Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Der unabhängige Umweltsenat, obgleich der Bezeichnung und rechtlichen
Konzeption nach eine unabhängige, in einer Angelegenheit der Verwaltung zur Entscheidung berufene Behörde, ist weder als Gericht noch als unabhängiger
Verwaltungssenat im Sinn des Art. 139 Abs. 1 B-VG anzusehen und daher nichtVerwaltungssenat im Sinn des Artikel 139, Absatz eins, B-VG anzusehen und daher nicht
befugt, Anträge auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen
beim
Verfassungsgerichtshof zu stellen.
2. Bei der Ermittlung des Schutzzwecks eines schutzwürdigen Gebietes hat der Umweltsenat von der Rechtslage zur Zeit der Einbringung des (Feststellungs-)
Antrages auszugehen. Die nachträgliche Festlegung eines Schutzzweckes durch
Verordnung ist nicht zu berücksichtigen.
3. Ist in der Verordnung, mit der ein Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt
wurde, kein Schutzzweck definiert, so sind die in den einschlägigen
Landesgesetzen enthaltenen allgemeinen Schutzziele für
Landschaftsschutzgebiete
für die Einzelfallprüfung heranzuziehen.
4. Die Prüfung der Beeinträchtigung von Schutzgebieten gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G4. Die Prüfung der Beeinträchtigung von Schutzgebieten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G
2000 beinhaltet zwei Verfahrensschritte:
5. Ist eine UVP-Pflicht wegen wesentlicher Beeinträchtigung des Schutzzwecks
eines in Anhang 1 Spalte 3 für einen Vorhabenstyp festgelegten Gebietes (hier: Z 26 lit c) gegeben, so ist die Prüfung der Anwendbarkeit der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hinfällig.eines in Anhang 1 Spalte 3 für einen Vorhabenstyp festgelegten Gebietes (hier: Ziffer 26, Litera c,) gegeben, so ist die Prüfung der Anwendbarkeit der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hinfällig.
6. Bei der Anwendung der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 sind6. Bei der Anwendung der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sind
Vorhaben des Anhanges 1 Z 25 lit. b (Festgesteinsabbau im Trichterabbau mitVorhaben des Anhanges 1 Ziffer 25, Litera b, (Festgesteinsabbau im Trichterabbau mit
Sturzschacht) und Z 26 lit. a (Festgesteinsabbau) in die Prüfung mitSturzschacht) und Ziffer 26, Litera a, (Festgesteinsabbau) in die Prüfung mit
einzubeziehen, da die Auswirkungen bei beiden Vorhabenstypen im Wesentlichen
vergleichbar und die Schwellenwerte nach Hektar bestimmt und somit auch
vergleichbar sind.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck, maßgebliche Rechtslage; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Lage im schutzwürdigen Gebiet;Kumulationsbestimmung, unterschiedlicher Prüfmaßstab bei lage in schutzwürdigen Gebieten; Rohstoffgewinnung, Trichterabbau mit Sturzschacht; Umweltsenat, Antrag auf Gesetzesprüfung;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014