1. Das Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten gem. § 5 Starkstromwegegesetz und das Vorprüfungsverfahren des § 4 Starkstromwegegesetz sind keine im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 erforderlichen Genehmigungsverfahren, sondern fakultativ vorgelagerte Verfahren (vgl. VwGH 2000/05/0127).1. Das Verfahren zur Genehmigung von Vorarbeiten gem. Paragraph 5, Starkstromwegegesetz und das Vorprüfungsverfahren des Paragraph 4, Starkstromwegegesetz sind keine im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 erforderlichen Genehmigungsverfahren, sondern fakultativ vorgelagerte Verfahren vergleiche VwGH 2000/05/0127).
2. Für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:2. Für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
ein Projekt über das Vorhaben, aus dem der Umfang desselben, die Bauabwicklung sowie alle maßgeblichen Kriterien im Hinblick auf die Bewertung einer UVP-Pflicht bei Durchführung des Vorhabens
eindeutig zu entnehmen sind, wenn auch keine Detaillierung des Projektes in allen Einzelheiten des Vorhabens gefordert werden muss. Erst bei Vorliegen eines derartigen Projektes lässt sich eine Feststellung über dessen Auswirkungen im Hinblick auf eine UVP-Pflicht treffen;
ein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers, entweder eine UVP-Pflicht eines Vorhabens feststellen zu lassen oder ein konkretes Vorhaben ohne eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu verwirklichen. Der Verwirklichungswille wird in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweils Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden oder allenfalls durchein in rechtserheblicher Form geäußerter Wille eines Projektwerbers, entweder eine UVP-Pflicht eines Vorhabens feststellen zu lassen oder ein konkretes Vorhaben ohne eine Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu verwirklichen. Der Verwirklichungswille wird in der Regel durch einen Antrag auf Bewilligung des Vorhabens bei der oder den nach den jeweils Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörden oder allenfalls durch
tatsächlichen Baubeginn in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. in ähnlichem Sinn US 9/1998/4-35).tatsächlichen Baubeginn in rechtserheblicher Weise zum Ausdruck gebracht vergleiche in ähnlichem Sinn US 9/1998/4-35).