änderung denkbar. Verfahren zur Änderung eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides berühren „civil rights“ mitbeteiligter Parteien und fallen daher in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Daraus ergibt sich die Maßgeblichkeit des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, worunter auch das Recht auf Gehör fällt. Rechtliches Gehör ist nicht nur den an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greift vielmehr auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen werden sollte, gebunden sein sollte. Das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 regelt jedoch die Parteistellung gegenüber der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren restriktiv, das Anzeigeverfahren gem. § 51 AWG 2002 kennt überhaupt keine Parteistellung außer der des Projektwerbers, wodurch diese Verfahren zur Änderung eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides von vornherein nicht zur Anwendung kommen können.3. Anders wäre auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein die Parteien des UVP-Verfahrens bindender Bescheid über die Genehmigung einer Änderung denkbar. Verfahren zur Änderung eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides berühren „civil rights“ mitbeteiligter Parteien und fallen daher in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Daraus ergibt sich die Maßgeblichkeit des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, worunter auch das Recht auf Gehör fällt. Rechtliches Gehör ist nicht nur den an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greift vielmehr auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen werden sollte, gebunden sein sollte. Das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 regelt jedoch die Parteistellung gegenüber der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren restriktiv, das Anzeigeverfahren gem. Paragraph 51, AWG 2002 kennt überhaupt keine Parteistellung außer der des Projektwerbers, wodurch diese Verfahren zur Änderung eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides von vornherein nicht zur Anwendung kommen können.

Schlagworte

Änderung des UVP-Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides, Zulässigkeit, Verfahren;

Dokumentnummer

UMSER_20042601_US_3_1999_5_171_01
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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