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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. Gemäß § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten als Nachbarn Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Vom Zufahrtsverkehr zum Vorhaben (mittelbar) betroffene Personen, die Einwendungen erheben, haben daher Parteistellung im UVP-Verfahren.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 gelten als Nachbarn Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Vom Zufahrtsverkehr zum Vorhaben (mittelbar) betroffene Personen, die Einwendungen erheben, haben daher Parteistellung im UVP-Verfahren.
2. Obwohl im vorliegenden Verfahren der Einwand, es seien die Bestimmungen des Staatsvertrages „Alpenkonvention“ und des Durchführungsprotokolls „Bodenschutz“ nicht eingehalten worden, nicht als Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Berufungswerbers anzusehen ist, war das erstinstanzliche Verfahren auch diesbezüglich zu untersuchen (VwGH 93/04/0102). Die Behörde ist im Rahmen ihrer Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, sowohl berechtigt als auch verpflichtet, ohne Überschreitung der „Sache“ auch solche Auswirkungen des Projektes zu untersuchen, auf die die Behörde erster Instanz nicht Bedacht genommen hat (VwGH 94/10/0192).
3. Art. 14 des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention ist unmittelbar anwendbar, da die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist und die Bestimmung bestimmt genug ist, um von einer Behörde vollzogen zu werden. Aus dem Wortlaut ist eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass in labilen Gebieten Genehmigungen für Schipisten nicht erteilt werden sollen.3. Artikel 14, des Bodenschutzprotokolls zur Alpenkonvention ist unmittelbar anwendbar, da die Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50, Absatz 2, B-VG nicht erforderlich ist und die Bestimmung bestimmt genug ist, um von einer Behörde vollzogen zu werden. Aus dem Wortlaut ist eindeutig der Wille der Vertragsstaaten erkennbar, dass in labilen Gebieten Genehmigungen für Schipisten nicht erteilt werden sollen.
4. Während die Möglichkeit der Errichtung von Schipisten in Schutzwäldern bei Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen gegeben ist, besteht bei der Errichtung in labilen Gebieten keine solche Möglichkeit, auch nicht bei Vorschreibung von Auflagen in einem das bei solchen Anlagen übliche Ausmaß überschreitenden Umfang.
Schlagworte
Alpenkonvention, Bodenschutzprotokoll, direkte Anwendung; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Parteistellung, Nachbar; Schigebiete, Schipisten, labile Gebiete;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014