Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §20 Abs4Rechtssatz
1. Die Regelung des § 39 Abs. 1 UVP-G 2000, dass die Landesregierung für alle Anträge zur Änderung der gem. §§ 17 bis 18a erlassenen Bescheide zuständig ist, normiert auch die Befugnis der UVP-Behörde, über solche Anträge zur Abänderung eines rechtskräftig nach § 17 UVP-G 2000 erlassenen Bescheides vor Verwirklichung des genehmigten Projektes, also während der Dauer des UVP-G-Regimes, zu entscheiden. Sinn dieser Bestimmung ist es offenbar,1. Die Regelung des Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000, dass die Landesregierung für alle Anträge zur Änderung der gem. Paragraphen 17 bis 18 a erlassenen Bescheide zuständig ist, normiert auch die Befugnis der UVP-Behörde, über solche Anträge zur Abänderung eines rechtskräftig nach Paragraph 17, UVP-G 2000 erlassenen Bescheides vor Verwirklichung des genehmigten Projektes, also während der Dauer des UVP-G-Regimes, zu entscheiden. Sinn dieser Bestimmung ist es offenbar,
2. Die Kriterien, nach denen Anträge auf Änderungen eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides zu prüfen sind, ergeben sich aus einem aus § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 zu ziehenden Größenschluss. Derartige Änderungen müssen demnach neben den zutreffenden Genehmigungskriterien der anwenbaren Materiengesetze die Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 bis 5 erfüllen; in formeller Hinsicht ergibt dieser Größemschluss, dass den betroffenen Parteien gem. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist.2. Die Kriterien, nach denen Anträge auf Änderungen eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides zu prüfen sind, ergeben sich aus einem aus Paragraph 20, Absatz 4, UVP-G 2000 zu ziehenden Größenschluss. Derartige Änderungen müssen demnach neben den zutreffenden Genehmigungskriterien der anwenbaren Materiengesetze die Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2 bis 5 erfüllen; in formeller Hinsicht ergibt dieser Größemschluss, dass den betroffenen Parteien gem. Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben ist.
3. Anders wäre auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein die Parteien des UVP-Verfahrens bindender Bescheid über die Genehmigung einer Änderung denkbar. Verfahren zur Änderung eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides berühren „civil rights“ mitbeteiligter Parteien und fallen daher in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK. Daraus ergibt sich die Maßgeblichkeit des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, worunter auch das Recht auf Gehör fällt. Rechtliches Gehör ist nicht nur den an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greift vielmehr auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen werden sollte, gebunden sein sollte. Das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 regelt jedoch die Parteistellung gegenüber der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren restriktiv, das Anzeigeverfahren gem. § 51 AWG 2002 kennt überhaupt keine Parteistellung außer der des Projektwerbers, wodurch diese Verfahren zur Änderung eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides von vornherein nicht zur Anwendung kommen können.3. Anders wäre auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte kein die Parteien des UVP-Verfahrens bindender Bescheid über die Genehmigung einer Änderung denkbar. Verfahren zur Änderung eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides berühren „civil rights“ mitbeteiligter Parteien und fallen daher in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Daraus ergibt sich die Maßgeblichkeit des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, worunter auch das Recht auf Gehör fällt. Rechtliches Gehör ist nicht nur den an einem Verfahren förmlich Beteiligten zu gewähren, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs greift vielmehr auch dann durch, wenn jemand an ein Ergebnis eines zwischen anderen Personen abgeführten Verfahrens, durch das er unmittelbar rechtlich betroffen werden sollte, gebunden sein sollte. Das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 regelt jedoch die Parteistellung gegenüber der Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren restriktiv, das Anzeigeverfahren gem. Paragraph 51, AWG 2002 kennt überhaupt keine Parteistellung außer der des Projektwerbers, wodurch diese Verfahren zur Änderung eines im UVP-Verfahren ergangenen Genehmigungsbescheides von vornherein nicht zur Anwendung kommen können.
Schlagworte
Änderung des UVP-Genehmigungsbescheides vor Erlassung des Abnahmebescheides, Zulässigkeit, Verfahren;Dokumentnummer
UMSER_20042601_US_3_1999_5_171_01