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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Agrargemeinschaft Götzis, Berufung gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29.3.2000, Zl. IVe-415.03 über die UVP-Pflicht der Ablagerung von Aushubmaterial auf dem Grundstücken Nr. 3211/1, 3213 und 3215 in Götzis-Fohren
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Nikolaus Bachler als Vorsitzenden sowie Dr. Herbert Beran als Berichter und Dr. Reinhard Meißl als weiteres Mitglied über die Berufung der Agrargemeinschaft Götzis, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Liechtensteinerstrasse 76, 6800 Feldkirch gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29. März 2000, Zl. IVe-415.03, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) wird festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben, nämlich das Ablagern von Aushubmaterial auf den Grundstücken Nr. 3211/1, 3213 und 3215 in Götzis-Fohren, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) wird festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben, nämlich das Ablagern von Aushubmaterial auf den Grundstücken Nr. 3211/1, 3213 und 3215 in Götzis-Fohren, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist.
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1, Abs. 7 UVP-G 2000, Anhang 1 Z 2 UVP-G 2000Rechtsgrundlage:§ 3 Absatz eins,, Absatz 7, UVP-G 2000, Anhang 1 Ziffer 2, UVP-G 2000
Begründung:
Parteienvorbringen und Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 25.10.1999, bei der Erstbehörde eingelangt am 28.10.1999 beantragte die Agrargemeinschaft Götzis die Feststellung, dass für ein von ihr geplantes Vorhaben der Aufschüttung von Grundstücken keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Hiezu führte sie auszugsweise aus: „Zur landwirtschaftlichen Nutzbarmachung ist nunmehr beabsichtigt, auf den hangseitigen Grundstücken südöstlich der B 190 Vorarlbergerstrasse im Schattenbereich der Kobel-Söhlekopf-Felswand Erdreich zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung aufzubringen. Durch die Aufschüttung mit Erdreich wird die künftige land- und forstwirtschaftliche Oberfläche über das Niveau der ganzjährig an der Riedoberfläche stehenden Vermessung gehoben und dadurch eine landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht. Die Maßnahme betrifft eine Fläche von ca. 130.000 m² und hat ein Gesamtaufschüttungsvolumen von ca. 800.000 m³. Die maximale hangnahe Schütthöhe am Felswandanschluss liegt ca. 25 m über dem Urgelände.
Die Maßnahmen werden unter Federführung und Kontrolle der Wilhelm & Mayer Gesellschaft m.b.H. & Co KG, Götzis, auftrags der Antragstellerin durchgeführt. Diese Gesellschaft wird dafür Sorge tragen, dass ausschließlich Erdmaterial verwendet wird, welches die landwirtschaftliche Nutzbarmachung gewährleistet. Die Baustelle ist umzäunt und beaufsichtigt. Es wird ausschließlich nicht kontaminiertes Material verwendet, welches einer optischen Eingangsprüfung unterzogen wird.“
Mit Bescheid vom 29. März 2000, Zl. IVe-415.03 stellte die Erstbehörde fest, dass „gemäß § 3 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVP-G) ……. für das gegenständliche Vorhaben, nämlich das Ablagern von Aushubmaterial auf den Grundstücken Nr. 3211/1, 3213 und 3215 in Götzis-Fohren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist.“ Es liege eine Inertstoffdeponie gemäß Z 6 Anhang 1 des UVP-G 2000 vor.Mit Bescheid vom 29. März 2000, Zl. IVe-415.03 stellte die Erstbehörde fest, dass „gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVP-G) ……. für das gegenständliche Vorhaben, nämlich das Ablagern von Aushubmaterial auf den Grundstücken Nr. 3211/1, 3213 und 3215 in Götzis-Fohren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist.“ Es liege eine Inertstoffdeponie gemäß Ziffer 6, Anhang 1 des UVP-G 2000 vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Berufung.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2000, GZ. US1/2000/8-7 gab der Umweltsenat dieser Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Urteil des VwGH vom 6.11.2003, GZ. 2000/07/0095-5 gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Folge und hob den Bescheid des Umweltsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Der Gesetzgeber unterscheide zwischen dem ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen ablagern, was eine Auslegung des Inhaltes, das bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulasse. Mit ihrer Auffassung, dass bereits die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein den Begriff der „Deponie“ im Sinne des AWG erfülle, habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht Feststellungen dazu, ob eine – von bloße Ablagerungen zu unterscheidende – Anlage im Sinne des § 2 Abs. 11 AWG errichtet oder verwendet werden solle, nicht getroffen.Der Gesetzgeber unterscheide zwischen dem ablagern auf einer Deponie und dem sonstigen ablagern, was eine Auslegung des Inhaltes, das bloße Ablagerungen für sich allein schon als Deponie anzusehen seien, nicht zulasse. Mit ihrer Auffassung, dass bereits die bloße Ablagerung von Abfällen für sich allein den Begriff der „Deponie“ im Sinne des AWG erfülle, habe die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht Feststellungen dazu, ob eine – von bloße Ablagerungen zu unterscheidende – Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 11, AWG errichtet oder verwendet werden solle, nicht getroffen.
Rechtlich ergibt sich:
Mit der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH ist die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Die Behörde hat nun über die vorliegende Berufung neuerlich zu entscheiden. § 42 Abs. 3 VwGG besagt aber nicht, dass die Behörde aufgrund der damaligen vorgelegenen Rechtslage neuerlich zu entscheiden hat. Sie hat ihren Ersatzbescheid vielmehr aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung zu fällen (vgl. hiezu etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 1998, E 310 zu § 66 AVG samt den dort angeführten weiteren Nachweisen).Mit der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH ist die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Die Behörde hat nun über die vorliegende Berufung neuerlich zu entscheiden. Paragraph 42, Absatz 3, VwGG besagt aber nicht, dass die Behörde aufgrund der damaligen vorgelegenen Rechtslage neuerlich zu entscheiden hat. Sie hat ihren Ersatzbescheid vielmehr aufgrund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung zu fällen vergleiche hiezu etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 1998, E 310 zu Paragraph 66, AVG samt den dort angeführten weiteren Nachweisen).
Eine derartige Änderung der Rechtslage ist eingetreten:
Mit BGBl. I 2000/89, ausgegeben am 10.8.2000 wurde das ehemalige UVP-G umfassen novelliert und führt seither die Bezeichnung Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000.Mit BGBl. römisch eins 2000/89, ausgegeben am 10.8.2000 wurde das ehemalige UVP-G umfassen novelliert und führt seither die Bezeichnung Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000.
Während früher die UVP-Pflicht von Inertstoffdeponien und Baurestmassendeponien in Anhang 1 Z 6 des UVP-G geregelt war, ist nunmehr Anhang 1 Z 2 des UVP-G 2000 zur Klärung dieser Frage heranzuziehen.Während früher die UVP-Pflicht von Inertstoffdeponien und Baurestmassendeponien in Anhang 1 Ziffer 6, des UVP-G geregelt war, ist nunmehr Anhang 1 Ziffer 2, des UVP-G 2000 zur Klärung dieser Frage heranzuziehen.
Nunmehr unterliegen lediglich Baurestmassendeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1.000.000 m³ einer UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren, Bodenaushubdeponien sind nicht mehr UVPpflichtig.
Das gegenständliche Vorhaben unterliegt jedenfalls seit 11.8.2000 (Inkrafttreten von BGBl. 1 2000/89) keiner UVP-Pflicht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
Hinweis:
Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (§ 17a VfGG bzw. § 24 Abs. 3 VwGG).Es besteht die Möglichkeit, binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Einbringung einer derartigen Beschwerde bedarf der Unterschrift eines Rechtsanwaltes. Solche Beschwerden sind mit je € 180 zu vergebühren (Paragraph 17 a, VfGG bzw. Paragraph 24, Absatz 3, VwGG).
SW-Deponien; Ersatzbescheid, Rechtslage; Inertstoffdeponien; Kapazität; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte;
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009