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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen Ablagern, was eine Auslegung des Inhaltes, dass bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulässt. Die Auffassung, dass bereits die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein den Begriff der „Deponie“ im Sinne des AWG erfülle, verkennt die Rechtslage (VwGH 2000/07/0095).
2. Mit der Aufhebung eines Bescheides des Umweltsenates durch den VwGH tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der Umweltsenat hat nun über die vorliegende Berufung neuerlich zu entscheiden. Er hat seinen Ersatzbescheid auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung zu fällen. Eine UVP-Pflicht für Inertstoffdeponien ist demnach nicht mehr gegeb
Schlagworte
Deponien; Ersatzbescheid, Rechtslage; Inertstoffdeponien; Kapazität; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte;Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009