TE Umse Bescheid 2004/1/26 US 9A/2003/19-30

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Veröffentlicht am 26.01.2004
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 Anhang 1 Z25
UVP-G 2000 Anhang 1 Z26
B-VG Art139 Abs1
Sbg NSchG 1999 §16
Sbg Lahntal-LandschaftsschutzV
Sbg Allgemeine LandschaftsschutzV
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
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  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
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  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
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  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

Betrifft: Hartsteinwerk Kitzbühel Ges.m.b.H. (HWK); Diabasabbau Vorhaben in Maishofen/Salzburg; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Betrifft: Hartsteinwerk Kitzbühel Ges.m.b.H. (HWK); Diabasabbau Vorhaben in Maishofen/Salzburg; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;

Berufung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung

Bescheid

Der Umweltsenat, Kammer 9A, hat durch Dr. Karl Irresberger als Vorsitzenden,

Dr. Primus Michelic als Berichter und Dr. Verena Vaugoin als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen der Hartsteinwerke Kitzbühel Ges.m.b.H. und des beigetretenen Dkfm.Ing. Richard Cervinka, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rüdiger Hanifle, Zell am See, sowie der Gemeinde Maishofen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Kreuz, Wien, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1.8.2003, Zahl 20502- 20.650/119-2003, betreffend Feststellung der UVP-Pflicht für den geplanten Diabasabbau in Maishofen, zu Recht erkannt:

Spruch:

Für den geplanten Diabasabbau der Hartsteinwerke Kitzbühel Ges.m.b.H. in Maishofen, KG. Atzing, im Rahmen der vorgelegten Projektsunterlagen vom 3.6.2002 und der Modifikation derselben mit Schreiben vom 9.1.2003, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen.

Allen sonstigen Anträgen wird nicht stattgegeben.

Dieser Bescheid ersetzt den angefochtenen Bescheid 1. Instanz.

Rechtsgrundlagen:

Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, idF BGBl. I Nr. 89/2000: §§ 3 Abs. 2, 4 und 7, 40 Abs. 1 und 2, Anhang 1 Z 25 und Z 26, Spalte 1 lit. a und Spalte 3 lit. c und Anhang 2;Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2000: Paragraphen 3, Absatz 2, 4 und 7, 40 Absatz eins und 2, Anhang 1 Ziffer 25 und Ziffer 26,, Spalte 1 Litera a und Spalte 3 Litera c und Anhang 2;

Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, idgF. §§ 3 Abs. 1 Z 8, 80 Abs. 2, 149 und 170;Mineralrohstoffgesetz – MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, idgF. Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 8, 80, Absatz 2, 149 und 170;

Salzburger Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 103/1980 idgF.: §§ 1 u. 2;Salzburger Lahntal-Landschaftsschutzverordnung 1980, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1980, idgF.: Paragraphen eins, u. 2;

Salzburger Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 92/1980: § 2;Salzburger Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1980, LGBl. Nr. 92/1980: Paragraph 2,;

Salzburger Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl. Nr. 89/1995: §§ 2 u. 5;Salzburger Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl. Nr. 89/1995: Paragraphen 2, u. 5;

Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86/1977: §§ 12 ff.;Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86/1977: Paragraphen 12, ff.;

Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idgF:Salzburger Naturschutzgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, idgF:

§§ 16 und ff;Paragraphen 16 und ff;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF: §§ 37,39,54,61,63,66,67d,67g;Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF: Paragraphen 37,,39,54,61,63,66,67d,67g;

Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000; §§ 12 u.13.Bundesgesetz über den Umweltsenat – USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,; Paragraphen 12, u.13.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Antrag der HWK:

Mit der Eingabe vom 3.6.2002, eingelangt bei der zuständigen Behörde laut Eingangsstempel am 14.6.2002, hat die Hartsteinwerke Kitzbühel Ges.m.b.H. (im Folgenden als HWK bezeichnet) unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen von der Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung begehrt, ob für einen geplanten Abbau von Diabas in Trichterform in der Gemeinde Maishofen/Salzburg, KG. Atzing, im südwestlichen Randgebiet des Landschaftsschutzgebietes Lahntal in der Größe von 7,7 ha (das Flächenmaß inkludiert die Aufschließungswege) eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-G 2000 durchzuführen wäre.

1.2. Projektsbeschreibung:

Geplant ist nach den Projektsunterlagen vom 3.6.2002, diese zum Teil abgeändert mit der Eingabe vom 9.1.2003, der Abbau von Diabas in Trichterform als Scheibenabbau in Hanglage und allseitiger Kulisse. Der Abbau beginnt in einer Höhe von 898 m bis zur vorgesehenen Endsohle auf 790 m verjüngend. Jeweils ist eine Scheibe im Verhau, die Scheibe selbst 12 m hoch. Die Kulissen der untersten 3 Scheiben werden nicht abgebaut; als Abbauendzustand verbleibt ein Trichter.

Laut Projektsangaben befinden sich im Umkreis von 300 m keine ausgewiesenen Wohn- und Siedlungsgebiete oder Gebiete für Sondereinrichtungen. Die Abbaufläche selbst liegt zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet Lahntal.

1.2.1. Der Abbau:

Das abbauwürdige Volumen beträgt ca. 2,8 Millionen m³ Festgestein, und zwar Diabas von vorzüglicher Qualität, wie Probebohrungen ergeben haben. Die Abbaumenge war im Einreichprojekt mit 100.000 m³ im Jahr vorgesehen und wurde im Verfahren 1. Instanz mit Eingabe vom 9.1.2003 auf 75.000 m³ pro Jahr reduziert. Die Gesamtabbauzeit beträgt demnach auf Grund der Projektsänderung rund 37 Jahre, die tägliche Abbaumenge rund 1.050 t.

Der Abbau erfolgt in der Betriebszeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr von Montag bis Freitag. Von Mitte Dezember bis Mitte März erfolgen witterungsbedingt keine Abbautätigkeit und kein Abtransport. Die Materialgewinnung erfolgt durch Sprengung, pro Abschlag fallen ca. 5.500 m³ Material an. Im Abbaujahr sind somit aufgrund der Projektsänderung 14-15 Sprengungen im Jahr vorgesehen. Der Abbau soll möglichst lärm- und staubreduzierend erfolgen.

Die Verarbeitung des Materials – bis auf die Zerkleinerung auf die für den Transport notwendige Größe mittels mobiler Vorbrecheranlagen – sowie die Lagerung und sonstige Manipulation erfolgen im bestehenden Werk in Oberndorf. Abraum ist laut Projekt nur in einem Ausmaß von ca. 5 % zu erwarten. Dieser dient zur Gänze für Rekultivierungsmaßnahmen im Gelände. Somit fällt kein Abfall an Diabas im Steinbruch an.

1.2.2. Abtransport:

Für den Abtransport des Materials in das bestehende Werk der HWK in Oberndorf in Tirol werden im Projekt vom 3.6.2002 verschiedene Transportvarianten vorgeschlagen, wobei auf Grund der Projektsänderung vom 9.1.2003 mit einer Transportmenge von 1.050 t pro Tag zu rechnen ist. Das ergibt in etwa 42 LKW-Fuhren pro Arbeitstag.

Der Abtransport soll auf Grund der Projektsänderung nunmehr weitgehend unter Nutzung von Leerfahrten erfolgen.

1.2.3. Alle näheren Angaben sind den von der Salzburger Landesregierung klausulierten Projektsunterlagen zu entnehmen.

2. Verfahren 1. Instanz:

2.1. Verfahrensablauf:

Über dieses Vorhaben hat die Salzburger Landesregierung als zuständige UVP-Behörde ein eingehendes Feststellungsverfahren im Sinne des Antrags gemäß § 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 des UVP-G 2000 eingeleitet, einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle am 10.12.2002 unter Beiziehung der Parteien und zum Teil von Sachverständigen durchgeführt und die für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens fachlich in Betracht kommenden Amtssachverständigen zu gutächtlichen Äußerungen eingeladen. Den Parteien des sehr kontroversiellen Verfahrens wurde jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme, vor allem zu den eingelangten Gutachten, gegeben.Über dieses Vorhaben hat die Salzburger Landesregierung als zuständige UVP-Behörde ein eingehendes Feststellungsverfahren im Sinne des Antrags gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 2, des UVP-G 2000 eingeleitet, einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle am 10.12.2002 unter Beiziehung der Parteien und zum Teil von Sachverständigen durchgeführt und die für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens fachlich in Betracht kommenden Amtssachverständigen zu gutächtlichen Äußerungen eingeladen. Den Parteien des sehr kontroversiellen Verfahrens wurde jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme, vor allem zu den eingelangten Gutachten, gegeben.

Die Standortgemeinde Maishofen hat sich für eine UVP-Pflicht des Vorhabens gemäß Anhang 1 Z 25 des UVP-G 2000 ausgesprochen und hat schwere Bedenken gegen das gesamte Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet Lahntal vorgebracht. Dazu ist im VerfahrenDie Standortgemeinde Maishofen hat sich für eine UVP-Pflicht des Vorhabens gemäß Anhang 1 Ziffer 25, des UVP-G 2000 ausgesprochen und hat schwere Bedenken gegen das gesamte Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet Lahntal vorgebracht. Dazu ist im Verfahren

1. Instanz eine größere Zahl an Stellungnahmen von Nichtparteien gegen das Projekt eingegangen.

Im Übrigen wird zum Verfahrensablauf 1. Instanz auf die sehr präzisen und eingehenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Seiten 3 – 16) sowie hinsichtlich des von der Gemeinde Maishofen während der Dauer des Verfahrens

1. Instanz eingebrachten Devolutionsantrags sowie der Berufung gegen eine Erledigung der Erstbehörde auf die Entscheidung des Umweltsenats vom 18.6.2003, US 9A/2003/13-9, verwiesen.

2.2. Bescheid der Salzburger Landesregierung:

Mit Bescheid vom 1.8.2003, Zahl 20502-20.650/119-2003, hat die Salzburger Landesregierung in der Sache entschieden und im Wege einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben nach Maßgabe der Angaben im Feststellungsantrag und der vorgelegten bzw. nachgereichten Planunterlagen und Konzepte, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, auf Grund einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes Lahntal eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Festgestellt wurde weiters in diesem Bescheid, dass im Hinblick auf eine Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben nicht mit erheblich schädlichen belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Den sonstigen Anträgen wurde keine Folge gegeben.

3. Berufungen der HWK bzw. des Dkfm.Ing. Richard Cervinka sowie der Gemeinde Maishofen:

Gegen diese Feststellungen im Bescheid 1. Instanz haben mit ausführlichen Begründungen, die den Stellungnahmen im Verfahren

1. Instanz entsprechen, berufen:

– die HWK hat mit Eingabe vom 2.9.2003 hinsichtlich der festgestellten UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 die Aufhebung dieses Spruchabschnittes begehrt. Angeregt wurde zugleich eine Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung gemäß Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG). – die HWK hat mit Eingabe vom 2.9.2003 hinsichtlich der festgestellten UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 die Aufhebung dieses Spruchabschnittes begehrt. Angeregt wurde zugleich eine Unterbrechung des Verfahrens zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung gemäß Artikel 139, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).

– die Gemeinde Maishofen mit Eingabe vom 1.9.2003, wonach der Bescheid insoweit abzuändern sei, dass Punkt I des Spruches die Feststellung enthält, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 gemäß der Bestimmung der Z 26 lit. a des Anhanges 1 durchzuführen ist, in eventu, dass in Punkt I des Spruches auch die Feststellung aufgenommen wird, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und demgemäß eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren auch auf Grund einer solchen Kumulierung durchzuführen ist. – die Gemeinde Maishofen mit Eingabe vom 1.9.2003, wonach der Bescheid insoweit abzuändern sei, dass Punkt römisch eins des Spruches die Feststellung enthält, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 gemäß der Bestimmung der Ziffer 26, Litera a, des Anhanges 1 durchzuführen ist, in eventu, dass in Punkt römisch eins des Spruches auch die Feststellung aufgenommen wird, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben mit erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und demgemäß eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren auch auf Grund einer solchen Kumulierung durchzuführen ist.

4. Verfahrensgang beim Umweltsenat:

Der Umweltsenat, Kammer 9A, als Berufungsbehörde hat – nach einer ersten Prüfung der Zulässigkeit der Berufungen – noch vor Wintereinbruch durch den Berichter der Kammer einen Lokalaugenschein im Großraum Maishofen am 3.10.2003 durchgeführt, an dem neben sonstigen Parteien und Interessenten beide Berufungswerber teilgenommen haben. Zugleich wurde mit der Bekanntgabe des Lokalaugenscheines mit Schreiben des Umweltsenates vom 16.9.2003 allen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Berufungen gegeben und auf die Möglichkeit der Berufungsgegner hingewiesen, allenfalls eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die HWK als Berufungsgegnerin hat mit Eingabe vom 30.9.2003 die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG begehrt, zugleich wurden von beiden Seiten weitere Beweismittel vorgelegt bzw. gefordert.Der Umweltsenat, Kammer 9A, als Berufungsbehörde hat – nach einer ersten Prüfung der Zulässigkeit der Berufungen – noch vor Wintereinbruch durch den Berichter der Kammer einen Lokalaugenschein im Großraum Maishofen am 3.10.2003 durchgeführt, an dem neben sonstigen Parteien und Interessenten beide Berufungswerber teilgenommen haben. Zugleich wurde mit der Bekanntgabe des Lokalaugenscheines mit Schreiben des Umweltsenates vom 16.9.2003 allen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Berufungen gegeben und auf die Möglichkeit der Berufungsgegner hingewiesen, allenfalls eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die HWK als Berufungsgegnerin hat mit Eingabe vom 30.9.2003 die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 67 d, AVG begehrt, zugleich wurden von beiden Seiten weitere Beweismittel vorgelegt bzw. gefordert.

Die mündliche Verhandlung wurde am 14.1.2004 am Sitz des Umweltsenates in Wien durchgeführt. Auf die diesbezügliche Verhandlungsschrift sei hingewiesen.

Die Notwendigkeit einer weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde nicht feststellen können.

5. Rechtliche Würdigung durch den Umweltsenat:

5.1. Prüfung der Zulässigkeit der Berufungen:

Beide Berufungen sind rechtzeitig eingebracht und zulässig.

Zur Berufung der HWK wird im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken der Gemeinde Maishofen festgestellt: Der angefochtene Bescheid wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. Hanifle per Post zugestellt. Nach dem Zustellnachweis wurde dieser am Mittwoch, den 6.8.2003 in Empfang genommen. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde (laut Poststempel) am Mittwoch, den 3.9.2003 zur Post gegeben. Festgehalten sei im Hinblick auf Bedenken der Gemeinde Maishofen, dass der Text der schriftlich eingebrachten Berufung der HWK und der den Parteien übermittelte Text der Berufung der HWK gleich sind.

Beiden Berufungswerbern kommt gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung zu.Beiden Berufungswerbern kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 Parteistellung zu.

5.2. Wesentliche Rechtsgrundlagen des UVP-G 2000:

§ 3 Abs. 2: "Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen."Paragraph 3, Absatz 2 :, "Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen."

§ 3 Abs. 4: "Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:Paragraph 3, Absatz 4 :, "Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie A, C und D des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorie A, C oder D des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderungen der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich."

§ 3 Abs. 7: "Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in 1. und 2. Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."Paragraph 3, Absatz 7 :, "Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in 1. und 2. Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."

Anhang 1 Z 25 lit. a: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein, Festgestein im Trichterabbau mit Sturzschacht, plattenförmige Festgesteinsvorkommen) oder Torfgewinnung mit einer Fläche?) von mindestens 20 ha“Anhang 1 Ziffer 25, lit. a: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein, Festgestein im Trichterabbau mit Sturzschacht, plattenförmige Festgesteinsvorkommen) oder Torfgewinnung mit einer Fläche?) von mindestens 20 ha“

Anhang 1 Z 26 lit. a: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche?) von mindestens 10 ha“Anhang 1 Ziffer 26, lit. a: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche?) von mindestens 10 ha“

Anhang 1 Z 26 lit. c: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder in oder nahe Siedlungsgebieten?) mit einer Fläche?) von mindestens 5 ha"Anhang 1 Ziffer 26, lit. c: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder in oder nahe Siedlungsgebieten?) mit einer Fläche?) von mindestens 5 ha"

5.3. Fläche des geplanten Vorhabens:

Für die Beurteilung der für die UVP-Pflicht maßgeblichen Fläche sind gemäß der Fußnote 5) zu Z 25 und Z 26 die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbaugebiete heranzuziehen. Weder aus dieser Bestimmung des Anhangs 1 des UVP-G 2000 noch aus dem gesamten Text des § 80 MinroG ist zu entnehmen, dass bei einem Abbau im Scheibenform die Flächen der einzelnen Scheiben zu addieren und deren Summe als Gesamtfläche eines Vorhabens zu werten ist. Der Gesetzgeber hat dem Problem des scheibenförmigen bzw. länger dauernden Abbaus von Festgestein mit der Trennung von Abbauvorhaben nach Z 25 (Schwellenwert 20 ha bzw. 10 ha für den „problemloseren“ Abbau von Gestein) und in die Umwelt je Flächeneinheit belastendere Abbauvorhaben gemäß Z 26 (mit geringeren Schwellenwerten von 10 ha bzw. 5 ha) Rechnung getragen.Für die Beurteilung der für die UVP-Pflicht maßgeblichen Fläche sind gemäß der Fußnote 5) zu Ziffer 25 und Ziffer 26, die in den Lageplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbaugebiete heranzuziehen. Weder aus dieser Bestimmung des Anhangs 1 des UVP-G 2000 noch aus dem gesamten Text des Paragraph 80, MinroG ist zu entnehmen, dass bei einem Abbau im Scheibenform die Flächen der einzelnen Scheiben zu addieren und deren Summe als Gesamtfläche eines Vorhabens zu werten ist. Der Gesetzgeber hat dem Problem des scheibenförmigen bzw. länger dauernden Abbaus von Festgestein mit der Trennung von Abbauvorhaben nach Ziffer 25, (Schwellenwert 20 ha bzw. 10 ha für den „problemloseren“ Abbau von Gestein) und in die Umwelt je Flächeneinheit belastendere Abbauvorhaben gemäß Ziffer 26, (mit geringeren Schwellenwerten von 10 ha bzw. 5 ha) Rechnung getragen.

Das gegenständliche Vorhaben umfasst 7,7 ha unter Einschluss der Aufschlusswege und liegt im Landschaftsschutzgebiet Lahntal. Es fällt somit grundsätzlich unter Z 26 lit. c des Anhangs 1 des UVP-G 2000, zumal es sich auch nach den Stellungnahmen und Gutachten um keinen plattenförmigen Festgesteinsabbau und keinen (gemäß Z 25 privilegierten) Trichterabbau mit Sturzschacht handelt.Das gegenständliche Vorhaben umfasst 7,7 ha unter Einschluss der Aufschlusswege und liegt im Landschaftsschutzgebiet Lahntal. Es fällt somit grundsätzlich unter Ziffer 26, Litera c, des Anhangs 1 des UVP-G 2000, zumal es sich auch nach den Stellungnahmen und Gutachten um keinen plattenförmigen Festgesteinsabbau und keinen (gemäß Ziffer 25, privilegierten) Trichterabbau mit Sturzschacht handelt.

5.4. Eigentumsverhältnisse und Abbauverbote:

Diese erscheinen für die Beurteilung einer UVP-Pflicht gänzlich unmaßgeblich und sind in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 nicht zu prüfen. Soweit Grundstücke nicht im Eigentum eines Projektswerbers stehen, besteht im Rahmen der Bestimmungen des MinroG, VIII. Hauptstück, §§ 147 u.ff. allenfalls die Möglichkeit der Enteignung entgegenstehender Rechte im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren.Diese erscheinen für die Beurteilung einer UVP-Pflicht gänzlich unmaßgeblich und sind in einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, nicht zu prüfen. Soweit Grundstücke nicht im Eigentum eines Projektswerbers stehen, besteht im Rahmen der Bestimmungen des MinroG, römisch acht. Hauptstück, Paragraphen 147, u.ff. allenfalls die Möglichkeit der Enteignung entgegenstehender Rechte im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren.

5.5. Subsidiarität des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000:5.5. Subsidiarität des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000:

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 legt fest, dass bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, – also auch bei Vorhaben unterhalb der Schwellenwerte – Einzelfallprüfungen stattzufinden haben, um, kurz formuliert, kumulierende Wirkungen mehrerer Vorhaben zu prüfen. Gegenschluss:Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 legt fest, dass bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen, – also auch bei Vorhaben unterhalb der Schwellenwerte – Einzelfallprüfungen stattzufinden haben, um, kurz formuliert, kumulierende Wirkungen mehrerer Vorhaben zu prüfen. Gegenschluss:

Bei Vorhaben, welche die Schwellenwerte erreichen und demnach bereits UVP-pflichtig sind, ist eine solche Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 nicht vorgesehen. Für das gegenständliche Vorhaben bedeutet das: Ist eine UVP-Pflicht wegen Überschreitung des Schwellenwertes nach Z 26 lit. c (5 ha) gegeben, wäre die Frage einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 hinfällig, da § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nur subsidiär eine Einzelfallprüfung bedingen kann. Nur bei negativer Entscheidung hinsichtlich einer UVP-Pflicht gemäß Z 26 lit. c wird der Schwellenwert von 10 ha gemäß Z 26 lit. a nicht erreicht und es ist somit im Sinne des § 3 Abs. 2 subsidiär eine “Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben“ im Wege einer Einzelfallprüfung zu untersuchen.Bei Vorhaben, welche die Schwellenwerte erreichen und demnach bereits UVP-pflichtig sind, ist eine solche Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nicht vorgesehen. Für das gegenständliche Vorhaben bedeutet das: Ist eine UVP-Pflicht wegen Überschreitung des Schwellenwertes nach Ziffer 26, Litera c, (5 ha) gegeben, wäre die Frage einer Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, hinfällig, da Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nur subsidiär eine Einzelfallprüfung bedingen kann. Nur bei negativer Entscheidung hinsichtlich einer UVP-Pflicht gemäß Ziffer 26, Litera c, wird der Schwellenwert von 10 ha gemäß Ziffer 26, Litera a, nicht erreicht und es ist somit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, subsidiär eine “Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben“ im Wege einer Einzelfallprüfung zu untersuchen.

Die Berufungsbehörde hatte somit vorerst eine mögliche UVP-Pflicht im Wege einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 im Hinblick auf Z 26 lit. c zu prüfen.Die Berufungsbehörde hatte somit vorerst eine mögliche UVP-Pflicht im Wege einer Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, im Hinblick auf Ziffer 26, Litera c, zu prüfen.

5.6. Frage der Gesetzmäßigkeit der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung:

Die HWK regt an, der Umweltsenat möge das gegenständliche Verfahren unterbrechen und die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heran zu tragen. Hiezu besitzt der Umweltsenat weder gemäß Art. 89 Abs. 2 noch gemäß Art. 139 B-VG die rechtliche Möglichkeit:Die HWK regt an, der Umweltsenat möge das gegenständliche Verfahren unterbrechen und die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heran zu tragen. Hiezu besitzt der Umweltsenat weder gemäß Artikel 89, Absatz 2, noch gemäß Artikel 139, B-VG die rechtliche Möglichkeit:

Nach Art. 89 Abs. 2 und Art. 139 B-VG sind die unabhängigen Verwaltungssenate zur Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof befugt. Was der Bundesverfassungsgesetzgeber unter den unabhängigen Verwaltungssenaten versteht, ergibt sich aus Art. 129 bis 129c B-VG. Nach Art. 129 B-VG sind zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung die unabhängigen Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen. Als unabhängige Verwaltungssenate führt Abschnitt A des Sechsten Hauptstücks des Bundes-Verfassungsgesetzes (Art. 129a und 129b) die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, Abschnitt B (Art. 129c) den unabhängigen Bundesasylsenat an. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass der unabhängige Umweltsenat, obgleich er der Bezeichnung und rechtlichen Konzeption nach eine unabhängige, in einer Angelegenheit der Verwaltung zur Entscheidung berufene Behörde ist, gleichwohl nicht als unabhängiger Verwaltungssenat im Sinne der Art. 89 Abs. 2 und Art. 139 B-VG anzusehen ist. Eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung kam daher nicht in Betracht.Nach Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 139, B-VG sind die unabhängigen Verwaltungssenate zur Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof befugt. Was der Bundesverfassungsgesetzgeber unter den unabhängigen Verwaltungssenaten versteht, ergibt sich aus Artikel 129 bis 129 c B-VG. Nach Artikel 129, B-VG sind zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung die unabhängigen Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen. Als unabhängige Verwaltungssenate führt Abschnitt A des Sechsten Hauptstücks des Bundes-Verfassungsgesetzes (Artikel 129 a und 129 b) die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, Abschnitt B (Artikel 129 c,) den unabhängigen Bundesasylsenat an. Aus dieser Systematik ergibt sich, dass der unabhängige Umweltsenat, obgleich er der Bezeichnung und rechtlichen Konzeption nach eine unabhängige, in einer Angelegenheit der Verwaltung zur Entscheidung berufene Behörde ist, gleichwohl nicht als unabhängiger Verwaltungssenat im Sinne der Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 139, B-VG anzusehen ist. Eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung kam daher nicht in Betracht.

5.7. Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000:5.7. Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000:

5.7.1. Rechtliche Bedeutung der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung:

Die Lahntal-Landschaftsschutzverordnung war somit im gegenständlichen Verfahren als rechtswirksam anzusehen, soweit sie nicht Rechtsverhältnisse nach der Einbringung des gegenständlichen Antrags mit 14.6.2002 geregelt hat. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 4 UVP-G 2000: "Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige GebieteDie Lahntal-Landschaftsschutzverordnung war somit im gegenständlichen Verfahren als rechtswirksam anzusehen, soweit sie nicht Rechtsverhältnisse nach der Einbringung des gegenständlichen Antrags mit 14.6.2002 geregelt hat. Dies ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000: "Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete

der Kategorie A........ nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tage

der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen ....... sind".

5.7.2. Schutzzweck der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung:

Im Hinblick auf die Größe des Vorhabens von 7,7 ha und Z 26 lit. c war somit vorerst eine UVP-Pflicht gemäß Spalte 3 zu prüfen. Nach dem Ermittlungsverfahren befindet sich kein Siedlungsgebiet oder ein ähnlicher Bereich gemäß Fußnote 1 zu Z 26 lit. c im Nahbereich von 300 m. Das Vorhaben selbst befindet sich nahezu zur Gänze (ausgenommen ein kleiner Teil der Aufschlussstraßen) im Landschaftsschutzgebiet Lahntal.Im Hinblick auf die Größe des Vorhabens von 7,7 ha und Ziffer 26, Litera c, war somit vorerst eine UVP-Pflicht gemäß Spalte 3 zu prüfen. Nach dem Ermittlungsverfahren befindet sich kein Siedlungsgebiet oder ein ähnlicher Bereich gemäß Fußnote 1 zu Ziffer 26, Litera c, im Nahbereich von 300 m. Das Vorhaben selbst befindet sich nahezu zur Gänze (ausgenommen ein kleiner Teil der Aufschlussstraßen) im Landschaftsschutzgebiet Lahntal.

Die maßgebliche Lahntal-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 103/1980, ist mit 1.1.1981 in Kraft getreten.Die maßgebliche Lahntal-Landschaftsschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1980,, ist mit 1.1.1981 in Kraft getreten.

Es waren somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 – Prüfung der Beeinträchtigungen des Schutzzweckes der Verordnung – zu prüfen.Es waren somit die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 – Prüfung der Beeinträchtigungen des Schutzzweckes der Verordnung – zu prüfen.

Weder die zit. Landschaftsschutzverordnung noch die gemäß § 2 Abs. 1 dort angeführte Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980, enthalten hinsichtlich des Schutzzweckes irgend welche Ausführungen, wenn man davon absieht, dass in der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung neben einer Vielzahl anderer Eingriffe auch gemäß § 2 Z 9 "der Abbau von Mineralien und Versteinerungen" nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig ist.Weder die zit. Landschaftsschutzverordnung noch die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dort angeführte Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 1980,, enthalten hinsichtlich des Schutzzweckes irgend welche Ausführungen, wenn man davon absieht, dass in der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung neben einer Vielzahl anderer Eingriffe auch gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, "der Abbau von Mineralien und Versteinerungen" nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig ist.

Festzuhalten ist hier, dass der Umweltsenat auf Grund der Bestimmung

§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 von der Rechtslage auszugehen hatte, die mit Einbringung des Antrages am 14.6.2002 gegeben war (siehe Punkt 5.7.1). Daher waren alle gesetzlichen Maßnahmen einschließlich der Bestimmung eines Schutzzweckes nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens als unmaßgeblich anzusehen, wie im gegenständlichen Fall die Änderung der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 83 vom 23.9.2003 und die darin und erst mit diesem Zeitpunkt erfolgte Festlegung eines Schutzzweckes. Festgehalten sei hier auch, dass der Kundmachung vom 5.2.2002 zur Vorbereitung dieser Schutzzweckfestlegung – kundgemacht in der Salzburger Landeszeitung vom 19.2.2002 – mangels einer normativen Wirkung der Kundmachung hinsichtlich des Schutzzweckes keine Rechtswirkung zukommen kann. Somit war im gegenständlichen Fall zu untersuchen, inwieweit in gesetzlichen Bestimmungen vor dem 14 6.2002 allenfalls ein Schutzzweck zu finden sei.Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 von der Rechtslage auszugehen hatte, die mit Einbringung des Antrages am 14.6.2002 gegeben war (siehe Punkt 5.7.1). Daher waren alle gesetzlichen Maßnahmen einschließlich der Bestimmung eines Schutzzweckes nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens als unmaßgeblich anzusehen, wie im gegenständlichen Fall die Änderung der Verordnung mit Landesgesetzblatt Nr. 83 vom 23.9.2003 und die darin und erst mit diesem Zeitpunkt erfolgte Festlegung eines Schutzzweckes. Festgehalten sei hier auch, dass der Kundmachung vom 5.2.2002 zur Vorbereitung dieser Schutzzweckfestlegung – kundgemacht in der Salzburger Landeszeitung vom 19.2.2002 – mangels einer normativen Wirkung der Kundmachung hinsichtlich des Schutzzweckes keine Rechtswirkung zukommen kann. Somit war im gegenständlichen Fall zu untersuchen, inwieweit in gesetzlichen Bestimmungen vor dem 14 6.2002 allenfalls ein Schutzzweck zu finden sei.

Maßgeblich erschien dem Umweltsenat die Bestimmung des § 12 des Naturschutzgesetzes 1977, mit dem Voraussetzungen für die Erklärung von Landschaftsschutzgebieten festgelegt wurden. Dieses Gesetz wurde jedoch mit dem Naturschutzgesetz aus 1999, LGBl. Nr. 73, aufgehoben, wobei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes gemäß § 63 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 1978 festgelegt wurde. Somit kann ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Schutzzwecks der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung wohl nur § 16 dieses Gesetzes zur Bestimmung des Schutzzweckes maßgeblich sein.Maßgeblich erschien dem Umweltsenat die Bestimmung des Paragraph 12, des Naturschutzgesetzes 1977, mit dem Voraussetzungen für die Erklärung von Landschaftsschutzgebieten festgelegt wurden. Dieses Gesetz wurde jedoch mit dem Naturschutzgesetz aus 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73, aufgehoben, wobei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes gemäß Paragraph 63, Absatz eins, rückwirkend mit 1. Jänner 1978 festgelegt wurde. Somit kann ab diesem Zeitpunkt hinsichtlich des Schutzzwecks der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung wohl nur Paragraph 16, dieses Gesetzes zur Bestimmung des Schutzzweckes maßgeblich sein.

Dieser bestimmt Folgendes:

"Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer eins
    Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
  2. 2.Ziffer 2
    Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend. Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen".Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend. Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, ist auf den Schutzzweck (Ziffer eins, oder 2) hinzuweisen".

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 erscheinen somit nach Auffassung des Umweltsenates wohl die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes für die Einzelfallprüfung maßgeblich. Als Schutzzweck erscheint somit die besondere landschaftliche Schönheit bzw. die Erholungswirkung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft des von der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung erfassten Gebietes von rund 210 ha für die Entscheidung der Behörde im gegenständlichen Feststellungsverfahren im Rahmen der Einzelprüfung maßgeblich. Es war somit die Frage zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass unter Bedachtnahme auf die im § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 festgelegten Kriterien eine wesentliche Beeinträchtigung des festgelegten Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes Lahntal vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 erscheinen somit nach Auffassung des Umweltsenates wohl die Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes für die Einzelfallprüfung maßgeblich. Als Schutzzweck erscheint somit die besondere landschaftliche Schönheit bzw. die Erholungswirkung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft des von der Lahntal-Landschaftsschutzverordnung erfassten Gebietes von rund 210 ha für die Entscheidung der Behörde im gegenständlichen Feststellungsverfahren im Rahmen der Einzelprüfung maßgeblich. Es war somit die Frage zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 festgelegten Kriterien eine wesentliche Beeinträchtigung des festgelegten Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes Lahntal vorliegt.

Dem gegenüber hat die Behörde 1. Instanz den Schutzzweck gemäß der Kundmachung vom 5.2.2002 bestimmt. Inhaltlich war der Unterschied im Schutzzweck jedoch nicht als gravierend anzusehen, wie der Textvergleich der beiden Bestimmungen zeigt, und die Moorflächen des Schutzgebietes durch das Vorhaben ohnedies nicht berührt werden. Es konnten somit auch die vorliegenden Gutachten im Grundsätzlichen (Beschreibung von Beeinträchtigungen) im Berufungsverfahren verwertet werden.

5.7.3. Abgrenzung Rechtsfrage und gutächtliche Aussage:

Die Prüfung durch den Umweltsenat beinhaltete zwei

Verfahrensschritte:

Erster Schritt: Welche Beeinträchtigungen und in welchem Ausmaß erachtet der Gutachter im Hinblick auf den Schutzzweck von seinem Fachgebiet aus als gegeben, sofern offenkundige Tatsachen nicht von der Behörde selbst zu beurteilen waren. Zweiter Schritt: Die Wertung dieser Gutachten hinsichtlich der Rechtsfolgen: Handelt es sich somit um wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzweckes im Sinne des § 3 Abs. 4 des UVP-G 2000 (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.1.1995, Zl. 94/06/0228).Erster Schritt: Welche Beeinträchtigungen und in welchem Ausmaß erachtet der Gutachter im Hinblick auf den Schutzzweck von seinem Fachgebiet aus als gegeben, sofern offenkundige Tatsachen nicht von der Behörde selbst zu beurteilen waren. Zweiter Schritt: Die Wertung dieser Gutachten hinsichtlich der Rechtsfolgen: Handelt es sich somit um wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzweckes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, des UVP-G 2000 (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 26.1.1995, Zl. 94/06/0228).

Diese beiden Verfahrensschritte waren im Berufungsverfahren auseinander zu halten.

Die Sachverständigengutachten wurden somit in diesem Sinne gewertet und es wurde die Entscheidung über die Rechtsfrage (sind die aufgezeigten Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Schutzzweck wesentlich?) der erkennenden Behörde vorbehalten und diesbezügliche Aussagen der Sachverständigen, die sie zum Teil im Hinblick auf die Fragestellung der Behörden 1. Instanz getroffen haben, lediglich als eine fachliche Gewichtung der Beeinträchtigung angesehen.

5.7.4. Besonderheiten des Feststellungsverfahrens im Hinblick auf die Fristensetzung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (6-Wochen-Frist):5.7.4. Besonderheiten des Feststellungsverfahrens im Hinblick auf die Fristensetzung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (6-Wochen-Frist):

Festzuhalten ist, dass sich der Umweltsenat zu dieser Vorgangsweise um so mehr veranlasst gesehen hat, als das gegenständliche Verfahren 1. Instanz – für das der Gesetzgeber (wenn auch wohl etwas euphorisch) eine Frist von 6 Wochen für die Entscheidung im Feststellungsverfahren vorgesehen hat – bis zur Entscheidung vom Juni 2002 bis August 2003 (und somit über 13 Monate) gedauert hat. Eine weitergehende Befassung von Sachverständigen oder die Zuziehung weiterer Beweismittel (wie mehrfach beantragt) erschienen somit im Feststellungsverfahren vor der Berufungsbehörde – für die gleichfalls die 6-Wochen-Frist gilt – nicht notwendig und mit dem Gesetzeswillen nicht vereinbar. Es erscheint nicht dem Gesetzesauftrag und seiner Fristsetzung mit 6 Wochen zu entsprechen, das Verfahren der Einzelfallprüfung zu einem UVP-Genehmigungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 auszugestalten. In diesem Sinne ist der Umweltsenat im gegenständlichen Fall vorgegangen, wobei ihm ohnedies eine Fülle von gutächtlichen Aussagen zur Verfügung gestanden sind.

5.7.5. Grundlagen der Entscheidung des Umweltsenates gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000:5.7.5. Grundlagen der Entscheidung des Umweltsenates gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000:

5.7.5.1. Nach der Gesetzeslage (Anhang 1 Z 26 UVP-G 2000) ist die Entnahme von mineralischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten mit einer Fläche unter 5 ha keiner UVP bzw. Einzelfallprüfung zu unterziehen. Ab einer Größe des Abbaugebietes von 5 ha und unter 10 ha ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen, falls eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu erwarten ist. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass jede Entnahme mineralischer Rohstoffe in schutzwürdigen Gebieten über 5 ha UVPpflichtig sei. Bei einem ca. 7,7 ha großen Abbaugebiet waren somit die zu erwartenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Schutzzweck, die im gegenständlichen Fall zum Bereich Landschaftsschutz und Erholung gehören, abzuwägen.5.7.5.1. Nach der Gesetzeslage (Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G 2000) ist die Entnahme von mineralischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten mit einer Fläche unter 5 ha keiner UVP bzw. Einzelfallprüfung zu unterziehen. Ab einer Größe des Abbaugebietes von 5 ha und unter 10 ha ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen, falls eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes zu erwarten ist. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass jede Entnahme mineralischer Rohstoffe in schutzwürdigen Gebieten über 5 ha UVPpflichtig sei. Bei einem ca. 7,7 ha großen Abbaugebiet waren somit die zu erwartenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf den Schutzzweck, die im gegenständlichen Fall zum Bereich Landschaftsschutz und Erholung gehören, abzuwägen.

Zur Beurteilung der Frage einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes gemäß

§ 3 Abs. 4 konnte sich der Umweltsenat auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Fachgutachten stützen. Desgleichen dienten der durch den Berichter der entscheidenden Kammer vorgenommene Lokalaugenschein und die diesbezüglichen Fotos als Beweismittel.Paragraph 3, Absatz 4, konnte sich der Umweltsenat auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Fachgutachten stützen. Desgleichen dienten der durch den Berichter der entscheidenden Kammer vorgenommene Lokalaugenschein und die diesbezüglichen Fotos als Beweismittel.

5.7.5.2. Die Errichtung eines Bergbauvorhabens hat unbestreitbar Auswirkungen auf die Umwelt. Aufgabe des gegenständlichen Feststellungsverfahrens ist jedoch die Beurteilung, ob durch das geplante Vorhaben der Schutzzweck, für den das Landschaftsschutzgebiet errichtet wurde, wesentlich beeinträchtigt wird.

Wie oben unter 5.7.2. dargestellt, kommen als Schutzzweck entweder eine „besondere landschaftliche Schönheit“ oder eine „Bedeutung des Gebietes für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft“ in Frage.

Der Schutzzweck „Erhaltung des besonderen landschaftsästhetischen Wertes des Gebietes (natürlich und unberührt wirkende Moorflächen)“ bezieht sich offenkundig auf einen vom Projektgebiet weit entfernten Teil des Landschaftsschutzgebietes. Eine Beeinträchtigung dieses Schutzzweckes durch das gegenständliche Vorhaben kann, wie der Amtssachverständige für Naturschutz Mag. Fischer-Colbrie in seiner Stellungnahme vom 7.8.2002 ausführt, ausgeschlossen werden.

Zu untersuchen ist somit die Eignung des Projektgebietes und seiner Umgebung als Erholungsgebiet.

Der Erholungszweck ist jedoch nicht auf das Schutzgut Mensch eingeschränkt, sondern zumindest auch für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume und Landschaft zu beurteilen.

Im medizinischen Gutachten von Dr. Stierle vom 27.1.2003 wurde von folgendem Verständnis des Erholungswertes eines Gebietes ausgegangen:

„Der Erholungswert eines Gebietes ist das Ausmaß, in dem sich ein Gebiet zur Befriedigung des Erholungsbedürfnisses des Menschen

eignet. Er ist gegeben ..... durch ein Mindestausmaß an

verschiedenen Landschaftselementen (Baumbestand, Wiesen, Felder, Gewässer und topografischer Gliederung) sowie durch geringe Immissionen (Lärm, Staub, Abgase), durch leichte Zugänglichkeit (Erreichbarkeit) und ein ausgewogenes Maß an Erschließungen (Wanderwege und sonstige Einrichtungen) sowie durch Nutzbarkeit für die Allgemeinheit.“

Und weiters zum Verfahrensgegenstand:

„Der Erholungswert des projektgegenständlichen Abbaugebietes von 7,7 ha Waldfläche stellt an sich keinen besonderen Erholungswert dar, es fehlen die verschiedenen Landschaftselemente, es sind Immissionen insbesondere Lärm von der darunter gelegenen Glemmtal Landesstraße und den Betrieben von Vorderglemm hörbar. Das projektgegenständliche Gebiet ist auch nicht durch Wanderwege erschlossen.“

Dem Projektgebiet selbst misst die umweltmedizinische Sachverständige für das Schutzgut Mensch keinen besonderen Erholungswert zu, die unvermeidbaren Emissionen des Steinbruches beeinträchtigen jedoch die umgebenden Landschaftsteile und somit den Erholungswert des umgebenden Landschaftsschutzgebietes, das touristisch genutzt wird (insb. für Wanderungen).

Der Amtssachverständige für Naturschutz, Mag. Fischer-Colbrie, beschreibt in seinem Gutachten vom 7.8.2002 folgende zu erwartende negative Auswirkungen für die Schutzgüter Lebensräume und Landschaft:

  • -Strichaufzählung
    lokale Vernichtung eines für das Landschaftsbild im betreffenden Bereich charakteristischen und typischen Waldbestandes;
  • -Strichaufzählung
    der zurückbleibende Trichter stellt eine untypische Landschaftsform dar;
  • -Strichaufzählung
    der Verlust von Waldfläche stellt zwangsläufig eine Dezimierung von Gehölzen einschließlich Unterwuchs und damit eine Verringerung des Lebensraumes und des Nahrungsangebotes dar und verursacht Zerschneidungs- und Vertreibungseffekte.

Der Amtssachverständige für Forst, Jagd, Wildtiere

Dipl.-Ing. Luckel quantifiziert in seinem Gutachten vom 7.8.2002 die möglichen Auswirkungen auf Wildtiere als gering, da es Ausweichräume im Nahbereich gebe; auch der Waldflächenverlust sei verkraftbar, da es sich um einen Raum mit hoher Waldausstattung handle und eine Kompensation durch Wiederaufforstung möglich sei. Diese Einschätzung teilt auch der Amtssachverständige für Jagd Dipl.-Ing. Schilcher in seinem Gutachten vom 9.8.2002: Aufgrund der unmittelbaren Nähe zur L 111 und dem Gewerbestandort Vorderglemm (Lärm, Beunruhigung und Gefahr durch Straßenverkehr) handle es sich bei dem betroffenen Grundstück um eine für Wildtiere unattraktive Waldfläche hinsichtlich Einstandsmöglichkeiten und Äsungsflächen. Weiters bestehe für Wildtiere die Möglichkeit, in angrenzende Waldgebiete auszuweichen, da das Projektgebiet zum Teil von Wald umgeben ist. ... Weil sich die betroffene Fläche aber in nächster Nähe zum bereits bestehenden Gewerbegebiet Vorderglemm und zur L 111 befinde, könne davon ausgegangen werden, dass sich Wildtiere auf die gegebenen Bedingungen eingestellt haben, bzw. bereits jetzt in andere Waldgebiete ausweichen. Es seien weder Habitatschutzgebiete direkt, noch in der weiteren Umgebung indirekt betroffen.

Dipl.-Ing. Luckel unterstützt jedoch die von Dr. Stierle für das Schutzgut Mensch vorgebrachte Einschätzung, dass mit negativen Auswirkungen auf den verbleibenden Wald zu rechnen sei.

5.7.5.3. In rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht kann von der oben zitierten Umschreibung des Erholungswertes eines Gebietes ausgegangen werden, wie sie aus dem Gutachten Dr. Stierle hervorgeht.

Unter Berücksichtigung der unter 5.7.3. gemachten Ausführungen zur Abgrenzung von Rechtsfragen und gutächtlichen Aussagen hat der Umweltsenat zu beurteilen, ob

- die Emissionen des Steinbruches, die die umgehenden Landschaftsteile und somit den Erholungswert des umgebenden Landschaftsschutzgebietes beeinträchtigen, das touristisch genutzt wird,

-die lokale Vernichtung eines für das Landschaftsbild im betreffenden Bereich charakteristischen und typischen Waldbestandes,

-der zurückbleibende Trichter, der eine untypische Landschaftsform darstellt, und

-der Verlust von Waldfläche, der zwangsläufig eine Dezimierung von Gehölzen einschließlich Unterwuchs und damit eine Verringerung des Lebensraumes und des Nahrungsangebotes darstellt und Zerschneidungs- und Vertreibungseffekte bewirkt,

insgesamt als wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzieles „Bedeutung des Gebietes für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft“ zu sehen sind.

In der lokalen Vernichtung typischen Waldbestandes und dem Verlust von Waldflächen erkennt der Umweltsenat keine wesentliche Beeinträchtigung des Erholungszweckes; wie der Amtssachverständige für Forst, Jagd, Wildtiere, Dipl.-Ing. Luckel, ausführt, ist der Waldflächenverlust verkraftbar, da es sich um einen Raum mit hoher Waldausstattung handelt und eine Kompensation durch Wiederaufforstung möglich ist.

Sowohl von Dipl.-Ing. Luckel als auch von Dr. Stierle wird eine Beeinträchtigung des umgebenden Landschaftsschutzgebietes prognostiziert. Durch die Sachverständigen erfolgt jedoch keine Quantifizierung dieser möglichen Beeinträchtigungen.

Der Umweltsenat beurteilt die Erheblichkeit unter zwei Gesichtspunkten: Dem Maß der Verringerung der Qualität der Vorhabensumgebung als Erholungsgebiet und dem Größenverhältnis zwischen dem Eingriff und dem gesamten Schutzgebiet.

Wie sowohl die Amtssachverständige für Umweltmedizin als auch der Amtssachverständige für Jagd ausführen und der vorgenommene Lokalaugenschein bestätigt hat, ist das betroffene Gebiet bereits jetzt durch Immissionen, insbesondere Lärm von der darunter gelegenen Glemmtal Landesstraße und den Betrieben von Vorderglemm belastet. Auf Grund dieser Vorbelastung ist der Erholungswert der Vorhabensfläche als mäßig einzustufen.

Die Verwirklichung des Vorhabens bringt auch eine Beeinträchtigung der Umgebung des Vorhabensgebietes durch Immissionen (Lärm und Staubentwicklung durch Sprengungen, Lärm, Staubentwicklung und Abgase der Transportfahrzeuge) mit sich. Im Zusammenhang mit Sprengungen sind auch kurzzeitige Sperren erforderlich. Die Sprengungen erfolgen verhältnismäßig selten, laut modifiziertem Projekt 14 bis 15 Mal pro Jahr.

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden während des Abbaus projektsgemäß dadurch begrenzt, dass der Abbau hinter einer Kulisse erfolgt, wodurch die Einsehbarkeit des Eingriffes erheblich reduziert wird.

Der zurückbleibende Trichter mag eine untypische Landschaftsform darstellen. Darin ist für sich genommen jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung des Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes zu sehen. Der Trichter wird nach Beendigung der Abbautätigkeit durch Renaturierung oder Rekultivierung wieder begrünt und hebt sich dadurch optisch immer weniger von der Umgebung ab. Die Auswirkungen des zurückbleibenden Trichters auf den Erholungszweck werden daher nicht als wesentlich beurteilt.

Berücksichtigt man zusätzlich das Größenverhältnis von 7,7 ha Vorhabensfläche und ca. 209 ha des Schutzgebietes, bewertet der Umweltsenat die möglichen Beeinträchtigungen nicht als wesentlich.

Insgesamt beurteilt der Umweltsenat die möglichen Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens nicht als wesentliche Beeinträchtigungen des Schutzzweckes „Bedeutung des Gebietes für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft“ des Landschaftsschutzgebietes Lahntal.

6. Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (Kumulierung):6. Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 (Kumulierung):

Somit war, nachdem das Vorhaben den in Spalte I der Z 26 lit. a vorgesehenen Schwellenwert von 10 ha nicht erreicht hat und keine UVP-Pflicht gemäß Z 26 lit. c gegeben war, subsidiär zu untersuchen, ob für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 durchzuführen sei.Somit war, nachdem das Vorhaben den in Spalte römisch eins der Ziffer 26, Litera a, vorgesehenen Schwellenwert von 10 ha nicht erreicht hat und keine UVP-Pflicht gemäß Ziffer 26, Litera c, gegeben war, subsidiär zu untersuchen, ob für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 durchzuführen sei.

6.1. Es war somit zu untersuchen, ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und allenfalls mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht und auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen aller Vorhaben mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

6.2. Diesbezüglich hat die Behörde 1. Instanz eine Reihe von Erhebungen durchgeführt und Gutachten eingeholt. Die Berufungsbehörde konnte auf diese zurückgreifen, wobei jedoch hinsichtlich der Trennung von Gutachten und Rechtsfrage (hier erscheint der Begriff "erheblich" maßgeblich) auf das unter Punkt

5.7.3. Gesagte hingewiesen wird.

6.3. Zugleich war zu prüfen, welche Vorhabenstypen im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 kumulierbar erscheinen.6.3. Zugleich war zu prüfen, welche Vorhabenstypen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 kumulierbar erscheinen.

Fest steht, dass ein Projekt Schernergraben so weit in der Zukunft liegt, dass eine Kumulierung nicht zu untersuchen war. In Saalfelden am Fuße des Bibergs besteht ein Diabasabbau der Diabaswerk Saalfelden Ges.m.b.H. Dieser bestehende Diabasabbau soll jedoch in Zukunft geändert und in folgender Form weiter geführt werden (Projekt Tagbau 21):

-Tagabbau von Diabasgestein auf den Höhenzug des Weikersbacher Köpfls mit einer projektierten Fläche von mindestens 28 ha im Bereich Schönanger,

  • -Strichaufzählung
    Abtransport des Materials vom Abbaubereich über einen Sturzschacht und eine Förderbandanlage oder vergleichbare technische Anlagen zur derzeit bestehenden Aufbereitungsanlage im Bereich des aktiven Bruches Hinterburg;
  • -Strichaufzählung
    Abtransport des aufbereiteten Materials über einen zu errichtenden und projektsgegenständlichen Eisenbahnanschluss samt den vorgeschalteten Aufbereitungs- und Verladeanlagen im Westbereich der Stadt Saalfelden;
  • -Strichaufzählung
    Verfüllung bzw. Teilverfüllung des bestehenden Abbaubereiches Hinterburg.

Die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8.2.2001, Zahl 5/02-20.608/6-2001, gemäß Änderungstatbestand Anhang 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 festgestellt. Das diesbezügliche UVP-Verfahren ist derzeit bei der Salzburger Landesregierung anhängig, wobei eine mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 in der zweiten Jännerhälfte 2004 stattgefunden hat. Somit ist im Rahmen der gegenständlichen Einzelfallprüfung hinsichtlich einer Kumulierung dieses Vorhaben (Tagbau 21) zu prüfen und der bestehende Abbau in Saalfelden unmaßgeblich, soweit dieser überhaupt unter den Begriff eines "Vorhabens" im Sinne des § 3 Abs. 2 des UVP-G 2000 subsumiert werden könnte.Die UVP-Pflicht für dieses Vorhaben wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8.2.2001, Zahl 5/02-20.608/6-2001, gemäß Änderungstatbestand Anhang 1 Ziffer 25, Litera b, UVP-G 2000 festgestellt. Das diesbezügliche UVP-Verfahren ist derzeit bei der Salzburger Landesregierung anhängig, wobei eine mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 in der zweiten Jännerhälfte 2004 stattgefunden hat. Somit ist im Rahmen der gegenständlichen Einzelfallprüfung hinsichtlich einer Kumulierung dieses Vorhaben (Tagbau 21) zu prüfen und der bestehende Abbau in Saalfelden unmaßgeblich, soweit dieser überhaupt unter den Begriff eines "Vorhabens" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des UVP-G 2000 subsumiert werden könnte.

Die Berufungsbehörde ist der Auffassung, dass grundsätzlich eine Prüfung der Kumulierung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 beider Vorhaben zulässig ist, auch wenn das Vorhaben Tagbau 21 der Diabaswerk Saalfelden GmbH unter Z 25 lit. b (Trichterabbau mit Sturzschacht) und das gegenständliche Vorhaben unter Z 26 lit. a (der Schwellenwert von 10 ha wird gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erreicht) zu betrachten ist. Die Auswirkungen sind bei beiden im Wesentlichen vergleichbar und die Schwellenwerte nach Hektar bestimmt und somit auch vergleichbar.Die Berufungsbehörde ist der Auffassung, dass grundsätzlich eine Prüfung der Kumulierung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 beider Vorhaben zulässig ist, auch wenn das Vorhaben Tagbau 21 der Diabaswerk Saalfelden GmbH unter Ziffer 25, Litera b, (Trichterabbau mit Sturzschacht) und das gegenständliche Vorhaben unter Ziffer 26, Litera a, (der Schwellenwert von 10 ha wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht erreicht) zu betrachten ist. Die Auswirkungen sind bei beiden im Wesentlichen vergleichbar und die Schwellenwerte nach Hektar bestimmt und somit auch vergleichbar.

Die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 waren gegeben: Der Schwellenwert für das gegenständliche Vorhaben der HWK von 10 ha wurde mit dem Vorhaben Tagbau (derzeitiger Stand 28 ha Abbaufläche) überschritten und das Vorhaben HWK übersteigt mit 7,7 ha 25 % des Schwellenwertes von 10 ha.Die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 waren gegeben: Der Schwellenwert für das gegenständliche Vorhaben der HWK von 10 ha wurde mit dem Vorhaben Tagbau (derzeitiger Stand 28 ha Abbaufläche) überschritten und das Vorhaben HWK übersteigt mit 7,7 ha 25 % des Schwellenwertes von 10 ha.

6.4. Inhaltliche Prüfung der Kumulierungswirkungen:

Zur inhaltlichen Prüfung der Kumulierungsauswirkungen ist auf das Ergebnis des Verfahrens 1. Instanz hinzuweisen, wonach lediglich in dem Fachbereich Verkehrsbelastung eine gewisse Problematik gegeben war. Dieser Problematik wurde durch eine Projektsänderung von Seiten der HWK mit Schreiben vom 9.1.2003 insofern Rechnung getragen, als nunmehr – und dies ist ein Bestandteil des Projektes und Basis der gegenständlichen Entscheidung – ein Abtransport unter weitgehender Benutzung von Leertransporten auf der Straße (und allenfalls nur bis Saalfelden) geplant ist. Überdies ist mittelfristig eine Verbesserung der Verkehrssituation auf der stark belasteten B 311 Pinzgauer Straße in beiden Richtungen auf Grund des Vorhabens Tagbau 21 (weitgehender Abtransport mit der Bahn ab Saalfelden) nicht auszuschließen.

Die Berufungsbehörde schließt sich somit der Entscheidung

1. Instanz an und verneint eine UVP-Pflicht gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im Rahmen der Einzelfallprüfung. Ob bei einer Änderung des Abtransportes und somit im Rahmen eines neuerlichen Feststellungsverfahrens eine Kumulierung im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu erwarten ist oder nicht, bleibt allenfalls in Zukunft zu entscheiden.1. Instanz an und verneint eine UVP-Pflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im Rahmen der Einzelfallprüfung. Ob bei einer Änderung des Abtransportes und somit im Rahmen eines neuerlichen Feststellungsverfahrens eine Kumulierung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zu erwarten ist oder nicht, bleibt allenfalls in Zukunft zu entscheiden.

7. Rechtliche Wirkung dieses Bescheides:

Auf Grund der grundsätzlichen Einwendungen gegen das vorliegende Vorhaben und der Tendenz, das gegenständliche Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht des Vorhabens zu einer Entscheidung über den Abbau selbst werden zu lassen, sei grundsätzlich festgehalten, dass die gegenständliche Entscheidung lediglich die Feststellung über die UVP-Pflicht des Vorhabens betrifft und auf der Basis des gegenständlichen modifizierten Projektes erfolgt und zukünftige Verfahren über die Bewilligung des Vorhabens selbst nicht präjudiziert.

Dieser Bescheid entscheidet somit nicht darüber, ob in Atzing auf Grund der bisher vorgelegten Projektsunterlagen ein Abbau von Diabas bewilligt wird oder nicht, sondern lediglich darüber, dass für das Vorhaben in der Form, wie es im Spruch beschrieben ist, (allfällige) Bewilligungsverfahren nach den einzelnen Materiengesetzen allein abzuführen sein werden und nicht auch nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000.

8. Beweismittel, sonstige Anträge und Entscheidungen:

Zu den nicht stattgebend erledigten Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren hinsichtlich weiterer Beweismittel sei unter Verweis auf die Ausführungen in der Begründung unter 5.7.4. und 7. hinsichtlich der Tiefe der Prüfungen im Rahmen eines Feststellungsverfahrens darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung der Erhebungen der Behörde für die Entscheidungsfindung nicht notwendig und zielführend gewesen wäre, zumal in einem Verfahren einer Verwaltungsbehörde diese selbst zur Wahrheitssuche und Wahrheitsfindung angehalten ist und die nötigen Beweismittel für die Entscheidung der Behörde vorgelegen sind. Weitere Erhebungen oder die Zuziehung weiterer Beweismittel waren daher für die Entscheidungsfindung in einem Feststellungsverfahren nach nunmehr über 18-monatiger Dauer nicht im Sinne der §§ 37 und 39 des AVG sowie des § 3 Abs. 7 des UVP-G 2000, das der (zügigen) Feststellung lediglich über die Zuständigkeit der Behörden und somit über die anzuwendenden Gesetze in kommenden Verfahren dienen soll.Zu den nicht stattgebend erledigten Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren hinsichtlich weiterer Beweismittel sei unter Verweis auf die Ausführungen in der Begründung unter 5.7.4. und 7. hinsichtlich der Tiefe der Prüfungen im Rahmen eines Feststellungsverfahrens darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung der Erhebungen der Behörde für die Entscheidungsfindung nicht notwendig und zielführend gewesen wäre, zumal in einem Verfahren einer Verwaltungsbehörde diese selbst zur Wahrheitssuche und Wahrheitsfindung angehalten ist und die nötigen Beweismittel für die Entscheidung der Behörde vorgelegen sind. Weitere Erhebungen oder die Zuziehung weiterer Beweismittel waren daher für die Entscheidungsfindung in einem Feststellungsverfahren nach nunmehr über 18-monatiger Dauer nicht im Sinne der Paragraphen 37 und 39 des AVG sowie des Paragraph 3, Absatz 7, des UVP-G 2000, das der (zügigen) Feststellung lediglich über die Zuständigkeit der Behörden und somit über die anzuwendenden Gesetze in kommenden Verfahren dienen soll.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck, maßgebliche Rechtslage; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Lage im schutzwürdigen Gebiet;Kumulationsbestimmung, unterschiedlicher Prüfmaßstab bei lage in schutzwürdigen Gebieten; Rohstoffgewinnung, Trichterabbau mit Sturzschacht; Umweltsenat, Antrag auf Gesetzesprüfung;

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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