Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs3Text
Betrifft:
380 kV-Leitung „Kainachtal - Südburgenland“;Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G; Berufung380 kV-Leitung „Kainachtal - Südburgenland“;Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Primus Michelic als Vorsitzenden, Dr. Verena Vaugoin als Berichter und Dr. Karl Irresberger als weiteres stimmführendes Mitglied über die Berufung der Bürgermeister, der Gemeinderäte bzw. der jeweils zuständigen Ausschüsse als mitwirkenden Behörden der Gemeinden 1. Wolfau und
2. Unterwart, beide vertreten durch Rechtsanwälte Berger & Aichlreiter, Sterneckstrasse 55/1, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung, Zl: 5-N-B1000/79- 2003, vom 9. September 2003 zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 63 - 67 und 75, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl Nr. I 117/2002;Rechtsgrundlagen: Paragraphen 63, - 67 und 75, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 117 aus 2002,;
§§ 2 und 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, UVP-G 2000, BGBl Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 50/2002;Paragraphen 2 und 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,;
§§ 3, 4 und 5 des Starkstromwegegesetzes 1968, BGBl Nr. 70/1968; zuletzt geändert durch BGBl Nr. I 136/2001.Paragraphen 3, 4 und 5 des Starkstromwegegesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968,; zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 136 aus 2001,.
Begründung:
1. Verfahrensgang
Die VERBUND–Austrian Power Grid AG (im folgenden VERBUND genannt),
Am Hof 6a, 1010 Wien, stellte beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit einen Antrag auf Genehmigung von Vorarbeiten
bzw. Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens nach §§ 4 und 5 desbzw. Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens nach Paragraphen 4 und 5 des
Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz vom 6. Februar 1968, BGBl. 70/1968, im folgenden genannt StWG) fürBundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz vom 6. Februar 1968, Bundesgesetzblatt 70 aus 1968,, im folgenden genannt StWG) für
eine geplante 380 kV-Leitung, die sowohl im Burgenland als auch
in
der Steiermark liegen sollte.
Mit Bescheid vom 10.6.2003 wurde dem VERBUND für die Dauer von 18
Monaten ab dem 24.6.2003 (……..) die Berechtigung erteilt, zur Vornahme von Vorarbeiten fremde Grundstücke in den Gemeinden Zwaring-Pöls, Weitendorf, Werndorf, Mellach, Kalsdorf, St. Ulrich
am Waasen, Heiligenkreuz am Waasen, Empersdorf, Pirching am Traubenberg, Krumegg, St. Marein bei Graz, Langegg, St. Margarethen an der Raab, Hofstätten an der Raab, Labuch, Nitscha,
Sinabelkirchen, Ilztal, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Gersdorf an der Feistritz, Blaindorf, Großsteinbach, Kaindorf, Hartl, Ebersdorf, Buch-Geiselsdorf, Hartberg-Umgebung, St. Magdalena am Lemberg, St. Johann in der Haide, Hartberg,
Markt
Allhau, Wolfau, Kemeten, Oberwart, Unterwart und Rotenturm an der
Pinka zu betreten und für die Ausarbeitung eines Detailprojektes für die 380 kV-Leitung „Kainachtal-Wien Südost“, Teilstück „Kainachtal – Südburgenland“ in Anspruch zu nehmen. Diese Bewilligung gibt der Bewilligungsinhaberin und den von ihr hiezu beauftragten Mitarbeitern und Organen das Recht, entweder selbst oder durch beauftragte Unternehmen in den genannten Gemeinden fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen alle zur Vorbereitung
und Ausarbeitung des Detailprojektes notwendigen Vorarbeiten, wie
Vermessungsarbeiten aller Art (einschließlich der Anbringung von Markierungspflöcken und Vermessungszeichen, des Begehen und Befahren von umfriedeten und nicht umfriedeten Liegenschaften mit
Vermessungsgeräten, des Entfernens sichtbehinderter Äste, Büsche und Bäume etc.), Bodenuntersuchungen und sonstige technische Arbeiten vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 31.7.2003 wurde das Verfahren gem. § 4 StWG abgeschlossen und festgestellt:Mit Bescheid vom 31.7.2003 wurde das Verfahren gem. Paragraph 4, StWG abgeschlossen und festgestellt:
„a) Das von der VERBUND – Austrian Power Grid AG (VERBUND-APG) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Form eines generellen Projektes (Trassierungsstreifen mit einer Breite von ca. 120m) eingereichte Projekt einer 380 kV-Leitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Kainachtal (Zwaring) und Südburgenland
(Rotenturm) widerspricht nach Maßgabe der im Verfahren vorgelegten
und im Verfahren den Betrachtungen zugrundegelegten Projektunterlagen nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektronischer Energie.
b) das von der VERBUND – Austrian Power Grid AG (VERBUND-APG) beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Form eines generellen Projektes (Trassierungsstreifen mit einer Breite von ca. 120m) eingereichte Projekt einer 380 kV-Leitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Kainachtal und Südburgenland (Rotenturm) widerspricht nicht den sonstigen gemäß § 7 Abs. 1 StWG wahrzunehmenden öffentlichen, durch das Projekt voraussichtlich berührten Interessen, sofern im Zuge der noch durchzuführenden Detailplanungsarbeiten auf der hier geprüften generellen Trasse nachfolgende Bedingungen, Auflagen und Detailplanungsziele eingehalten werden. ……………“Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Form eines generellen Projektes (Trassierungsstreifen mit einer Breite von ca. 120m) eingereichte Projekt einer 380 kV-Leitungsverbindung zwischen den Umspannwerken Kainachtal und Südburgenland (Rotenturm) widerspricht nicht den sonstigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StWG wahrzunehmenden öffentlichen, durch das Projekt voraussichtlich berührten Interessen, sofern im Zuge der noch durchzuführenden Detailplanungsarbeiten auf der hier geprüften generellen Trasse nachfolgende Bedingungen, Auflagen und Detailplanungsziele eingehalten werden. ……………“
Im Folgenden werden in dem Bescheid diverse Auflagen und Bedingungen für die Detailplanungsziele, die hier nicht weiter von
Interesse sind, aufgezählt.
Beide Bescheide wurden rechtskräftig.
Mit Antrag vom 28.7.2003 an die Burgenländische Landesregierung als
UVP-Behörde begehrten die Gemeinden Wolfau und Unterwart (inklusive ihrer Bürgermeister und ihrer Gemeinderäte bzw. zuständigen Ausschüsse) als mitwirkende Behörden betreffend das vom VERBUND eingereichte Projekt eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass die Verfahren gemäß §§ 4 und 5 StWG von der Konzentration des UVP-Gesetzes 2000UVP-Behörde begehrten die Gemeinden Wolfau und Unterwart (inklusive ihrer Bürgermeister und ihrer Gemeinderäte bzw. zuständigen Ausschüsse) als mitwirkende Behörden betreffend das vom VERBUND eingereichte Projekt eine Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass die Verfahren gemäß Paragraphen 4 und 5 StWG von der Konzentration des UVP-Gesetzes 2000
erfasst seien.
Begründet wurde der Antrag damit, dass gemäß § 4 Abs. 2 StWG sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche durch die geplante elektrische Leitungstrassenführung in ihren Rechten berührt seien, zu hören sind.Begründet wurde der Antrag damit, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StWG sämtliche Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche durch die geplante elektrische Leitungstrassenführung in ihren Rechten berührt seien, zu hören sind.
Die öffentlichen Interessen der Gemeinden ergäben sich eindeutig aus der Raumplanung, dem öffentlichen Verkehr und der sonstigen öffentlichen Versorgung. Diese Interessen seien von den Organen der Gemeinden als Behörden wahrzunehmen, die Agenden der Raumplanung seien sogar bundesverfassungsrechtlich den Gemeinden und den Organen im eigenen Wirkungsbereich übertragen (Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG). Ebenso gehöre dazu die Verwaltung des Verkehrs innerhalb der Gemeinde, also das Straßenrecht und die Besorgung der örtlichen Straßenpolizei.Die öffentlichen Interessen der Gemeinden ergäben sich eindeutig aus der Raumplanung, dem öffentlichen Verkehr und der sonstigen öffentlichen Versorgung. Diese Interessen seien von den Organen der Gemeinden als Behörden wahrzunehmen, die Agenden der Raumplanung seien sogar bundesverfassungsrechtlich den Gemeinden und den Organen im eigenen Wirkungsbereich übertragen (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG). Ebenso gehöre dazu die Verwaltung des Verkehrs innerhalb der Gemeinde, also das Straßenrecht und die Besorgung der örtlichen Straßenpolizei.
Die Behörde habe über Antrag einer mitwirkenden Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchzuführen sei, und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder desDie Behörde habe über Antrag einer mitwirkenden Behörde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 durchzuführen sei, und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des
§ 3a Abs. 1-3 durch das Vorhaben verwirklicht werde. In diesem Verfahren haben die genannten Standortgemeinden Parteistellung. Die gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 StWG seien die einschreitenden Organe gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Antragstellung legitimiert. Ob auch die Antragslegitimation den Standortgemeinden den Rechtsträgern zukomme oder nur den GemeindenParagraph 3 a, Absatz eins -, 3, durch das Vorhaben verwirklicht werde. In diesem Verfahren haben die genannten Standortgemeinden Parteistellung. Die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, StWG seien die einschreitenden Organe gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zur Antragstellung legitimiert. Ob auch die Antragslegitimation den Standortgemeinden den Rechtsträgern zukomme oder nur den Gemeinden
als Synonym für deren Organe als Behördenapparat dieses Rechtsträgers, könne dahingestellt bleiben.
Bei der gegenständlichen 380 kV-Leitung handle es sich um eine Anlage die die Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 16 lit. a UVP-G 2000 überschreite, daher unterliege sie nach Ansicht der antragstellenden Gemeinden einer Umweltverträglichkeitsprüfung undBei der gegenständlichen 380 kV-Leitung handle es sich um eine Anlage die die Schwellenwerte des Anhanges 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-G 2000 überschreite, daher unterliege sie nach Ansicht der antragstellenden Gemeinden einer Umweltverträglichkeitsprüfung und
den Bestimmungen über das konzentrierte Verfahren nach dem UVP-G 2000.
Auch schon bei Vorarbeiten, die die Grundlage zur näheren Aufbereitung einer Trasse einer Starkstromwegeleitung sind, müssten die Vor- und Nachteile des Unterbleibens und des Vorhabens
eines Projektes geprüft werden, sowie die möglichen Auswirkungen auf die im UVP-G 2000 geschützten Rechtsgüter. Es wurde daher beantragt, dass bezüglich der gegenständlichen 380 kV-Leitung festgestellt werde, dass es sich um eine UVP-pflichtige Anlage handle; es wurde weiters angeregt, auszusprechen, dass alle für die Verwirklichung dieses Vorhabens erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen, auch jene nach §§ 4 und 5 StWG, durch die UVP-Behörde im konzentrierten Verfahren zu erlassen seien.eines Projektes geprüft werden, sowie die möglichen Auswirkungen auf die im UVP-G 2000 geschützten Rechtsgüter. Es wurde daher beantragt, dass bezüglich der gegenständlichen 380 kV-Leitung festgestellt werde, dass es sich um eine UVP-pflichtige Anlage handle; es wurde weiters angeregt, auszusprechen, dass alle für die Verwirklichung dieses Vorhabens erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen, auch jene nach Paragraphen 4 und 5 StWG, durch die UVP-Behörde im konzentrierten Verfahren zu erlassen seien.
Mit Bescheid vom 9.9.2003 wies die Burgenländischen Landesregierung zur GZ. 5-N-B1000/79-2003 diesen Antrag zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Antrag unzulässig sei.
Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass es den antragstellenden Gemeinden an der Rechtsstellung einer mitwirkenden Behörde fehle,
da sie an den starkstromwegerechtlichen Verfahren nur im Wege eines Anhörungsrecht mitwirken können, nicht hingegen als Behörde
zwingend zu beteiligen seien. Dies gelte auch für die sonstigen im
Regelfall für Starkstromfreileitungen anzuwendenden Materiengesetze.
Gleichzeitig wurde in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass sich der Feststellungsantrag zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzulässig
darstelle, selbst wenn es nicht an der Antragslegitimation der Gemeinden und ihrer Organe gefehlt hätte.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sei nämlich ein Feststellungsantrag auf ein konkretes Vorhaben zu beziehen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er ein Feststellungsverfahren über eine abstrakte Abgrenzung der UVP-pflichtigen Tatbestände, die sich ohnehin aus Anhang 1 UVP-G 2000 ergebe, zulassen wollte. Ein konkretes, nämlich in seinen Grundzügen und Umweltauswirkungen schlüssig dargestelltes Leitungsprojekt sei jedoch noch nicht eingereicht worden.
Darüberhinaus fehle es noch an einem eindeutigen, auf die Feststellung der UVP-Pflicht oder auf die Durchführung eines materiengesetzlichen Genehmigungsverfahrens gerichteten Willen eines Projektwerbers.
Verfahren nach §§ 4 und 5 StWG ließen aber die erforderliche Vorhabenskonkretisierung als Basis für einen verbindlichen projektbezogenen Feststellungsausspruch im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vermissen. Daher müsse der Antrag der Gemeinden zurückgewiesen werden.Verfahren nach Paragraphen 4 und 5 StWG ließen aber die erforderliche Vorhabenskonkretisierung als Basis für einen verbindlichen projektbezogenen Feststellungsausspruch im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 vermissen. Daher müsse der Antrag der Gemeinden zurückgewiesen werden.
Mit Berufung vom 29.9.2003, eingelangt am 10.10.2003 beim Umweltsenat der Republik Österreich, bekämpften die antragstellenden Gemeinden den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 9.9.2003. Sie stellten den Antrag den Bescheid
abzuändern oder die begehrte Feststellung der UVP-Pflicht bezüglich des gegenständlichen Vorhabens gemäß §§ 4 und 5 StWG derabzuändern oder die begehrte Feststellung der UVP-Pflicht bezüglich des gegenständlichen Vorhabens gemäß Paragraphen 4 und 5 StWG der
Gesamtbewilligung der Vorarbeiten sowie der Vorprüfung auszusprechen. Es wurde die Antragslegitimation der Gemeinden herausgestrichen und der Verwirklichungswille für ein konkretes Projekt des VERBUNDES bekräftigt. Nochmals wurde auf die Kompetenzen der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich bezüglich der Gemeindestraßen gemäß Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG hingewiesen, da aus Anlass der Leitungserrichtung auch straßenrechtliche Akte erforderlich seien.Gesamtbewilligung der Vorarbeiten sowie der Vorprüfung auszusprechen. Es wurde die Antragslegitimation der Gemeinden herausgestrichen und der Verwirklichungswille für ein konkretes Projekt des VERBUNDES bekräftigt. Nochmals wurde auf die Kompetenzen der Gemeindeorgane im eigenen Wirkungsbereich bezüglich der Gemeindestraßen gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG hingewiesen, da aus Anlass der Leitungserrichtung auch straßenrechtliche Akte erforderlich seien.
Der VERBUND gab eine Stellungnahme zur Berufung ab (eingelangt am
18.11.2003), in der er die Rechtsansicht des angefochtenen Bescheides unterstützte.
[Nur der Ordnung halber sei auf das Parallelverfahren verwiesen, in welchem die steiermärkischen Gemeinden Empersdorf, Pischelsdorf, Nitscha, Kaindorf, Heiligenkreuz am Waasen, Hofstätten an der Raab, St. Margarethen an der Raab, St. Johann in
der Haide, Krumegg, Ilztal, Gersdorf an der Feistritz, Hartberg, St. Ulrich am Waasen, Hartl, Blaindorf, Oberrettenbach, Mellach, St. Marein bei Graz, Großsteinbach, Ebersdorf, Langegg bei Graz, Buch-Geiselsdorf, Sinabelkirchen und St. Magdalena am Lemberg beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Antrag vom 28.7.2003
wegen eben dieses Projekts einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellten.]wegen eben dieses Projekts einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 stellten.]
2. Rechtliche Beurteilung
Im Anhang 1 des UVP-G 2000 sind in Spalte 1 Z 16 die Schwellenwerte genannt, ab denen eine UVP durchzuführen ist, nämlich eine Starkstromfreileitung mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km.Im Anhang 1 des UVP-G 2000 sind in Spalte 1 Ziffer 16, die Schwellenwerte genannt, ab denen eine UVP durchzuführen ist, nämlich eine Starkstromfreileitung mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km.
§ 3 Abs. 3 UVP-G 2000 sieht vor, dass bei UVP-pflichtigen VorhabenParagraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 sieht vor, dass bei UVP-pflichtigen Vorhaben
alle nach den bundes- und landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der UVP-Behörde in einem konzentrierten Verfahren anzuwenden sind. Gesonderte Genehmigungen nach den einzelnen anzuwendenden Materiengesetzen sind bei den UVP-pflichtigen Vorhaben nicht zulässig. Von diesem Konzentrationsprinzip des UVP-G 2000 sind jedoch nur jene Verwaltungsverfahren erfasst, die für die Ausführung des Vorhabens erforderlich sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oderGemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 gelten als Genehmigungen die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder
Unterlassungen, insbesondere Genehmigungen und Feststellungen.
Es
ergibt sich aus den obgenannten Bestimmungen des UVP-G 2000, dass
nur zwingend vorgeschriebene bundes- oder landesrechtliche Genehmigungsbestimmungen von der UVP-Behörde mitzuvollziehen sind.
Das Verfahren von Genehmigung von Vorarbeiten gemäß § 5 StWG und das Vorprüfungsverfahren des § 4 StWG sind aber keine erforderlichen Genehmigungsverfahren, sondern fakultativ vorgelagerte Verfahren. Zusätzlich ist in § 7 Abs. 1 StWG eine „Bedachtnahmepflicht“ verankert, wo eben auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist. Auch bei Vorliegen von Konflikten mit diesen öffentlichen Interessen kann jedoch eine Genehmigung von Vorarbeiten dadurch nicht gehindert werden.Das Verfahren von Genehmigung von Vorarbeiten gemäß Paragraph 5, StWG und das Vorprüfungsverfahren des Paragraph 4, StWG sind aber keine erforderlichen Genehmigungsverfahren, sondern fakultativ vorgelagerte Verfahren. Zusätzlich ist in Paragraph 7, Absatz eins, StWG eine „Bedachtnahmepflicht“ verankert, wo eben auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist. Auch bei Vorliegen von Konflikten mit diesen öffentlichen Interessen kann jedoch eine Genehmigung von Vorarbeiten dadurch nicht gehindert werden.
Gerade
im Vorprüfungsverfahren – das nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Behörde liegt oder auf Antrag des Projektwerbers durchgeführt wird - eröffnet sich der Behörde die Möglichkeit, gemäß § 7 Abs. 1 StWG auf gewisse Interessen bedachtim Vorprüfungsverfahren – das nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern im Ermessen der Behörde liegt oder auf Antrag des Projektwerbers durchgeführt wird - eröffnet sich der Behörde die Möglichkeit, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StWG auf gewisse Interessen bedacht
zu nehmen, um die näheren Umstände, die für die endgültige
Planung
maßgebend sind, bestmöglich zu koordinieren.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat (in seinem Erkenntnis vom 23.9.2002, Zl. 2000/05/0127) bei einer Gegenüberstellung des Verfahrens zur Genehmigung von Vorarbeiten und Genehmigung in Vorprüfungsverfahren gemäß §§ 4 und 5 StWG mit der Baubewilligung gemäß §§ 6 und 7 StWG ausdrücklich festgehalten, dass diese Regelungen jeweils verschiedene Bewilligungen betreffen. Obwohl ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Verfahren besteht, weil die erfolgteAuch der Verwaltungsgerichtshof hat (in seinem Erkenntnis vom 23.9.2002, Zl. 2000/05/0127) bei einer Gegenüberstellung des Verfahrens zur Genehmigung von Vorarbeiten und Genehmigung in Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraphen 4 und 5 StWG mit der Baubewilligung gemäß Paragraphen 6 und 7 StWG ausdrücklich festgehalten, dass diese Regelungen jeweils verschiedene Bewilligungen betreffen. Obwohl ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Verfahren besteht, weil die erfolgte
Vorprüfung und das Ergebnis der Vorarbeiten in die Planung für die
beantragte Bau- und Betriebsbewilligung einfließen werden, ist ein
solcher Zusammenhang aber nicht zwingend. Es könne nämlich durchaus der Fall sein, dass nach Durchführung einer Vorprüfung und von Vorarbeiten von dem geplanten Projekt überhaupt Abstand genommen wird. Überdies sind Vorarbeiten und das Vorprüfungsverfahren nach dem StWG für eine Bewilligung gemäß § 7solcher Zusammenhang aber nicht zwingend. Es könne nämlich durchaus der Fall sein, dass nach Durchführung einer Vorprüfung und von Vorarbeiten von dem geplanten Projekt überhaupt Abstand genommen wird. Überdies sind Vorarbeiten und das Vorprüfungsverfahren nach dem StWG für eine Bewilligung gemäß Paragraph 7
StWG nicht erforderlich, sondern allenfalls sinnvoll.
Im Vorprüfungsverfahren soll es dem Bauwerber ermöglicht werden, in einem frühen Projektstadium, nämlich vor Ausarbeitung eines Detailprojektes, die Lage der zu beachtenden öffentlichen Interessen im Hinblick auf das Projekt kennenzulernen und in der Folge diese bei der Projektsausarbeitung zu berücksichtigen. Da in
diesem Projektstadium noch kein ausgearbeitetes Projekt vorliegt sondern nur ein Trassierungsstreifen, können die betroffenen Grundstücke der Trassenführung und die genauen Standorte der Masten noch nicht exakt festgelegt sein.
Zwar besteht nach dem UVP-G 2000 die Möglichkeit einer Genehmigung
einer dem Baubewilligungsverfahren vorgelagerten Trassenfindung für Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken (siehe §§ 23ff UVP-Geiner dem Baubewilligungsverfahren vorgelagerten Trassenfindung für Bundesstrassen und Hochleistungsstrecken (siehe Paragraphen 23 f, f, UVP-G
2000). Eine solche „Trassenverordnung“ besteht jedoch nicht für Hochspannungsleitungen.
Das Vorprüfungsverfahren dient, wie sein Name schon besagt, der Prüfung, ob ein Vorhaben oder ein Konzept im Hinblick auf eine Umweltverträglichkeitserklärung verbesserungsfähig ist bzw. um die
Projektparameter näher auszuarbeiten. Da zu diesem Zeitpunkt das Projekt noch nicht voll geplant ist, sondern eben erst im Ausarbeitungs- und Konkretisierungsstadium ist, ist daher ein UVP-Verfahren nicht vorgesehen, weil kein UVP-pflichtiges Projekt vorliegt. Gerade bei der Einleitung eines Feststellungsverfahrens
gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sind zwei Voraussetzungen nötig.gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sind zwei Voraussetzungen nötig.
a) ein Projekt über das Vorhaben, aus dem der Umfang desselben, die Bauabwicklung sowie alle maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht bei Durchführung des Vorhabens
eindeutig zu entnehmen sind, wenn auch keine Detaillierung des Projektes in allen Einzelheiten des Vorhabens gefordert werden muss. Erst bei Vorliegen eines derartigen Projektes lässt sich eine Feststellung über dessen Auswirkungen im Hinblick auf eine UVP-Pflicht treffen.
b) ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers entweder eine UVP-Pflicht eines Vorhabens feststellen zu lassen (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000:b) ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers entweder eine UVP-Pflicht eines Vorhabens feststellen zu lassen (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000:
“ …….. auf Antrag des Projektwerbers ………“) oder ein konkretes Vorhaben ohne eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu verwirklichen. Der Verwirklichungswille wird in der Regel durch einen Antrag auf Bewilliung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweils Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden oder allenfalls durch tatsächlichen Baubeginn in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. in ähnlichem Sinn US 9/1998/4- 35“ …….. auf Antrag des Projektwerbers ………“) oder ein konkretes Vorhaben ohne eine Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu verwirklichen. Der Verwirklichungswille wird in der Regel durch einen Antrag auf Bewilliung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweils Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden oder allenfalls durch tatsächlichen Baubeginn in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck gebracht vergleiche in ähnlichem Sinn US 9/1998/4- 35
vom 6.11.1998).
Im gegenständlichen Fall, wo nur Anträge gemäß §§ 4 und 5 StWG gestellt wurden, handelt es sich hingegen nur um vorbereitende Maßnahmen im Hinblick auf ein späteres Projekt.Im gegenständlichen Fall, wo nur Anträge gemäß Paragraphen 4 und 5 StWG gestellt wurden, handelt es sich hingegen nur um vorbereitende Maßnahmen im Hinblick auf ein späteres Projekt.
Somit teilt der Umweltsenat die Meinung der Burgenländischen Landesregierung, dass ein Verfahren gemäß §§ 4 und 5 StWG noch keine Vorhaben nach dem UVP-G 2000 konstituiert.Somit teilt der Umweltsenat die Meinung der Burgenländischen Landesregierung, dass ein Verfahren gemäß Paragraphen 4 und 5 StWG noch keine Vorhaben nach dem UVP-G 2000 konstituiert.
Bei diesem Ergebnis (Verneinung des Vorhabensbegriffes) erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob den Gemeinden bzw. den Organen
als mitwirkende Behörden im Feststellungsverfahren eine Parteistellung zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Gegenstand; Genehmigungskonzentration; Vorarbeiten, UVP-Pflicht;Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013