Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Wenn durch eine Projektsänderung, die in einem konkreten Genehmigungsverfahren bereits Gegenstand des Genehmigungsantrages
geworden ist, feststeht, dass das ursprüngliche Projekt, auf das sich der Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bezieht, nicht mehr weiter verfolgt wird, besteht im Regelfall kein Bedürfnis nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Wenn zudem nicht zu ersehen ist, dassgeworden ist, feststeht, dass das ursprüngliche Projekt, auf das sich der Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bezieht, nicht mehr weiter verfolgt wird, besteht im Regelfall kein Bedürfnis nach amtswegiger Prüfung des ursprünglichen Projektes nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Wenn zudem nicht zu ersehen ist, dass
die Behörde erster Instanz sich zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bestimmt siehtdie Behörde erster Instanz sich zu einer amtswegigen Führung des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 bestimmt sieht
und auch der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Sachentscheidung über den Feststellungsantrag begehrt, ist der Feststellungsbescheid erster Instanz nach Zurückziehung des Feststellungsantrages (vgl. VwGH 98/07/0181) ersatzlos zu beheben.und auch der Berufungswerber zum Ausdruck gebracht hat, dass er keine Sachentscheidung über den Feststellungsantrag begehrt, ist der Feststellungsbescheid erster Instanz nach Zurückziehung des Feststellungsantrages vergleiche VwGH 98/07/0181) ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung; Feststellungsver- fahren, Gegenstand;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014